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http://www.internet-law.de/2014/04/bgh-entscheidung-zum-e-learning-im-volltext.html

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2076/12

"Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes".

Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=kr%C3%B6ner+hagen


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