Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Miscellanea

Die Anne-Frank-Ausstellung in der Schlosskirche ist vom 9. November bis zum 8. Dezember dienstags bis freitags von 15 bis 18 Uhr geöffnet, samstags und sonntags von 15 Uhr bis 18 Uhr. Eintritt wird nicht erhoben. Schulklassen können Führungen vormittags über das Organisationsbüro buchen, Telefon 0 61 51/1 67 51 21 oder annefrank-darmstadt@web.de. In der Ausstellung erhältlich sind ein Katalog und das Programmheft der Anne-Frank-Tage.

http://www.libsci.sc.edu/bob/istchron/Isbiblio7.pdf

Via
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/8409953/

Virtuelle Ausstellung:
http://exhibits.library.villanova.edu/travelling-ireland

"Where possible, links to full-text scans of the books discussed have been included. These links lead to material on Villanova University's Digital Library or on the Internet Archive." Sollte selbstverständlich sein, wird aber kaum praktiziert.


http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=9832

Durchsuchungsanordnung Nummer 1

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 103 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Niedersächsischen Landesarchivs Hannover in 30169 Hannover, Am Archiv 1, angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

Durchsuchungsanordnung Nummer 2

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 102 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten ........ in 31675 Bückeburg (Niedersächsisches Landesarchiv Staatsarchiv Bückeburg),

sowie ........ und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

Durchsuchungsanordnung Nummer 3

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 102 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten .....

in

a).......
b).........

sowie seiner Person und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

Durchsuchungsanordnung Nummer 4

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

1. ..........

2. ..........

3. ...........

u.a.

wegen Urkundenunterdrückung u.a.

wird gemäss Par. 102 StPO die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten .....in...... sowie seiner Person und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, und zwar insbesondere des Findbuches und weiterer Unterlagen zur Erbfolge nach Wolrad Fürst zu Schaumburg - Lippe.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäss Par. 94, 98 StPO beschlagnahmt.

Gründe

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ...ein Anfangsverdacht wegen Urkundenunterdrückung und gegen die Beschuldigten ......und .....wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung.

Am 9.7.1990 stellte ...beim Rat des Kreises in Wittstock einen Antrag auf Rückübereignung des Gutes Sewekow. In dem Antrag gab er an, alleiniger Erbe des Wolrad Prinz zu Schaumburg Lippe zu sein, der widerum alleiniger Eigentümer des Gutes Sewekow gewesen sei. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 7.4.1997 wurde der Antrag auf Rückübertragung durch das Landesamt abgelehnt, gleichzeitig jedoch ein Anspruch dem Grunde nach Massgabe des Ausgleichsleistungsgesetz anerkannt.

In dem Betragsverfahren wurde weiterhin durch .........gegenüber dem Landesamt in Frankfurt (Oder) an der ursprünglichen Behauptung hinsichtlich der Erbfolge nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe festgehalten.

Nach Par. 31 des Vermögensgesetzes haben die Antragsteller die Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Unterlagen.

Obwohl die Hofkammer des Hauses zu Schaumburg-Lippe im Besitz des Erbscheins nach Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe war, und dieser Erbschein für die Entscheidung des Landesamts von Bedeutung war, legten weder...noch....den Erbschein dem Landesamt vor. Der Beschuldigte wusste, dass der Erbschein im Archiv des Haues Schaumburg Lippe vorhanden war.

Der Beschuldigte .....fertigte als Vorsteher der Hofkammer die Schreiben an das Landesamt und sorgte dafür, dass das Findbuch des Schaumburg-Lippischen Archivs durch das Staatsarchiv in Hannover sekretiert wurde (Bl. 36 d.A.). Die Sekretierung wurde von dem Beschuldigten .....als ....des Staatsarchivs Bückeburg und ......des .....vorgenommen.

Die Durchsuchung ist zur Auffindung von Bewesimitteln erforderlich, die Beschlagnahme notwendig für die weiteren Ermittlungen.

Frankfurt (Oder), den 1.11.2007.

