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http://causaschavan.wordpress.com/2013/11/16/fall-eumann-betriebsstorung-an-der-tu-dortmund/

Es geht um - wichtige - Verfahrensfragen. Das Vorpreschen des Rektorats ist wohl universitätsintern auf Widerstand gestoßen.

http://archiv.twoday.net/search?q=eumann
Dr. Bernd Dammann (Gast) meinte am 2013/11/21 09:43:
Herrschende Lehre und abweichende Meinung in Theorie und Praxis der Juristerei
Man kann RA Bongartz ohne wenn und aber dazu beglückwünschen, dass seine rechtsgutachterlichen Einwände und Bedenken gegen den Verfahrensweg, den die TU Dortmund im Fall Eumann (siehe: Der Fall Eumann und der Schavan-Skandal, 11. September 2013) zunächst beschritten hat, inzwischen offenbar hochschulintern zur Kenntnis genommen worden und bei der zuständigen Fakultät auf fruchtbaren Boden gefallen sind. Damit wird jetzt endlich auch in Dortmund der Rechtslage Rechnung getragen.
Die ebenso kühnen wie messerscharf zirkulären Schlussfolgerungen, die er allerdings jetzt angesichts der Vorgehensweisen in den Universitäten Bochum und Gießen in den Fällen Lammert und Steinmeier aus einem einschlägigen Urteil des VG Berlin vom 25.06.2009 zieht, stellen seine rein persönliche Rechtsauffassung dar. Sie wird trotz der bemühten Zitate durch dieses Berliner Urteil nicht gedeckt. RA Bongartz vertritt hier im Zuge seiner Deutung dieses von ihm herbeigezogenen VG-Urteils eine die wissenschaftsautonome Entscheidungsfreiheit der Fächer, Fachbereiche und Fakultäten letztendlich einschränkende und gefährdende Minderheitsmeinung. 
RA Bongartz (Gast) antwortete am 2013/11/25 17:43:
Was das Berliner Urteil sagt
Das Berliner VG-Urteil sagt, dass Ombudsmann und Kommission für gute wissenschaftliche Praxis nicht zu den Organen zählen, die mit der Entziehung des Doktorgrades zu befassen sind. Weiter sagt es, dass die mit der Entziehung des Doktorgrades befassten Organe der Hochschule den Sachverhalt für den Entziehungstatbestand eigenständig zu ermitteln haben. Um eine entlegene Minderheitsmeinung handelt es sich hier nicht, zumindest sind mir keine gegenläufigen Urteilsbegründungen anderer Gerichte bekannt. Dass es sie eines Tages geben kann, versteht sich: Rechtsprechung ist ein nie beendeter Prozess, und auch Gerichte entscheiden nur auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassungen. Es handelt sich also immer um Lesarten, die stets mehr oder weniger plausibel auch bestritten werden könnten.

Gar nicht nachvollziehen kann ich, dass meine Lesart dieses Urteils die wissenschaftsautonome Entscheidungsfreiheit der Fächer, Fachbereiche und Fakultäten letztendlich einschränken und gefährden soll. Die Gefahr ist da, sie ist auch akut. Ich vertrete ja aber dagegen gerade den Standpunkt, dass den Fakultäten in ihrer Verfahrensführung und Entscheidungsvorbereitung in keiner Weise vor- und eingegriffen werden darf: Nicht durch den Ombudsmann, nicht durch die Kommission für gute wissenschaftliche Praxis, nicht durch die Hochschulleitung. Das ist es, was ich mit der "Sachherrschaft" der Fakultäten meine. Sie muss verteidigt werden, wenn wir nicht erleben wollen, dass Verfahren aus wissenschaftsfremden Erwägungen in die eine oder andere Richtung gelenkt werden.

