Urteile 2008
Landgericht Hamburg, Urteil v. 18. Jan. 2008, AZ: 324 O 507/07
Normen: § 823 Abs I BGB, § 1004 Abs I, S 2 BGB, Art 1 Abs I GG, Art 2, Abs I GG, Art 5 Abs I GG
Betrifft: Abwägung bei einem Unterlassungsanspruch zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Persönlichkeitsrecht (Resozialisierung) bei elektronischen Pressearchiven einen Mordfall betreffend
Leitsätze: 1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. mit der vollen Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das „Archiv-Privileg“ gilt nicht für Online-Archive.
Fundstellen: AfP 2008, 226-230 (Leitsatz und Gründe); NJW-RR 2009, 120-123 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: nachgehend: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08, Urteil; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, AZ: VI ZR 244/08, Urteil.
Literaturnachweise: Michael Weller, jurisPR-ITR 4/2008 Anm. 4 (Anmerkung); Kathrin Berger, jurisPR-ITR 18/2008 Anm. 4 (Anmerkung); Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 (Anmerkung)
Praxisreporte: Michael Weller, jurisPR-ITR 4/2008 Anm. 4 ; Kathrin Berger, jurisPR-ITR 18/2008 Anm. 4; Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 ; Michael Weller, Berichterstattung über Straftaten im Online-Archiv, in: jurisPR-ITR 4/2008, Anm. 4
Quelle: juris GmbH.
Europäischer Gerichtshof (EUGH), 4. Kammer, Urteil v. 17. Apr. 2008, Az. C- 456/06
Betrifft: Europäisches Urheberecht: Öffentlicher Gebrauch bzw. öffentliches Zeugnis eines geschützten Werkstücks oder Vervielfältigungsstücks als Verbreitung an die Öffentlichkeit.
Leitsatz: Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infomationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrchtlich geschützten Werkes ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.
Fundstellen: ZUM 2008, S. 508 – 511 (Leitsatz u. Gründe); GRUR 2008, S. 604-605 (Leitsatz u. Gründe)
Rechtsprechung: Anschluss: BGH 1. Zivilsenat, 22. Jan. 2009, Az: I ZR 247/03
Literatur: Axel Metzger, GRUR 2012, S. 118 – 126 (Aufsatz); Ulrich Loewenheim LMK 2009, 291790 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH.
Hanseatisches OLG, Hamburg, Urteil v. 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08
Normen: § 823, I BGB, § 1004 BGB, § 17 ZPO, § 32 ZPO
Betrifft: Persönlichkeitsschutz in den Medien: Verbreitung einer archivierten Berichterstattung über einen vor der Haftentlassung stehenden Straftäter über das Internet
Orientierungssätze: 1. Der Partei, der mehrere Gerichtsstände zur Auswahl stehen, ist es nicht versagt, in ihre Entscheidung über die Wahl des anzurufenden Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben wird. Eine Auswahl anhand dieses Kriteriums darf auch einer prozessarmen Partei nicht verwehrt werden (Rn. 16).
2. Steht ein verurteilter Straftäter nach langer Strafhaft kurz vor seiner Entlassung zur Bewährung, so stellt die Verbreitung einer Berichterstattung über die Straftat, in der er unter Nennung seines vollen Namens als Täter bezeichnet wird, eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung aus der Haft begründet sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Sinne einer Resozialisierung seine besondere Schutzwürdigkeit. Demgegenüber ist mit Rücksicht darauf, dass das öffentliche Interesse an der Straftat im Rahmen der vorherigen Berichterstattung über die Strafverfolgung und Verurteilung hinreichend befriedigt worden war, ein öffentliches Interesse an der Namhaftmachung des Täters nicht anzuerkennen (Anschluss BVerfG, 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202) (Rn.18).
3. Diese Grundsätze finden auch auf die Verbreitung und die Versendung von im Internet angebotenen Dossiers Anwendung. Dass Meldungen im Internet dauerhaft abrufbar gehalten werden und anhand ihres Datums als ältere Meldungen erkennbar sind, rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Denn gerade dann, wenn es um den Schutz der Anonymität des Betroffenen geht, kann es keinen Unterschied machen, ob seine Identität in einer neuen oder einer älteren Meldung preisgegeben wird; entscheidend im Hinblick auf die Gewährleistung der Resozialisierung des Betroffenen kann vielmehr nur sein, ob die seinen Namen oder sein Bild enthaltende Meldung gegenwärtig verbreitet wird (entgegen KG Berlin, 19. Oktober 2001, 9 W 32/01) (Rn. 19).
4. Ebensowenig kann es einen Unterschied machen, ob die betreffende Meldung in der Weise auffindbar ist, dass sie mittels Suchmaschinen oder Querverweisungen über Schlagworte der Straftat oder den Namen des Täters auffindbar ist; denn in beiden Fällen droht gleichermaßen eine Gefährdung der Resozialisierung des Betroffenen (Rn.19).
5. Der Betreiber des Internetportals, der die Dossiers zusammenstellt und darin Meldungen aufnimmt bzw. stehen lässt, obwohl deren Verbreitung auf Grund Zeitablaufs oder Änderung der Sachlage nicht mehr zulässig ist, haftet als Störer auf Unterlassung. Dies gilt auch dann, wenn die Meldung unter einer Rubrik „Archiv“ eingestellt wird, die im Internet allgemein zugänglich ist. Denn auch eine im Internet in einem „Archiv“ auffindbare Äußerung ist eine Äußerung, die ebenso im Internet verbreitet wird wie jede andere auch, so dass für die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe kein Anlass besteht (Festhaltung OLG Hamburg, 28. Februar 2007, 7 W 13/07) (Rn. 24).
6. Das dauerhafte Vorrätighalten von einmal rechtmäßig in das Internet eingestellten Äußerungen oder Meldungen befreit den Verbreiter nicht von seiner Pflicht zu überprüfen, ob die Gewährung des allgemeinen Zugangs zu diesen Äußerungen auch in Zukunft rechtmäßig sein wird (Rn. 21), (Rn. 22), (Rn. 24).
Verfahrensgang: nachgehend: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08, Urteil; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, AZ: VI ZR 244/08, Urteil
Fundstellen: ZUM 2009, 232 – 234 (red. Leitsatz und Gründe).
Literaturnachweise: Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 (Anmerkung).
Rechtsprechung: Festhaltung: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Februar 2007, AZ: 7 W 13/07 Entgegen: KG Berlin 9. Zivilsenat, 19. Oktober 2001, AZ: 9 W 132/01; Anschluss: BVerfG 1. Senat, 5. Juni 1973, AZ: 1 BvR 536/72.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2009
Bundesgerichtshof, Urteil v. 22. Jan. 2009, Az: I ZR 247/03; Entscheidungs-Name: Le Corbusier-Möbel II
Betrifft: Gemeinschaftsrechtliches Urheberrecht: Zulässiges öffentliches Aufstellen oder Zugänglichmachen von Nachbildungen urheberrechtliche geschützter Modelle von Möbeln – Le Corbusier-Möbel II
Leitsatz: Le-Corbusier-Möbel II 1. Die Vorschrift des Art. 4, I der Infomationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleibn dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreeitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (Rn. 19, 20)
2. Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15, I, Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht (Rn. 21, 22).
Zitierung: Anschluss EUGH, 17. April 2008, C-456/06, GRUR 2008, 604.
Druck: GRZR 2009, S. 840f (Leitsatz u. Gründe); NJW 2009, S. 2960f (Leitsatz u. Gründe).
Literatur: Gernot Schulze, GRUR 2009, S. 812 – 816 (Bespr.), Nils Dietrich UFITA 2011, S. 478 – 493 (Aufs.)
Quelle: juris GmbH
Landgericht Hamburg, Urteil v. 26. Juni 2009, AZ: 324 O 586/08
Betrifft: Identifizierende Berichterstattung: Unterlassungsanspruch eines wegen Mordes Verurteilten und aus der Strafhaft entlassenen Täters.
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
Orientierungssatz: Verhältnismäßig kurze Zeit nach erfolgter Haftentlassung kommt dem Resozialisierungsgesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung ein besonderes Gewicht zu. Angesichts des Umstandes, dass ein Mord 19 Jahre zurückliegt, hat das Interesse an weiterem Vorhalten der Berichterstattung unter voller Namensnennung des Täters in einem „Online-Archiv“ kein derartiges Gewicht, dass es das besonders stark zu gewichtende Resozialisierungsinteresse des Täters überwiegen würde. (Rn. 32)
Nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, Urteil v. 1. Februar 2011, AZ: VI ZR 345/09,
Zitiert: Katharina von Bassewitz, jurisPR-WettbR 8/2011 Anm. 3 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil v. 18. Dez. 2009, AZ: 9 A 2984/07
Normen: § 8 ArchivG NW, Anl 2 Ziff 3.2 ArchivGebO NW
Betrifft: Archivgebühren - hier: Gebührenfestsetzung mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig.
