Archivrecht
Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Eine - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare - hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe eingeflossen sind, ist zudem notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden. [...]
Dem Gesetzgeber obliegt es, in eigener Verantwortung auf Grund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt. Zur Normenklarheit gehört auch Normenwahrheit. So das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur baden-württembergischen Rückmeldegebühr. Siehe auch : Wichtiges Gebührenurteil.
Dem Gesetzgeber obliegt es, in eigener Verantwortung auf Grund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will. Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt. Zur Normenklarheit gehört auch Normenwahrheit. So das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur baden-württembergischen Rückmeldegebühr. Siehe auch : Wichtiges Gebührenurteil.
KlausGraf - am Donnerstag, 27. März 2003, 04:22 - Rubrik: Archivrecht
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In der "Archivliste" schreibt Dr. Christoph Popp:
das Stadtarchiv Mannheim hat die letzte Änderung der Archivordnung dahingehend genutzt, den § 4 "Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im
Benutzerraum" in dieser Hinsicht zu ergänzen. In Satz 2 heißt es u.a. " Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht
mitgenommen werden ... Schreibmaschinen, Diktiergeräte und andere technische Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Zur
Wahrung von Urheber- und Nutzungsrechten ist die selbständige Anfertigung von analogen oder digitalen Reproduktionen grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung."
In solchen Ausnahmefällen werden dann auch die regulären Gebühren fällig. Im Zeitalter der nötigen Einnahmeverbesserungen kann es nicht angehen, dass wir leichtfertig auf Einnahmen verzichten; rechtlich gesehen wäre die Genehmigung einer selbständigen Anfertigung von Reproduktionen ein
Gebührenverzicht, an dem die Stadt kein Interesse haben kann.
Die Begeisterung der Nutzer hält sich natürlich in Grenzen, [...]
Abgesehen davon, dass diesem "benutzerfreundlichen" Archiv ein Benutzer zu wünschen ist, der sich auf dem Klageweg gegen diese Vorschrift wendet, erscheint mir die Norm als nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 1996 für eine kommunale Friedhofssatzung festgestellt: "Wird durch eine Satzung der Ausübung von Grundrechten ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf" (Urteil vom 16.10.1996, Gewerbe-Archiv 1997, S. 324-325, hier S. 325).
Der VGH schliesst sich an die ständige Rechtssprechung des BVerfG an seit BVerfGE 20, 150:
Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf. (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)
Während Vorschriften, die der Bestandserhaltung dienen, ohne weiteres in einer kommunalen Satzung geregelt werden können, greift das aus fiskalischen Erwägungen erlassene Reproduktionsverbot in Grundrechte des Benutzers ein, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Ermächtigung vorliegt.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/168920/
das Stadtarchiv Mannheim hat die letzte Änderung der Archivordnung dahingehend genutzt, den § 4 "Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im
Benutzerraum" in dieser Hinsicht zu ergänzen. In Satz 2 heißt es u.a. " Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht
mitgenommen werden ... Schreibmaschinen, Diktiergeräte und andere technische Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Zur
Wahrung von Urheber- und Nutzungsrechten ist die selbständige Anfertigung von analogen oder digitalen Reproduktionen grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung."
In solchen Ausnahmefällen werden dann auch die regulären Gebühren fällig. Im Zeitalter der nötigen Einnahmeverbesserungen kann es nicht angehen, dass wir leichtfertig auf Einnahmen verzichten; rechtlich gesehen wäre die Genehmigung einer selbständigen Anfertigung von Reproduktionen ein
Gebührenverzicht, an dem die Stadt kein Interesse haben kann.
Die Begeisterung der Nutzer hält sich natürlich in Grenzen, [...]
Abgesehen davon, dass diesem "benutzerfreundlichen" Archiv ein Benutzer zu wünschen ist, der sich auf dem Klageweg gegen diese Vorschrift wendet, erscheint mir die Norm als nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 1996 für eine kommunale Friedhofssatzung festgestellt: "Wird durch eine Satzung der Ausübung von Grundrechten ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf" (Urteil vom 16.10.1996, Gewerbe-Archiv 1997, S. 324-325, hier S. 325).
Der VGH schliesst sich an die ständige Rechtssprechung des BVerfG an seit BVerfGE 20, 150:
Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf. (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)
Während Vorschriften, die der Bestandserhaltung dienen, ohne weiteres in einer kommunalen Satzung geregelt werden können, greift das aus fiskalischen Erwägungen erlassene Reproduktionsverbot in Grundrechte des Benutzers ein, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Ermächtigung vorliegt.
Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/168920/
KlausGraf - am Dienstag, 11. März 2003, 01:45 - Rubrik: Archivrecht
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Die Gesetzesentwicklung seit 1965 samt amtlichen Begründungen hat das Institut für Urheber- und Medienrecht dokumentiert - eine exzellente Quellensammlung
(mehr im JustizBlog).
(mehr im JustizBlog).
KlausGraf - am Mittwoch, 5. März 2003, 02:28 - Rubrik: Archivrecht
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Das VG Dresden entschied mit Urteil vom 25.07.2002 (Aktenzeichen: 7 K 613/00) über Gebühren für Auszüge aus dem Sächsischen Staatsarchiv
(JurPC Web-Dok. 76/2003 - Volltext).
Art. 5 Abs. 1 GG; SächsVwKG § 27 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Leitsatz (der Redaktion)
Das Gebührenverzeichnis für das Sächsische Staatsarchiv, das bei Auszügen für ein Presseorgan bei einer Auflagenhöhe von 400.000
Exemplaren zu einer Gebühr von 1000 Euro führt, verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, da ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung
der Verwaltung und der Höhe der dafür festgesetzten Gebühr besteht.
Dies ergibt sich zum einen aus einem Vergleich zu den Gebühren der privaten Pressewirtschaft und denen anderer Bundesländer, zum anderen aus der Überlegung, dass die Reproduktionsgebühr nach dem Gebührenverzeichnis bei zunehmender Auflagenstärke steigt, ohne dass eine Obergrenze für die Gebühr festgelegt wird, was aber angesichts des nicht steigenden Aufwands der Verwaltung angezeigt wäre. Die ungewöhnliche Höhe der Gebühr kann zudem die Pressearbeit in
erheblichem Maße erschweren, was zu einer Beeinträchtigung der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit führen kann.
Die Entscheidung überrascht mich nicht. Zur Frage der archivischen Reproduktionsgebühren verweise ich einstweilen auf meine bekannten Einlassungen. Grundsätzlichen Fragen der Reproduktionsgebühr (siehe die Seite FotoRecht im JuraWiki) hat sich das Gericht nicht gestellt.
(JurPC Web-Dok. 76/2003 - Volltext).
Art. 5 Abs. 1 GG; SächsVwKG § 27 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Leitsatz (der Redaktion)
Das Gebührenverzeichnis für das Sächsische Staatsarchiv, das bei Auszügen für ein Presseorgan bei einer Auflagenhöhe von 400.000
Exemplaren zu einer Gebühr von 1000 Euro führt, verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, da ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung
der Verwaltung und der Höhe der dafür festgesetzten Gebühr besteht.
Dies ergibt sich zum einen aus einem Vergleich zu den Gebühren der privaten Pressewirtschaft und denen anderer Bundesländer, zum anderen aus der Überlegung, dass die Reproduktionsgebühr nach dem Gebührenverzeichnis bei zunehmender Auflagenstärke steigt, ohne dass eine Obergrenze für die Gebühr festgelegt wird, was aber angesichts des nicht steigenden Aufwands der Verwaltung angezeigt wäre. Die ungewöhnliche Höhe der Gebühr kann zudem die Pressearbeit in
erheblichem Maße erschweren, was zu einer Beeinträchtigung der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit führen kann.
Die Entscheidung überrascht mich nicht. Zur Frage der archivischen Reproduktionsgebühren verweise ich einstweilen auf meine bekannten Einlassungen. Grundsätzlichen Fragen der Reproduktionsgebühr (siehe die Seite FotoRecht im JuraWiki) hat sich das Gericht nicht gestellt.
KlausGraf - am Dienstag, 25. Februar 2003, 04:44 - Rubrik: Archivrecht
Der Leipziger Rechtshistoriker Gero Dolezalek dokumentiert umfassend das Kirchenrecht der Ev.-Luth. Kirche Sachsens und der Ev. Kirche der schlesischen Oberlausitz. Man findet hier online das "Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgesetz)" vom 30. Mai 1988 (es fehlt noch in der Rechtsnormenlinkliste der Archivschule) und weitere Rechtsnormen. Die Dokumentation zu Sachsen enthält auch praktische Hinweise zum kirchlichen Archivwesen.
KlausGraf - am Dienstag, 11. Februar 2003, 21:39 - Rubrik: Archivrecht
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