Einen unmittelbaren Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Fächer, Fachbereiche und Fakultäten würde es doch z.B. darstellen, wenn die Fakultät als zuständiges Organ den Sachverhalt für den Entziehungstatbestand gar nicht erst ermitteln dürfte, weil die Hochschulleitung den Fall nicht an sie weitergereicht hat. Genau dies ist aber der Punkt, an dem wir stehen. An der HU Berlin ist ein solches Modell der Präsidialermächtigung bereits dem Akademischen Senat zur Lesung vorgelegt worden. Andernorts wird, wie wir wissen, heute schon so verfahren. 
Dr. Bernd Dammann (Gast) antwortete am 2013/11/28 10:36:
Was das Berliner VG-Urteil vom 25.6.2009 wirklich sagt
Aus der Urteilsbegründung, die jeder selbst nachlesen kann (siehe: Link 3 im o.g. Beitrag von RA Bongartz auf 'causa schavan'), geht eindeutig hervor, dass die Kammer des VG Berlin darin neben den unabdingbaren Erfordernissen eines verwaltungsverfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden förmlichen Verfahrens zugleich auch die hochschul- und verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen eines darin eingebetteten und deswegen mehrstufig angelegten Entscheidungsfindungsprozesses bestimmt.

In einer solchen verfahrenstechnisch und zeitlich abgestuften Abfolge von Untersuchungsschritten, in der nach Maßgabe satzungsrechtlicher Vorschriften wesentliche Bestandteile des strittigen Sachverhalts hochschul- und fachautonom ermittelt werden können, wird vom VG Berlin als verwaltungsverfahrensrechtlich völlig unbedenklich eingestuft, solange in einer solchen Gesamtprozedur die vom landeseigenen Hochschulgesetz dafür als förmlich zuständig bestimmte ("behördliche") Entscheidungsinstanz Ausgangs- und Endpunkt eines solchen Entscheidungsfindungsprozesses bleibt.

In diesem Sinne ist dieses Berliner VG-Urteil, in dem einem zwischengeschalteten hochschuleigenen 'Ehrenkodex-Verfahren' eine Schlüsselrolle zukommt, aber verwaltungsverfahrensrechtlich ausdrücklich unbeanstandet blieb, folgerichtig und in sich schlüssig. Denn im VwVfG des Bundes und aller Bundesländer gilt als "Untersuchungsgrundsatz", dass bei der Ermittlung des strittigen Sachverhalts "Art und Umfang der Ermittlungen" (!) von der dafür von Gesetzes wegen zuständigen Instanz selbst zu bestimmen sind. Sie ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz ausdrücklich ermächtigt, sich dafür "nach pflichtgemäßem Ermessen" sachverständiger Dritter als Gutachter bedienen zu können. Dieser verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorgabe trägt das Berliner VG-Urteil in seiner Würdigung des in diesem Fall eingeschlagenen
"doppelsträngigen" Entscheidungsfindungsprozesse in vollem Umfang Rechnung, indem es eine solche hochschul- und wissenschaftsautonom erweiterte und ergänzte Vorgehensweise als gesetzeskonform einstuft.

Wenn RA Bongartz also dazu auffordert: "man zeige mir bitte 'ein rechtsförmig doppelsträngiges' Verfahren" (8.11.13), das vor Gericht bestand hat, möge er das von ihm selbst erst ins Gespräch gebrachte Berliner VG-Urteil vom 25.6.2009 doch noch einmal genau lesen. Solange es solche Spielräume der hochschul- und wissenschaftsautonomen Ausgestaltung der verfahrensrechtlich vorgegebenen förmlichen Prozedur (noch) gibt, sollte man m.E. besser nicht propagieren, von sich aus bereits dieses Feld zu räumen und solche Gestaltungs- und Handlungsspielräume leichtfertig aufzugeben. Nach Maßgabe der Vorgaben dieses Berliner VG-Urteils sind sie in den dort umrissenen Bandbreiten jedenfalls nicht als "verfahrenswillkürlich" anzusehen, sondern nach Art. 5, Absatz 3 Satz 1 GG von Recht und Gesetz gedeckt. Wer sie nutzt, leistet einen aktiven und praktischen Beitrag zur Wahrung und Verteidigung der Hochschul- und Wissenschaftsautonomie. 
RA Bongartz (Gast) antwortete am 2013/11/28 15:23:
Urteile fantasielos lesen ...
Bernd Dammann meint, dass ich die Urteilsbegründung des VG Berlin nicht genau genug gelesen habe. Da war ich dann offenbar nicht der Einzige.

