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Durchsuchungsanordnung Nummer 1

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 103 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Niedersächsischen Landesarchivs Hannover in 30169 Hannover, Am Archiv 1, angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

Durchsuchungsanordnung Nummer 2

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 102 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten ........ in 31675 Bückeburg (Niedersächsisches Landesarchiv Staatsarchiv Bückeburg),

sowie ........ und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

Durchsuchungsanordnung Nummer 3

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 102 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten .....

in

a).......
b).........

sowie seiner Person und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

Durchsuchungsanordnung Nummer 4

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 102 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten .....in...... sowie seiner Person und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

HOCHACHTUNG VOR DEM STAATSANWALT UND DER RICHTERIN !


Nachtrag:

zu den angeordneten Durchsuchungen kam es nicht. DIe StA, die die Duchsuchungsanordnungen beantragt hatte stellte das Verfahren ein, ohne irgendwelche Massnahmen je zu ergreifen. Angeblich sollen die grössten Bedenken gegen die Umsetzung der Anordnungen vom Landeskriminalamt Brandenburg erhoben worden sein, nicht vom sachbearbeitenden Staatsanwalt. Es hat den Anschein, dass das LKA zur Gesichtswahrung der StA herhielt.

Hier kann nachlesen werden, was in der Zeit zwischen dem Erlass der Durchsuchungsanordnungen und der Einstellung des Verfahrens gemäss Par. 170 Absatz II StPO geschah:


HISTORIE
1.11.07 Erlass der Durchsuchungsanordnungen

voraussichtliche Umsetzung erste Hälfte Januar 2008

StA XY genehmigt Reise nach Bückeburg zur Vorbereitung

Im Dezember 2007 reisen StA Z plus zwei LKA Beamte zur Ortsbesichtigung nach Bückeburg.

Herr StA XY besprach den Fall mit Herrn F von der Generalstaatsanwaltschaft (ohne dass ich Herrn StA F danach gefragt hatte, erklärte er mir später, dass die Vorgehensweise nichts mit den Landtagswahlen in Niedersachsen zu tun gehabt hätte)

Die Durchsuchungen werden auf den 5.2.2008 verschoben.

Am 16.1.08 soll die Gestaltung des Einsatzes mit dem LKA Brandenburg besprochen werden.

16.1.08 Abteilungsleiter der StA beschliesst den Stopp der Durchsuchungen. Er begründet intern den Stopp damit, dass er keinen Anfangsverdacht sieht. Ferner seien die Massnahmen unverhältnismässig und das LKA habe aus Kostengründen Bedenken geäussert (vorgesehen war der Einsatz einer Hundertschaft).

18.1.08 der ermittelnde Staatsanwalt faxt mir die Durchsuchungsanordnungen.

Vorgesetzter StA teilt mir mit, man werde "eh" nichts finden. Ich sage die Findbücher sollen beschlagnahmt werden. Er sagt, er sehe keinen Verdacht...deutet Einstellung der Ermittlungen an.

11.2.08 Der LOSTA teilt mir mit er werde sich mit den Herren StaatsanwälteN (die divergierende Meinungen haben) zusammensetzen, der Fall sei noch nicht entschieden.

18.2.08 der Abteiliungsleiter erklärt es käme eine Durchsuchungsmassnahme in abgespeckter Form in Frage (2 Personen anstatt Hundertschaft).

18.2.08 Der ermittelnde Staatsanwalt solle das Amtsgericht Bückeburg anschreiben und um Urkunden bitten (m. E. völlig sinnlos) Er schreibt gegen seine Überzeugung dem AG Bückeburg mit, dass auch gegen ........ ermittelt wird. (Damit dürften die Glocken in Bückeburg und Hannover geläutet hatben).

19.2.08 Dr. Erardo Rautenberg (Generalstaatsanwalt Brandenburg) feiert Durchsuchungen zu Liechtenstein als Meilenstein des Rechtsstaates (Märkische Oderzeitung)

26.2.08 Der ermittelnde Staatsanwalt nimmt auf Anweisung des Herrn LOSTA ...... Kontakt mit Staatsanwältin in Schwerin auf und hört von ihr dass sie eine grosse Durchsuchung befürworte (Zufallsfunde seien für das Ermittlungsverfahren in Schwerin nützlich) . Staatsanwältin in Schwerin erklärt, sie bejahe auch Anfangsverdacht dort für Urkundenunterdrückung und versuchten Betrug.

3.3.08 Der bearbeitende Staatsanwalt fährt nach Brandenburg und sieht beim dortigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Verfahrensakten von ........ ein. Der LOSTA und die beiden Staatsanwälte sollten in der Woche entscheiden, wie es weiter geht.

7.3.08 der vorgesetzte Staatsanwalt favorisiert angeblich kleine Lösung (Durchsuchung an 5 Orten durch 2 Personen). Durchsuchungsanordnungen sollen aktualisiert werden.

Am 10.3.08 schreibe ich Herrn StA ......., dass eine derartige Durchsuchung gänzlich ungeeignet ist. Sie sei zum Scheitern vorprogrammiert.

10.3.08 Der LOSTA ordnet an, die Ermittlungsakten aus Schwerin anzufordern.

11.3.08 ich reiche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den vorgesetzten StA ein.

11.3.08 ich faxe an MP Platzeck, Justizministerin Blechinger (Bodenreformaffaire) und Min. Schönbohm, dass der Vorgang mehr als merkwürdig sei.

12.3.08 Dem bearbeitenden Staatsanwalt der die Durchsuchungsanordnungen beantragt hatte und weiterhin umsetzen wollte wird Fall entzogen. Er erhielt eine Aussagesperre. Einziger Bearbeiter sei sein Vorgesetzter.

13.3.08 Ich faxe an den Generalstaatsanwalt und beschwere mich über das Vorgehen.

15.3.08 Der Generalstaatsanwalt Dr. Rautenberg ruft mich persönlich an und erklärt die Sache werde schnell entschieden. Ich werde von Hernn LOSTA umgehend Nachricht erhalten. Dr. Rautenberg geht in Urlaub bis zum 11.4.08.

Anfang April: Her LOSTA teilt mit, dass der vorgesetzte StA der den Fall nun bearbeite, das Verfahren gemäss 170 II StPO (kein Anfangsverdacht) einstellen wolle.

So kam es dann.

Kontext:
http://archiv.twoday.net/stories/3810499/
 

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