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Herrn Prof. Strauch bin ich für die Überlassung der in einer früheren Fassung auf den Webseiten des LV Rheinland eingestellten Zusammenstellung dankbar. KG

Urteile 1958

Bundesgerichtshof, Urteil v. 30. Mai 1958, Az.: V ZR 295/56
Normen: § 854 BGB; § 956 BGB, § 16 KO
Übergang des unmittelbaren Besitzes - Aneignungsgestattung bei mittelbarem Besitz an der Muttersache - Konkursbeschlagnahme von Früchten
Leitsätze: 1. Der Übergang des unmittelbaren Besitzes setzt auch im Falle von BGB § 854 Abs 2 voraus, daß der seitherige unmittelbare Besitzer den unmittelbaren Besitz aufgibt (Bestätigung von RG Recht 1907, 880).
2. Mittelbarer Besitz an der Muttersache genügt für BGB § 956 Abs 1 S 1 Fall 1 jedenfalls dann nicht, wenn der Gestattende unmittelbarer Besitzer bleibt.
3. Hat der andere, dem der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung den Fruchterwerb gestattet hat, nicht den unmittelbaren Besitz an dem Grundstück oder den Früchten erlangt, so steht die Konkurseröffnung einem Eigentumserwerb an den Früchten durch den andern entgegen, wenn der Konkursverwalter an die Gestattung nicht gebunden ist.
Fundstellen: BGHZ 27, 360-368; WM 1958, 903-906
Kommentare: Diep in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 854 BGB
Quelle: juris GmbH

Urteile 1964

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 31. Jan. 1964; AZ: VII C 24/62 [Schranken des Grundrechts der freien Meinungsäußerung]
Normen: Art 5 Abs 1 GG, Art 1 GG
Betrifft: Benutzung des Politischen Archivs (WS)Leitsatz: Zur Abgrenzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; Entscheidung zu einem Hausverbot im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts; Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre
Fundstellen: BVerwGE 18 (1964), S. 34-38; DÖV 1964, 311; Buchholz 11 Art 5 Nr 10.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1968

Bundesgerichtshof, Urteil v. 3. Apr. 1968, Az.: I ZR 83/66 [Kandinsky]
Normen: § 51, Nr. 1 UrhG, ( Zitierfreiheit)
Leitsätze: 1. Zum Begriff der Erläuterung im Rahmen der Zitierfreiheit.
2. Bei der Frage, ob es sich bei abgebildeten Werken eines Künstlers um "einzelne" Werke handelt, ist nicht nur auf diejenigen Werke abzustellen, die ohne Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte abgebildet worden sind, sondern auf sämtliche abgebildeten Werke.
3. Aufnahme "einzelner" Werke eines Künstlers ist nicht schon dann gegeben, wenn die Zahl der abgebildeten Werke im Verhältnis zum Gesamtschaffen des Künstlers nur einen geringen Bruchteil darstellt ("Kandinsky").
Fundstellen: BGHZ 50, 147-160
Rechtsprechung: Vergleiche OLG München, 16. März 1989, Az: 29 U 6553/88; BGH, 23. Mai 1985, Az: I ZR 28/83
Quelle: juris GmbH

Urteile 1980

Bundesgerichtshof, Urteil v. 26. Febr. 1980, Az.: VI ZR 53/79; Zum Ersatz der Kosten für Revisionsarbeiten
Normen: § 249BGB, § 823 BGB
Leitsatz: Sind durch fortgesetzte Entwendungen aus einem öffentlichen Archiv Revisionsarbeiten notwendig geworden, um dessen Vollständigkeit zu prüfen und die durch die Eingriffe gestörte Übersichtlichkeit wiederherzustellen, dann ist der damit verbundene Arbeitsaufwand unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung einer Sachgesamtheit nach BGB § 249 S 2 ersatzfähig.
Fundstellen: BGHZ 76, 216-222); VersR 1980, 675-676; NJW 1980, 1518-1520
Diese Entscheidung wird zitiert: Fortführung BGH 2. Zivilsenat, 10. Februar 2005, Az: II ZR 276/02
Literaturnachweise: Dunz, LM Nr 52 zu § 249 BGB; Manfred Klimke, VersR 1981, 1115-1117
Quelle: juris GmbH

Urteile 1983

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 6. Juni 1983, Az.: 2 BVR 244, 310/83
Leitsätze: 1. Die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit der Einfügung von Mitteilungen, Erkenntnissen und der gleichen in die Ausländerakten setzt voraus, dass die umstrittenen Informationen in einem sachlichen Bezug zu dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet stehen, den zu überwachen und zu lenken in den gesetzlichen gezogenen Grenzen Aufgabe der Ausländerbehörden ist.
2. Die Pflicht der Ausländerbehörden zur vollständigen Aktenführung steht nicht nur einer Hintanhaltung von Informationen und Wertungen, sondern auch deren Entfernung aus den Akten entgegen, wenn sie erst einmal rechtmäßig dort hingelangt sind.
Fundstelle: NJW 36 (1983), S. 2135f.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 27. Sept. 1983, Az.: 20 U 74/83
Normen: § 17 UrhG; § 3 UWG; Verkaufsangebot im Sinne des UrHG § 17 hinsichtlich Gegenständen auf einem Messestand
Orientierungssatz: 1. Bei Gegenständen auf einem Messestand (hier Stahlrohrstühlen) spricht nur dann der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sie im Sinne des UrhG § 17 zum Verkauf angeboten werden und nicht zur Standeinrichtung gehören, wenn sie dort ausgestellt sind.
Fundstellen: GRUR 1983, 760 – 761; vgl. Abgrenzung KG Berlin 5. Zivilsenat, 30. April 1993, Az: 5 U 2548/91
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht,Urteil v. 15. Dez. 1983, Az.: 1 BvR 209/83 etc.
Normen: § 2 Nr 1 VoZählG 1983 vom 25.03a.1982, § 2 Nr 2 VoZählG 1983 vom 25.03.1982, § 2 Nr 3 VoZählG 1983 vom 25.03.1982, § 2 Nr 4 VoZählG 1983 vom 25.03.1982, § 2 Nr 5 VoZählG 1983 vom 25.03.1982
Orientierungssätze: 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5. Die in VoZählG 1983 § 9 Abs 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fundstellen: BVerfGE 65, 1-71; NJW 1984, 419-428 .
Quelle: juris GmbH