Armin von Weschpfennig: Plagiate, Datenfälschung und kein Ende - Rechtliche Sanktionen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, HFR 6, 2012, S. 22:

"Soweit die Hochschule in einer Ehrenkodex-Satzung ein spezielles Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis vorsieht, ist dieses nach dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin kein Bestandteil des Verwaltungsverfahrens."

Es folgt als Beleg der Verweis auf genau dieses Urteil des VG Berlin.

Ebenso jetzt Klaus F. Gärditz: Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 46, 2013, ebenfalls gestützt auf dieses Urteil.

Mehr ist zu der Sache eigentlich nicht mehr zu sagen. 
Alain (Gast) antwortete am 2013/11/28 19:30:
Anmerkung zu Dammann:Art. 5, Absatz 3 Satz 1 GG lautet "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." Für die Gestaltung von Verwaltungsverfahren im Wissenschaftsbetrieb ergibt sich daraus nichts. Zum Urteil des VG Berlin vom 25.06.2009 wurde das Nötige gesagt. 
Conny (Gast) antwortete am 2013/11/28 22:17:
@Alain
" Für die Gestaltung von Verwaltungsverfahren im Wissenschaftsbetrieb ergibt sich daraus nichts."

Könnten Sie bitte anhand eines aktuellen Kommentars zum Grundgesetz Ihre Meinung begründen? Verfassungstreue = u.a. Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 GG) und damit auch VwVfG, was auch für Universitäten gilt und damit auch der von Dammann angemerkte
"Untersuchungsgrundsatz", dass bei der Ermittlung des strittigen Sachverhalts "Art und Umfang der Ermittlungen" (!) von der dafür von Gesetzes wegen zuständigen Instanz selbst zu bestimmen sind." ( §24 VwVfG).

Insofern ist an dem Verweis nichts zu kritisieren. ...und richtig, zum Urteil des VG Berlin hat Dammann das Nötige gesagt - danke dafür! 
Alain (Gast) antwortete am 2013/11/28 23:26:
@Conny
Aktuellen Kommentar brauchts dafür nicht. Aus dem GG ergibt sich nichts für die Gestaltung von Verwaltungsverfahren im Wissenschaftsbetrieb, weil die Gestaltung von Verwaltungsverfahren nicht im GG geregelt ist sondern im VwVfG.

Zum Urteil des VG Berlin: Die Klägerin ist deshalb mit ihrem Vorbringen (Verfahrensfehler im Ehrenkodex-Verfahren) nicht durchgedrungen, weil das VG feststellt, "dass das Verfahren nach der „Ehrenkodex-Satzung“ nicht zu dem der Entziehung des Doktorgrades zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren gehört und es auch nicht ersetzt." Deshalb sind mögliche Verfahrensfehler im Ehrenkodex-Verfahren nicht entscheidungserheblich.

Daraus macht Dammann: "In einer solchen verfahrenstechnisch und zeitlich abgestuften Abfolge von Untersuchungsschritten, in der nach Maßgabe satzungsrechtlicher Vorschriften wesentliche Bestandteile des strittigen Sachverhalts hochschul- und fachautonom ermittelt werden können, wird vom VG Berlin als verwaltungsverfahrensrechtlich völlig unbedenklich eingestuft, solange in einer solchen Gesamtprozedur die vom landeseigenen Hochschulgesetz dafür als förmlich zuständig bestimmte ("behördliche") Entscheidungsinstanz Ausgangs- und Endpunkt eines solchen Entscheidungsfindungsprozesses bleibt."

