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Aus den FAQ des Hilty-Gutachtens
http://www.oai.uzh.ch/index.php?option=content&task=view&id=444&Itemid=323#A1
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/6166799/

10. Darf der Autor seine Werke in einem Repositorium geschlossen hinterlegen und sie von aussen abfragbar machen, indem er „request a copy“-Anfragen einzeln beantwortet und das Werk individuell verschickt?

Die „request a copy“-Funktion unterscheidet sich von der normalen Hinterlegung insbesondere dadurch, dass das Werk nicht ohne weiteres allgemein zugänglich gemacht wird.

Soweit zwischen Autor und Verlag keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen und das Gesetzesrecht zur Anwendung kommt (Art. 380 ff. OR, Frage 16), spielt der Unterscheid zwischen „request a copy“-Funktion und normaler Hinterlegung keine praktisch relevante Rolle. Das heisst, die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die „request a copy“-Funktion.

Im Falle eines Verlagsvertrags zwischen Autor und Verlag gelten die dort formulierten Vereinbarungen. Soweit der Autor dem Verlag das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht übertragen oder ihm eine ausschliessliche Lizenz daran eingeräumt hat, ist er grundsätzlich nicht mehr zum Versenden des Werks per „request a copy“-Funktion berechtigt. Die „request a copy“-Funktion ist jedoch – anders als die normale Hinterlegung – dann zulässig und nützlich, wenn der Verlagsvertrag die Verbreitung des Werks nur an einen beschränkten Personenkreis erlaubt, und dies wird in vielen Verlagsverträgen so formuliert. Denn die „request a copy“-Funktion entspricht der Verbreitung in einem solchen Personenkreis.

Bei der Anwendung der „request a copy“-Funktion sind allfällige Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich schwieriger zu beweisen als bei einer normalen Hinterlegung, insbesondere weil für einen Aussenstehenden nicht transparent ist, ob die allfällige Urheberrechtsverletzung nur durch den Urheber oder auch durch den Betreiber des Repositoriums erfolgt.


Nach Schweizer Recht kann sich der universitätsweite Zugriff auf elektronische Dokumente in Repositorien, soweit es sich nicht nur vollständige Monographien oder pay-per-view einzeln vertriebene Aufsätze handelt, auf den "betriebsinternen Gebrauch" berufen.

Für Deutschland sehe ich diese Möglichkeit nicht und halte an meinen Ausführungen fest:
http://archiv.twoday.net/stories/5193609/
http://archiv.twoday.net/search?q=request

Auszug:

"Nach deutschem Recht ist bereits die Einstellung einer Vervielfältigung eines Aufsatzes nicht nach § 53 UrhG zu rechtfertigen und damit nicht rechtmäßig. [...]

Nach deutschem Recht kann ein "immediate deposit" in einem Repositorium mit Request-Button nur dann erfolgen, wenn der Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat (aber dann wäre auch sofortiger Open Access möglich) oder wenn der Autor sich diese Option in einem Autor-Addendum ausdrücklich vertraglich vorbehalten hat."

Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Verlage gegen den Request-Button vorgehen werden. Auch wenn er in den meisten Ländern möglicherweise illegal ist, kann man das aus der Sicht der Praxis ignorieren.

Ich bin aber auch aus anderen Gründen gegen den Request-Button.

1. Ein Instrument, das auf dem Prinzip der Willkür (es ist in das Belieben des Autors gestellt, ob er den Wunsch erfüllt) und damit auf Vorwissen, Vorurteilen oder kontingenten Faktoren wie Semesterstress beruht, kann kein Teil einer Open-Access-Strategie sein.

Der Button macht den Wisssenschaftler zum Bittsteller.

2. Bisherige Erfahrungen (siehe die verlinkten Archivalia-Beiträge) lassen den Schluss zu, dass die Chance auf ein Eprint bei einem direkten Anschreiben des Wissenschaftlers per Mail größer ist. Hat jemand keine Reaktion auf seine Anforderung via Button erhalten (was häufig der Fall sein dürfte), könnten seine Chancen sinken, wenn er nach einigen Tagen nochmals und diesmal direkt schreibt und die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer solchen Erinnerung kommt, ist möglicherweise nicht allzu hoch, da niemand lästig fallen möchte.

Als Musterbrief kann gelten (abgewandelt nach http://plindenbaum.blogspot.com/2006/08/bookmarklet-for-offprint-requests.html ):

Hello, my name is Klaus Graf, I'm a historian working as archivist of the university archive of Aachen University.

Your recent paper titled
"A method for finding communities of related genes -- Wilkinson and Huberman 101 (Supplement 1): 5241 -- Proceedings of the National Academy of Sciences"
caught my attention today. Would it be possible for you to send a PDF copy of the paper?

Best regards,
Dr Klaus Graf
RWTH Aachen

P.S. If you've already deposited this paper in an open access repository I could get it from there, if you have the address.


3. Dark deposits sind unsinnig, wenn kein definierter Embargo-Zeitraum besteht. IR-Manager sollten unter keinen Umständen Wissenschaftlern die Entscheidung überlassen, ob sie dark oder open deponieren. Dann lieber gar kein Deposit, denn mit dem Erlöschen des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Autors kann niemand ernsthaft argumentieren, solange IRs selbst keine Langzeitarchivierung garantieren.

Aus der Sicht eines Archivars liegt diese Position nahe: es ist inzwischen anerkannt, dass bei neuen archivischen Deposita nach Möglichkeit keine Verpflichtung eingegangen wird, unbefristet bei jeder Benutzung den Rechteinhaber um Zustimmung zu bitten. Dauerhafte dark deposits verunklären nur die Open-Access-Statistik des IR, haben aber keinerlei Nutzen. Soweit eine universitätsweite Zugänglichkeit zulässig ist, ist es schlicht und einfach unfair, publizierte Forschungsergebnisse externen Nutzern nicht zugänglich zu machen.
Stevan Harnad (Gast) meinte am 2010/02/01 11:31:
Feststellung
Open Access kann nach Schweizer Recht illegal sein http://bit.ly/bPFCKQ 
 

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