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http://idw-online.de/de/news390431

In dem bisherigen einstweiligen Verfügungsverfahren haben die zuständigen Gerichte, das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt, in zwei Instanzen das beklagte Recht der Bibliotheken ausdrücklich bestätigt, das Recht der Nutzer jedoch eingeschränkt. Bibliotheken dürfen unabhängig von den Verlagen Werke aus ihrem Printbestand digitalisieren und in ihren Räumen das so geschaffene digitale Exemplar zur Nutzung anbieten. Den Nutzerinnen und Nutzern muss jedoch jede Möglichkeit genommen werden, daraus für sich Kopien zu machen. Hatte das Landgericht in der ersten Instanz immerhin noch den Ausdruck auf Papier zugelassen und nur den Download verboten, untersagte das Oberlandesgericht am 24.11.2009 auch den Papierausdruck.

Die TU Darmstadt hat diese einstweilige Verfügung nicht akzeptiert, sondern im Sommer 2010 den Weg der sogenannten Klageerzwingung beschritten. Damit war die Verlagsseite gezwungen, Klage in der Hauptsache gegen die TU Darmstadt zu erheben. Dies ist im August 2010 geschehen. Die Sache wird also neu verhandelt werden.


Siehe auch: http://archiv.twoday.net/search?q=%C2%A7+52b
 

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