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Sascha Lobo: "Wie sehr selbst Fachleute nicht begreifen, worum es bei der Datenauswertung wirklich geht, lässt sich an einer katastrophal missglückten Einschätzung der "Süddeutschen Zeitung" ablesen, wo ernsthaft geschrieben stand: "Google funktionierte bisher wie eine NSA für jedermann."

Ein solcher Satz im Kontext der Suchergebnisse ist für die gesamte Internetdiskussion so hilfreich wie ein Schrotschuss ins Knie für den Marathonlauf."
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/google-urteil-eugh-entscheidung-zu-suchmaschinen-a-969302.html

Nochmals RA Stadler
http://www.internet-law.de/2014/05/wer-gegen-netzsperren-ist-muss-auch-das-eugh-urteil-zu-loeschpflichten-von-google-ablehnen.html

Die meisten Pressestimmen sind leider zustimmend
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/pressestimmen-zum-google-urteil-des-europaeischen-gerichtshofs-a-969287.html

Ausnahme
"Times" (Großbritannien): "Keine gute Sache"
"Dieses Recht auf Vergessen ist keine gute Sache. Es ist selektiv. Personen, über die es lobende Verweise im Internet gibt, werden wohl kaum eine Entfernung dieser Links verlangen. Dieses Recht bedeutet letztendlich, anderen Menschen die Erinnerung zu verbieten. Webnutzern wird der Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen verweigert. Personen können dunkle Kapitel ihrer Vergangenheit einfach verschwinden lassen. Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil unser wichtigstes Recht auf Meinungsfreiheit beschädigt."

1. Lese
http://archiv.twoday.net/stories/876866599/

Update:
http://www.zdnet.de/88193309/auch-eric-schmidt-kritisiert-urteil-des-eu-gerichtshofs/
D.A.B. (Gast) meinte am 2014/05/14 19:22:
Regionet statt Internet
Was China, Iran & Co. hinkriegen, wird Europa doch wohl auch schaffen: Willkommen in der Welt des Regionets! 
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2014/05/14 22:29:
Das Urteil wird keine praktische Bedeutung erlangen.
Realnamen sind Schall und Rauch. Wer suchet der findet. Die Eingabe von "Ex-Präsidentengattin" liefert "... klagt nach Callgirl-Vorwürfen" ;-). 
Pascal Rosenberg (Gast) meinte am 2014/05/15 09:15:
Es ist erstaunlich ...
dass es zur Netzfreiheit gehören soll, dass auf Jahrzehnte hinweg von Datensammlern Inhalte im Netz bereitgehalten werden, die geeignet sind, ein falsches Bild über eine Person abzugeben, das wiederum geeignet ist, diese Person in Misskredit zu bringen.

So etwas hat in Deutschland sogar einen Straftatbestand (Verleumdung, üble Nachrede), und jeder hat meiner Meinung nach das Recht, dass irgendwann einmal auch gut ist mit der Verfolgung.

Was bitte ist, wie im verhandelten Falle, von Belang, dass Person X vor 20 Jahren mal sein Haus versteigern musste? Das interessiert höchstens die geBILDeten Leser, wenn Person X mal in bessere Positionen aufsteigt und den beBILDerten Journalisten nicht genehm ist.

Es gibt ein Recht auf Vergessen, das sogar in uneren Rechtstaatsnormen verankert ist und z.B. dafür sorgt, dass selbst aus Führungszeugnissen Straftaten irgendwann mal gelöscht werden, wenn man sich gewisse Zeiten lang nichts zu Schulden hat kommen lassen. Und das ist auch gut so. Und das gilt meiner Meinung nach auch im Internet und auch für Firmen wie Google, Yasni und wie sie alle heißen.

Und ich stimme in diesem Punkte nicht mit Herrn Stadler überein, das Urteil hat nichts mit Netzsperren zu tun. Hier geht es um einen Content-Anbieter (Google) und nicht um einen Access-Anbieter (Telekom o.a.). Das ist also nicht so eins zu eins ummünzbar wie der Herr Stadler uns das gerne glauben machen will.

Einer Suchmaschine zu untersagen gewisse Links vorzuhalten hat eine andere Qualität als der Telekom zu sagen, Du darfst die Webseite von Klaus Graf deinen Kunden nicht mehr zeigen.

Wenn die Telekom-Kunden Ihre Seite kennen, wird sie trotzdem gefunden auch ohne Google. Das zweite ist viel schwerer. Und was Google an sich betrifft, so filtert Google auch ganz ohne richterliche Beschlüsse die Inhalte aus dem Netz, die ihm nicht genehm sind: Mal ein sehr krasses Beispiel. Nehmen wir an, Sie würden es toll finden, sich Videos von Frauen anzusehen, die Sex in nachgestellten Folterszenen haben. Das werden sie bei Google kaum finden. Warum nicht? Ist das nicht auch eine Netzsperre? ;) Und das nur, weil so was Googles Policy nicht entspricht? Zugegeben ein sehr krasses Beispiel aber denken Sie da mal drüber nach. Auch das wäre dann ja eine Netzsperre. 
VRiLG (Gast) antwortete am 2014/05/15 15:47:
@Rosenberg
Wenn die Unterscheidung zwischen Content- und Accessanbieter maßgebend ist: Welcher Seite ordnen sie im vorliegenden das Generallandesarchiv für die Akten des Versteigerungsverfahrens zu, die in dieses Katalog nachgewiesen sind? Wem ist die Universitätsbibliothek zuzuordnen, die die Tageszeitung im Bestand hat, in der die Anzeige des Vollstreckungsgerichts im Versteigerungsverfahren erschienen ist? Gibt es auch diesen gegenüber ein "Recht auf Vergessen."?
Wenn ja: Ist es wirklich sinnvoll, sich von allen Archivalien zu trennen, die einer bestimmten Person nachteilig sein können (Woher wüssten wir, dass J.S. Bach mit einer „frembden Jungfer" musiziert hat, wenn die Arnstädter Akten nicht erhalten geblieben wären?)
Und wenn nein: Muss man dann nicht die maßgebenden Unterschiede herausarbeiten und benennen? Ist es der Unterschied im Aufwand für die Recherche, die unterschiedlichen Kosten, die unterschiedliche Zeit für die Antwort, die technische Automatisierung, deren Verfügbarkeit für Jedermann oder oder ...? 
 

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