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Datenschutz

B. W. Wegener handelt aufschlussreich über Arcana imperii, Geheimnis und Öffentlichkeit seit der frühen Neuzeit in seinem Beitrag zum Informationsfreiheitssammelband (PDF)

http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/symposium_infofreiheit.pdf

INHALT

Bettina Sokol
Landesbeauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit NRW
Eröffnung 1
PD Dr. Bernhard Wegener
Universität Münster
Die Geschichte der Informationsfreiheit 5
PD Dr. Marion Albers
Universität Frankfurt
Verfassungsrechtliche Grundlagen einer transparenten
Verwaltung 31
David Gill
vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit
Best Practice -Bericht aus der Praxis eines
Informationsbeauftragten 51
Dr. Thomas Hart
Bertelsmann Stiftung
Deutschland ein Schlusslicht? Informationsfreiheit international 70
Peter von Blomberg
Transparency International
Informationsfreiheit und Korruptionsbekämpfung 90

Datenschutz - Übersichten

Virtual Privacy Office/Virtuelles
Datenschutzbüro
A common Service of Privacy Protection Institutions
- Beiträge zum Thema Datenschutz und Archivwesen Mit Linksammlung im Bereich "Recht"

Berliner Datenschutzbeauftragter Mit Pressespiegel (Privacy Magazine)

International:

Electronic Privacy Information Center: Online Guide to Privacy Resources

Il mondo e la privacy Zahlreiche Links aus italienischer Perspektive

Datenschutz - Rechtsnormen

Gesetze und andere Rechtsvorschriften Nachweis bei Datenschutz.de

Datenschutzgesetze und Archivgesetze Links und Texte (Universitätsarchiv Chemnitz) - März 2004 aktualisiert

Bundesdatenschutzgesetz (Neufassung 2003)


Datenschutz-Rechtsnormen in Österreich und in der Schweiz, EU

Datenschutzgesetz 2000 (Österreich) Mit Materialien des Vereins ARGE DATEN

Bundesgesetz über den Datenschutz (Schweiz) im Angebot des Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten

EU-Datenschutzrichtlinie 1995

Datenschutz - Einzelnes

ARCHIVALIA-Kategorie Datenschutz

Forschungsstelle für Datenschutz Mit einem Register zu den gedruckten Tätigkeitsberichten der Datenschutzbeauftragen - bis 1999 (Universität Frankfurt am Main, Lehrstuhl Simitis)

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands

Datenschutz und Datensicherheit Zeitschrift mit Abstracts
und Links, u.a. zu internationalen Gesetzen

Deutsche Vereinigung für Datenschutz

Newsgruppe: Datenschutz

www.kronegger.at (Österreichische) Rechtsinformationen zu den Themen Datenschutz, Telekommunikation und elektronische
Signatur (D. Kronegger)

Informationsfreiheitsgesetze (IFG) in Deutschland

IFG - Rechtsnormen

Brandenburgisches Informationsgesetzbuch
- Brandenburgisches
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz


Berliner
Informationsfreiheitsgesetz

- Erläuterungen dazu
- Informationsfreiheit.de Allgemeines

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Amtliche Begründung (Landtagsdrucksache)

Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein
- Allgemeine FAQ zu IFG

IFG - Einzelnes

Thema Informationsfreiheit Links bei Datenschutz.de

ARCHIVALIA-Meldungen zu Informationsfreiheitsgesetzen

Stand der IFG-Gesetzgebung in Deutschland

Informationsfreiheitsgesetze Überblick insbesondere zu Europa (W. Keim)

Sommersymposium Informationsfreiheit Tagungsband Düsseldorf 2004 (PDF-Format)

Bürgerrechte im Netz (Sammelband, BPB 2003) mit zwei Aufsatzvolltexten zu IFG (PDF-Format):
- Informationsfreiheit als demokratisches Prinzip
- Informationsfreiheitsrechte in Deutschland

Archivare, schreibt Kurskollege Professor Schockenhoff in seinem Beitrag zum Trierer Tagungsband "Archive und Forschung" (2003), S. 113, als aktive Kämpfer für den Zugang des Bürgers zu Regierungsinformationen, zu Herrschaftswissen - das ist eine Perspektive, die mir für den Beginn des 21. Jahrhundert und die Informationsgesellschaft [...] sehr angemessen erscheint. Oft ist aber das Gegenteil der Fall: Archivare starren angstvoll auf die Öffnung der Verwaltungsunterlagen durch Informationsfreiheitsgesetze.

Eine rheinland-pfälzische Gemeinde hatte die Erstellung einer Ortschronik in Auftrag gegeben. Dort sollten sowohl personenbezogene Daten ehemaliger Zwangsarbeiter als auch deren Arbeitgeber veröffentlicht werden. Die Informationen sollten aus archivierten polizeilichen Anmeldungen entnommen werden. Der Chronist bat den LfD vorab um seine Stellungnahme, ob dies in der vorgesehenen Form zulässig sei.