Leitsätze: 1. Eine Benutzung des Landesarchivs liegt nur bei unmittelbarer Benutzung von Archivalien vor.(Rn.31) Daran fehlt es bei der Ausstrahlung einer Fernsehsendung bzw. einer Video- oder Filmproduktion, die unter Verwendung von Archivalien erstellt worden ist.(Rn. 34)
2. Deswegen ist Ziffer 3.2 der Anlage 2 zur Archivgebührenordnung (ArchivGebO NW), der an die Wiedergabe anknüpft, nichtig.(Rn. 27)
Fundstelle: ZUM-RD 2010, 244 – 246.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2010
Verwaltungsgericht Köln, 23. Kammer, Urteil v. 12. Jan. 2010, Az: 23 K 7232/08
Normen: § 4, Nr. 20a UstG; § 15, Abs. 2 UstG; § 40, Abs. 1 VwGO; § 42, Abs. 1 VwGO; § 33 FGO, § 171, Abs.10 AO; § 35, Abs. 1 VwVfG NW; § 7, Abs. 1 ArchivG NW; § 1, Abs. 1 ArchivG NW; § 1, Abs. 4 ArchivG NW; § 8, Abs. 3 LorgG NW.
Betrifft: Umsatzsteuerbefreiung für wissenschaftliches Archiv.
Orientierungsssätze: 1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4, Nr. 20a UstG ist ein Verwaltungsakt (Rn. 14).
2. Auch ein wissenschaftliches Archiv erfüllt kulturelle Aufgaben (Rn. 41).
Quelle: juris GmbH
Landgericht Köln, Urteil vom 16. März 2010, AZ: 5 O 257/09
Betrifft: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln | Langtext vorhanden
Normen: § 680; 280; 688; 690 BGB
Orientierungssatz: Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen des beim Einsturzes des Historischen Archivs der Stadt Köln zerstörten Familienarchivs von X gegenüber der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln sowie der Archivleitung als Verwahrer, wenn eine Pflichtverletzung nicht festzustellen ist, weil die Verantwortungsträger nicht mit dem Einsturz des Historischen Archivs rechnen mussten, da diesbezüglich keine Auffälligkeiten gegeben waren, die Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes hätten aufkommen lassen müssen und zudem nach den Ergebnissen von Überprüfungen und Begutachtungen die Standsicherheit des Gebäudes gegeben war.(Rn. 36)(Rn. 40)(Rn. 43).
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 19. April 2010, AZ: 20 F 13/09 (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO)
Normen: § 99 VwGO, § 2 Abs 4 BArchG, § 5 BArchG, § 4 SÜG.
Betrifft: Adolf Eichmann; Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte; konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen
Leitsatz: Ob die Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte (hier: betreffend Adolf Eichmann) dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und deshalb in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werden darf, bedarf unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung, die auch die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick nimmt. (Rn. 12).
Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, für die unterschiedliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden, eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. (Rn. 15).
Fundstellen: BVerwGE 136, 345 – 360 (Leitsatz und Gründe); NVwZ 2010, 905 – 910; Buchholz, 310 § 99 VwGO Nr 58 (Leitsatz und Gründe)
Literaturnachweise: Dieter Kugele, jurisPR-BVerwG 11/2011 Anm. 3 (Anmerkung); Christoph Schnabel, NVwZ 2010, 881-883 (Aufsatz).
Quelle: juris GmbH
Bundesgerichtshof, Urt. v. 5. Okt. 2010, AZ: I ZR 127/09
Normen: §§ 19a; 50, 97, I UrhG
Betrifft: Urheberrecht: Grenzen der Online-Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung mit Abbildungen geschützter Kunstwerke – Kunstausstellung im Online-Archiv.
Leitsatz: Kunstausstellung im Online-Archiv. Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann (Rn. 11) (Rn. 12) (Rn. 13) (Rn. 14) (Rn. 16).
Fundstellen: NSW UrhG § 19a (BGH-intern); NSW UrhG § 50 (BGH-intern); GRUR 2011, 415 – 418; K&R 2011, 335 – 337; CR 2011, 283 – 285; ZUM-RD 2011, 296 – 299; CIPR 2011, 44; AfP 2011, 247 – 249; WRP 2011, 609 – 611; MMR 2011, 544 – 545.
Verfahrensgang: vorgehend: LG Braunschweig 9. Zivilkammer, Urteil v. 12. August 2009, AZ: 9 S 417/08 (40); vorgehend: Braunschweig, Urteil v. 27. August 2008, AZ: 117 C 304/08.
Literaturnachweise: Thorsten Feldmann, jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 5 (Anmerkung) Stefan Ernst, jurisPR-WettbR 6/2011 Anm. 4 (Anmerkung); Stefan Engels, Katja Kleinschmidt, AfP 2011, 240 – 242 (Aufsatz)
Quelle: juris GmbH
Bundesgerichtshof Urteil v. 7. Dez. 2010, AZ: VI ZR 30/09 [Jahrhundertmörder]
Normen: § 22, 23 KunstUrhG; Art. 5, I,2 GG
Betrifft: Recht am eigenen Bild: Prüfungspflicht des Bildarchivbetreibers vor Weitergabe von Fotos an die Presse.
Leitsatz: Der Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen muss vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung nach Maßgabe der §§ 22, 23 KunstUrhG prüfen (Rn. 7); (Rn. 10); (Rn. 13).
Fundstellen: BGHZ 187, 354 – 359 ; MDR 2011, 176 – 177; NJW 2011, 755 – 756; VersR 2011, 358 – 360.
Literatur: Ilja Czernik, GRURPrax 2011, 64 (Anmerkung); Thomas Hoeren, MMR 2011, 245 – 246 (Anmer¬kung); Martin Schippan, ZUM 2011, 795 – 802 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH
Verwaltungsgericht Berlin 1, Urteil v. 9. Dez. 2010, Az: 1 A 199/08
Normen: § 6, Abs. 1 u. 4 KultRüRückG; § 6, Abs. 4 KultRüRückG; § 7, Abs. 2 KultRüRückG; § 11, Abs. 1 KultRüRückG; § 66 IRG.
Leitsätze: 1. Zur Anwendbarkeit des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultRüRückG) neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
2. Rückgabeschuldner nach § 7, Abs. 2 KultRüRückG kann nur derjenige sein, der die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat. Im Falle der Beschlagnahme des Gegenstandes sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Besitzverhältnisse maßgeblich.
Fundstellen: Kunst und Recht 2011, 155 – 159 (red. Leitsatz u. Gründe).
Quelle: juris GmbH
Urteile 2011.
Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat, Urteil v. 22. Febr. 2011, Internetportal FAZ.net, Az: VI ZR 346/09.
Normen: Art. 1, Abs. I GG; Art. 2, Abs. I GG; Art. 5, Abs. I GG; § 823, Abs. I BGB, § 1004, Abs. I, S. 2 BGB
Betrifft: Persönlichkeitsschutz im Internet: Bereithalten von Altmeldungen über einen namentlich genannten verurteilten Straftäter in einem Online-Archiv.
Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Almeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals („Online-Archiv“), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird (Rnn. 17 – 22)
Orientierungssatz: Festhaltung BGH, 15. Dez. 2009, VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 und BGH, 9. Febr. 2010, VI ZR 243/08.
Fundstellen: NSW GG Art. 1 (BGH-Intern); NSW GG Art 2 (BGH-intern); NSW-GG Art 5 (BGH-intern); NSW BGB § 823 Ah (BGH-intern); AfP 2011, 180 – 184; WRP 2011, 591 – 596; EBE/BGH 2011-Ls 248/11 (Leitsatz); GRURPrax 2011, 171 (Kurzwiedergabe); GRUR 2011, 554 (Leitsatz); IPRB 2011, 226-227(Kurzwiedergabe).
Literaturnachweis: Tanja Dörre, in: GRURPrax 2011, 171 (Anm.)
Zitiert ist: Festhaltung BGH, 6. Zivilsenat, 9. Febr. 2010, Az: VI ZR 243/08; Festhaltung BGH, 6. Zivilsenat, 15. Dez. 2009, Az: VI ZR 227/08.
Quelle: juris GmbH
Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Greifswald Urteil v. 24. Febr. 2011, Az: 7/10
Leitsätze: 1. Stützt ein Landtagsabgeordneter im Organstreit gegen die Landtagspräsidentin sein Begehren auf die Zurverfügungstellung bestimmter Dienstleistungen der Landtagsverwaltung ausschließlich auf seine Rechte als Abgeordneter, aus Art. 22, Abs. 1 und 2 LV, kann die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts begründet sein.
2. Gegenüber der Weigerung der Landtagsverwaltung, einem einzelnen Abgeordneten die Anfertigung von Kopien aus den im Landtagsarchiv verwahrten, ausschließlich zu Zwecken des Plenarprotokolldienstes angefertigten General-Videoaufzeichnungen der Landtagssitzungen zu gestatten, kann sich der Abgeordnete weder auf eine mögliche Verletzung seines durch Art. 22, Abs. 2 LV gegründeten freien Mandats berufen noch auf eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 22, Abs. 2 LV geschützten parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse.
3. Art. 22, Abs. 2 LV sichert lediglich den Rechtsstatus des amtierenden Abgeordneten, nicht sein Interesse an einer Unterstützung eines künftigen Wahlkampfs.
4. Auch wenn man die Öffentlichkeitsarbeit nicht nur als legitime Aufgabe des Parlamentes insgesamt und der in ihm vertretenen Fraktionen, sonder auch als zur verfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Abgeordneten gehörend ansieht, vermittelt ihm dies keinen Anspruch auf eine – noch dazu konkret bestimmte – Dienstleistung der Landtagsverwaltung. Welche konkreten Dienstleistungen den Abgeordneten angeboten werden, bleibt vordringlich eine Frage der einfachgesetzlichen Regelung bzw. der Ausgestaltung durch die Praxis de Parlamentsverwaltung.
Fundstellen: NordÖR 2011, 227 – 229; NVwZ-RR 2011, 506 – 507; DÖV 2011, 450 (Leitsatz).
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, 7. Senat, Urteil v. 3. Nov. 2011, Az.: 7 C 4/11.
betrifft: Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegebene Stellungnahme des Justizministeriums
Leitsatz: Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7, I, 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.
Fundstellen: DVBl 2012, S. 180 – 183; NVwZ 2012, S. 251 – 254.
Literatur: Benedikt Assenbrunner, in: DÖV 2012, S. 547 – 555 (Aufsatz); Hans-Petr Roth, in: DÖV 22012, S. 183 ff; und S. 717 – 725 (Anm.); Friedrich Schoch in: NVwZ 2012, S. 254 – 256 (Anm.)
Bundesverwaltungsgericht, 7. Senat, Urteil v. 24. Nov. 2011, Az:7 C 12/10.
Normen: § 1, Abs. 6 VermG, § 6, Abs. 1 VermG; § 44a VwGO, § 35 VwVfG § 4, Abs. 1 u. 2 KultgSchG; § 5, Abs. 1 KultgSchG; § 2, Abs. 2 KultgSchG; § 1, Abs. 1 KultgSchG; Art 14, Abs. 1 GG etc.
Betrifft: Vermögensrechtliche Restitution und Kulturgutschutz; Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes; Rechtsschutz.
Leitsätze: 1. die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt i. S. v. § 35, Satz 1 VwVfG dar (Rn. 24).
2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1, Abs. 6 VermG restituiert worden sind (Rn. 33).
Orientierungssatz: Das in Art. 19, Abs. 4 GG verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a, Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a, Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen. So können auch Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen des Betroffenen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten, selbständig angefochten werden (Rn. 32).
Fundstellen: NJW 2012, 792 – 797; ZOV 2012, 55 – 60; Sächs. VBl 2012, 82 – 88; LKV 2012, 75 – 79; DVBl 2012, 305 (Leitsatz).
Quelle: juris GmbH
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil v. 20. Dez. 2011, Az.: 159/10.
Normen: Art. 67, Abs. I u. II Verf BE; Art. 67, Abs. II Verf BE; Art. 45, Abs. II Verf BE; Art. 49a, Abs. I u. II Verf BE.
Betrifft: Organstreitverfahren: Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
Gegenstand: Die Antragstellerin ist Mitglied des Abgeordnetenhauses Berlin. Sie wendet sich gegen die erneute teilweise Versagung der Einsicht in Akten der Verwaltung. Sie verlangte Einsicht in sämtliche bei den beiden Senatsverwaltungen vorhandenen Akten und Archivakten betr. die Veräußerung von Anteilen der Berliner Wasserbetriebe.
Urteil: Die Rechte der Antragstellering aus Art. 45, Abs. 2 Verf. Berlin sind verletzt, soweit in Antrag auf Akteneinsicht in drei Aufsichtsratsdokumente aus dem Ordner 1 abgelehnt worden ist.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2012
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1. Kammer, Urteil v. 9. Mai 2012, Az. 1 K 2321/10
Normen: § 1, Abs. I KultgSchG, § 46 VwVfg NW
Betrifft: Eintragung eines Kunstwerkes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes – Verbandskompetenz des beklagten Landes.
Leitsatz: 1. § 1, Abs. 1 KuSchg enthält eine Zuständigkeitsregelung (Rn. 59).
2. § 45 VwVfg NW ist auf den Fall der fehlenden Verbandskompetenz der über die Eintragung gemäß § 1, Abs. I, Satz 1 KuSchG entscheidenden Behörde nicht anwendbar (Rn. 81).
Orientierungssatz: 1. Vergl. zum Leitsatz VG Dresden, Urteil v. 5. 11. 2008 – 5 K 1837/05 (Rn. 60)
2. Vgl. zum Leitsatz 2 OVG Münster, Urteile v. 3. 10. 1978 – XV A 1927/75,- NJW 1979, 1057 ff und v. 24. 11. 1988 – 4 A 1526/87 (Rn. 82).
Rechtsprechung: Vgl. VG Dresden, 5. Kammer, 5. Nov. 2008, Az: 5 K 1837/05; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 24. Nov. 1988, Az: 4 A 1526/87; vgl. OVG NW 15. Senat, v. 3. Okt. 1978, Az: XV A 1927/75.
Quelle: juris GmbH
OLG Köln, 7. Zivilsenat, Beschluss v. 11. Mai 2012, Az 7 W 10/12
Normen: § 42, II ZPO, § 406 ZPO
betrifft: Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Präsidenten einer oberen Bundesbehörde (Einsturz des historischen Stadtarchivs in Köln.
Orientierungssatz: Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt zu einer Partei lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachterauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeitet. Dass sich Experten auf einem Fachgebiet begegnen, etwa in gemeinsamen fachlichen Arbeitsgemeinschaften wissenschaftlich austauschen oder bei einem größeren Forschungsprojekt mitarbeiten, ist nicht zu beanstanden. Aus solchen, im Interesse der Sache liegenden Aktivitäten lässt sich ein genereller Schluss auf eine persönliche Nähe, die einer unbefangenen Begutachtung durch den Sachverständigen entgegenstehen könnte, nicht ziehen (vgl. OLG München 21. Juni 2001 Az: 1 W 1161/01 = OLGR München 2001, 365 (Rn. 5)
Verfahrensgang: vorgehend LG Köln 13. Febr. 2012, Az: 5 OH 7/11
Quelle: juris GmbH
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Urteil v. 28. Aug. 2012, Az: 6 U 78/11
Normen: § 31,V UrhG, § 97, I UrhG
betrifft: Urheberrchtsverletzung im Internet: Erfordernis der Einwilligung eines Journalisten in die Veröffentlichung seiner Artikel in einem Online-Archiv
Orientierungssatz: Ein freier Journalist, der für die Printausgabe einer Zeitung Artikel verfasst, erklärt seine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Artikel in einem Online-Archiv nicht dadurch, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhebt. Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikel in einem Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart dar, die vom vorliegenden Vertragszweck nicht gedeckt ist.
Fundstellen:
CR 2012, 734 – 736 (red. Leitsatz u. Gründe); GRUR-RR 2012, 450 – 455 (red. Leitsatz u. Gründe); ZUM 2012, 967973 (red. Leitsatz u. Gründe); MMR 2013, 260 – 264 (red. Leitsatz u. Gründe).
Verfahrensgang: vorgehend: LG Potsdam 6. Okt. 2011, Az: 2 O 386/10; nachgehend: BGH, 28. Febr. 2013, Az: I ZA 9/12, Prozesskostenhilfebeschluss.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2013
VG Magdeburg, 3. Kammer, Urteil v. 4. Apr. 2013, Az: 3 A 49/13
Normen: § 269, VI ZPO; § 13; § 8, I, II, III, IV; § 3, I, 2 ArchivST
betrifft: Zweimal identische, erfolglose Klage auf Herausgabe von Archivalien
Leitsatz: 1. Die nach versäumter Berufungsbegründungsfrist unter besonderer Begründung zurückgenommene Klage kann nicht gem. § 173 VwGO i. V. m. § 269, VI ZPO ohne Änderung der Sach- und Rechtslage mit identischem Streitgegenstand neu erhoben werden.
2. Das auf einen preußischen, 1903 geschlossenen Beständeausgleichsvertrag gestützte Feststellungs- und Herausgabebegehren der klägerischen Archivverwaltung gegen das beklagte Archiv auf Überlassung von 8 Regalmetern historischer Urkunden ist nach dem Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht begründet.
Quelle: Juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27. Mai 2013, Az: 7 B 43/12
Normen: § 2; I, 1; § 3; § 5, I, BArchG; § 1, I, 1 IFG; Art. 5, I, S.2 GG
betrifft: Einsicht in Unterlagen, die in Archiven privatrechtlich organisierter Einrichtungen aufbewahrt werden.
