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Datenschutz

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=136268&template=allgemeintb12_lda

Der Brandenburgische Landesdatenschutzbeauftragte musste zu Selbstverständlichem Stellung nehmen:

Personenbezogene Daten Verstorbener unterliegen nicht dem Schutz des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Befinden sie sich in öffentlichen Archiven, regelt das Brandenburgische Archivgesetz den Umgang mit ihnen. Je älter und allgemeiner sie sind, desto weniger spricht gegen ihre Nutzung für Ahnenforschung oder andere wissenschaftliche Zwecke.

http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/index_veroeffentlichungen.htm

Aus dem VII. Tätigkeitsbericht

Akteneinsicht beim Jugendamt

Eine Petentin hatte bei dem für ihren Sohn zuständigen Jugendamt einer Stadt Akteneinsicht in einen Vorgang beantragt, der mehr als 20 Jahre zurück lag. Da dieser Antrag unter zum Teil widersprüchlichen Angaben sowohl vom Jugendamt als auch vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, wandte sich die Betroffene an den Landesbeauftragten.

Nachdem schriftliche Aufklärungsversuche keinen Erfolg hatten, wurde eine Kontrolle vor Ort erforderlich, die in beiden Arbeitsbereichen rechtlich bedenkliche Verfahrensweisen und Unsicherheiten in der Rechtsanwendung aufgedeckt hat. Im Einzelnen hat der Landesbeauftragte folgende Mängel festgestellt:

- Das Jugendamt hat den Antrag auf Akteneinsicht mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt; einmal gab es keine Unterlagen oder ein andermal sollen die Kriterien für die Akteneinsicht nicht vorgelegen haben. Außerdem wurde mit § 25 SGB X eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Da das Verfahren aber vor Jahren abgeschlossen wurde und die Petentin den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend machte, hätte eine Auskunft nach § 83 SGB X bzw. ein Archivierungshinweis erteilt werden müssen.

- Auf Empfehlung des Landesbeauftragten wandte sich die Petentin zusätzlich an das Stadtarchiv. Das Archiv bestätigte zwar das Vorhandensein von Unterlagen, es sei aber ohne Zustimmung des Jugendamtes nicht berechtigt, Informationen herauszugeben. Die Erörterung ergab, dass die Unterlagen des Jugendamtes richtigerweise als Archivgut an das Stadtarchiv abgegeben und dort übernommen wurden. Daher wäre eine Auskunft gem. § 6 ArchG-LSA in Verantwortung des Archivs möglich gewesen.
Dies schließt nicht aus, dass sich das Archiv dazu ohne Personenbezug mit dem Fachamt über spezialgesetzliche Anforderungen vorher berät. Die Archivmitarbeiter waren sich dieser Verantwortung zunächst jedoch nicht bewusst.

Nach dieser Kontrolle wurden die entsprechenden Unterlagen durch das Stadtarchiv an die Petentin übersandt.

http://www.landtag.sachsen.de/slt_online/de/infothek/index.asp?page=landesbeauftragte/datenschutzbeauftragter/taetigkeitsberichte/index.asp

Im 11. Tätigkeitsbericht finden sich S. 64ff. interessante Ausführungen über die Nennung des Auftraggebers bei Archivrecherchen, wobei auch der bildrechtliche Hintergrund des in Sachsen beliebten Abkassierens nicht unberücksichtigt bleibt. Lesenswert sind auch die Darlegungen zu den DDR-Personenfotos.

Aus dem Bayerischen Datenschutz-Tätigkeitsbericht 2004

http://www.datenschutz-bayern.de/inhalte/taetig.htm

11.8. Akteneinsicht in Bauakten

Ein Bürger hat sich bei mir darüber beschwert, dass eine Stadt Unterlagen aus den Bauakten seines in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens an eine Rechtsanwaltskanzlei übersandt hatte, die seine Ehefrau in dem aktuell anhängigen Scheidungsverfahren vertrat. Die von mir zur Stellungnahme aufgeforderte Stadt teilte mir mit, dass die Ehefrau glaubhaft erklärt habe, dass sie Informationen aus der Bauakte, z.B. über die Größe der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung, zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen benötige. Dies sei als Antrag auf Akteneinsicht gemäß Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gewertet worden. Die Akteneinsicht sei in der Form gewährt worden, dass die begehrten Informationen an die Rechtsanwaltskanzlei weitergeleitet worden seien.

Ich habe die Akteneinsicht als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen, da dem Interesse der Ehefrau die datenschutzwürdigen Interessen des Ehemannes gegenüberstanden. Die Ehefrau hätte im Rahmen des anstehenden Scheidungsverfahrens die Akteneinsicht zivilrechtlich erstreiten müssen.

Im Einzelnen:

Die Gewährung der Akteneinsicht an die Ehefrau und die Übermittlung der Unterlagen aus den Bauakten des Anwesen an die Rechtsanwaltskanzlei stellte eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle dar (Art. 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG). Nach Art. 15 Abs. 1 BayDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung des Betroffenen in die Datenübermittlung lag nicht vor. Zu den in Frage kommenden Rechtsgrundlagen ist Folgendes zu sagen:

Die Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren ist in Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) geregelt. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht, kann jedoch im Rahmen einer Ermessensausübung in Betracht kommen, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse hieran geltend macht (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1998, BayVBl. 1998, 693 ff. m.w.N.).

Da die Ehefrau nicht Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens war, bestand kein Anspruch auf Akteneinsicht gem. Art. 29 BayVwVfG. Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung durfte die Stadt die Akteneinsicht nicht gewähren, wie sich aus Folgendem ergibt:

Zur Gewährung von Akteneinsicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung führt der BayVGH im o.b. Urteil aus, dass diese so zu treffen ist, dass unter Berücksichtigung des Grundprinzips des rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens eine beiderseits sachgerechte Interessenwahrung möglich ist. Außerdem müsse die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung sein. Diese Grundsätze entsprechen denen einer Prüfung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG.

Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG ist eine Datenübermittlung zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles anzuerkennendes, der Rechtsordnung nicht widersprechendes Interesse. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenübermittlung beurteilt sich maßgeblich anhand der Sensibilität der Daten. Erforderlich ist eine Abwägung unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/ Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 19, Rdnr. 14 ff).

Ein berechtigtes Interesse der Ehefrau, die Daten zur Benennung der Größe der Wohnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erhalten, konnte zwar bejaht werden. Allerdings stand diesem das grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Ehemannes an der Geheimhaltung seiner Daten, die die Bauakte des in seinem Alleineigentum stehenden Anwesens enthielt, gegenüber. Die Ehefrau hätte die Erlangung der für das Scheidungsverfahren erforderlichen Auskünfte mit der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen anstreben müssen. Die Entscheidungserheblichkeit der zu offenbarenden Auskunft für den zugrunde liegenden Rechtsstreit und gegebenenfalls entgegenstehende Rechte Dritter hätten dann von der in der Sache zur Entscheidung berufenen Gerichtsbarkeit - hier: den Zivilgerichten - beurteilt werden können. Im Ergebnis konnte daher von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Ehemannes an dem Ausschluss der Datenübermittlung ausgegangen werden.

http://metaowl.de/

Ein Meta-Weblog sammelt Einträge aus deutschen Weblogs zum Thema Datenschutz.

ARCHIVALIA hat übrigens zum Datenschutz eine eigene Kategorie.

Via http://log.netbib.de

http://www.heise.de/newsticker/meldung/60255

Mit rot-grüner Mehrheit hat der Bundestag am heutigen Freitag das lange verschleppte Informationsfreiheitsgesetz doch kurz vor knapp in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Mit dem umkämpften, von den Koalitionsfraktionen selbst eingebrachten Prestigeprojekt soll künftig jeder Bürger "gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen" haben.

http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/download/dsb_2005.pdf

Der neue Bericht enthält wieder archivbezogene Fälle.

"Zeitgeschichtliche Dokumentation und Forschung haben einen hohen Stellenwert. Wenn historische Dokumente personenbezogene Daten enthalten, müssen dabei jedoch die Datenschutzbelange der betroffenen Personen gewahrt werden. Sollen – wie geplant – personenbezogene Datenbestände aus dem Landesarchiv auf Mikrofilme reproduziert und an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocausts übermittelt werden, bedarf dieser Datentransfer einer gesetzlichen Grundlage." (S. 133)

"Seit langem ist ein Trend zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zu verzeichnen. Da verwundert nicht, dass nunmehr auch das Archiv eines Kreises in eine GmbH umgewandelt und das Archiv einer Stadt – zusammen mit verschiedenen Kultureinrichtungen – in eine Kultur-GmbH eingebracht werden sollte. Gegen eine Überführung der kommunalen Archive in Gesellschaften privaten Rechts sprechen jedoch durchgreifende Bedenken." (S. 134)

"Viele Archive sind zur Optimierung ihrer Dienstleistung bestrebt, dem Wunsch potentieller Nutzerinnen und Nutzern zu entsprechen und die archivarischen Findmittel im Internet zu veröffentlichen. Dabei gibt es nur einen Haken: Soweit diese Findmittel personenbezogene Daten enthalten, fehlt es für deren Veröffentlichung an der erforderlichen Befugnisnorm." (S. 136)

Wichtig ist auch der Teil zum Informationsfreiheitsgesetz S. 157 ff.

Urheberrechtlich nicht kompetent sind die Ausführungen zu Kopien bei der Einsichtnahme, da eine Auseinandersetzung mit § 53 UrhG nicht vorliegt, aber geboten gewesen wäre. Gern möchte man dagegen glauben, was dort weiter zu lesen steht: "Urheberrechtlich unbedenklich ist dagegen in jedem Fall die bloße Einsichtnahme in ein geschütztes Werk." (S. 171).

[UrhG vs. IFG:
http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg ]

Telepolis berichtet: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19688/1.html

http://www.pro-information.de/

Deutschland gehört zu den letzten Industrienationen, in denen das Prinzip des "Amtsgeheimnisses" gilt: Bei uns werden Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorliegen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Schutzbedürftigkeit grundsätzlich als geheim behandelt. Nur in Ausnahmefällen haben die Bürger ein Akteneinsichtsrecht. Diese Geheimhaltungspraxis ist ein Relikt des Obrigkeitsstaates, das nicht mehr in das Informationszeitalter und in eine moderne Demokratie passt. Außerdem begünstigt Geheimhaltung Korruption, während Transparenz jeder Form von Machtmissbrauch vorbeugt.

Wir rufen deshalb dazu auf:
Schließen Sie sich der Forderung nach einem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Bundesebene an!

http://www.bmi.bund.de/Annex/de_3096/Entwurf_eines_Informationsfreiheitsgesetzes_IFG_mit_Begruendung.pdf

Auszug aus der Begründung:

Zu § 13 – Änderung des Bundesarchivgesetzes
Die Regelung orientiert sich an § 10 Abs. 7 des Archivgesetzes Brandenburg. Danach
finden die Schutzfristen des BbgArchivG auf Akten, die einer Akteneinsicht nach dem
dortigen AIG unterlegen haben, keine Anwendung. Nach dem bisherigen § 5 Abs. 4
BArchG, jetzt § 5 Abs. 4 Satz 1 BArchG, gelten die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen
Schutzfristen nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt waren. Daran knüpft der neue zweite Satz an. Es wäre widersinnig,
Informationen, die zugänglich gemacht wurden, während sie noch im Verwaltungsgebrauch
waren, nach Abgabe an das Bundesarchiv strengeren Voraussetzungen zu
unterwerfen. Diese Erwägungen greifen allerdings nicht, sofern die später archivierten
Informationen nicht zugänglich gemacht wurden, weil ein Ausnahmetatbestand nach
dem IFG erfüllt war. Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn überhaupt kein Antrag auf Informationszugang
nach dem IFG gestellt worden war. In diesem Fall steht einer uneingeschränkten
Geltung der archivrechtlichen Vorschriften schon deshalb nichts entgegen,
weil bereits an der aktuellen Information kein Informationsinteresse bestand. Entscheidend
ist daher nach Satz 2, ob tatsächlich ein Informationszugang stattgefunden
hat.


Das greift zu kurz. Eine allgemeine Verkürzung der archivrechtlichen Sperrfristen im Licht der IFG erscheint mir überfällig.

Zum Thema Informationsfreiheitsgesetze:
http://archiv.twoday.net/search?q=informationsfreiheitsg

 

twoday.net AGB

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