Hier waren die Vorschriften des Landesarchivgesetzes zu prüfen. Nach § 3 Abs. 1 LArchG hat jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, das Recht, öffentliches Archivgut zu nutzen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf gem. Abs. 3 dieser Vorschrift jedoch erst 30 Jahre nach deren Tod oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 110 Jahre nach der Geburt der Betroffenen benutzt werden. Es war davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall diese Fristen noch nicht abgelaufen waren, so dass eine Veröffentlichung in der vorgesehenen Form unzulässig gewesen wäre. Es wäre jedoch nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Informationen über ehemalige Zwangsarbeiter und ihre Arbeitgeber in anonymisierter Form veröffentlicht worden wären, also man z. B. lediglich Angaben zur Zahl oder Herkunft gemacht hätte.

Aus dem 18. Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz (online).

Woher kommt es, daß es in mancher Provinz von Deutschland für Unrecht, ja wohl gar für Verbrechen angesehen wird, Acten, deren Bekanntwerdung dem Besitzer keinen auch nicht den geringsten Schaden, aber dem lehrbegierigen Publicum oft großen Nutzen bringt, aus Archiven ans Tageslicht zu führen? fragte ein Anonymus 1785 im Journal von und für Deutschland - Faksimile im grandiosen Bielefelder Digitalisierungsprojekt Zeitschriften der Aufklärung.

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland fordert [...] die Gesetzgeber auf, den
Informationszugang in archivrechtlichen Regelungen nach den Maßstäben der Informationsfreiheit zu gestalten:
Einschränkungen des Informationsanspruchs sind dann nur aufgrund eines überwiegenden privaten oder öffentlichen
Geheimhaltungsinteresse möglich. Die Änderung bestehender Archivgesetze kann aber nur ein erster Schritt sein. Eine eindeutige, verständliche und widerspruchsfreie Regelung von Informationsrechten wird nur gelingen, wenn Archiv-, Informationsfreiheits- und Datenschutzgesetze in einem einheitlichen Informationsgesetzbuch zusammengeführt werden.
Entschließung vom 26. Mai 2003 (Text, Pressemitteilung).
Udo Schäfer verkündete dagegen 1999: Ein der Forderung des Committee on Archival Legal Matters des International Council on Archives entsprechendes Recht auf Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors, das sich sowohl auf Registraturgut als auch auf Archivgut bezieht, ist mit der deutschen Rechtstradition nicht vereinbar. (Online sowohl im DLM-Forum als auch bei der LAD).
Michael Klein, Informationsgesetze und Archive, in: Archivgesetzgebung in Deutschland - Ungeklärte Rechtsfragen und neue Herausforderungen, hrsg. von Rainer Polley, Marburg 2003, S. 99-114 stellt die Verunsicherung durch das Berliner IFG in den Vordergrund. Archive müssten auch weiterhin die Befugnis besitzen, Fristverkürzungen gegebenenfalls auch zu untersagen und sich in ihrer Bewertungskompetenz nicht beschränken zu lassen (S. 114). Deutlich spürbar ist der Unwille gegenüber der neuen Transparenz.
Meine Meinung: Eine allgemeine Schutzfrist in den Archiven bei reinen Sachakten ist nicht mehr zeitgemäß.

Bürger können in deutschen Behörden keine Akten einsehen. Noch immer herrscht das Amtsgeheimnis vor dem Öffentlichkeitsprinzip. Derzeit beraten allein in Europa noch Luxemburg, Kroatien, Weißrussland und Jugoslawien über Informationsfreiheitsgesetze. In Deutschland hingegen wird die Verabschiedung seit fünf Jahren immer wieder verschoben. Zuletzt scheiterte der Bundesentwurf im Sommer 2002 am Widerstand einiger Ministerien sowie der Wirtschaft, die um die Preisgabe von Forschungs- und Betriebsgeheimnissen bangte, schreibt Telepolis. Mehr dazu auch hier.

Im heute vorgestellten Bericht (PDF) von Joachim Jacob kann nach "Archiv" gesucht werden. Man findet neben einem Hinweis auf das Zwangsarbeiterprojekt vor allem unter Punkt 17.2.2 Archivrelevantes: Muss das Bundesamt für Verfassungsschutz Akten an das Bundesarchiv abgeben? Das wird eindeutig bejaht.

Thilo Weichert (stellv. Datenschutzbeauftragter in Schleswig-Holstein) gibt eine Kurzinformation (insbesonder zum Verhältnis Archivgesetz vs. Informationsfreiheitsgesetz).

Das Bundesdatenschutzgesetz ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2003 I 66) neu
bekannt gemacht worden. Die aktuelle Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes
beinhaltet alle Gesetzesaenderungen der letzten 10 Jahre. Die Fassung
entspricht damit der seit
dem 28.8.2002 geltenden Rechtslage.

PDF-Datei
(aus dem Newsletter Fotorecht)

 

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