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http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/05/abmahnung-gegen-stream-nutzer/

"bislang streiten sich Juristen noch intensiv darüber, ob das Betrachten einzelner Streams nicht möglicherweise schlicht und einfach zulässig ist."

Weiteres:
http://rivva.de/208496894

Update:
http://www.heise.de/tp/blogs/6/155452
Peter Marteau (Gast) meinte am 2013/12/06 08:51:
Ja nee, is klar.
Wie soll das gehen? Der Typ hatte ne Kennung und mittlerweile geht man bei heise.de davon aus, dass der wegen des uploads (wofür man eine Benutzerkennung auf der Seite braucht) drankommt. Weil aber eben auch nachvollziehbar ist, was der so geguckt hat, hat man den gestreamten Kram gleich auch auf die Liste gesetzt. Jemand, der keine Benutzerkennung hat, und sich einfach nur Filme auf kino.to, redtube.org oder sonstwo ansieht, braucht sich auch keine Sorgen machen.
Illegal ist und bleibt das trotzdem in 99,9% aller Fälle. Lohnt halt nur nicht, dem hinterherzusteigen. 
KlausGraf antwortete am 2013/12/06 12:25:
Illegal?
Das ist wie gesagt höchst umstritten. 
Peter Marteau (Gast) antwortete am 2013/12/06 12:59:
Illegal
Es ist illegal sich einen Film aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle herunterzuladen. Die Angebote, um die es hier geht, sind ganz klar erkennbar rechtswidrig (im Gegensatz zu den 'illegalen' Inhalten bei youtube) und die Filme werden auch bei Streams auf dem Rechner gespeichert. Da gibt es nix zu streiten.

In dem beim lawblog verlinkten Beitrag einer Kanzlei, nach dem das angeblich umstritten ist, steht so ein Blödsinn wie: "Das bloße Betrachten oder Anhören eines Streams, ohne das die Inhalte gespeichert werden, ist keine strafrechtlich relevante Verwertungshandlung. Relevanter wird es, wenn eine Zwischenspeicherung oder gar eine Speicherung der Inhalte erfolgt."

Wie soll man denn bitte einen Stream ansehen/anhören, ohne dass eine Zwischenspeicherung im eigenen Rechner stattfindet? Zauberei? 
KlausGraf antwortete am 2013/12/06 17:07:
Immer diese Klüglinge
Es ist NICHT illegal, sondern umstritten, ob das Streaming unter § 44a UrhG fällt, siehe dazu jüngst

Wandtke/von Gerlach: Die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der Nutzung von Audio-Video Streaminginhalten im Internet, in: GRUR 2013, 676 ff. 
Schmunzelkunst (Gast) antwortete am 2013/12/06 20:31:
Wenn das Betrachten am Bildschirm ...
... von Filmen direkt aus dem Internet (also ohne Download) eine urheberrechtsrelevante Handlung wäre, dann bräuchte man eine spezielle Erlaubnis, um solche Filme z. B. im dienstlichen Betrieb anzuschauen. Das Betrachten der Filme ist aber ebenso wie das Lesen eines Buches wohl eher keine urheberrechtsrelevante Handlung.

MfG
Johannes 
KlausGraf antwortete am 2013/12/06 22:59:
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/565878257/

Stadler: "Gegen eine Urheberrechtsverletzung spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also eine raubkopierte CD oder DVD nur abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung und zwar auch dann nicht, wenn er weiß, dass er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. "
http://www.internet-law.de/2013/12/was-ist-dran-an-den-streaming-abmahnungen.html 
Peter Marteau (Gast) antwortete am 2013/12/07 04:03:
Gut, geschenkt. Dauerhaftes 'Speichern' is nich.
Aber es bleibt immer noch eine offensichtlich rechtswidrige Quelle und im §44a geht es allein um eine "rechtmäßige Nutzung". Die ist hier doch im Leben nicht gegeben.
Ob "die Rechtswidrigkeit für den Nutzer zumindest nicht offensichtlich ist, sondern man annehmen kann, dass die Plattform die Rechte besitzt um zu streamen", wie es in dem oben erwähnten Beitrag von internet-law.de steht, kann jeder selbst prüfen. 
ladislaus (Gast) antwortete am 2013/12/07 12:33:
Die "offensichtlich rechtswidrige Quelle" ist eben keine, wie aus den verlinkten Beiträgen klar hervorgeht. 
Schmunzelkunst (Gast) antwortete am 2013/12/07 12:42:
§ 44a Nr. 2 verlangt die rechtmäßige Nutzung,
, die wegen der Urheberrechtsfreiheit das Empfangs auch bei nicht erlaubter Sendung vorliegen kann (näheres Dreier/Schulze. Da werden Autoren genannt, die folgende Meinung vertreten "Anwendung des §44a auch bei Nutzung rechtswidriger Vorlagen, da rezeptiver Werkgenuss wie bei kino.to als solcher urheberrechtsfrei" aber auch welche, die anderer Auffassung sind. 
Peter Marteau (Gast) antwortete am 2013/12/07 17:37:
Wenn das Streamen keine urhebereechtsrelevante Nutzung darstellt, dann zaehlt doch Paragraph 44a eh nicht. Aber klar hervor geht aus den verlinkten beitraegen eben nicht, dass es keine rechrswidrige quelle ist. Es wird sehr vorsichtig gesagt, wie man eventuell argumentieren koennte. Das sehe ich aber ueberhaupt nicht so und ich bezweifle, dass die Autoren der obigen Beirraege sich die Seite mal naeher angesehen haben. Da finden sich naemlich als Topergebnisse fast ausschliesslich dvdrips bzw. Ausschnitte aus kommerziellen Pornos u.ae. Wie soll man denn das bitte nicht als offensichtlich rechtswidrige Quelle einordnen? 
ladislaus (Gast) antwortete am 2013/12/07 19:22:
Das ist bei Youtube nicht anders. 
KlausGraf antwortete am 2013/12/07 19:28:
Mega-Unsinn
marteau vertritt hier nicht das erste mal Schwachsinn.