Mit dem VG-Urteil hat das nicht mehr viel zu tun. 
Conny (Gast) antwortete am 2013/11/29 10:19:
@Alain
Sie haben relativ wenig bis nichts von der Hierarchie der Rechtsgrundlagen und Bezug zwischen Grundgesetz und Verwaltungsverfahrensgesetz verstanden. Der Bezug von Dammann ist völlig richtig: Art 20 bindet die Verwaltung und damit auch die Unis an Recht und Gesetz und damit auch das VwVfG - sonst wäre das VG Berlin auch nicht tätig geworden. Damit gilt der von Dammann angemerkte Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Art 20 GG ist die verfassungsrechtliche Basis zur Bindung an § 24 VwVfG und damit der Bezug zu Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, sprich geregelt ist es im VwVfG, die Verpflichtung zur Umsetzung durch die Uni ergibt sich aus Art 20. Ihr Hinweis "im GG steht nichts dazu" ist ajuristisch wie weltfremd - man könnte es auch schlicht naiv nennen. 
Bernd Dammann (Gast) antwortete am 2013/11/29 10:43:
@ Conny
Ihre Anmerkungen sind sehr hilfreich:
kompetent, erhellend und weiterführend! Dafür möchte ich Ihnen ausdrücklich danken. B.D. 
Alain (Gast) antwortete am 2013/11/29 21:59:
Dadaistische Diskussion
Soso, das GG ist also das GG. Man kann dankbar sein, dass das nun mal klar gestellt worden ist. Jetzt warte ich nur noch darauf dass mir erklärt wird, was das GG denn über die Gestaltung (GESTALTUNG!) von Verwaltungsverfahren sagt.

Das "kompetente, erhellende und weiterführende" (Damann) Posting von Conny fängt mit einer kleinen Pöbelei an. Dann behauptet er, dass der Bezug von Dammann auf Art. 5 GG völlig richtig ist: Weil Art. 20 GG die Verwaltung an Recht und Gesetz bindet. Danke, so geht Dadaismus.

Art. 20 GG lautet:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Und was sagt jetzt Art. 20 GG über die GESTALTUNG von Verwaltungsverfahren bitte? Irgend ein anderer Art. GG ist auch OK. Aber GESTALTUNG bitte. 
Dr. Bernd Dammann (Gast) antwortete am 2013/11/30 16:46:
Hier die gewünschte Erläuterung:
„In Rechtsprechung und Literatur ist heute allgemein anerkannt, dass das Verwaltungsverfahren allgemeinen Verfassungsbezug hat. Die Grundrechte, die vom Menschen als eigenverantwortlicher
und selbstständiger Persönlichkeit ausgehen, verlangen, dass der Einzelne nicht nur als Objekt des staatlichen Verfahrens behandelt, sondern als „mündiger Bürger“ und Partei mit eigenen Rechten in den Entscheidungsprozess einbezogen wird. [… usw. usf.] Dem dienen vor allem die Verfahrensrechte.“ - Lehrbuch-Merksatz -
Zur Vertiefung und gelegentlichen Lektüre ist auch ein einschlägiges Fachbuch zur Verwaltungslehre, zum Verwaltungsrecht und/oder zum Verwaltungsverfahrensgesetz zu empfehlen, insoweit man des sinnverstehenden Lesens kundig ist. 
KlausGraf antwortete am 2013/11/30 16:52:
Bitte ein wenig das Niveau wahren
Wir sollten hier keine Trivialitäten austauschen. 
KlausGraf antwortete am 2013/11/30 23:09:
Mein Senf und Bitte um ein Nikolausgeschenk
http://archiv.twoday.net/stories/565875419/ 
 

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