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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2009/29_S_67_08urteil20090108.html

Auszug:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Anfertigung von Fotografien der im Sondereigentum der Klägerin stehenden und ansonsten kaum einsehbaren Dachterrasse der Penthousewohnung der Klägerin. Die Beklagte zu 2) machte für die Beklagte zu 1) als Wohnungseigentumsverwalterin Fotografien, welche zum Teil auf den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Saunabereich fokussiert sind, und zeigte diese anlässlich der Erörterung von TOP 6 "Statische Belastung von Balkonen und Terrassen" im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 15.11.2007. [...]

Zutreffend hat das Amtsgericht zwar festgestellt, dass kein Eingriff in das Eigentums- oder Besitzrecht der Klägerin vorliegt. Denn hierfür fehlt es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum (vgl. Strobl-Albeg, in: Wenzel, Handbuch des Äußerungsrechts, Kap. 7 Rn. 88; BGH, NJW 1989, 2251 – Friesenhaus). So stellt auch das Fotografieren eines Hausgrundstücks aus der Luft grundsätzlich keine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Fotografievorgang hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren. Ebenso wenig besteht ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten.

Der Klägerin steht jedoch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts im tenorierten Umfang gegen die Beklagten zu. Hinsichtlich eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktivlegitimiert. Das Fotografieren von Gebäuden oder Wohnungen kann zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrechts desjenigen führen, der sich dort einen Rückzugsort geschaffen hat.


Abdruck: NJW 2009, S. 1825
 

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