Leitsatz: 1. Archivgut im Sinne des Archivnutzungs- und Einsichtsrechts nach § 5, I BArchG sind nur solche archivwürdige Unterlagen, die im Anschluss an eine Bewertungsentscheidung nach § 3 BARchG an das Bundesarchiv übergeben und von diesem übernommen worden sind.
2. Aus § 1, I, 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben
Fundstellen: NJW 2013, 2538 – 2539 (Leitsatz u. Gründe); ZUM 2013, 904 – 906 (Leitsatz u. Gründe); Buchholz 404 IFG Nr. 11 (Leitsatz und Gründe); DÖV 2013, 821 /Leitsatz); UPR 2014, 119 (Leitsatz)
Verfahrensgang: vorgehend: OVG Rheinland- Pfalz, v. 17. Aug. 2012, Az: 10 A 10244/12, Urteil; vorgehend: VG Koblenz, v. 1. Febr. 2012, Az: 5 K 424/1.KO
Quelle: juris GmbH
VG Karlsruhe, 2. Kammer, Urteil v. 27. Mai 2013, Az: 2 K 3249/12
Normen: § 3 ArchGBW; § 15, II, Nr. 4; 23, I, Nr. 2 DSG BW; § 88 TKG; § 3, I UIG BW.
betrifft: Löschung von gespeicherten persönlichen Daten
Leitsatz: 1. § 15, IV DSG BW enthält eine strikte Zweckbindung für personenbezogne Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle , der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs einer Datenverarbeitungsanale gespeichert werden.
2. Bei einer Sicherungskopie kann deshalb die Wiedergewinnung von Daten zu den nach § 15, IV DSG BW erlaubten Zwecken grundsätzlich nur gehören, wenn es zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen ist, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt wurde.
3. Die Absicht zum Anbieten der Daten gegenüber dem Landesarchiv ist keine Zwecksetzung, die die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 23, I, Nr. 2 DSG BW „erforderlich“ machen kann. Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23, III DSG BW insofern von einem „Vorrang des Archivrechts“ auszugehen, als auch „löschungsreife“ Daten i. S. v. § 23, I, Nr. 2 i. V. m. § 15 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind.
Orientierungssatz: Vgl. zum Leitsatz 3: OVG Lüneburg, Urteil v. 17. Sept. 2002, Az.: 11 LB 123/02, NdsVBl 2003, 105; VG Darmstadt, Urteil v. 15. Okt. 2003, Az: 5 E 1395/97, NJW 2004, 1471.
Fundstellen: CR 2013, 428 – 432 (Leitsatz u. Gründe); NVwZ-RR 2013 797 – 804 (Leitsatz u. Gründe).
Verfahrensgang: nachgehend: VGH Baden-Württemberg 1. Senat, Urteil v. 30. Juli 2014, Az: 1 S 1352/13
Fundstellen: Florian Albrecht jurisPR-ITR 21/2013, Anm. 4 (Anmerkung); Flemming Moos, K&R 2014, 149 – 155 /Rechtsprechungsübersicht)
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Juni 2013, Az: 7 A 15/10
Normen: § 5, I, II, VI; VIII BArchG; § 99, I, II; § 108, I VwGO; § 1, I 3, Nr. 8 IFG; Art. 5, I, III GG
betrifft: Anspruch auf Informationszugang; Unterlagn des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann; Verweigerung der Vorlage der Unterlagen im Zwischenverfahren; fachgesetzliche Versagungsgründe.
Leitsatz: Wird mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt, deren Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren gemäß § 99. II VwGO zu Recht verweigert, so hat das Gericht der Hauptsache dem Ergebnis des Zwischenverfahrens dadurch Rechnung zu tragen, dass es der Entscheidung des Fachsenats präjudizielle Wirkung bemisst.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99, I, 2 VwGO sachlich übereinstimmen.
Fundstellen: NVwZ 2013, 1285 – 1288 (Leitsatz u. Gründe); AfP 2013, 452 – 454 (Leitsatz u. Gründe); ZUM-RD 2014, 52 – 56 (Leitsatz u. Gründe); DÖV 2014, 130 (Leitsatz)
Die Entscheidung wird zitiert von Martin Brandt, jurisPR-BVerwG 20/2013, Anm. 1.
Quelle: juris GmbH
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil v. 19. Nov. 2013, Az: I-20 U 187/12, 20; U 187/12
Normen: § 15, II, Nr. 2; § 19a; § 31,V UrhG.
betrifft: Urheberrechtsverletzung: Einstellung von Artikeln für die tagesaktuelle Berichterstattung der Print¬ausgabe einer Zeitung im Onlinearchiv.
Orientierungssatz: Die Nutzung von Artikeln im Rahmen der aktuellen Berichterstattung der Printausgabe einer Zeitung und im Rahmen eines Onlinearchivs ist urheberrechtlich unterschiedlich zu würdigen. Die Berichterstattung greift nur punktuell, die Einstellung in ein Archiv hingegen permanent in Rechte des Urhebers ein. Die Einstellung von Artikeln für die tagesaktuelle Berichterstattung in ein Onlinearchiv stellt eine gesonderte Nutzungsart dar, die vom Vertragszweck der einmaligen Veröffentlichung der Artikel im Rahmen der Printausgabe der Zeitung nicht gedeckt ist..
Fundstellen: ZUM 2014, 242 – 245 (Leitsatz u. Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend: LG Düsseldorf, Urt. v. 21. November 2012, Az. ??
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Nov. 2013, Az: 6 A 5/13
Normen: Art. 5 GG; § 2, I; 5, I – VIII BArchG
betrifft: Kein Anspruch von Pressevertretern auf Nutzung von Akten, die jünger als 30 Jahre sind; Begriff des Archivguts; Umfang und Grenzen eines grundrechtsunmittelbaren Anspruchs.
Leitsatz: 1. Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen.
2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von Akten: sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.
Fundstellen: NJW 2014, 1126 – 1128 (Leitsatz u. Gründe); DVBl 2014, 587 – 589 (Leitsatz u. Gründe); CR 2014, 286 – 288 (Leitsatz u. Gründe); ZUM-RD 2014, 301 – 304 (Leitsatz u. Gründe); ZD 2014, 430 – 432 (Leitsatz u. Gründe); DÖV 2014, 450 (Leitsatz).
Rechtsprechung: So auch: OVG Berlin-Charlottenburg, 6. Senat v. 7. März 2014, Az: OVG 6 S 48.13:
Literatur: Werner Neumann, jurisPR-BVerwG 10/2014, Anm. 6 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH
Urteile 2014
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 30. Juli 2014, Az: 1 S 1352/13
Normen: § 2, V; § 4, I; § 15, II, III IV, § 23, I, Nr. 2, III DSG BW; § 3, III; § 3, I, § 5, II ArchG BW; § 1, III; § 14, IV; § 20, II; § 35, II BDSG; § 67; § 84, II SGB 10; § 161, StPO
Leitsätze: 1. Die Kenntnis personenbezogener Daten ist im Sinne des § 23, I, Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwenig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15, I, Nr. LDSG oder § 15, IV LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15, III LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15, II LDSG zulässig ist. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, hat de Betroffene einen Löschungsanspruch nach § 23, I, Nr. LDSG.
2. Eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie heraus ist von den Zwecken der Datensicherung und des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage i. S. d. § 15, IV LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15, I, LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann (Zweckerreichung).
3. Dem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch des Betroffenen nach § 23, I, Nr. 2 LDSG kann im Einzelfall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die Daten speichernden Stelle bestehende Pflicht oder Obliegenheit verstoßen hat, die im sachlichen Zusammenhang mit de Speicherung der zu löschenden Dateien steht.
4. Der Grundsatz der Organtreue zwischen Verfassungsorganen begründet keine nachwirkenden Pflichten ehemaliger Verfassungsorgane.
5. Auch nach § 23, I, LDSG zu löschende Daten sind vor der Löschung dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7, 8 LArchG zur Übernahme anzubieten.
Verfahrensgang: vorgehend: VG Karlsruhe, 2. Kammer, Urteil v. 27. Mai 2013, Az: 2 K 3249/12.
Quelle: juris GmbH
Teil I (bis 1999)
http://archiv.twoday.net/stories/948994228/
Teil II (2000-2007)
http://archiv.twoday.net/stories/948994229/
Landgericht Hamburg, Urteil v. 18. Jan. 2008, AZ: 324 O 507/07
Normen: § 823 Abs I BGB, § 1004 Abs I, S 2 BGB, Art 1 Abs I GG, Art 2, Abs I GG, Art 5 Abs I GG
Betrifft: Abwägung bei einem Unterlassungsanspruch zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Persönlichkeitsrecht (Resozialisierung) bei elektronischen Pressearchiven einen Mordfall betreffend
Leitsätze: 1. Ein zum Zeitpunkt der Berichterstattung zulässiger Pressebericht (z.B. mit der vollen Namensnennung von Straftätern) kann nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes unzulässig werden.
