Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
An die FAZ habe ich folgenden Leserbrief gesandt:

In Art eines Kreuzzugs müht sich Ihr Autor Rainer Blasius (F.A.Z. 7.11.2003), das Verschwinden von Akten und die umfangreichen Datenlöschungen im Bundeskanzleramt am Ende der Ära Kohl als normalen Vorgang darzustellen. Stets bleibt unberücksichtigt, daß es nach Auffassung der Archivare des Bundesarchivs keine "befugten" Datenlöschungen geben konnte, da das Bundesarchivgesetz die Entscheidung über die Aufbewahrung auch von Daten nicht der Verwaltung überlässt, sondern in die Hand der Archivare legt. Hinsichtlich der nicht auffindbaren Akten muß unterstrichen werden, daß nach dem Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 6.6.1983 - 2 BvR 244, 310/83) die "Vollständigkeit der Aktenführung" nicht nur praktischen Zwecken dient (der Stand einer Sache muß jederzeit vollständig aus den Akten ersichtlich sein), sondern auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbar ist. Im Bundeskanzleramt, einer der wichtigsten Bundesbehörden, hätte es von Rechts wegen weder Schlamperei in der Registratur noch Überlegungen zur zentralen Datenlöschung geben dürfen. Wenn für die Bonner Staatsanwaltschaft das Schwert des Strafrechts offenkundig zu stumpf ist, den ordnungsgemäßen Umgang mit der schriftlichen Verwaltungsüberlieferung einzuschärfen, so ist das durchaus bedauerlich.

ARCHIVALIA zum Fall:
http://archiv.twoday.net/search?q=bundesl%F6sch
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma