Rainer Kuhlen macht heute (!) in INETBIB auf eine Bestimmung im geplanten baden-württembergischen 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz aufmerksam und wundert sich, dass vorher in INETBIB dazu Stellung genommen hat. Ich muss gestehen, mir ist das völlig neu, obwohl ich in der Regel mich gut informiert dünke, was Entwicklungen im Bereich Open Access angeht.
http://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/hochschulrechtsaenderungsgesetz/schwerpunkte-drittes-hochschulrechtsaenderungsgesetz/
"Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollten möglichst frei zugänglich sein. Das Gesetz nimmt deshalb den Open Access-Gedanken in der Form auf, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet werden, sich das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung vorzubehalten, wenn es sich um Publikationen von wissenschaftlichen Erkenntnissen in periodisch erscheinenden Sammlungen und Zeitschriften handelt, die im Rahmen der Dienstaufgaben gewonnen worden sind. Ferner können sie durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums dazu verpflichtet werden, die Zweitveröffentlichung in hochschuleigene Repositorien (Plattformen) einzustellen."
Das greift zu kurz. Übrigens gilt der § 28 Abs. 3, anders als die zitierte Zusammenfassung suggeriert, für das gesamte wissenschaftliche Personal der Hochschule. Die Vorschrift benachteiligt die Geisteswissenschaften, indem die so wichtigen Beiträge in Sammelbänden von der Verpflichtung ausgenommen werden.
Zur Überschätzung der Wissenschaftsfreiheit durch Steinhauer siehe
http://archiv.twoday.net/stories/8401787/
Update:
https://www.change.org/petitions/theresia-bauer-landesministerin-f%C3%BCr-wissenschaft-forschung-und-kunst-in-baden-w%C3%BCrttemberg-halten-sie-am-plan-der-open-access-f%C3%B6rderung-im-neuen-landeshochschulgesetz-fest-2#
http://archiv.twoday.net/stories/629754898/
http://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/kommentieren/hochschulrechtsaenderungsgesetz/schwerpunkte-drittes-hochschulrechtsaenderungsgesetz/
"Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollten möglichst frei zugänglich sein. Das Gesetz nimmt deshalb den Open Access-Gedanken in der Form auf, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verpflichtet werden, sich das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung vorzubehalten, wenn es sich um Publikationen von wissenschaftlichen Erkenntnissen in periodisch erscheinenden Sammlungen und Zeitschriften handelt, die im Rahmen der Dienstaufgaben gewonnen worden sind. Ferner können sie durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums dazu verpflichtet werden, die Zweitveröffentlichung in hochschuleigene Repositorien (Plattformen) einzustellen."
Das greift zu kurz. Übrigens gilt der § 28 Abs. 3, anders als die zitierte Zusammenfassung suggeriert, für das gesamte wissenschaftliche Personal der Hochschule. Die Vorschrift benachteiligt die Geisteswissenschaften, indem die so wichtigen Beiträge in Sammelbänden von der Verpflichtung ausgenommen werden.
Zur Überschätzung der Wissenschaftsfreiheit durch Steinhauer siehe
http://archiv.twoday.net/stories/8401787/
Update:
https://www.change.org/petitions/theresia-bauer-landesministerin-f%C3%BCr-wissenschaft-forschung-und-kunst-in-baden-w%C3%BCrttemberg-halten-sie-am-plan-der-open-access-f%C3%B6rderung-im-neuen-landeshochschulgesetz-fest-2#
http://archiv.twoday.net/stories/629754898/
KlausGraf - am Donnerstag, 21. November 2013, 18:41 - Rubrik: Open Access