2. In einem solchen Fall müssen aus einem Online-Archiv nachträglich die unzulässigen Teile des Presseberichts entfernt werden, denn das „Archiv-Privileg“ gilt nicht für Online-Archive.
Fundstellen: AfP 2008, 226-230 (Leitsatz und Gründe); NJW-RR 2009, 120-123 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang: nachgehend: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08, Urteil; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, AZ: VI ZR 244/08, Urteil.
Literaturnachweise: Michael Weller, jurisPR-ITR 4/2008 Anm. 4 (Anmerkung); Kathrin Berger, jurisPR-ITR 18/2008 Anm. 4 (Anmerkung); Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 (Anmerkung)
Praxisreporte: Michael Weller, jurisPR-ITR 4/2008 Anm. 4 ; Kathrin Berger, jurisPR-ITR 18/2008 Anm. 4; Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 ; Michael Weller, Berichterstattung über Straftaten im Online-Archiv, in: jurisPR-ITR 4/2008, Anm. 4
Quelle: juris GmbH.
Europäischer Gerichtshof (EUGH), 4. Kammer, Urteil v. 17. Apr. 2008, Az. C- 456/06
Betrifft: Europäisches Urheberecht: Öffentlicher Gebrauch bzw. öffentliches Zeugnis eines geschützten Werkstücks oder Vervielfältigungsstücks als Verbreitung an die Öffentlichkeit.
Leitsatz: Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infomationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrchtlich geschützten Werkes ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.
Fundstellen: ZUM 2008, S. 508 – 511 (Leitsatz u. Gründe); GRUR 2008, S. 604-605 (Leitsatz u. Gründe)
Rechtsprechung: Anschluss: BGH 1. Zivilsenat, 22. Jan. 2009, Az: I ZR 247/03
Literatur: Axel Metzger, GRUR 2012, S. 118 – 126 (Aufsatz); Ulrich Loewenheim LMK 2009, 291790 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH.
Hanseatisches OLG, Hamburg, Urteil v. 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08
Normen: § 823, I BGB, § 1004 BGB, § 17 ZPO, § 32 ZPO
Betrifft: Persönlichkeitsschutz in den Medien: Verbreitung einer archivierten Berichterstattung über einen vor der Haftentlassung stehenden Straftäter über das Internet
Orientierungssätze: 1. Der Partei, der mehrere Gerichtsstände zur Auswahl stehen, ist es nicht versagt, in ihre Entscheidung über die Wahl des anzurufenden Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben wird. Eine Auswahl anhand dieses Kriteriums darf auch einer prozessarmen Partei nicht verwehrt werden (Rn. 16).
2. Steht ein verurteilter Straftäter nach langer Strafhaft kurz vor seiner Entlassung zur Bewährung, so stellt die Verbreitung einer Berichterstattung über die Straftat, in der er unter Nennung seines vollen Namens als Täter bezeichnet wird, eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung aus der Haft begründet sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Sinne einer Resozialisierung seine besondere Schutzwürdigkeit. Demgegenüber ist mit Rücksicht darauf, dass das öffentliche Interesse an der Straftat im Rahmen der vorherigen Berichterstattung über die Strafverfolgung und Verurteilung hinreichend befriedigt worden war, ein öffentliches Interesse an der Namhaftmachung des Täters nicht anzuerkennen (Anschluss BVerfG, 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202) (Rn.18).
3. Diese Grundsätze finden auch auf die Verbreitung und die Versendung von im Internet angebotenen Dossiers Anwendung. Dass Meldungen im Internet dauerhaft abrufbar gehalten werden und anhand ihres Datums als ältere Meldungen erkennbar sind, rechtfertigt eine andere Sichtweise nicht. Denn gerade dann, wenn es um den Schutz der Anonymität des Betroffenen geht, kann es keinen Unterschied machen, ob seine Identität in einer neuen oder einer älteren Meldung preisgegeben wird; entscheidend im Hinblick auf die Gewährleistung der Resozialisierung des Betroffenen kann vielmehr nur sein, ob die seinen Namen oder sein Bild enthaltende Meldung gegenwärtig verbreitet wird (entgegen KG Berlin, 19. Oktober 2001, 9 W 32/01) (Rn. 19).
4. Ebensowenig kann es einen Unterschied machen, ob die betreffende Meldung in der Weise auffindbar ist, dass sie mittels Suchmaschinen oder Querverweisungen über Schlagworte der Straftat oder den Namen des Täters auffindbar ist; denn in beiden Fällen droht gleichermaßen eine Gefährdung der Resozialisierung des Betroffenen (Rn.19).
5. Der Betreiber des Internetportals, der die Dossiers zusammenstellt und darin Meldungen aufnimmt bzw. stehen lässt, obwohl deren Verbreitung auf Grund Zeitablaufs oder Änderung der Sachlage nicht mehr zulässig ist, haftet als Störer auf Unterlassung. Dies gilt auch dann, wenn die Meldung unter einer Rubrik „Archiv“ eingestellt wird, die im Internet allgemein zugänglich ist. Denn auch eine im Internet in einem „Archiv“ auffindbare Äußerung ist eine Äußerung, die ebenso im Internet verbreitet wird wie jede andere auch, so dass für die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe kein Anlass besteht (Festhaltung OLG Hamburg, 28. Februar 2007, 7 W 13/07) (Rn. 24).
6. Das dauerhafte Vorrätighalten von einmal rechtmäßig in das Internet eingestellten Äußerungen oder Meldungen befreit den Verbreiter nicht von seiner Pflicht zu überprüfen, ob die Gewährung des allgemeinen Zugangs zu diesen Äußerungen auch in Zukunft rechtmäßig sein wird (Rn. 21), (Rn. 22), (Rn. 24).
Verfahrensgang: nachgehend: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. Juli 2008, AZ: 7 U 19/08, Urteil; nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, 9. Februar 2010, AZ: VI ZR 244/08, Urteil
Fundstellen: ZUM 2009, 232 – 234 (red. Leitsatz und Gründe).
Literaturnachweise: Thorsten Feldmann LL.M., jurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5 (Anmerkung).
Rechtsprechung: Festhaltung: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Februar 2007, AZ: 7 W 13/07 Entgegen: KG Berlin 9. Zivilsenat, 19. Oktober 2001, AZ: 9 W 132/01; Anschluss: BVerfG 1. Senat, 5. Juni 1973, AZ: 1 BvR 536/72.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2009
Bundesgerichtshof, Urteil v. 22. Jan. 2009, Az: I ZR 247/03; Entscheidungs-Name: Le Corbusier-Möbel II
Betrifft: Gemeinschaftsrechtliches Urheberrecht: Zulässiges öffentliches Aufstellen oder Zugänglichmachen von Nachbildungen urheberrechtliche geschützter Modelle von Möbeln – Le Corbusier-Möbel II
Leitsatz: Le-Corbusier-Möbel II 1. Die Vorschrift des Art. 4, I der Infomationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleibn dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreeitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (Rn. 19, 20)
2. Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15, I, Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht (Rn. 21, 22).
Zitierung: Anschluss EUGH, 17. April 2008, C-456/06, GRUR 2008, 604.
Druck: GRZR 2009, S. 840f (Leitsatz u. Gründe); NJW 2009, S. 2960f (Leitsatz u. Gründe).
Literatur: Gernot Schulze, GRUR 2009, S. 812 – 816 (Bespr.), Nils Dietrich UFITA 2011, S. 478 – 493 (Aufs.)
Quelle: juris GmbH
Landgericht Hamburg, Urteil v. 26. Juni 2009, AZ: 324 O 586/08
Betrifft: Identifizierende Berichterstattung: Unterlassungsanspruch eines wegen Mordes Verurteilten und aus der Strafhaft entlassenen Täters.
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG
Orientierungssatz: Verhältnismäßig kurze Zeit nach erfolgter Haftentlassung kommt dem Resozialisierungsgesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung ein besonderes Gewicht zu. Angesichts des Umstandes, dass ein Mord 19 Jahre zurückliegt, hat das Interesse an weiterem Vorhalten der Berichterstattung unter voller Namensnennung des Täters in einem „Online-Archiv“ kein derartiges Gewicht, dass es das besonders stark zu gewichtende Resozialisierungsinteresse des Täters überwiegen würde. (Rn. 32)
Nachgehend: BGH 6. Zivilsenat, Urteil v. 1. Februar 2011, AZ: VI ZR 345/09,
Zitiert: Katharina von Bassewitz, jurisPR-WettbR 8/2011 Anm. 3 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil v. 18. Dez. 2009, AZ: 9 A 2984/07
Normen: § 8 ArchivG NW, Anl 2 Ziff 3.2 ArchivGebO NW
Betrifft: Archivgebühren - hier: Gebührenfestsetzung mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig.
Leitsätze: 1. Eine Benutzung des Landesarchivs liegt nur bei unmittelbarer Benutzung von Archivalien vor.(Rn.31) Daran fehlt es bei der Ausstrahlung einer Fernsehsendung bzw. einer Video- oder Filmproduktion, die unter Verwendung von Archivalien erstellt worden ist.(Rn. 34)
2. Deswegen ist Ziffer 3.2 der Anlage 2 zur Archivgebührenordnung (ArchivGebO NW), der an die Wiedergabe anknüpft, nichtig.(Rn. 27)
Fundstelle: ZUM-RD 2010, 244 – 246.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2010
Verwaltungsgericht Köln, 23. Kammer, Urteil v. 12. Jan. 2010, Az: 23 K 7232/08
Normen: § 4, Nr. 20a UstG; § 15, Abs. 2 UstG; § 40, Abs. 1 VwGO; § 42, Abs. 1 VwGO; § 33 FGO, § 171, Abs.10 AO; § 35, Abs. 1 VwVfG NW; § 7, Abs. 1 ArchivG NW; § 1, Abs. 1 ArchivG NW; § 1, Abs. 4 ArchivG NW; § 8, Abs. 3 LorgG NW.
Betrifft: Umsatzsteuerbefreiung für wissenschaftliches Archiv.
Orientierungsssätze: 1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4, Nr. 20a UstG ist ein Verwaltungsakt (Rn. 14).
2. Auch ein wissenschaftliches Archiv erfüllt kulturelle Aufgaben (Rn. 41).
Quelle: juris GmbH
Landgericht Köln, Urteil vom 16. März 2010, AZ: 5 O 257/09
Betrifft: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln | Langtext vorhanden
Normen: § 680; 280; 688; 690 BGB
Orientierungssatz: Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen des beim Einsturzes des Historischen Archivs der Stadt Köln zerstörten Familienarchivs von X gegenüber der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln sowie der Archivleitung als Verwahrer, wenn eine Pflichtverletzung nicht festzustellen ist, weil die Verantwortungsträger nicht mit dem Einsturz des Historischen Archivs rechnen mussten, da diesbezüglich keine Auffälligkeiten gegeben waren, die Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes hätten aufkommen lassen müssen und zudem nach den Ergebnissen von Überprüfungen und Begutachtungen die Standsicherheit des Gebäudes gegeben war.(Rn. 36)(Rn. 40)(Rn. 43).
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 19. April 2010, AZ: 20 F 13/09 (Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO)
Normen: § 99 VwGO, § 2 Abs 4 BArchG, § 5 BArchG, § 4 SÜG.
Betrifft: Adolf Eichmann; Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte; konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen
Leitsatz: Ob die Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte (hier: betreffend Adolf Eichmann) dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und deshalb in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werden darf, bedarf unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung, die auch die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick nimmt. (Rn. 12).
Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, für die unterschiedliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht werden, eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. (Rn. 15).
Fundstellen: BVerwGE 136, 345 – 360 (Leitsatz und Gründe); NVwZ 2010, 905 – 910; Buchholz, 310 § 99 VwGO Nr 58 (Leitsatz und Gründe)
Literaturnachweise: Dieter Kugele, jurisPR-BVerwG 11/2011 Anm. 3 (Anmerkung); Christoph Schnabel, NVwZ 2010, 881-883 (Aufsatz).
Quelle: juris GmbH
Bundesgerichtshof, Urt. v. 5. Okt. 2010, AZ: I ZR 127/09
Normen: §§ 19a; 50, 97, I UrhG
Betrifft: Urheberrecht: Grenzen der Online-Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung mit Abbildungen geschützter Kunstwerke – Kunstausstellung im Online-Archiv.
Leitsatz: Kunstausstellung im Online-Archiv. Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann (Rn. 11) (Rn. 12) (Rn. 13) (Rn. 14) (Rn. 16).
Fundstellen: NSW UrhG § 19a (BGH-intern); NSW UrhG § 50 (BGH-intern); GRUR 2011, 415 – 418; K&R 2011, 335 – 337; CR 2011, 283 – 285; ZUM-RD 2011, 296 – 299; CIPR 2011, 44; AfP 2011, 247 – 249; WRP 2011, 609 – 611; MMR 2011, 544 – 545.
Verfahrensgang: vorgehend: LG Braunschweig 9. Zivilkammer, Urteil v. 12. August 2009, AZ: 9 S 417/08 (40); vorgehend: Braunschweig, Urteil v. 27. August 2008, AZ: 117 C 304/08.
Literaturnachweise: Thorsten Feldmann, jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 5 (Anmerkung) Stefan Ernst, jurisPR-WettbR 6/2011 Anm. 4 (Anmerkung); Stefan Engels, Katja Kleinschmidt, AfP 2011, 240 – 242 (Aufsatz)
Quelle: juris GmbH
Bundesgerichtshof Urteil v. 7. Dez. 2010, AZ: VI ZR 30/09 [Jahrhundertmörder]
Normen: § 22, 23 KunstUrhG; Art. 5, I,2 GG
Betrifft: Recht am eigenen Bild: Prüfungspflicht des Bildarchivbetreibers vor Weitergabe von Fotos an die Presse.
Leitsatz: Der Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen muss vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung nach Maßgabe der §§ 22, 23 KunstUrhG prüfen (Rn. 7); (Rn. 10); (Rn. 13).
Fundstellen: BGHZ 187, 354 – 359 ; MDR 2011, 176 – 177; NJW 2011, 755 – 756; VersR 2011, 358 – 360.
Literatur: Ilja Czernik, GRURPrax 2011, 64 (Anmerkung); Thomas Hoeren, MMR 2011, 245 – 246 (Anmer¬kung); Martin Schippan, ZUM 2011, 795 – 802 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH
Verwaltungsgericht Berlin 1, Urteil v. 9. Dez. 2010, Az: 1 A 199/08
Normen: § 6, Abs. 1 u. 4 KultRüRückG; § 6, Abs. 4 KultRüRückG; § 7, Abs. 2 KultRüRückG; § 11, Abs. 1 KultRüRückG; § 66 IRG.
Leitsätze: 1. Zur Anwendbarkeit des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultRüRückG) neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
2. Rückgabeschuldner nach § 7, Abs. 2 KultRüRückG kann nur derjenige sein, der die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat. Im Falle der Beschlagnahme des Gegenstandes sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Besitzverhältnisse maßgeblich.
Fundstellen: Kunst und Recht 2011, 155 – 159 (red. Leitsatz u. Gründe).
Quelle: juris GmbH
Urteile 2011.
Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat, Urteil v. 22. Febr. 2011, Internetportal FAZ.net, Az: VI ZR 346/09.
Normen: Art. 1, Abs. I GG; Art. 2, Abs. I GG; Art. 5, Abs. I GG; § 823, Abs. I BGB, § 1004, Abs. I, S. 2 BGB
Betrifft: Persönlichkeitsschutz im Internet: Bereithalten von Altmeldungen über einen namentlich genannten verurteilten Straftäter in einem Online-Archiv.
Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Almeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals („Online-Archiv“), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird (Rnn. 17 – 22)
Orientierungssatz: Festhaltung BGH, 15. Dez. 2009, VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 und BGH, 9. Febr. 2010, VI ZR 243/08.
Fundstellen: NSW GG Art. 1 (BGH-Intern); NSW GG Art 2 (BGH-intern); NSW-GG Art 5 (BGH-intern); NSW BGB § 823 Ah (BGH-intern); AfP 2011, 180 – 184; WRP 2011, 591 – 596; EBE/BGH 2011-Ls 248/11 (Leitsatz); GRURPrax 2011, 171 (Kurzwiedergabe); GRUR 2011, 554 (Leitsatz); IPRB 2011, 226-227(Kurzwiedergabe).
Literaturnachweis: Tanja Dörre, in: GRURPrax 2011, 171 (Anm.)
Zitiert ist: Festhaltung BGH, 6. Zivilsenat, 9. Febr. 2010, Az: VI ZR 243/08; Festhaltung BGH, 6. Zivilsenat, 15. Dez. 2009, Az: VI ZR 227/08.
Quelle: juris GmbH
Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Greifswald Urteil v. 24. Febr. 2011, Az: 7/10
Leitsätze: 1. Stützt ein Landtagsabgeordneter im Organstreit gegen die Landtagspräsidentin sein Begehren auf die Zurverfügungstellung bestimmter Dienstleistungen der Landtagsverwaltung ausschließlich auf seine Rechte als Abgeordneter, aus Art. 22, Abs. 1 und 2 LV, kann die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts begründet sein.
2. Gegenüber der Weigerung der Landtagsverwaltung, einem einzelnen Abgeordneten die Anfertigung von Kopien aus den im Landtagsarchiv verwahrten, ausschließlich zu Zwecken des Plenarprotokolldienstes angefertigten General-Videoaufzeichnungen der Landtagssitzungen zu gestatten, kann sich der Abgeordnete weder auf eine mögliche Verletzung seines durch Art. 22, Abs. 2 LV gegründeten freien Mandats berufen noch auf eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 22, Abs. 2 LV geschützten parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse.
