FAZ 09. März 2010 Die Datenschützer der deutschen Bundesländer sind aus Sicht der Europäischen Union nicht unabhängig genug. Da die Datenschutzstellen der Länder unter staatlicher Aufsicht stünden, könnten sie nicht in „völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag.
Damit gaben die Luxemburger Richter einer Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen einer Vertragsverletzung statt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Bundesregierung die europäische Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fehlerhaft in deutsches Recht umgesetzt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Peter Schaar: „Jedes Risiko einer Einflussnahme muss vermieden werden”
Die Richtlinie soll durch die Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten gewährleisten, der für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Sie hat außerdem das Ziel, in der EU bei der Verarbeitung personenbezogener Daten „ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten“.
Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten die Einrichtung von Kontrollstellen vor, deren Einrichtung als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt. Diese Stellen müssen demnach ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Sie soll es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Diese Unabhängigkeit schließe nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllen. Die staatliche Aufsicht, der die zuständigen Kontrollstellen in Deutschland unterworfen seien, sei mit dieser Anforderung der Unabhängigkeit nicht vereinbar (Rechtssache C-518/07).
Der Bundesdatenschutzbeauftragte, Peter Schaar, hob hervor, dass damit nicht nur die „organisatorische“ Einbindung knapp der Hälfte der Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in den Innenministerien, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden europarechtswidrig seien. Auch wenn sich die Entscheidung auf die Aufsichtsbehörden der Länder beziehe, werde zu untersuchen sein, „welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergeben, die über den Datenschutz wachen“. Nunmehr sei klar, dass „jedes Risiko einer Einflussnahme auf die objektive und unabhängige Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörden vermieden werden muss“.
Vierprinzen
Damit gaben die Luxemburger Richter einer Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen einer Vertragsverletzung statt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Bundesregierung die europäische Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fehlerhaft in deutsches Recht umgesetzt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Peter Schaar: „Jedes Risiko einer Einflussnahme muss vermieden werden”
Die Richtlinie soll durch die Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten gewährleisten, der für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Sie hat außerdem das Ziel, in der EU bei der Verarbeitung personenbezogener Daten „ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten“.
Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten die Einrichtung von Kontrollstellen vor, deren Einrichtung als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt. Diese Stellen müssen demnach ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Sie soll es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Diese Unabhängigkeit schließe nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllen. Die staatliche Aufsicht, der die zuständigen Kontrollstellen in Deutschland unterworfen seien, sei mit dieser Anforderung der Unabhängigkeit nicht vereinbar (Rechtssache C-518/07).
Der Bundesdatenschutzbeauftragte, Peter Schaar, hob hervor, dass damit nicht nur die „organisatorische“ Einbindung knapp der Hälfte der Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in den Innenministerien, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden europarechtswidrig seien. Auch wenn sich die Entscheidung auf die Aufsichtsbehörden der Länder beziehe, werde zu untersuchen sein, „welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergeben, die über den Datenschutz wachen“. Nunmehr sei klar, dass „jedes Risiko einer Einflussnahme auf die objektive und unabhängige Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörden vermieden werden muss“.
Vierprinzen
vom hofe - am Mittwoch, 10. März 2010, 11:49 - Rubrik: Datenschutz
Tina (Gast) meinte am 2010/03/11 01:30:
Das ist die zweite schallende Ohrfeige für die Bundesdeutsche Regierung! Die Erste vom Karlsruher Verfassungsgericht, mit dem kompletten Kippen der Vorratsdatenspeicherung
und die zweite Ohrfeige vom Obersten EU-gericht, mit dem Urteil, das die Datenschutzbehörden in Deutschland von der Politik in Berlin nicht frei und unabhängig agieren können...