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http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/8/01728.pdf

Besprechung von Steinhauer (ohne Link zum Entwurf):

http://www.bibliotheksrecht.de/2010/01/14/hessisches-bibliotheksgesetz-7754384/

Die Begründung von § 3 spricht Open Access explizit an:

"Die von den Bibliotheken an den Hochschulen aufgebauten
Dienste werden zur Veröffentlichung von Hochschulschriften und
anderen wissenschaftlichen Werken im Internet genutzt. Die freie und ungehinderte Zugänglichkeit von insbesondere öffentlich finanzierten und ermöglichten
wissenschaftlichen Publikationen (Open Access) ist in einer Zeit, in
der das Internet zum führenden Recherche- und Kommunikationsmedium in
der Wissenschaft geworden ist, von hoher Bedeutung."

Es fehlt eine Datenschutzklausel, worauf Steinhauer leider nicht eingeht.

Auch wird verkannt, dass nicht nur die wissenschaftlichen Bibliotheken wertvolles Kulturgut verwahren. Siehe dazu:

http://134.76.163.162/fabian?Hessen
dr jahn (Gast) meinte am 2010/01/14 16:21:
privat
nur die universitaets-bibliotheken? 
 

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