3. Art. 22, Abs. 2 LV sichert lediglich den Rechtsstatus des amtierenden Abgeordneten, nicht sein Interesse an einer Unterstützung eines künftigen Wahlkampfs.
4. Auch wenn man die Öffentlichkeitsarbeit nicht nur als legitime Aufgabe des Parlamentes insgesamt und der in ihm vertretenen Fraktionen, sonder auch als zur verfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Abgeordneten gehörend ansieht, vermittelt ihm dies keinen Anspruch auf eine – noch dazu konkret bestimmte – Dienstleistung der Landtagsverwaltung. Welche konkreten Dienstleistungen den Abgeordneten angeboten werden, bleibt vordringlich eine Frage der einfachgesetzlichen Regelung bzw. der Ausgestaltung durch die Praxis de Parlamentsverwaltung.
Fundstellen: NordÖR 2011, 227 – 229; NVwZ-RR 2011, 506 – 507; DÖV 2011, 450 (Leitsatz).
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, 7. Senat, Urteil v. 3. Nov. 2011, Az.: 7 C 4/11.
betrifft: Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegebene Stellungnahme des Justizministeriums
Leitsatz: Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7, I, 1 IFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.
Fundstellen: DVBl 2012, S. 180 – 183; NVwZ 2012, S. 251 – 254.
Literatur: Benedikt Assenbrunner, in: DÖV 2012, S. 547 – 555 (Aufsatz); Hans-Petr Roth, in: DÖV 22012, S. 183 ff; und S. 717 – 725 (Anm.); Friedrich Schoch in: NVwZ 2012, S. 254 – 256 (Anm.)
Bundesverwaltungsgericht, 7. Senat, Urteil v. 24. Nov. 2011, Az:7 C 12/10.
Normen: § 1, Abs. 6 VermG, § 6, Abs. 1 VermG; § 44a VwGO, § 35 VwVfG § 4, Abs. 1 u. 2 KultgSchG; § 5, Abs. 1 KultgSchG; § 2, Abs. 2 KultgSchG; § 1, Abs. 1 KultgSchG; Art 14, Abs. 1 GG etc.
Betrifft: Vermögensrechtliche Restitution und Kulturgutschutz; Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes; Rechtsschutz.
Leitsätze: 1. die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt i. S. v. § 35, Satz 1 VwVfG dar (Rn. 24).
2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1, Abs. 6 VermG restituiert worden sind (Rn. 33).
Orientierungssatz: Das in Art. 19, Abs. 4 GG verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a, Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a, Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen. So können auch Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen des Betroffenen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten, selbständig angefochten werden (Rn. 32).
Fundstellen: NJW 2012, 792 – 797; ZOV 2012, 55 – 60; Sächs. VBl 2012, 82 – 88; LKV 2012, 75 – 79; DVBl 2012, 305 (Leitsatz).
Quelle: juris GmbH
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil v. 20. Dez. 2011, Az.: 159/10.
Normen: Art. 67, Abs. I u. II Verf BE; Art. 67, Abs. II Verf BE; Art. 45, Abs. II Verf BE; Art. 49a, Abs. I u. II Verf BE.
Betrifft: Organstreitverfahren: Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
Gegenstand: Die Antragstellerin ist Mitglied des Abgeordnetenhauses Berlin. Sie wendet sich gegen die erneute teilweise Versagung der Einsicht in Akten der Verwaltung. Sie verlangte Einsicht in sämtliche bei den beiden Senatsverwaltungen vorhandenen Akten und Archivakten betr. die Veräußerung von Anteilen der Berliner Wasserbetriebe.
Urteil: Die Rechte der Antragstellering aus Art. 45, Abs. 2 Verf. Berlin sind verletzt, soweit in Antrag auf Akteneinsicht in drei Aufsichtsratsdokumente aus dem Ordner 1 abgelehnt worden ist.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2012
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1. Kammer, Urteil v. 9. Mai 2012, Az. 1 K 2321/10
Normen: § 1, Abs. I KultgSchG, § 46 VwVfg NW
Betrifft: Eintragung eines Kunstwerkes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes – Verbandskompetenz des beklagten Landes.
Leitsatz: 1. § 1, Abs. 1 KuSchg enthält eine Zuständigkeitsregelung (Rn. 59).
2. § 45 VwVfg NW ist auf den Fall der fehlenden Verbandskompetenz der über die Eintragung gemäß § 1, Abs. I, Satz 1 KuSchG entscheidenden Behörde nicht anwendbar (Rn. 81).
Orientierungssatz: 1. Vergl. zum Leitsatz VG Dresden, Urteil v. 5. 11. 2008 – 5 K 1837/05 (Rn. 60)
2. Vgl. zum Leitsatz 2 OVG Münster, Urteile v. 3. 10. 1978 – XV A 1927/75,- NJW 1979, 1057 ff und v. 24. 11. 1988 – 4 A 1526/87 (Rn. 82).
Rechtsprechung: Vgl. VG Dresden, 5. Kammer, 5. Nov. 2008, Az: 5 K 1837/05; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 24. Nov. 1988, Az: 4 A 1526/87; vgl. OVG NW 15. Senat, v. 3. Okt. 1978, Az: XV A 1927/75.
Quelle: juris GmbH
OLG Köln, 7. Zivilsenat, Beschluss v. 11. Mai 2012, Az 7 W 10/12
Normen: § 42, II ZPO, § 406 ZPO
betrifft: Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Präsidenten einer oberen Bundesbehörde (Einsturz des historischen Stadtarchivs in Köln.
Orientierungssatz: Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt zu einer Partei lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachterauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeitet. Dass sich Experten auf einem Fachgebiet begegnen, etwa in gemeinsamen fachlichen Arbeitsgemeinschaften wissenschaftlich austauschen oder bei einem größeren Forschungsprojekt mitarbeiten, ist nicht zu beanstanden. Aus solchen, im Interesse der Sache liegenden Aktivitäten lässt sich ein genereller Schluss auf eine persönliche Nähe, die einer unbefangenen Begutachtung durch den Sachverständigen entgegenstehen könnte, nicht ziehen (vgl. OLG München 21. Juni 2001 Az: 1 W 1161/01 = OLGR München 2001, 365 (Rn. 5)
Verfahrensgang: vorgehend LG Köln 13. Febr. 2012, Az: 5 OH 7/11
Quelle: juris GmbH
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Urteil v. 28. Aug. 2012, Az: 6 U 78/11
Normen: § 31,V UrhG, § 97, I UrhG
betrifft: Urheberrchtsverletzung im Internet: Erfordernis der Einwilligung eines Journalisten in die Veröffentlichung seiner Artikel in einem Online-Archiv
Orientierungssatz: Ein freier Journalist, der für die Printausgabe einer Zeitung Artikel verfasst, erklärt seine Einwilligung in die Veröffentlichung seiner Artikel in einem Online-Archiv nicht dadurch, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhebt. Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikel in einem Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart dar, die vom vorliegenden Vertragszweck nicht gedeckt ist.
Fundstellen:
CR 2012, 734 – 736 (red. Leitsatz u. Gründe); GRUR-RR 2012, 450 – 455 (red. Leitsatz u. Gründe); ZUM 2012, 967973 (red. Leitsatz u. Gründe); MMR 2013, 260 – 264 (red. Leitsatz u. Gründe).
Verfahrensgang: vorgehend: LG Potsdam 6. Okt. 2011, Az: 2 O 386/10; nachgehend: BGH, 28. Febr. 2013, Az: I ZA 9/12, Prozesskostenhilfebeschluss.
Quelle: juris GmbH
Urteile 2013
VG Magdeburg, 3. Kammer, Urteil v. 4. Apr. 2013, Az: 3 A 49/13
Normen: § 269, VI ZPO; § 13; § 8, I, II, III, IV; § 3, I, 2 ArchivST
betrifft: Zweimal identische, erfolglose Klage auf Herausgabe von Archivalien
Leitsatz: 1. Die nach versäumter Berufungsbegründungsfrist unter besonderer Begründung zurückgenommene Klage kann nicht gem. § 173 VwGO i. V. m. § 269, VI ZPO ohne Änderung der Sach- und Rechtslage mit identischem Streitgegenstand neu erhoben werden.
2. Das auf einen preußischen, 1903 geschlossenen Beständeausgleichsvertrag gestützte Feststellungs- und Herausgabebegehren der klägerischen Archivverwaltung gegen das beklagte Archiv auf Überlassung von 8 Regalmetern historischer Urkunden ist nach dem Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht begründet.
Quelle: Juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27. Mai 2013, Az: 7 B 43/12
Normen: § 2; I, 1; § 3; § 5, I, BArchG; § 1, I, 1 IFG; Art. 5, I, S.2 GG
betrifft: Einsicht in Unterlagen, die in Archiven privatrechtlich organisierter Einrichtungen aufbewahrt werden.
Leitsatz: 1. Archivgut im Sinne des Archivnutzungs- und Einsichtsrechts nach § 5, I BArchG sind nur solche archivwürdige Unterlagen, die im Anschluss an eine Bewertungsentscheidung nach § 3 BARchG an das Bundesarchiv übergeben und von diesem übernommen worden sind.
2. Aus § 1, I, 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben
Fundstellen: NJW 2013, 2538 – 2539 (Leitsatz u. Gründe); ZUM 2013, 904 – 906 (Leitsatz u. Gründe); Buchholz 404 IFG Nr. 11 (Leitsatz und Gründe); DÖV 2013, 821 /Leitsatz); UPR 2014, 119 (Leitsatz)
Verfahrensgang: vorgehend: OVG Rheinland- Pfalz, v. 17. Aug. 2012, Az: 10 A 10244/12, Urteil; vorgehend: VG Koblenz, v. 1. Febr. 2012, Az: 5 K 424/1.KO
Quelle: juris GmbH
VG Karlsruhe, 2. Kammer, Urteil v. 27. Mai 2013, Az: 2 K 3249/12
Normen: § 3 ArchGBW; § 15, II, Nr. 4; 23, I, Nr. 2 DSG BW; § 88 TKG; § 3, I UIG BW.
betrifft: Löschung von gespeicherten persönlichen Daten
Leitsatz: 1. § 15, IV DSG BW enthält eine strikte Zweckbindung für personenbezogne Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle , der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs einer Datenverarbeitungsanale gespeichert werden.
2. Bei einer Sicherungskopie kann deshalb die Wiedergewinnung von Daten zu den nach § 15, IV DSG BW erlaubten Zwecken grundsätzlich nur gehören, wenn es zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen ist, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt wurde.
3. Die Absicht zum Anbieten der Daten gegenüber dem Landesarchiv ist keine Zwecksetzung, die die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 23, I, Nr. 2 DSG BW „erforderlich“ machen kann. Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht ist in Baden-Württemberg aber wegen § 23, III DSG BW insofern von einem „Vorrang des Archivrechts“ auszugehen, als auch „löschungsreife“ Daten i. S. v. § 23, I, Nr. 2 i. V. m. § 15 DSG BW vor einer Löschung grundsätzlich dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 ArchG BW zur Übernahme anzubieten sind.
Orientierungssatz: Vgl. zum Leitsatz 3: OVG Lüneburg, Urteil v. 17. Sept. 2002, Az.: 11 LB 123/02, NdsVBl 2003, 105; VG Darmstadt, Urteil v. 15. Okt. 2003, Az: 5 E 1395/97, NJW 2004, 1471.
Fundstellen: CR 2013, 428 – 432 (Leitsatz u. Gründe); NVwZ-RR 2013 797 – 804 (Leitsatz u. Gründe).
Verfahrensgang: nachgehend: VGH Baden-Württemberg 1. Senat, Urteil v. 30. Juli 2014, Az: 1 S 1352/13
Fundstellen: Florian Albrecht jurisPR-ITR 21/2013, Anm. 4 (Anmerkung); Flemming Moos, K&R 2014, 149 – 155 /Rechtsprechungsübersicht)
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Juni 2013, Az: 7 A 15/10
Normen: § 5, I, II, VI; VIII BArchG; § 99, I, II; § 108, I VwGO; § 1, I 3, Nr. 8 IFG; Art. 5, I, III GG
betrifft: Anspruch auf Informationszugang; Unterlagn des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann; Verweigerung der Vorlage der Unterlagen im Zwischenverfahren; fachgesetzliche Versagungsgründe.
Leitsatz: Wird mit einer Klage ein Anspruch auf Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt, deren Vorlage die Behörde nach der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren gemäß § 99. II VwGO zu Recht verweigert, so hat das Gericht der Hauptsache dem Ergebnis des Zwischenverfahrens dadurch Rechnung zu tragen, dass es der Entscheidung des Fachsenats präjudizielle Wirkung bemisst.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die fachgesetzlichen Versagungsgründe, die dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch entgegengehalten werden, mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99, I, 2 VwGO sachlich übereinstimmen.
Fundstellen: NVwZ 2013, 1285 – 1288 (Leitsatz u. Gründe); AfP 2013, 452 – 454 (Leitsatz u. Gründe); ZUM-RD 2014, 52 – 56 (Leitsatz u. Gründe); DÖV 2014, 130 (Leitsatz)
Die Entscheidung wird zitiert von Martin Brandt, jurisPR-BVerwG 20/2013, Anm. 1.
Quelle: juris GmbH
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil v. 19. Nov. 2013, Az: I-20 U 187/12, 20; U 187/12
Normen: § 15, II, Nr. 2; § 19a; § 31,V UrhG.
betrifft: Urheberrechtsverletzung: Einstellung von Artikeln für die tagesaktuelle Berichterstattung der Print¬ausgabe einer Zeitung im Onlinearchiv.
Orientierungssatz: Die Nutzung von Artikeln im Rahmen der aktuellen Berichterstattung der Printausgabe einer Zeitung und im Rahmen eines Onlinearchivs ist urheberrechtlich unterschiedlich zu würdigen. Die Berichterstattung greift nur punktuell, die Einstellung in ein Archiv hingegen permanent in Rechte des Urhebers ein. Die Einstellung von Artikeln für die tagesaktuelle Berichterstattung in ein Onlinearchiv stellt eine gesonderte Nutzungsart dar, die vom Vertragszweck der einmaligen Veröffentlichung der Artikel im Rahmen der Printausgabe der Zeitung nicht gedeckt ist..
Fundstellen: ZUM 2014, 242 – 245 (Leitsatz u. Gründe)
Verfahrensgang: vorgehend: LG Düsseldorf, Urt. v. 21. November 2012, Az. ??
Quelle: juris GmbH
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27. Nov. 2013, Az: 6 A 5/13
Normen: Art. 5 GG; § 2, I; 5, I – VIII BArchG
betrifft: Kein Anspruch von Pressevertretern auf Nutzung von Akten, die jünger als 30 Jahre sind; Begriff des Archivguts; Umfang und Grenzen eines grundrechtsunmittelbaren Anspruchs.
Leitsatz: 1. Das Bundesarchivgesetz ermöglicht jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat, sofern die Unterlagen älter als 30 Jahre sind. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht vorgesehen.
2. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber grundsätzlich nicht zu einem Recht auf Nutzung von Akten: sie müssen deshalb auch nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden.
Fundstellen: NJW 2014, 1126 – 1128 (Leitsatz u. Gründe); DVBl 2014, 587 – 589 (Leitsatz u. Gründe); CR 2014, 286 – 288 (Leitsatz u. Gründe); ZUM-RD 2014, 301 – 304 (Leitsatz u. Gründe); ZD 2014, 430 – 432 (Leitsatz u. Gründe); DÖV 2014, 450 (Leitsatz).
Rechtsprechung: So auch: OVG Berlin-Charlottenburg, 6. Senat v. 7. März 2014, Az: OVG 6 S 48.13:
Literatur: Werner Neumann, jurisPR-BVerwG 10/2014, Anm. 6 (Anmerkung).
Quelle: juris GmbH
Urteile 2014
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 30. Juli 2014, Az: 1 S 1352/13
Normen: § 2, V; § 4, I; § 15, II, III IV, § 23, I, Nr. 2, III DSG BW; § 3, III; § 3, I, § 5, II ArchG BW; § 1, III; § 14, IV; § 20, II; § 35, II BDSG; § 67; § 84, II SGB 10; § 161, StPO
Leitsätze: 1. Die Kenntnis personenbezogener Daten ist im Sinne des § 23, I, Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwenig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15, I, Nr. LDSG oder § 15, IV LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15, III LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15, II LDSG zulässig ist. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, hat de Betroffene einen Löschungsanspruch nach § 23, I, Nr. LDSG.
2. Eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie heraus ist von den Zwecken der Datensicherung und des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage i. S. d. § 15, IV LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15, I, LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann (Zweckerreichung).
3. Dem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch des Betroffenen nach § 23, I, Nr. 2 LDSG kann im Einzelfall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die Daten speichernden Stelle bestehende Pflicht oder Obliegenheit verstoßen hat, die im sachlichen Zusammenhang mit de Speicherung der zu löschenden Dateien steht.
4. Der Grundsatz der Organtreue zwischen Verfassungsorganen begründet keine nachwirkenden Pflichten ehemaliger Verfassungsorgane.
5. Auch nach § 23, I, LDSG zu löschende Daten sind vor der Löschung dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7, 8 LArchG zur Übernahme anzubieten.
Verfahrensgang: vorgehend: VG Karlsruhe, 2. Kammer, Urteil v. 27. Mai 2013, Az: 2 K 3249/12.
Quelle: juris GmbH
Teil I (bis 1999)
http://archiv.twoday.net/stories/948994228/
Teil II (2000-2007)
http://archiv.twoday.net/stories/948994229/
KlausGraf - am Samstag, 16. August 2014, 01:54 - Rubrik: Archivrecht