Urteile 1985

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 13. Febr. 1985, AZ: 4 N 84 A.545
Betrifft: Benutzungsbeschränkung in kommunaler Archivsatzung
Leitsatz: Zur Auslegung von benutzungsbeschränkenden Vorschriften einer kommunalen Archivsatzung und zur rechtlichen Zulässigkeit solcher Benutzungsbeschränkungen, insbesondere zum Schutz der Rechte Dritter mit Hilfe eines Verbots der Benutzung "jüngeren" Archivguts unter Erlaubnisvorbehalt.
Fundstellen: VGHE BY 38, 26-32 (Leitsatz 1 und Gründe); BayVBl 1985, 366-368; NJW 1985, 1663-1664; DÖV 1985, 628-629 ; DVBl 1985, 904-906.
Literatur: Reinhard Heydenreuter, CR 1988, 241-244.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1986

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil v. 14. März 1986, Az.: 5 S 1804/85
Normen: Art. 14, I, 2 GG; § 1, I, 1 KultgSchG, § 2, II, 2 KultgSchG;
Betrifft: Schutz national wertvollen Kulturgutes
Leitsätze: 1. Die durch Eintragung in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eintretenden Beschränkungen sind eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
2. Die Feststellung der obersten Landesbehörde, dass die Abwanderung eines Kulturgutes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegt uneingeschränkt gerichtlicher Nachprüfung.
3. Zu dem schutzwürdigen deutschen Kulturbesitz können auch Objekte von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören.
Fundstellen: BWVPr 1986, 228-230 (red. Leitsatz 1 - 3 und Gründe); NJW 1987, 1440 – 1441; NVwZ 1987, 621 – 621.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1987

Bundesgerichtshof, Urt. v. 7. Mai 1987, AZ: 1 ZR 250/85
Betrifft: Archivvertrag zur Verwahrung, Kündigung, Ödön v. Horvath
Druck: NJW 1988, S. 332-334; Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes (Loseblattausgabe) Nr 29 zu § 133 BGB; GRUR 1988, S. 396-399; Archiv für Presserecht 1987, S. 594 – 597
Quelle: juris GmbH

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 9. Juni 1987 (1. ZS) RReg. 1 Z 89/86
Betrifft: Die Eigentums- und Besitzverhältnisse an einzelnen Gegenständen des Staatsarchivs Coburg sowie die Auslegung des Staatsgrundgesetzes für die Herzogtümer Coburg und Gotha vom 3.5.1852 §§ 70, 71; des Hausgesetzes für das Herzogliche-Sachsen-Coburg-Gothaische Haus vom 1.3. 1855 Art. 20, 69; des Coburgischen Gesetzes über den Ausgleich mit dem Herzog vom 1.7. 1919 §§ 6, 7.
Quelle: juris GmbH

Urteile 1988

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 16. März 1988, Az.: 1 B 153/87
Rechtsstaat als Verfassungsprinzip begründet Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Unterlagen in vollständiger und warhheitsgetreuer Form zu führen und zu verwalten.
Leitsätze der Redaktion: 1. Die Pflicht zur Führung wahrheitsgetreuer und vollständiger Akten besteht auch hinsichtlich der den Meldebehörden außerhalb der Führung des Melderegisters obliegenden Aufgaben, insbesondere der Führung von Akten über die Einbringung, die Behandlung und die Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von erweiterten Auskünften aus dem Melderegister.
2. Eine Vernichtung von Akten kann nur für einen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, dass die Akten eine die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen.
Druck: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Bd. 7, S. 621 f

Urteile 1989

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil v. 9. Juni 1989, Az.: 6 A 69/87
Normen: § 1 Abs 1 KultgSchG vom 02.03.1974, § 28 Abs 2 VwVfG, § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG, § 42 Abs 2 VwGO, Art 19 Abs 4 GG; Eintragung in Verzeichnis wertvollen Kulturguts; Verwaltungsakt; Klagebefugnis; Anhörung
Leitsätze: 1. Gegenüber der an den Nießbraucher und Testamentsvollstrecker gerichteten Verfügung über die Eintragung eines Gegenstands in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts ist auch der Eigentümer klagebefugt.
2. Die behördliche Entscheidung über die Eintragung ist ein Verwaltungsakt mit gleichsam dinglicher Kraft.
3. Das Kulturgutschutzgesetz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt auch nicht gegen Europa-Recht.
4. Die Anhörung kann nach VwVfG § 28 Abs 2 möglicherweise auch dort unterbleiben, wo dem Betroffenen die Rechtsauffassung der Behörde bekannt ist (Rechtsgedanke des § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG; offen gelassen).
5. Angesichts Art 19 Abs 4 GG ist die uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe die Regel. Eine Verringerung der Kontrolldichte kommt nur bei unvertretbaren Verwaltungsentscheidungen in Betracht.
6. Die Erheblichkeit eines Gegenstands für die deutsche Kultur unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.
7. Die Eigenschaft als „deutscher“ Kulturbesitz wird nicht durch den Umstand beeinträchtigt, daß der Gegenstand für lange Zeit ins Ausland verbracht war.
8. Die KMK-Richtlinien zum Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes können zu dessen Auslegung herangezogen werden.
9. Zur Schutzwürdigkeit eines Ensembles von Rokoko-Möbeln (Silberzimmer der Welfen).
10. Der Umstand, daß ein Gegenstand erst 32 Jahre nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen worden ist, steht der Anerkennung seiner Bedeutung für das deutsche Kulturgut nicht entgegen.
Fundstellen: NVwZ-RR 1991, 643-645;
Verfahrensgang: nachgehend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 10. Senat, 19. Mai 1992, Az: 10 L 5248/91, Urteil; nachgehend BVerwG 7. Senat, 27. Mai 1993, Az: 7 C 33/92, Urteil
Quelle: juris GmbH

