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In der Ausgabe vom 13.11.13 berichtete die Berliner Zeitung über die Ausstellung "Hitlers Schreibtischtäter".
In dem Artikel wird die Thematik Archivforschung zur NS-Zeit gestreift.
Eine besonder Problematik stellte offenbar die Einsicht in die Urkundenrolle eines im Dienste der SS tätigen Notars dar. Das zuständige Amtsgericht, bei dem sich die Unterlagen offenbar noch befanden, verwehrte dem Forscher die Akteneinsicht. Problematisch sei hierbei das Beurkundungsgesetz.
Ein Gerichtsverfahren folgte.

Was mich verblüffte war der letzte Absatz:
"Allerdings hat das Amtsgericht Schöneberg die Urkunden im Sommer an eine Archivfirma in Brandenburg ausgelagert. Die ist nicht zu großer Sorgfalt verpflichtet. Für Urkunden aus der Zeit vor 1950 gilt: „Eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.“"
(Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/-hitlers-schreibtischtaeter---aufarbeitung-der-ns-zeit-die-notare-der-ss,10809148,25013146.html )

Wie ist eure Meinung zu der Thematik? Hätten die Urkunden nicht dem Zuständigen Archiv zur Bewertung angeboten werden müssen?
KlausGraf meinte am 2013/11/16 18:47:
Zu wenig Infos
Ich denke es geht um § 51 Beurkundungsgesetz

http://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/BeurkG/

Wieso das AG die Unterlagen des Notars verwahrt, geht aus dem Gesetz nach rascher Durchsicht nicht hervor.

Die Existenz dauerhaft in der Behörde aufzubewahrender Unterlagentypen würde mich nicht überraschen.

Zu NRW siehe
http://www.archive.nrw.de/lav/archivfachliches/ueberlieferungsbildung/justiz/Justiz_Abschlussbericht.pdf (S. 80)

Dagegen würde ich durchaus die Pflicht der Behörde, den Informationsgehalt ihrer Unterlagen zu bewahren, aus dem Grundsatz der Vollständigkeit der Aktenführung ableiten wollen:

http://archiv.twoday.net/stories/264163092/ 
 

twoday.net AGB

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