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Die Redaktion der Schaumburger Zeitung versagt die Genehmigung zum Abdruck eines Bildes im neuen Buch Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe, Kammler und von Behr. Zuvor hatte Alexander zu Schaumburg-Lippe dem Redakteur geschrieben, dass er ebenfalls gegen eine Genehmigung sei.

Darf ich das Bild als Bildzitat im Textkontext dennoch abdrucken ?

Alexander hat kein Vetorecht.
Der Verlag/Fotograf haben ein Urheberrecht.

http://www.schaumburger-zeitung.de/portal/lokales/sz-heute/landkreis_Besuch-aus-Spanien-und-Baeren-in-Russland-_arid,194327.html

(zweites Foto nach Edathy)

update 30.1.2012:
Thema erledigt. Schaumburger Zeitung hat das Bild vom Netz genommen. So geht es auch.
ladislaus (Gast) meinte am 2012/01/05 15:12:
So etwas ist kein Bildzitat im Sinne des Urheberrechts, sondern reine Illustration. Wenn anhand des Bild etwa eine typische Pose oder körperliche Eigenheit beschrieben würde oder die künstlerische Seite der Fotografie beleuchtet, könnte das anders aussehen, aber einfach so abbilden geht nicht. Die Frage ist: Was soll mit dem Zitat belegt werden? 
vom hofe antwortete am 2012/01/05 17:06:
Im Text wird beschrieben wie es zur Begegnung kam, Vorgeschichte, Inhalt des Gesprächs usw. Dabei wird auch auf den Artikel in der Schaumburger Zeitung bezug genommen. Es wird das eine oder andere aus der Vorgeschichte dargestellt.
Wenn ich auf Seite 117 des Buches das Foto ablichte, handelt es sich um ein zulässiges Bildzitat oder verletze ich damit Urheberrechte ? Ich möchte eine Klage des Verlages verhindern, mich aber nicht unnötigerweise zurückhalten. Eine Schlussbemerkung: auf dem Foto bin ich selber abgebildet und die Zeitung berichtete auch über mich. Darf ich das Bild nicht zitieren ? 
KlausGraf antwortete am 2012/01/05 17:32:
Bildzitat!
IANAL, werter RA!

Bei der Beurteilung, ob es sich um ein zulässiges Bildzitat handelt, hätte ein Richter zu berücksichtigen:

Das Bild dokumentiert ein für die Handlung des Buchs wichtiges Ereignis als visueller Beleg. Die Belegfunktion eines Zitats ist erfüllt.

Wenn es um dieses Ereignis geht, ist nur dieses eine Bild greifbar. Es ist dem Nutzer also gar nicht möglich, das Bildmotiv auf andere Weise zu beschaffen.

Der Nutzer ist auf dem Bild dargestellt.

Der Rechteinhaber hat eine Lizenzierung abgelehnt, was wohl damit zusammenhängt, dass er sich auf die Seite desjenigen stellt, der eine unbequeme Meinung unterdrücken möchte.

Eine Beeinträchtigung der kommerziellen Verwertung des Bildes erscheint nicht denkbar.

"Der Drei-Stufen-Test besagt, dass die Rechte des Urhebers (1) nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden dürfen, (2) dabei die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werden darf und (3) die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden dürfen."

1. Es handelt sich um einen Sonderfall.

2. Die normale Verwertung des Werks war mit der Zeitungsveröffentlichung beendet. Üblicherweise werden solche Bilder nicht kommerziell nachgenutzt.

3. Da das Bild in der Zeitung und online mit Zustimmung des Rechteinhabers (und der Dargestellten) veröffentlicht wurden, sind urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte, die im übrigen primär der Fotograf zur Geltung zu bringen befugt ist, nicht ersichtlich.

Die grundsätzlich dem Urheber/Rechteinhaber vorbehaltene Entscheidung, wer wann welches Bild nutzen darf, muss hier zugunsten einer Schranke des Urheberrrechts (§ 51 UrhG) und der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) aus meiner Sicht eindeutig zurücktreten. 
vom hofe antwortete am 2012/01/05 17:51:
Danke sehr. Habe den Verlag entsprechend informiert und gefragt, ob es die Vierprinzen verklagen wird, wenn das Bild "zitiert" wird. Kopie ging an Alexander SL, der zwar nichts zu melden hätte, aber vielleicht seinen Senf abgeben möchte. 
Ladislaus meinte am 2012/01/05 18:04:
Ich weiß nicht so recht. Belegt ist das Ereignis doch eigentlich auch schon mit einem Verweis auf den Zeitungstext und den Veröffentlichungsort des Bilds? 
vom hofe antwortete am 2012/01/05 18:09:
Sie führen die Argumentation ad absurdum. Dann gebe es nie ein "Bild"zitat. 
KlausGraf antwortete am 2012/01/05 18:21:
Mit Verlaub Herr Buchhändler, das ist Stuss
Wir bräuchten kein Zitatrecht, wenn es genügen würde, eine Quellenfundstelle für irgendetwas anzugeben. Bitte mal Schricker, UrhG 4. Aufl. 2010, § 51 Rz. 17, S. 1009 lesen. Im Anschluss an RGZ Codex Aureus (auf WS) wird unterstrichen, dass das Bild den Text aufhellen, veranschaulichen und dem Verständnis zu erschließen habe. Es genüge, wenn es beispielmäßig wirkt. Die "Erläuterung des Inhalts" ist hier klar gegeben. Das Bild dokumentiert nicht die Existenz des Ereignisses, also das Ob, sondern das Wie, und das ist nicht weniger gerechtfertigt. Man kann dem Bild entnehmen, dass ein formelles Treffen vorlag, das von einem Fotografen abgleichtet wurde. Die Gesichtsausdrücke und die Körpersprache der Beteiligten sind ablesbar. Selbstverständlich ist es in unserer visuell geprägten Kultur zulässig, Aussagen mit Bildern zu treffen und mit ihnen zu argumentieren. Wird die Begegnung im Bild dem Leser vorgeführt, hat das die Funktion eines rhetorischen Mittels. Das Bild dient als visuelles Ausrufezeichen und unterstreicht die Wichtigkeit der Textausführungen allein durch seine Existenz. Eine bloße Schmuckfunktion ist völlig fernliegend.

Also wirklich. 
"Unbequeme Meinung"
Als ob das Bild für die "Meinung" des Herrn vom Hofe irgendeinen Unterschied macht. Aber den Verschwörungstheoretikern ist halt alles Verschwörung.... 
KlausGraf antwortete am 2012/01/05 18:42:
Bitte nicht dumm rumtrollen
Die Zulässigkeit eines Bildzitats hat nicht das mindeste damit zu tun, ob man das zitierende Werk gut findet. Jeder hat das Recht seine Argumente so darzustellen, wie er möchte. 
Ladislaus antwortete am 2012/01/05 19:07:
Nun gut. Ohne den gesamten Kontext von Text und Bild kann man das wohl einfach nicht recht sinnvoll beantworten. Wie gesagt: wenn auf irgendetwas in dem Bild Bezug genommen wird, halte ich ein Zitat für sinnvoll und rechtmäßig. Wenn's nur dabeisteht, damit ein Bildchen dabei ist (und danach klingt die Ausgangsfrage), eben nicht. 
 

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