Ich habe mir jetzt gefühlte hunderte Kommentare, Pressemeldungen, Stellungnahmen usw. angesehen und darf mir daher wirklich das Urteil erlauben, dass die Position von marteau absolut daneben ist.

1. "Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang" (BGH Betriebssystem). Ich darf also auch ein gestohlenes Buch lesen, ohne dass ich deshalb eine strafbare Urheberrechtsverletzung begehe.

2. Davon unabhängig ist die (umstrittene) Auslegung von § 44a UrhG. Beim Streaming kommt es auf die Vervielfältigung kleiner Teile an. Ein für die Rechteinhaber günstiges Ergebnis kann man nur mit Spitzfindigkeit und der Quellentheorie, die so nicht im deutschen Gesetz steht, erzielen,

3. Ich habe niemanden gefunden, der bei Redtube bejaht, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle handelt. Aber marteau weiß hier natürlich auch wieder alles besser. Ich selbst konsumiere auch Pornos auf vergleichbaren Seiten und habe den Eindruck, dass es sich da auch nicht anders verhält als auf YouTube, also eine Mischung aus mit Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemachten Kurz-Clips (um für die kostenpflichtige Langversion zu werben), geduldeten längeren Clips (wie auf YouTube Tatort-Folgen) und möglicherweise illegal hochgeladenen Clips, die mit einer DCMA-Take-Down-Notice rasch wieder verschwinden könnten. Ausschnitte aus kommerziellen Pornos auf solchen Plattformen zu veröffentlichen, kann zum Geschäftsmodell der Rechteinhaber in diesem Segment des Internets gehören. Hier liegt die Sachlage also GRUNDLEGEND anders als bei den üblichen Streamingseiten wie dem abgeschalteten kino.to, wo der verständige Verbraucher wirklich davon ausgehen kann, dass es sich nicht um ein legales Angebot handelt. Nur weil es sich um Pornoseiten handelt, soll ein anderer Maßstab gelten als bei YouTube, Vimeo etc.? 
Peter Marteau (Gast) antwortete am 2013/12/08 15:25:
Meine Güte, regen Sie sich ab und machen da kein Drama draus.
In Punkt 1 und 2 haben Sie ja völlig recht, Herr Graf. Das sind Spitzfindigkeiten und ist im Grunde 'Schwachsinn'. Das hatte ich vorher auch schon gesagt.
In Punkt 3 bin ich mir nicht sicher. Wenn es da größtenteils Werbung von Pornofirmen und Amateurcontent gibt und nur vereinzelt wie bei youtube illegal eingestellte Inhalte, sprich: das Geschäftsmodell nicht drauf aufbaut, dann spricht natürlich auch nichts gegen redtube als solches. Mein Eindruck war aber, daß zum Content überwiegend halt größtenteils illegal eingestellte Inhalte gehören. Wenn's nicht so ist, dann ist das halt so. Aber wie ich vorher auch schon geschrieben hatte, ist das doch wegen Punkt 1 und 2 auch egal, oder nicht?

Ehrlich gesagt bin ich eh davon ausgegangen, daß die 'Downloads' nur zusätzlich abgemahnt wurden und es eigentlich um Uploads von Nutzern ging (s.o.). Aber die Nutzerkennung (ebenfalls s.o.), die verschiedentlich erwähnt wurde, war keine von redtube, sondern die Nutzerkennung des Zugangsproviders, u.a. der Telekom. Es geht also nur ums Streaming. Und die Methode, mit der die Abmahnkanzlei anscheinend an die Daten der Nutzer gekommen ist, spricht Bände:

http://www.it-recht-deutschland.de/?p=281420 
www.schmunzelkunst.de (Gast) antwortete am 2013/12/09 19:41:
Zu meinem zweiten Beitrag kam der Hinweis:
"2013/12/07 17:37: Wenn das Streamen keine urheberrechtsrelevante Nutzung darstellt, dann zaehlt doch Paragraph 44a eh nicht."

Hierzu ein zusätzlicher Hinweis: Nur das bloße Betrachten am Bildschirm (ohne Cachen) ist keine urheberrechtsrelevante Handlung. Wohl aber das Cachen. Nur ist dieses aufgrund der Schrankenregelung im § 44 a Nr. 2 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Die Frage ist: "Was genau ist mit einer rechtmäßigen Nutzung in Nr. 2 gemeint? 
 

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