Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
http://causaschavan.wordpress.com/2014/04/19/das-grose-abc-des-urteils-im-schavan-prozess-von-arglist-bis-zitierfehler/

Siehe auch
http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/vom-kabinett-zum-vatikan-annette-schavan-sollte-nicht-botschafterin-werden/9785332.html
Dr. Bernd Dammann (Gast) meinte am 2014/04/22 09:50:
Rechtspropädeutik und Anwendungsbezug in der Spruchpraxis des VG Düsseldorf
Das Urteil der 15. Kammer des VG Düsseldorf, die Klage der Ex-Bundesbildungs- und wissenschaftsministerin Dr. h.c. mult. Annette Schavan abzuweisen, ist vernichtend. Das exemplifiziert und belegt nun auch das mit Hilfe von rechtlich bedeutsamen Begriffen, denen die Kammer eine tragende Rolle in ihrer Beweisführung zumisst, alphabetisch angelegte und inhaltlich dokumentierte Glossar zu ausgewählten Schlüsselstellen aus der Urteilsbegründung. Schlimmer hätte diese verwaltungsgerichtliche Abfuhr gar nicht aus-fallen können. Jedenfalls übersteigt das gewöhnlich selbst die Vorstellungskraft besonders phantasiebegabter Menschen. Deswegen kann man eigentlich nicht oft genug und aus-drücklich darauf hinweisen, dass die hier unter dem Buchstaben S ‚Sinn und Zweck‘ wörtlich zitierte Passage aus dem Kontext der Rdnr. 237 dieses Urteils den tatsächlichen Höhe- und Schlusspunkt der in jeder Hinsicht höchst verdienstvollen Ausführungen dieser Kammer darstellt.

Aber diese Urteilsbegründung ist, wie mir scheint, damit noch nicht hinreichend ausführlich und ihrer auffallenden und herausragenden Qualität entsprechend angemessen gewürdigt. Sie ist m.E. jenseits der hier in der alphabetischen Abfolge von Schlüssel-begriffen zusammengestellten Textauszüge aus der Urteilsbegründung über diesen konkreten Einzelfall hinaus nämlich von beispielhafter und wegweisender Bedeutung. Dieser aufs Grundsätzliche zielende Aspekt bleibt leider in dieser lexikalisch geordneten Auflistung noch unbeachtet.

Die Ausführungen des 44 Schreibmaschinenseiten umfassenden und neben ‚Leitsätzen‘ und ‚Tenor‘ in 240 Randnummern untergliederten Textes zeichnen sich durch einen ausgeprägten Zug zur rechtspropädeutischen Vermittlung von Grundsätzen und Denk-figuren der deutschen ‚allgemeinen Verwaltungslehre‘ aus. Er vermittelt in deutlich erkennbaren Umrissen entscheidende Grundlagen und tragende Elemente des Verwal-tungsrechts. Insbesondere werden der Auftrag, die Aufgabe und die Grenzen des verwal-tungsgerichtlichen Verfahrens genau benannt. So rechtssystematisch punktgenau ange-wandt und begriffslogisch messerscharf entfaltet war das in anderen einschlägigen Urteilen aus den letzten Jahren, die die Kammer übrigens zur Unterstützung und Unter-mauerung der eigenen Urteilsbildung heranzieht, in dieser erhellenden Klarstellung zum verwaltungsrechtlichen Umgang mit „Plagiatsfällen“ noch nicht zu lesen.

Die Kammer stützt ihre Urteilsfindung im Rahmen und nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis auf das quasi-normative Regulativ der ‚Redlichkeit/Lauterkeit‘, das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundgelegt ist und dessen strenge Einhaltung sowohl von überragender Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit von Wissenschaft und Forschung ist als auch gleichermaßen in einem außerordentlichen öffentlichen Interesse liegt. Die verfahrensrechtliche Aufteilung bei der Beschäftigung mit „Plagiatsfällen“ in ein inneruniversitäres „Vorprüfungs-verfahren“ und ein fakultätseigenes „Hauptverfahren“ durch die Fakultät (Dekan und/oder Fakultätsrat) ist verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange unter dem Vorzeichen der derzeit gültigen Rechtslage der Fakultätsrat als letztendlich zuständiges Organ in seiner bindenden Entscheidungsgewalt nicht beeinträchtigt und bereits zuvor festgelegt wird. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Fakultät (Dekan und/oder Fakultätsrat) auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes befugt ist, im Rahmen eines von ihr einzuleitenden „Vorprüfungsverfahrens“ Hilfe und Unterstützung Dritter (z.B. den Promotionsausschuss und/oder die Untersuchungskommission für wissenschaftliches Fehlverhalten) in Anspruch zu nehmen. Schließlich verweist die Kammer darauf, dass das vom Fakultätsrat durch Beschluss ggfs. zu eröffnende „Hauptverfahren“ verwaltungsrechtlich nicht hintergehbar aus zwei aufeinander folgenden Verfahrensschritten besteht, über die fakultätsintern als solche auch getrennt voneinander beraten und beschlossen werden muss: (1) „Ungültigerklärung der schriftlichen Promotionsleistung“ und (2) „Rücknahme des mit Promotionsurkunde verliehenen Doktorgrades“.

Die Kammer hat dazu klar und deutlich zu erkennen gegeben, dass es nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes keinen Automatismus gibt, der in jedem Fall Schritt 2 aus Schritt 1 zwingend folgen lassen muss. Für Schritt 2 müssen vielmehr in jedem Einzelfall in besonders hohem Maße die Folgewirkungen einer solchen Entscheidung für die in Art. 1 und Art. 2 GG grundgelegten Schutzrechte der betroffenen Persönlichkeit abgewogen und ermessensfehlerfrei bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Im Klartext: auch in schwerwiegenden Plagiatsfällen ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit befugt, nach Prüfung der besonderen persönlichen Voraussetzungen und Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles unter Berufung auf Art. 1 und 2 GG den von der Universität verfügten Entzug des Doktorgrades rückgängig zu machen.

Wenn das in der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis Schule macht, hätte man damit zukünftig der "jakobinischen Plagiatsjägerei" die Giftzähne gezogen. 
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma