In Museen und Bildarchiven:
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2012-321/PDF/321.pdf
Völlig unsinnig ist die Argumentation mit der Strafbarkeit. Als ob schon jemals ein Museumsmitarbeiter wegen einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich verfolgt worden wäre! Im Fall Guttenberg kam es nicht zu einem Gerichtsverfahren, und wer verwaiste Werke zugänglich macht, ist meilenweit von den Betreibern von Portalen wie kino.to entfernt! Reine Panikmache.
Überhaupt ist die Qualität der Arbeit mäßig.
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2012-321/PDF/321.pdf
Völlig unsinnig ist die Argumentation mit der Strafbarkeit. Als ob schon jemals ein Museumsmitarbeiter wegen einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich verfolgt worden wäre! Im Fall Guttenberg kam es nicht zu einem Gerichtsverfahren, und wer verwaiste Werke zugänglich macht, ist meilenweit von den Betreibern von Portalen wie kino.to entfernt! Reine Panikmache.
Überhaupt ist die Qualität der Arbeit mäßig.
KlausGraf - am Donnerstag, 29. März 2012, 00:59 - Rubrik: Archivrecht
frankW (Gast) meinte am 2012/03/29 09:47:
Benotung
Ist bekannt, mit welcher Note die Masterthesis versehen wurde? Dies würde eine zweite Einschätzung zur Qualität ermöglichen..
Johann Sylvester (Gast) meinte am 2012/03/30 16:07:
Mäßig?
Die selbstgefällige Art und Weise, wie Herr Graf hier eine gut 100-seitige Arbeit (plus Anhang) in einem kurzen Satz als "mäßig" abqualifiziert, ist nicht nur schmierig, sondern auch fahrlässig. So wird das nichts mit wissenschaftlichem Bloggen!
KlausGraf antwortete am 2012/03/30 16:12:
Mäßig!
Die selbstgefällige Art, wie ein Kommentator versucht, meine Meinung anzugreifen, ist nicht nur schmierig, sondern auch fahrlässig. Ich brauche mich von solchem Kommentar-Pöbel nicht benoten zu lassen.