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http://www.alexandria.unisg.ch/Reglement_Open_Access.pdf

Der Senat der Universität St. Gallen hat am 15. Dezember 2008 ein 'Reglement zur Open Access Policy' verabschiedet. Dieses Reglement konkretisiert die Open Access Policy vom 12. Nov. 2007.

Am wichtigsten ist natürlich Artikel 5 zur Verpflichtung, Volltexte bereitzustellen:

Volltexte sind auf dem institutionellen Archiv bereitzustellen, wenn das finale Manuskript bei einem Verlag zur Veröffentlichung akzeptiert wurde und der Verlag die Selbstarchivierung des "finalen Manuskripts" oder der "Arbeitsversion" zulässt.

Wenn bedeutet hier wohl nicht sobald [when], wie sich unten zeigen wird, sondern sofern [if].

Als finales Manuskript wird wohl das Verlags-PDF verstanden:

Das finale Manuskript ist eine vom Verlag akzeptierte Publikation. Diese liegt als endgültige Verlagsversion vor.

Siehe auch:

Die Arbeitsversion ist im Gegensatz zum finalen Manuskript eine Vorversion, welche entweder keine oder nur einen Teil der Modifikationen der Verlags-version enthält. Solche können Anpassungen im Design oder im Inhalt sein.

Die englische Kurzfassung des Reglements sagt daher ausdrücklich:

If there is a possibility to deposit the publisher's PDF under OA instead of the author's refereed, accepted final draft, the researchers have to choose the former.
http://www.eprints.org/openaccess/policysignup/fullinfo.php?inst=University%20of%20St.%20Gallen

Die Wissenschaftler sollen sich die erforderlichen Rechte vorbehalten oder ein Embargo vereinbaren..

Die Veröffentlichung hat zeitgleich mit der Druck-Veröffentlichung bzw. nach dem Embargo zu erfolgen. In Vorbereitung befindliche Beiträge sind nicht erwünscht (also keine Pre-Prints).

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sollte sofort nach der Veröffentlichung bei einem Verlag oder nach Ablauf der vom Verlag festgesetzten Sperrfrist erfolgen. Eine Veröffentlichung von Publikationen als "forthcoming" ist auf Alexandria nicht erwünscht.

Das würde bedeuten, dass die englische Zusammenfassung The full text (the author's postprint or the publisher's PDF) has to be deposited in the institutional repository of the research platform of the University of St. Gallen (http://www.alexandria.unisg.ch) at the moment of acceptance by a publisher falsch ist und daher auch die Zusammenfassung:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2009/02/u-of-st-gallen-adopts-oa-policy.html

Gegen die alternative Lesart Deposit nach Annahme des Manuskripts/Freischaltung bei Druckveröffentlichung spricht die Erwähnung, dass "forthcoming" Beiträge nicht erwünscht sind.

Negativ ist die folgende Klausel zu bewerten:

Die Publikationen von Buchbeiträgen, Kommentaren und Büchern fallen nicht unter diese Bereitstellungspflicht.

Buchbeiträge sind eine wichtige Gruppe von Publikationen, die zudem nicht klar von Konferenzbeiträgen zu trennen sind. Sofern bei Buchbeiträgen keine Verlags-Verträge geschlossen werden, wären die Autoren nach Schweizer Recht befugt, die Beiträge einzustellen:

http://www.sagw.ch/de/sagw/laufende-projekte/open-access/oa-vergehen-herausgeber/oa-faq-jaccard.html

http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a382.html

Art. 382 Obligationenrecht

Art. 382

II. Verfügung des Verlaggebers

1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.

2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.
(Hervorhebung KG)

In den Geisteswissenschaften wird es sich nicht anders verhalten als hierzulande, dass nämlich meist keine Vereinbarungen über Beiträge in Sammelwerken getroffen werden. Nach der Dreimonatsfrist könnten sie zur Verfügung stehen. Von daher ist es absolut rätselhaft, wieso die Universität St. Gallen behaupten kann, bei Buchbeiträgen würden Verlage keine Möglichkeit zur Selbstarchivierung einräumen!

Wie nicht anders zu erwarten, bietet sich bei einem Blick auf den OA-Server von St. Gallen das von ZORA Zürich bekannte trostlose Bild, dass so gut wie keine aktuellen Volltexte verfügbar sind und selbst einen Beitrag aus einer OA-Zeitschrift muss man bei der Autorin anfordern!

http://www.alexandria.unisg.ch/Publikationen/nach-Jahr/Y-2009/50864
jge (Gast) meinte am 2009/03/27 11:12:
Und noch ein Hinweis auf die OA-Politik des MIT
In seinem Blog-Eintrag vom 19.3. erläutert Hal Abelson die einstimmig verabschiedete neue Politik des MIT und gibt auch den Text der Entschließung wieder.
http://www.bitsbook.com/2009/03/mit-adopts-an-open-access-policy/.
Zitat: "The Faculty of the Massachusetts Institute of Technology is committed to disseminating the fruits of its research and scholarship as widely as possible. In keeping with that commitment, the Faculty adopts the following policy: Each Faculty member grants to the Massachusetts Institute of Technology nonexclusive permission to make available his or her scholarly articles and to exercise the copyright in those articles for the purpose of open dissemination." 
 

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