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Zu http://archiv.twoday.net/stories/985928688/#985929129

Mir war bei der Vorbereitung der Petition nicht aufgefallen, dass die Veräußerbarkeit kommunalen und universitären Sammlungsguts im Gesetzentwurf gestrichen wurde, ohne dass darauf in der amtlichen Begründung eingegangen wurde.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-5774.pdf?von=1&bis=0

Gestrichen wurde auch "Rechtsansprüche auf Nutzung, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmungen oder anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt." Da das rein deklarativen Charakter hatte, ist eine solche Streichung sinnvoll, zumal auch bei den anderen Archivsparten solche Rechtsansprüche bestehen könnten.

War also die Petition für die Katz, wenngleich das wünschenswerte (anscheinend von Anfang an vorgesehene) Ergebnis herausgekommen ist?

Keineswegs. Archivierende und Petenten haben eindrucksvoll deutlich gemacht, dass auch kommunales Archivgut nicht zur Disposition steht.

Nach meinem offenen Brief an Steinhauer

http://archiv.twoday.net/stories/948994023/

hatte dieser mich auf den geplanten Wegfall, der offenkundig kurz vor Erstellung des Gesetzesentwurfs vorgenommen wurde, aufmerksam gemacht. Nachdem ja die Petition schon einigen Wirbel verursacht hatte, erschien mir ein Stillhalten riskant, da man ja jederzeit das angebliche Redaktionsversehen, so explizit der Landschaftsverband Rheinland

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-1984.pdf?von=1&bis=0

bereinigen und die Veräußerbarkeit wiederherstellen konnte. Ich habe Steinhauer aber diesbezüglich nicht beeinflusst, der wie andere Sachverständige auch sich auf der Anhörung gegen die Veräußerungsmöglichkeit ausgesprochen hatte. Die kommunalen Spitzenverbände hielten an ihrer Position - Veräußerung muss aus Gründen der kommunalen Selbstverwaltung möglich sein - fest. Der Gesetzgeber (d.h. die Parlamentarier) hat sich aber stillschweigend entschlossen, dem eingereichten Entwurf zu folgen. Alles was in dem demnächst (am Tag nach der Verkündigung) in Kraft tretenden Gesetz steht, ist korrekt begründet. Offenbar bestand keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, den Wegfall der bisherigen § 10 Abs. 5 Sätze 2-3 zu begründen.

Möglicherweise hat der öffentliche Druck die Parlamentarier motiviert, so zu verfahren, wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen. Aber auch wenn nicht: Endlich ist alles öffentliche Archivgut in NRW ohne Wenn und Aber UNVERÄUSSERLICH!

Update: Falschmeldung des WDR
http://www1.wdr.de/themen/infokompakt/nachrichten/kulturnachrichten/kulturnachrichten9152.html
Gast (Gast) meinte am 2014/09/12 17:40:
... und das ist auch gut so!
Gast (Gast) meinte am 2014/09/12 20:25:
Nicht alle kommunalen Spitzenverbände ....
waren für die Veräußerung. Der Städtetag NRW war wie schon 2010 für die Unveräußerlichkeit des gesamten kommunalen Archivguts. 
 

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