Richterin am Amtsgericht

HOCHACHTUNG VOR DEM STAATSANWALT UND DER RICHTERIN !


Nachtrag:

zu den angeordneten Durchsuchungen kam es nicht. DIe StA, die die Duchsuchungsanordnungen beantragt hatte stellte das Verfahren ein, ohne irgendwelche Massnahmen je zu ergreifen. Angeblich sollen die grössten Bedenken gegen die Umsetzung der Anordnungen vom Landeskriminalamt Brandenburg erhoben worden sein, nicht vom sachbearbeitenden Staatsanwalt. Es hat den Anschein, dass das LKA zur Gesichtswahrung der StA herhielt.

Hier kann nachlesen werden, was in der Zeit zwischen dem Erlass der Durchsuchungsanordnungen und der Einstellung des Verfahrens gemäss Par. 170 Absatz II StPO geschah:


HISTORIE
1.11.07 Erlass der Durchsuchungsanordnungen

voraussichtliche Umsetzung erste Hälfte Januar 2008

StA XY genehmigt Reise nach Bückeburg zur Vorbereitung

Im Dezember 2007 reisen StA Z plus zwei LKA Beamte zur Ortsbesichtigung nach Bückeburg.

Herr StA XY besprach den Fall mit Herrn F von der Generalstaatsanwaltschaft (ohne dass ich Herrn StA F danach gefragt hatte, erklärte er mir später, dass die Vorgehensweise nichts mit den Landtagswahlen in Niedersachsen zu tun gehabt hätte)

Die Durchsuchungen werden auf den 5.2.2008 verschoben.

Am 16.1.08 soll die Gestaltung des Einsatzes mit dem LKA Brandenburg besprochen werden.

16.1.08 Abteilungsleiter der StA beschliesst den Stopp der Durchsuchungen. Er begründet intern den Stopp damit, dass er keinen Anfangsverdacht sieht. Ferner seien die Massnahmen unverhältnismässig und das LKA habe aus Kostengründen Bedenken geäussert (vorgesehen war der Einsatz einer Hundertschaft).

18.1.08 der ermittelnde Staatsanwalt faxt mir die Durchsuchungsanordnungen.

Vorgesetzter StA teilt mir mit, man werde "eh" nichts finden. Ich sage die Findbücher sollen beschlagnahmt werden. Er sagt, er sehe keinen Verdacht...deutet Einstellung der Ermittlungen an.

11.2.08 Der LOSTA teilt mir mit er werde sich mit den Herren StaatsanwälteN (die divergierende Meinungen haben) zusammensetzen, der Fall sei noch nicht entschieden.

18.2.08 der Abteiliungsleiter erklärt es käme eine Durchsuchungsmassnahme in abgespeckter Form in Frage (2 Personen anstatt Hundertschaft).

18.2.08 Der ermittelnde Staatsanwalt solle das Amtsgericht Bückeburg anschreiben und um Urkunden bitten (m. E. völlig sinnlos) Er schreibt gegen seine Überzeugung dem AG Bückeburg mit, dass auch gegen ........ ermittelt wird. (Damit dürften die Glocken in Bückeburg und Hannover geläutet hatben).

19.2.08 Dr. Erardo Rautenberg (Generalstaatsanwalt Brandenburg) feiert Durchsuchungen zu Liechtenstein als Meilenstein des Rechtsstaates (Märkische Oderzeitung)

26.2.08 Der ermittelnde Staatsanwalt nimmt auf Anweisung des Herrn LOSTA ...... Kontakt mit Staatsanwältin in Schwerin auf und hört von ihr dass sie eine grosse Durchsuchung befürworte (Zufallsfunde seien für das Ermittlungsverfahren in Schwerin nützlich) . Staatsanwältin in Schwerin erklärt, sie bejahe auch Anfangsverdacht dort für Urkundenunterdrückung und versuchten Betrug.

3.3.08 Der bearbeitende Staatsanwalt fährt nach Brandenburg und sieht beim dortigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Verfahrensakten von ........ ein. Der LOSTA und die beiden Staatsanwälte sollten in der Woche entscheiden, wie es weiter geht.

