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Der Aufsatz von Joachim v. Ungern-Sternberg in GRUR 2009 Heft 3-4 369-375 erörtert die Frage, was aus dem kostenfreien Bereitstellen von Werken im Internet folgt. Internettypische Nutzungen z.B. Bildersuchmaschinen brauchen zusätzliche Nutzungsrechte über die urheberrechtlichen Schranken hinaus.

Die Position des Verfassers ist vernünftig: Wer Inhalte ungesichert und ohne unübersehbare und eindeutige gegenteilige Erklärung ins Netz stellt, erklärt damit aus der Sicht der Internetnutzer, er sehe deren normale Nutzung, insbesondere den Ausdruck oder die Speicherung der Inhalte für eigene Zwecke, als erwünscht, zumindest aber nicht als Beeinträchtigung seiner Interessen an; eine solche Nutzung sei vielmehr, auch soweit die Schranken des Urheberrechts nicht greifen, ohne Weiteres zulässig. Dies gilt umso mehr, als ein Rechtserwerb in aller Regel praktisch nicht möglich und jedenfalls völlig unüblich wäre und der wirtschaftliche Wert der einzelnen Nutzungen gering ist. Es gibt zwar keinen allgemeinen Grundsatz, dass geringfügige Rechtsverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben. Es ist aber derart üblich, dass Nutzungen von Internetnutzern in ihrer eigenen Sphäre zugelassen werden, dass jeder, der für seine Inhalte nicht unzweideutig klarstellt, dass er selbst anders verfahren will, bereits durch seinen Internetauftritt die Einwilligung in solche Nutzungen erklärt.

Der Autor kommt zu dem Schluss:

Urheberrechtliche Nutzungen von Diensteanbietern im Internet und von Internetnutzern können unter Umständen durch eine (rechtsgeschäftsähnliche) schlichte einseitige Einwilligung des Urheberberechtigten gerechtfertigt sein. Die Annahme einer solchen Einwilligung setzt jedoch im Tatsächlichen voraus, dass sie - wenigstens aus der objektiven Empfängersicht - erklärt worden ist. Daran fehlt es oft selbst in Fällen, in denen eine Einwilligung des Berechtigten bei Nachfrage zu erwarten gewesen wäre. In besonderen Fällen können aber urheberrechtliche Nutzungen von Diensteanbietern im Internet und von Internetnutzern auch ohne Rechtseinräumung oder schlichte Einwilligung des Berechtigten zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Berufung des Berechtigten auf urheberrechtliche Befugnisse ein treuwidrig widersprüchliches Verhalten wäre, weil das ungesicherte Zugänglichmachen des geschützten Werkes im Internet das Vertrauen begründet hat, die betreffenden Nutzungen würden zugelassen.

Um ein eigenes Beispiel anzuschließen: Wer eine Dissertation auf einem Hochschulschriftenserver als PDF oder ein retrodigitalisiertes Buch als PDF bereitstellt, stimmt meines Erachtens zu, dass der Nutzer statt der PDF-Ansicht im Browser auch die Abspeicherung auf der Festplatte ohne anschließendes Löschen vornimmt. Bereits die Ansicht im PDF-Viewer könnte man als Vervielfältigung ansehen, die von § 53 UrhG nicht gedeckt ist (z.B. weil das Buch nicht vergriffen ist, Absatz 4 lit. b).

Update: Siehe dazu auch den BGH 2007 http://tinyurl.com/cf4len
 

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