Urteile 1990

Bundesgerichtshof, Urteil v. 27. Sept. 1990, Az.: I ZR 244/88 [Grabungsmaterialien]
Normen: § 2 Abs 2 UrhG, § 43 UrhG, § 950 Abs 1 BGB, § 985 BGB, § 986 Abs 1 BGB
Betrifft: Urheber- und Eigentumsrechte an Forschungsmaterialien und Korrespondenz eines Hochschullehrer, der auch durch die DFG gefördert worden ist – Grabungsmaterialien
Leitsatz: Grabungsmaterialien; 1. Zur Frage der Urheber- und Eigentumsrechte an archäologischen Grabungsmaterialien.
Fundstellen: BGHZ 112, 243-258; MDR 1991, 410; NJW 1991, 1480-1484; GRUR 1991, 523-529. LM Nr 30 zu UrhG § 2; ZUM 1991, 580-586.
Verfahrensgang: Vorgehend OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, 27. Januar 1988, Az: 6 U 101/86; nachgehend BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 8. Februar 1995, Az: 1 BvR 62/91, Kammerbeschluss
Literaturnachweise: Gerhard Schricker, Festschrift für Werner Lorenz zum siebzigsten Geburtstag 1991, 233-244 (Tübingen); Hans-Dieter Lippert, NJW 1993, 769-770 (Bespr.).
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof Urteil v. 13. Dez. 1990, Az.: I ZR 21/89 (Urheberrechtliches Verbreitungsrecht
Normen: § 17, I UrhG, § 15, III UrhG
Leitsatz: Einzelangebot. Ein Verbreiten in der Form des „der Öffentlichkeit anbieten“ im Sinne des UrhG § 17, I kann auch durch ein Einzelangebot an einen Dritten erfolgen, zu dem keine persönlichen Beziehungen bestehen.
Fundstellen: BGHZ 113, 159 – 163 (Leitsatz und Gründe); NJW 1991, 1234 – 1235 (Leitsatz u. Gründe); GRUR 1991, 316 – 317 (Leitsatz und Gründe).
Literaturnachweise: Stefan Schweyer CR 1991, S. 405 – 407 (Anm.); Günter v. Gravenreuth, CR 1991, S. 405 – 407 (Anm.); Ulrich Loewenheim EwiR 1991, 715 – 716 (Anm.).

Urteile 1991

Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 20. März 1991, Az.: 8 K 4501/89.
Normen: § 935, II BGB, § 1027 BGB; 1065 BGB, § 1090 Abs 2 BGB, § 985 BGB
Betrifft: Zum Herausgabeanspruch bei öffentlicher Sache; modifiziertes Privateigentum
Orientierungssatz: 1. Das Rechtsinstitut des sog modifizierten Privateigentums ist dadurch gekennzeichnet, daß auch öffentliche Sachen weiterhin der Privatrechtsordnung unterliegen, so daß an ihnen auch privates Eigentum erworben werden kann. Dieses Eigentum wird jedoch überlagert durch die öffentlich-rechtliche Zweckbindung, die diese öffentliche Sache widmungsgemäß erfahren hat. Soweit ein Auseinanderfallen von Eigentum und öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft der widmungsgemäßen Zweckbindung entgegensteht, kann der öffentliche Sachherr die Sache vom Eigentümer herausverlangen.
2. Der Herausgabeanspruch ergibt sich ohne weiteres aus einer Annexkompetenz zu der dem öffentlichen Sachherrn verliehenen Befugnis, die öffentliche Sache widmungsgemäß zu verwenden. Gegenüber solchen Ansprüchen, die aus dem Recht der öffentlichen Sachen abgeleitet sind, kann grundsätzlich die Verjährung nicht durchgreifen.
(Hier: Herausgabe eines auf einer Kunstauktion erworbenen, aus dem 14. Jahrhundert stammenden Hamburgischen Stadtsiegels.)
Fundstellen: NJW 1991, 2584 – 2586; NWVBl 1991, 425 – 428.
Verfahrensgang: nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, 25. Februar 1993, Az: 20 A 1289/91, Urteil
Literaturnachweise: Gerrit Manssen, JuS 1992, 745 – 748 (Bespr.); Frank Fechner, JuS 1993, 704 – 704
Kommentare: Beckmann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 936 BGB.
Quelle: juris GmbH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 4. Dez. 1991, AZ: 7 B 89.349
Betrifft: Eintragung einer Käfersammlung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes, § 1, Abs 1 KultgSchG
Leitsätze: 1. Eine naturwissenschaftliche Sammlung (z. B. Käfersammlung) kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 KulturgutschutzG (KultgSchG) als „anderes Kulturgut“ in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden.
2. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „deutscher Kulturbesitz“.
Fundstellen: NJW 1992, 2584-2586 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: nachgehend: BVerwG 7. Senat, 30. März 1992, AZ: 7 B 21/92, Beschluss
Quelle: juris GmbH

Urteile 1993

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil v. 25. Febr. 1993, Az: 20 A 1289/91
Betrifft: Herausgabeanspruch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber einer in Verlust geratenen öffentlichen Sache, hier: Stempel des IV. Hamburgischen Stadtsiegels
Leitsatz: 1. Es gibt keine Rechtssätze, die bei einer in Verlust geratenen öffentlichen Sache im Anstalts- oder Verwaltungsgebrauch einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber demjenigen, der gutgläubig das Eigentum an der Sache erworben hat, begründen.
Fundstellen: NWVBl 1993, 348 – 351; NJW 1993, 2635 – 2637; DÖV 1993, 869 – 871; VR 1993, 429 – 430 (Leitsatz und Gründe).
Verfahrensgang: Vorgehend: VG Köln, 8. Kammer, Urt. V. 20. März 1991; nachgehend: BVerwG, 7. Senat, Beschluss V. 12. August 1993, AZ: 7 B 86/93.
Literaturnachweise: Frank Fechner, JuS 1993, S. 704 (Aufsatz); D. Ehlers, NWVBl 1993, S. 327 – 333 (Aufsatz)
Kommentar: in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 936 BGB
Quelle: juris GmbH

Kammergericht, Urteil v. 30. Apr. 1993, Az.: 5 U 2548/91
Normen: § 17 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 840 BGB
Urheberrecht: Verletzung des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts durch Ausstattung von Hotelräumen mit Nachbildungen von Le Corbusier-Möbeln
Leitsätze: 1. Verletzung des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts an Le Corbusier-Möbeln durch Ausstattung von Hotelräumen mit Nachbildungen.
2. Das Aufstellen von Nachbildungen von Le Corbusier-Möbeln in für den Aufenthalt der Gäste vorgesehenen Hotelräumen verletzt als Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken das ausschließliche Recht der Nutzungsberechtigten, die als Werke der bildenden Kunst unter Urheberrechtsschutz stehenden Möbelstücke zu verbreiten.
Orientierungssatz: 1. Zitierung zu Leitsatz 1 und 2: Abgrenzung OLG Düsseldorf, 1983-09-27, 20 U 74/83, GRUR 1983, 760.
Fundstellen: GRUR 1996, 968-972; ZUM-RD 1997, 127-135
Rechtsprechung: Anschluss LG Köln 28. Zivilkammer, 23. November 2005, Az: 28 O 268/05; Abgrenzung: OLG Düsseldorf, 27. September 1983, Az: 20 U 74/83
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Mai 1993, Az.: 7 C 33/92
Betrifft: Eintragung in die Liste national wertvollen Kulturguts: Verfassungsmäßigkeit sowie Vereinbarkeit mit Art. 30 ff. EWGVtr
Normen: § 1 Abs 1 KultgSchG vom 02.03.1974, § 1 Abs 4 KultgSchG vom 02.03.1974, § 2 Abs 2 KultgSchG, § 15 KultgSchG, Art 3 Abs 1 GG
Leitsätze: 1. Die mit der Eintragung von Kulturgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" verbundene Erschwernis der Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist als Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Sie widerspricht auch nicht den Bestimmungen des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff.).
Orientierungssatz: 1. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 3. November 1993 - 1 BvR 1495/93 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Fundstellen: BVerwGE 92, 288-294; DVBl 1993, 1099-1100; NJW 1993, 3280 – 3282;
Verfahrensgang: vorgehend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 10. Senat, 19. Mai 1992, Az: 10 L 5248/91; vorgehend VG Hannover 6. Kammer, 9. Juni 1989, Az: 6 A 69/87.
Quelle: juris GmbH

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 12. Aug. 1993, Az.: 7 B 86/93.
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
Betrifft: Herausgabe eines Siegelstempels mit Hamburger Stadtsiegel
Orientierungssätze: 1. Allein die Widmung einer Sache des Verwaltungsvermögens vermag privatrechtliche Ansprüche Dritter - wie Herausgabeansprüche aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung - nicht auszuschließen; dafür bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Grundlage; - hier: Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Hamburg zurückgewiesen im Rechtsstreit betr. die Rückgabe eines Siegelstempels an sie.
Fundstellen: NJW 1994, 144 – 145; NVwZ 1994, 265
Verfahrensgang: Vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, 25. Februar 1993, Az: 20 A 1289/91
Quelle: juris GmbH