7.3.08 der vorgesetzte Staatsanwalt favorisiert angeblich kleine Lösung (Durchsuchung an 5 Orten durch 2 Personen). Durchsuchungsanordnungen sollen aktualisiert werden.

Am 10.3.08 schreibe ich Herrn StA ......., dass eine derartige Durchsuchung gänzlich ungeeignet ist. Sie sei zum Scheitern vorprogrammiert.

10.3.08 Der LOSTA ordnet an, die Ermittlungsakten aus Schwerin anzufordern.

11.3.08 ich reiche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den vorgesetzten StA ein.

11.3.08 ich faxe an MP Platzeck, Justizministerin Blechinger (Bodenreformaffaire) und Min. Schönbohm, dass der Vorgang mehr als merkwürdig sei.

12.3.08 Dem bearbeitenden Staatsanwalt der die Durchsuchungsanordnungen beantragt hatte und weiterhin umsetzen wollte wird Fall entzogen. Er erhielt eine Aussagesperre. Einziger Bearbeiter sei sein Vorgesetzter.

13.3.08 Ich faxe an den Generalstaatsanwalt und beschwere mich über das Vorgehen.

15.3.08 Der Generalstaatsanwalt Dr. Rautenberg ruft mich persönlich an und erklärt die Sache werde schnell entschieden. Ich werde von Hernn LOSTA umgehend Nachricht erhalten. Dr. Rautenberg geht in Urlaub bis zum 11.4.08.

Anfang April: Her LOSTA teilt mit, dass der vorgesetzte StA der den Fall nun bearbeite, das Verfahren gemäss 170 II StPO (kein Anfangsverdacht) einstellen wolle.

So kam es dann.

Kontext:
http://archiv.twoday.net/stories/3810499/

Weil Martin Buback der Bundesanwaltschaft ein Foto von dem Motorrad auf dem die Mörder seines Vaters sassen nicht zur Verfügung stellte, wurde Martin Buback im Verena Becker Prozess heftig gerügt.

Mein Kommentar:
I wie Ikarus
Ikarus flog zu dicht an die Sonne, das Wachs schmolz und seine Flügel trennten sich von ihm. Er stürzte ins Meer. Übertragen: Wenn die Sonne als Symbol der Wahrheit genommen wird, so hat Ikarus seine Flügel verloren, weil er der absoluten Wahrheit zu nahe gekommen ist (aus der Filmkritik zu I wie Ikarus):

http://de.wikipedia.org/wiki/I_wie_Ikarus

Martin Buback wird nun in der Öffentlichkeit grundlos blossgestellt. Er ist frei, seinen Prozessgegner zu informieren, wenn er es für richtig hält, denn Wolfgang Schäuble hat die Aktensperre bis heute nicht aufgehoben. Ablenkmanöver der Bundesanwaltschaft. Nebenkriegsschauplatz.

Die Kernfrage bleibt unbeantwortet:
Ab wann kooperierte Verena Becker mit dem Verfassungsschutz ?
Es könnte doch sein, dass Verena Becker nicht erst 4 Jahre nach dem Mord an Buback konspirativ wurde. Es könnte sein, dass sie sofort nach ihrer Festnahme "umkippte"....Das Ziel der Sicherheitsbehörden, die RAF sofort auszuschalten. Es könnte doch alles sehr viel schneller gegangen sein, als vermutet. Preis: versprochene Straffreiheit. Pacta sunt servanda... bis jemand der Sache nachgeht. Dieser jemand muss in Misskredit geraten. Frau Becker schweigt. Geschäft auf Gegenseitigkeit ?


http://www.faz.net/f30/kom/KomUser.aspx?lo=munatak

Julian Assange und Martin Buback sind insoweit vergleichbar, als dass beide frontal gegen ihre Widersacher antreten. Das ist aussergewönlich. Aussergewönlichen Situationen begegnet der Staat mit "ungewöhnlichen" Mitteln. Man darf gespannt sein, wie lange es dauert bis der Angriff des Staates "persönlich" wird, sich also gegen die jeweilige Person richtet. Es besteht hinreichender Verdacht, dass dies Julian Assange zuwiderlief. Wird demnächst Herrn Prof. Dr. Martin Buback irgend etwas auf persönlicher Ebene vorgeworfen werden ? Das ist Personen zuzutrauen die mit Terroristen paktiert haben. Davon kann Herr Zapatero ein Lied singen.

