http://www.arthistoricum.net/blog/?p=1418
Georg Hohmann versucht sich an einer Darstellung des hier mit zahlreichen Nachweisen dokumentierten Streit National Portrait Gallery vs. Wikimedia.
Schlusssatz: Das ungefragte Kopieren der Bilder war zumindest moralisch gesehen nicht die feine (englische) Art.
Welche Moral ist das, die es Institutionen erlaubt, die Public Domain gnadenlos auszuplündern und sie mit Copyfraud auszuhöhlen? Was gemeinfrei ist, muss gemeinfrei bleiben, und darf nicht mit DRM weggeschlossen werden. Es kann nicht Sinn des Urheberrechts sein, sklavisch getreue Reproduktionen von gemeinfreien Werken zu schützen.
Auch wenn das für den Einzelnen wünschenswert sein mag, ist die Sachlage faktisch doch komplexer. Ein Museum, dass [sic!] Werke mit öffentlichen Mitteln ankauft, stellt diese in der Regel auch nicht kostenlos zur Ansicht zur Verfügung, sondern verlangen [sic!] Eintritt. In Deutschland sind entsprechende Einrichtungen sogar dazu verpflichtet, auf diesem Wege Einnahmen zu erzielen.
Seit 1994 bekämpfe ich diese dümmlichen Argumentationen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Es dürften wenige Internetangebote sein, die mehr Materialien zum Thema zusammengestellt haben als Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
Hohmann ignoriert z.B. meinen Beitrag in der Kunstchronik 2009:
http://archiv.twoday.net/stories/5672187/
Ein amerikanisches Gericht kam im bekannten Fall Bridgeman Art Library v. Corel Corp. jedenfalls zum Schluss, dass die Reproduktionen zweidimensionaler Werke kein eigenes Copyright haben. In Deutschland kann aber zusätzlich noch das Leistungsschutzrecht eine Rolle spielen, auf Grund dessen auch ohne urheberrechtliche Ansprüche ein vermarktungsrelevantes Recht an den Reproduktionen bestehen kann.
Das ist absolut ahnungslos. Angespielt wird auf § 72 UrhG. Ich habe in der Kunstchronik 2008 gezeigt, dass die herrschende juristische Lehre in Deutschland bei Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht von einem Leistungsschutzrecht ausgeht:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Es wäre dem sonst sehr lesenswerten Arhistoricum-Blog zu wünschen, dass es sich kompetenter über diese Frage informiert.
Georg Hohmann versucht sich an einer Darstellung des hier mit zahlreichen Nachweisen dokumentierten Streit National Portrait Gallery vs. Wikimedia.
Schlusssatz: Das ungefragte Kopieren der Bilder war zumindest moralisch gesehen nicht die feine (englische) Art.
Welche Moral ist das, die es Institutionen erlaubt, die Public Domain gnadenlos auszuplündern und sie mit Copyfraud auszuhöhlen? Was gemeinfrei ist, muss gemeinfrei bleiben, und darf nicht mit DRM weggeschlossen werden. Es kann nicht Sinn des Urheberrechts sein, sklavisch getreue Reproduktionen von gemeinfreien Werken zu schützen.
Auch wenn das für den Einzelnen wünschenswert sein mag, ist die Sachlage faktisch doch komplexer. Ein Museum, dass [sic!] Werke mit öffentlichen Mitteln ankauft, stellt diese in der Regel auch nicht kostenlos zur Ansicht zur Verfügung, sondern verlangen [sic!] Eintritt. In Deutschland sind entsprechende Einrichtungen sogar dazu verpflichtet, auf diesem Wege Einnahmen zu erzielen.
Seit 1994 bekämpfe ich diese dümmlichen Argumentationen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Es dürften wenige Internetangebote sein, die mehr Materialien zum Thema zusammengestellt haben als Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
Hohmann ignoriert z.B. meinen Beitrag in der Kunstchronik 2009:
http://archiv.twoday.net/stories/5672187/
Ein amerikanisches Gericht kam im bekannten Fall Bridgeman Art Library v. Corel Corp. jedenfalls zum Schluss, dass die Reproduktionen zweidimensionaler Werke kein eigenes Copyright haben. In Deutschland kann aber zusätzlich noch das Leistungsschutzrecht eine Rolle spielen, auf Grund dessen auch ohne urheberrechtliche Ansprüche ein vermarktungsrelevantes Recht an den Reproduktionen bestehen kann.
Das ist absolut ahnungslos. Angespielt wird auf § 72 UrhG. Ich habe in der Kunstchronik 2008 gezeigt, dass die herrschende juristische Lehre in Deutschland bei Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht von einem Leistungsschutzrecht ausgeht:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Es wäre dem sonst sehr lesenswerten Arhistoricum-Blog zu wünschen, dass es sich kompetenter über diese Frage informiert.
KlausGraf - am Sonntag, 19. Juli 2009, 17:21 - Rubrik: Archivrecht
Georg Hohmann (Gast) meinte am 2009/07/20 15:20:
Meine Antwort zu Ihrem Kommentar:http://www.arthistoricum.net/blog/?p=1418#comment-431
KlausGraf antwortete am 2009/07/20 15:35:
Dümmlicher Lobbyismus
Wenn Ihnen meine Positionen bekannt waren, wieso haben Sie darauf verzichtet, darauf zu verweisen? Ich bin froh, dass sich seit 1994 die Bewegung für freie Inhalte erheblich verbreitert hat und hoffe, dass tendenziöses und inkompetentes Geschreibsel wie Ihres seltener wird.
Georg Hohmann (Gast) antwortete am 2009/07/20 19:56:
"Wenn Ihnen meine Positionen bekannt waren, wieso haben Sie darauf verzichtet, darauf zu verweisen?"In Absatz zwei verweise ich auf Ihren Beitrag in Archivalia zu dem angesprochenen Thema.
"tendenziöses und inkompetentes"
Vielleicht sollten Sie den Beitrag noch einmal lesen. Ich verurteile weder den Kopiervorgang als illegal, noch behaupte ich, Museen sollten ihre Repros immer gewinnbringend verkaufen. Und ich weise darauf hin, wie verworren die Rechtslage ist.
Irgendwie kann ich Ihre Reaktion nicht ganz verstehen, aber so ist das wohl, wenn man "inkompetent" ist. Bedauerlich.