Urteile 1994

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 9. Febr. 1994; AZ: :1 A 29/92
Normen: Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 10 KultgSchG, KultgSchG
Betrifft: Eintragung in das Verzeichnis national wertvoller Archive (Die Eintragung des Carl Einstein-Archivs in das obige Verzeichnis ist nicht anfechtbar).
Orientierungssatz: 1. Zur Eintragung des Carl-Einstein-Archivs in das Verzeichnis national wertvoller Archive.
Druck: www. Wikisource, Archivrecht
Quelle: juris GmbH
Urteile 1996
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 14. Mai 1996; AZ: 20 U 126/95 [Elektronisches Pressearchiv]
Betrifft: Zustimmung des Urhebers zur elektronischen Archivierung urheberrechtlich geschützter Werke. Wettbewerbswidrigkeit des gewerblichen Aufbaus elektronischer Pressearchive.
Leitsatz: Die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Zeitungs – und Zeitschriftenartikel in ein elektronisches Pressearchiv bedarf der Erlaubnis des Urhebers. Der gewerbliche Aufbau elektronischer Pressearchive für Dritte, in die Zeitungs- und Zeitschriftenartikel ohne Rücksicht auf fremde Urheberrechte aufgenommen werden, verstößt gegen § 1 UWG.
Druck: BB 1996, S. 2110 – 2113.
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1. Senat, 2. Kammer v. 1. Aug. 1996, AZ: 1 BVR 121/95
Normen: Art. 20, III GG; Art. 2, I GG; § 93c, I, 1 BverfGG, § 234 ZPO, § 516 ZPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Überspannung der Anforderungen an anwaltliche Sorgfaltspflicht – hier: Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsanstrages nach Fristversäumung wegen eines gestörten Telefaxgerätes beim auswärtigen Berufungsgericht.
Orientierungssätze: 1. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die abgesandten Signale fristgerecht eingegangen sind, das Empfangsgerät aber keinen vollständigen Ausdruck gefertigt hat, so ist der rechtzeitige Zugang eines Telefaxes zu fingieren (BGH 1994-04-19, VI ZB 3/94, in: NJW 1994, S. 1881 (1882).
2. Zwar können vom rechtsuchenden Bürger die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt werden (BVerfG 1987-02-10, 2 BVR 314/86, BVerfGE 74, 220 (225). Die Gerichte dürfen aber bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfG, 1984-07-11, 1 BVR 1269/83, BVerfGE 67, 208 (212f).
3. Wird von einem Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze der Übermittlungsweg Telefax eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden.
Druck: NJW 1996, S. 2857; BB 1996, S. 2482f.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 8. August 1996, Az.: 5 B 9 /96
Leitsätze der Redaktion: Sind Unterlagen rechtmäßig in die Behördenakten gekommen, so sind diese sachnotwendig, um Aufsicht und Rechtskonstrolle zu gewährleisten. Ein Anspruch des einzelnen auf Beseitigung solcher Unterlagen besteht nicht.
Druck: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Bd. 16 (1997), S. 205f.

Urteile 1997

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16. Jan. 1997; AZ: I ZR 9/95
Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 7 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 53, Abs 2 Nr 2 UrhG... mehr.
Betrifft : Schranken des Archivprivilegs; hier: Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Recherchedienst für Dritte - CB-Infobank I
Leitsätze : CB-Infobank I; 1. Eine zum Zweck der Archivierung privilegierte Vervielfältigung eines Werkstücks im Sinne des UrhG § 53 Abs 2 Nr 2 liegt nicht vor, wenn das Vervielfältigungsstück (auch) zur Verwendung durch außenstehende Dritte bestimmt ist.
2. Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken im Rahmen eines Recherchedienstes unterfällt nicht dem Privilegierungstatbestand des UrhG § 53 Abs 2 Nr 4 Buchst. a.
Zitierung: Vergleiche BGH, 1978-04-14, I ZR 111/76, GRUR 1978, 474, 475 - Vervielfältigungsstücke.
Fundstellen: BGHZ 134, 250 – 267; WM 1997, 731 – 737; NJW 1997, 1363 – 1368; ZIP 1997, 749 – 755; GRUR 1997, 459-464; LM UrhG § 53 Nr 10 (7/1997); WuB V F § 53 UrhG 1.97; BB 1997, 1323 – 1326 ; AfP 1997, 624 – 629; CR 1997, 403 – 408; JZ 1997, 791 – 795; MDR 1997, 870 –871; BGHR ZPO § 253 Abs 2 Nr 2 Bestimmtheit 37; BGHR UrhG § 2 Abs 1 Nr 1 Urheberrechtsschutz 1; BGHR UrhG § 53 Abs 2 Nr 2 Archivierung 1; BGHR UrhG § 53 Abs 2 Nr 4a Gebrauch, sonstiger eigener 1; BGHR UrhG § 53 Abs 5 Vervielfältigungsstücke 1; RDV 1997, 257 –261; ZUM-RD 1997, 329-336; RzU BGHZ Nr 452
Verfahrensgang: vorgehend: OLG Köln 6. Zivilsenat, 2. Dezember 1994, AZ: 6 U 215/92; vorgehend: LG Köln 31. Zivilkammer, 1. Dezember 1992, AZ: 31 O 283/92
Diese Entscheidung wird zitiert von der Rechtsprechung: Festhaltung: BGH 1. Zivilsenat, 22. April 2009, AZ: I ZR 175/07; Anschluss: OLG Dresden 14. Zivilsenat, 28. November 2006, AZ: 14 U 1071/06; Fortführung: BGH 1. Zivilsenat, 10. Dezember 1998, AZ: I ZR 100/96.
Literaturnachweise: Thomas von Plehwe, jurisPR-WettbR 2/2006 Anm. 5 (Anmerkung); Stefan Singer, jurisPR-WettbR 3/2008 Anm. 3 (Anmerkung); Eike Ullmann, jurisPR-WettbR 4/2008 Anm. 2 (Anmerkung); Miriam Ballhausen, jurisPR-ITR 17/2009 Anm. 2 (Anmerkung); Ulrich Loewenheim, CR 1997, 408-409 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil v. 18. Febr. 1997, Az.: 3 U 3053/96
Normen: § 31 Abs 5 UrhG, § 37 Abs 1 UrhG, § 39 Abs 2 UrhG, § 43 UrhG
Betrifft: Urheberrechtsschutz für den vom Museumsleiter verfaßten Museumsführer: Erfüllung der Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis; Entfernen und Ersetzen von Abbildungen
Leitsätze: 1. Der Leiter eines Museums, zu dessen Aufgaben auch der Aufbau des Museums gehört, ist aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht verpflichtet, einen umfangreichen, wissenschaftlich fundierten, urheberrechtlich geschützten Museumsführer zu verfassen.
2. Überläßt der Leiter des Museums einen von ihm verfaßten Führer zur Veröffentlichung in einer Schriftenreihe und zur Benutzung als Museumsführer, umfaßt die darin liegende stillschweigende Nutzungsrechtseinräumung jedenfalls nicht die Befugnis, von ihm verfaßte und mit seinem Namen gekennzeichnete Abschnitte über bereits fertiggestellte und unveränderte Museumsobjekte zu verändern.
Fundstellen: ZUM 1999, 656 – 658; OLGR Nürnberg 1999, 258 – 259.
Quelle: juris GmbH

OLG Zweibrücken, Urteil v. 21. Febr. 1997; AZ: 2 U 30/96 [Urheberrechtsschutz]
Normen: § 6 UrhG, § 12 UrhG, § 51 UrhG, § 97 UrhG
Betrifft: Urheberrechtsschutz: Sammlung und Bearbeitung und Übersetzung von Texten; Veröffentlichung durch archivarische Verwahrung und Zitieren eines nicht erschienenen Werkes
Leitsätze: 1. Die auf einer Konzeption beruhende wissenschaftliche Sammlung und Bearbeitung von Texten ist urheberrechtlich geschützt.
2. Übersetzungen sind grundsätzlich eigenschöpferische Leistungen, insbesondere wenn sie besondere kulturgeschichtliche Kenntnisse erfordern.
3. Die Verwahrung eines Schriftwerkes in einem Archiv, das nur gegen Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich ist, stellt keine Veröffentlichung dar.
4. Das Zitieren eines unveröffentlichten/nicht erschienenen Werkes enthält eine unzulässige Veröffentlichung.
Fundstellen: GRUR 1997, 363 – 364; ZUM 1998, 73 – 76; AfP 1998, 302 – 304; OLGR Zweibrücken 1997,
S. 63 – 65.
Quelle: juris GmbH

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 13. 10 1997, AZ: 6 K 1356/96 Zur Gebührenpflicht für Einsichtnahme in Archivgut; hier: Rechtsanwalt
Norm: ArchivGebV SN
Betrifft: Zur Gebührenpflicht für Einsichtnahme in Archivgut; hier: Rechtsanwalt
Orientierungssatz: Für die Einsichtnahme in Archivgut und Hilfsmittel entstehen nur dann Gebühren, wenn dies zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Im übrigen ist die Einsichtnahme benutzungsgebührenfrei. Der Begriff gewerbliche Zwecke erfasst nicht auch alle Selbständigen und Freiberufler (hier: Gebührenfreiheit für Einsicht durch einen Rechtsanwalt).
Fundstellen: ZOV 1998, 308 (red. Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Urteile 1998

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 24. Sept. 1998, AZ: 15 U 122/98
Normen: Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 22 KunstUrhG
Betrifft: Postmortaler Ehrenschutz: Wahrung durch nächste Angehörige; Schutzumfang und Reichweite
Orientierungssätze: 1. Es gibt keine verbindliche Reihenfolge der nächsten Angehörigen, die zur Wahrnehmung des postmortalen Ehrenschutzes eines Verstorbenen berechtigt sind. Bei mehreren nächsten Angehörigen kann ein Einzelner wahrnehmungsberechtigt sein, wenn er von den übrigen Angehörigen entsprechend ermächtigt wurde.
2. Eine feste zeitliche Begrenzung des postmortalen Schutzes erübrigt sich, da der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden kann und diese zudem ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun müssen.
3. Der postmortale Ehrenschutz umfaßt unrichtige Tatsachenbehauptungen, die das Lebensbild der Verstorbenen verfälschen, und Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind. Darüber hinaus sind auch in Wahlwerbespots enthaltene Meinungsäußerungen unzulässig, wenn sie auf eine grobe Entstellung des Lebensbildes des Verstorbenen hinauslaufen.
Fundstellen: OLGR Köln 1999, 40 – 42; NJW 1999, 1969 – 1970; FamRZ 1999, 954 – 955; VersR 1999,
1247 – 1248.
Quelle: juris GmbH

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 28. Okt. 1998, AZ: 2 U 53/98
Normen: § 31 BGB, § 164 BGB, §§ 164ff BGB, § 249 BGB, § 251 BGB
Betrifft: Schadenersatzanspruch einer Gemeinde wegen Beschädigung eines „vermieteten“ Kunstwerks: Anspruchsbegründung aus Eigentümer-Besitzerverhältnis; Nichtigkeit eines "Mietvertrages" wegen Verstoßes gegen gemeindliche Gesamtvertretungsregeln; Anscheins- und Duldungsvollmacht eines Museumsleiters und treuwidrige Berufung auf die Vertragsnichtigkeit
Orientierungssätze: 1. Eine Gemeinde, die als Betreiberin eines Museums (insbesondere für ägyptische Kunst) im Rahmen eines "Mietvertrages" einer anderen Gemeinde ein Exponat (hier: fotografische Nachbildung des sogenannten "Sennefer Grabes") überlassen hat, kann von dieser Gemeinde Schadenersatz im Falle der Beschädigung des Exponats verlangen.
2. Der Schadenersatzanspruch ergibt sich nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis i. V. m. mit BGB §§ 249, 251, 254 und beschränkt sich auf den Zeitwert der Grabnachbildung.
3. Der Schadenersatzanspruch resultiert nicht aus positiver Vertragsverletzung des „Mietvertrages“, wenn dieser deshalb unwirksam ist, weil er von dem Museumsleiter der geschädigten Stadt unter Überschreitung seiner (kommunalrechtlichen) Vertretungsmacht geschlossen worden ist (hier: Verstoß gegen GemO NW § 64).
4. Dieser „Mietvertrag“ kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht als wirksam angesehen werden. Die für diese Rechtsinstitute entwickelten Grundsätze finden gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwar Anwendung. Sie dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen.
5. Die Berufung auf die Unwirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages wegen der Nichtbeachtung von Gesamtvertretungsregeln ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Die sich aus der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften ergebende Nichtigkeit eines Vertrages im Interesse der Rechtssicherheit kann in aller Regel nicht aus Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Eine Ausnahme kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen.
Fundstellen: NJW 2001, 607-613 (red. Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: nachgehend BGH, 31. Mai 2000, AZ: XII ZR 311/98
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10 Dez. 1998, AZ: I ZR 100/96
Normen: § 1 UWG, § 16 UrhG, § 53 Abs 2 Nr 2 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG
Betrifft: Vervielfältigungsprivileg für unternehmenseigene Pressearchive - Elektronische Pressearchive
Leitsatz 2. Ein elektronisches Pressearchiv, das ein Unternehmen zur Benutzung durch eine Mehrzahl von Mitarbeitern einrichtet, ist kein Archiv im Sinne des UrhG § 53 Abs 2 Nr 2
Zitat zu Leitsatz 2: Fortführung BGH, BGHZ 134, 250 - CB-infobank I.
Fundstellen: BGHZ 140, 183-193; : NJW 1999, S. 1964 – 1966; WM 1999, 400-403; WRP 1999, 417-421 (Leitsatz und Gründe); VersR 1999, 987-989 (Leitsatz und Gründe)
Quelle: juris GmbH

Urteile 1999

Kammergericht, Urteil v. 19. Febr. 1999, Az.: 5 U 6835/97
Normen: § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 53 Abs 2 Nr 2 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 522a ZPO
Betrifft: Urheberrechtsverletzung durch Medienbeobachtungsunternehmen: Herstellung eines Vervielfältigungsstückes ohne Anweisung; erlaubnisfreie Archivierung; Zulässigkeit einer Anschlußberufung
Leitsatz: UrhG § 53 ist eng auszulegen. Es setzt voraus, daß eine konkrete Anweisung zur Herstellung des Vervielfältigungsstückes vorliegt. Daran fehlt es, wenn ein Medienbeobachtungsunternehmen von sich aus evtl. Kunden interessierende Fernsehsendungen mitschneidet.
Eine erlaubnisfreie Archivierung im Sinne es UrhG § 53 Abs 2 Nr 2 setzt weiter voraus, daß ein eigenes Werkstück für die Vervielfältigung genutzt wird. Das gilt auch im Falle der Aufzeichnung einer Funksendung. Bereits in dieser Aufzeichnung liegt die Vervielfältigungshandlung im Sinne des UrhG § 16.
Orientierungssatz: Eine zulässige Anschlußberufung liegt auch vor, wenn zwar das Wort Anschlußberufung nicht verwendet wird, aber eine Begründung iSv ZPO § 522a abgegeben und hinreichend deutlich wird, daß das Begehren auf Abänderung des angefochtenen Urteils gerichtet ist.
Fundstellen: ZUM-RD 1999, 340 – 344; NJW-RR 2000, 123 – 124.
Literaturnachweise: Ulrich Loewenheim, RzU KGZ Nr 107 (Anmerkung)
Quelle: juris GmbH

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 2. März 1999, AZ: 1BvL 7/91 [Denkmalschutz: Die Entscheidung hat Gesetzeskraft]
Normen: Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 S 2 GG, Art 14 Abs 3 S 2 GG, Art 14 Abs 3 S 3 GG
Betrifft: Verfassungswidrigkeit der Regelung des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes über die Beseitigung eines Kulturdenkmals wegen Nichtberücksichtigung der Eigentümerinteressen bei Entscheidung über Abbrucherlaubnis – Rechtfertigung von Eigentumsbeschränkungen angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes – Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots bei Fehlen jeglicher Nutzungsmöglichkeit - unzulängliche Ausgleichsregelung
Leitsätze: 1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art 14 Abs 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.
2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
3. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen.
4. § 13 Abs 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (juris: DSchPflG RP) ist mit der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG unvereinbar.
Orientierungssätze: 1a. Die Regelung des DSchPflG RP § 13 Abs 1 S 2, die generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit einem Denkmal bebauten Grundstücks beschränkt, bestimmt damit Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. GG Art 14 Abs 1 S 2. Sie entzieht aber keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.
1b. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl BVerfG BVerfGE 91, 294 <308>).
2. Die Regelung des DSchPflG RP § 13 Abs 1 S 2, die eine Berücksichtigung von Eigentümerbelangen - anders als andere Landesdenkmalschutzgesetze - nicht vorsieht, schränkt die Rechte der von ihr betroffenen Eigentümer in bestimmten Fallgestaltungen unverhältnismäßig stark ein.
2a. Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen iSv GG Art 14 Abs 1 S 2 rechtfertigt. Zudem wird der Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz durch eine ausdrückliche Regelung in der Landesverfassung (Verf RP Art 40 Abs 3) verstärkt.
2b. Der Genehmigungstatbestand des DSchPflG § 13 Abs 1 S 2 ist geeignet und erforderlich, den Zweck des Gesetzes zu erfüllen. Im Regelfall führt die Anwendung der Norm auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinn. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf GG Art 14 Abs 2 Satz 2 muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, daß ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. GG Art 14 Abs 1 schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl BVerfGE 91, 294 <310>).
2c. Zu Ls 1:
Anders liegt es aber - wie im vorliegenden Fall -, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen läßt. Kann der Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern, dann wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar.
3. An der Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverbots in bestimmten Fallgruppen ändert sich durch die sog salvatorische Entschädigungsklausel des DSchPflG § 31 Abs 1 S 2 nichts.
3a. Zwar können unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums bestimmenden Regelung grundsätzlich durch Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des GG Art 14 Abs 1 S 2 vgl. BVerfG, 1988-11-30, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 <192, 198>.
3b. Zu Ls 2:
Ausgleichsregelungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. In Betracht kommen Übergangs¬regelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen und nur im Einzelfall ein finanzieller Ausgleich oder die Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert.
3c. Zu Ls 3:
Der Gesetzgeber hat seine materiellrechtlichen Ausgleichsregelungen durch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu ergänzen, die sicherstellen, daß mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer gegebenenfalls zu gewährenden Ausgleich entschieden wird; bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden.
3d. Die salvatorische Klausel des DSchPflG § 31 Abs 1 S 2 genügt diesen Anforderungen nicht. Weder sieht sie vor, daß eine verfassungswidrige Inanspruchnahme des Eigentums in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen sowie sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden soll, noch regelt sie das Verwaltungsverfahren so, daß dem Rechtsschutz des Betroffenen in der dargelegten Weise Rechnung getragen wird.
4. Zu Ls 4:
Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis 2001-06-30 gesetzt, innerhalb derer er sich entscheiden muß, ob er den Denkmalschutz mit Hilfe von Befreiungs- und Ausgleichsregelungen soweit verfassungs¬rechtlich möglich aufrechterhalten will. Erläßt er keine Neuregelung, so muß ab 2001-07-01 eine Beseitigung von Kulturdenkmälern hingenommen werden, wenn ihre Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann. Bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat – längstens bis zum Ablauf der Frist – , kann über Anträge auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Beseitigungsgenehmigung nicht abschließend entschieden werden, wenn die Beseitigung nicht im öffentlichen Interesse erlaubt werden soll
Fundstellen: BVerfGE 100, 226 – 248; BGBl I 1999, 1880: EuGRZ 1999, 415 – 421; JZ 1999, 895 –899; DÖV 1999, 870 – 873; DVBl 1999, 1498 – 1501; NJW 1999, 2877 – 2880.
Literaturnachweise: Olaf Otting, BauR 2000, 514 – 520 (Aufsatz); Stefan Brink, DÖV 2000, 973 – 982 (Bespr.); Reinhard Hendler, DVBl 1999, 1501 – 1504 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH

Bundesgerichtshof Urteil v. 01. Juli 1999, AZ: I ZR 181/96
Normen: § 125 BGB, § 1 S 1 VerstV
Betrifft: Schriftformerfordernis des Versteigerungsvertrages
Leitsatz: Die Vorschrift des VerstV § 1 S 1, nach der der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, begründet kein Schriftformerfordernis i. S. von BGB § 125, von dessen Einhaltung die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Versteigerungsauftrags abhängt.
Fundstellen: WM 1999, 2553 – 2556; MDR 2000, 512 – 513; NJW 2001, 600 – 602.
Literaturnachweise: Wolfgang Brehm, WuB IV A § 125 BGB 1.00 (Anmerkung); Junker in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 125 BGB.
Quelle: juris GmbH

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil v. 29. Juli 1999 Az.: 3 U 34/99
Orientierungssätze: 1. Die Veröffentlichung des Berufungsschriftsatzes eines Strafverteidigers, der heute Bundestagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender ist, in einem Buch zur politischen und historischen Aufarbeitung ds Umgangs des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit prominenten Regimekritikern (hier: Prof. Dr. Robert Havemann) ist gemäß § 32, III, Nr. 2 zulässig. Der Verteidiger ist weder betroffener i. S. v. StUG § 6, III, 1 noch Dritter i. S. v. StUG § 6, VII.
2. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor, denn eine von StUG § 32 gebilligte Veröffentlichung personenbezogener Informationen kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht widerrechtlich sein.
3. Unterstellt, bei der Berufungsschrift handelt es sich um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, ist deren erstmalige Veröffentlichung dennoch keine widerrechtliche Verletzung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers. StUG § 32, III belegt das überragende Interesse der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung, weshalb die von Art. 5, I GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit nicht vorgeht.
Druck: NJW 1999, S. 3343 – 3345 (red. Leitsatz u. Gründe); GRUR 2000, S. 146 – 147 (red. Leitsatz u. Gründe); AfP 2000, S. 91 – 93 (Leitsatz u. Gründe)

Bundesgerichtshof, Urteil v. 23. Sept. 1999, AZ: III ZR 322/98
Normen: § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 684 S 1 BGB, § 687 Abs 2 S 2 BGB
Betrifft: Vergütungsanspruch des gewerblichen Erbenermittlers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung
Leitsatz: Wer gewerblich als „Erbensucher“ unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Orientierungssatz: Die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nach der Risikozuordnung des bürgerlichen Rechts auf Fallgestaltungen solcher Art von vornherein unanwendbar (Aufgabe BGH, BGHR BGB § 677 Erbensucher 1).
Fundstellen: WM 1999, 2411 – 2412; NJW 2000, 72 – 73; MDR 2000, 77 – 79; FamRZ 2000, 217 – 219; JZ 2000, 521 – 523; BGHR BGB § 677 Erbensucher 2; DB 2000, 1560 – 1561.
Literaturnachweise: Volker Emmerich, JuS 2000, 603 – 604 (Bspr.); Götz Schulze, JZ 2000, 523 – 525 (Anm.); Horst Ehmann, LM BGB § 677 Nr 40 (4/2000) (Anm.).
Quelle: juris GmbH

Teil II: 2000-2007
http://archiv.twoday.net/stories/948994229/
Teil III: 2008-2014
http://archiv.twoday.net/stories/948994230/
 

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