Vierprinzen

Neulich kaufte ich über amazon ein Buch mit dem Thema Opfer von Flugkatastrophen in Mexiko (Victims of Aviation Accidents or Oncidents in Mexico). Ganz am Anfang: "Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe".

Das "Buch" kostete mich mehr als 22 euro. Als ich es bekam verschlug es mir die Sprache. Zusammengekleisterte Wikipedia Einträge.

Stelle gerade fest, dass es von solchen Büchern immer mehr wimmelt:

Bckeburg: Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe, Schloss Bckeburg, Bad Eilsener Kleinbahn, Bahnstrecke Hannover- von Bcher Gruppe von Books Llc (Taschenbuch - 22. Juli 2010)
3 neu ab EUR 22,18 1 gebraucht ab EUR 14,14


21. Bundesstaat (Deutsches Kaiserreich): Preuen, Baden, Knigreich Sachsen, Schaumburg-Lippe, Anhalt, Oldenburg, Mecklenburg-Strelitz von Bcher Gruppe von Books Llc (Taschenbuch - 22. Juli 2010)
2 neu ab EUR 22,19 1 gebraucht ab EUR 14,14


22. Knigin (Wrttemberg): Charlotte Zu Schaumburg-Lippe, Olga Nikolajewna Romanowa, Katharina Pawlowna, Charlotte Auguste Von Grobritannien von Bcher Gruppe von Books Llc (Taschenbuch - 22. Juli 2010)
3 neu ab EUR 22,18 1 gebraucht ab EUR 14,14


23. Landkreis Schaumburg: Schaumburg-Lippe, Bad Eilsen, Apelern, Grafschaft Schaumburg, Wesergebirge, Extertalbahn, Sachsenhagen, Deister von Bcher Gruppe von Books Llc (Taschenbuch - 22. Juli 2010)
2 neu ab EUR 22,18 1 gebraucht ab EUR 14,14


24. Niederschsische Geschichte: Sachsen, Stammesherzogtum Sachsen, Sturmflut, Ostfriesland, Provinz Hannover, Schaumburg-Lippe, Oldenburg von Bcher Gruppe von Books Llc (Taschenbuch - 22. Juli 2010)
2 neu ab EUR 22,18 1 gebraucht ab EUR 17,36

usw.

Vorsicht. Aus meiner Sicht reinster Beschiss, weil die Qualität und Umfang des "Buches" in keinster Weise den Mindeststandards entprechen. Der geforderte Preis ist von daher eine nutzlose Aufwendung die zu einem klaren rechtswidrigen Vermögensschaden führt. Der Verlag hat sich im Gegenzug bereichert. Ich gehe auch davon aus, dass Vorsatz gegeben ist, somit hinreichender Tatverdacht. Die Beweisführung wäre leicht: Wie viele Exemplare von dem Buch lassen sich über einen Ladentisch verkaufen ? Nicht ein Exemplar lautet meine Antwort.

http://www.asml.de/index.php/warnung-vor-books-llc/

http://members.aon.at/andreas.weigel/Bucher-LLC

Steckt da Wikipedia auch dahinter ?

http://idw-online.de/pages/de/news390647

http://lib.typepad.com/scrc/2010/10/a-window-into-german-popular-literature-1775-1875.html

http://www.diss.fu-berlin.de/diss/content/main/autoren/urheberrecht.xml

Bei dieser Gelegenheit:

Leitlinien für den Dokumenten- und Publikationsservice der Freien Universität Berlin

http://edocs.fu-berlin.de/docs/content/main/leitlinien/leitlinien.xml?XSL.lastPage.SESSION=/content/main/leitlinien/leitlinien.xml

 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma