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http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={C64A6214-108C-42DB-8401-17028AFD45F2}

OVG Koblenz 05.10.2009, Aktenzeichen
2 A 10243/09.OVG

Die Entscheidung ist voll und ganz verfehlt, da Überlieferungsbildung der gesellschaftlichen und damit auch der gerichtlichen Kontrolle bedarf. So wie es nicht hinzunehmen ist, dass Denkmalämter unzweifelhafte Denkmäler für die Vernichtung freigeben können, ohne dass ein Dritter aufgrund der Schutznormtheorie klagebefugt ist, so ist es auch nicht akzeptabel, wenn eine Pflichtexemplarbibliothek willkürlich von der Übernahme von (Klein)verlagsveröffentlichungen absieht. Dass die Bibliotheken juristisch freie Hand für ihre nicht selten abwegigen Bewertungsentscheidungen beim Pflichtexemplarrecht bekommen, ist mit dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung nicht zu vereinbaren.

Wenn man im vorliegenden Fall - vielleicht aus guten Gründen - dem Kleinverleger keine Abnahmegarantie für seine überteuerten Werke zusichern will, muss man sich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren dafür einfallen lassen. Die Argumentation des Gerichts mit dem öffentlichen Interesse ist im Kern völlig undemokratisch und steht einem totalitären Staat gut zu Gesicht, denn sie führt dazu, dass jede noch so willkürliche Überlieferungsbildungsentscheidung der Verwaltung der rechtlichen Kontrolle entzogen ist.
 

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