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Open Access

Das Buch von Julian Dibbell gibts hier als kostenlosen Download:
http://www.lulu.com/content/1070691

Warum es nicht möglich war, eine CC-Lizenz dranzukleben, erläutert der Autor in einem ebenso amüsanten wie deprimierenden Text:

http://juliandibbell.com/news/2008_01_15_mtl_is_free.html

Hauptrollen spielen:

Larry Lessig (kündigte ein grosses CC-Buch-Repositorium an, aus dem nichts wurde)

Google Book Search (lehnte es ab, eine digitale Kopie dem Autor zu übermitteln)

Eine ungenannte indische Firma (digitalisierte das Buch für gut 500 US-Dollar, was ich für 324 Seiten recht happig finde)

HarperCollins (reagierte als Inhaber der Buchrechte für UK und Australien nicht auf die Bitte des Autors, der CC-Lizensierung zuzustimmen).

http://medinfo.netbib.de/archives/2008/01/14/2449

Die Kontroverse geht um die Benutzungsbedingungen lizensierter Datenbanken.

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/16/externe_nutzer_in_den_hochschulbibliothe~3585722

Steinhauer referiert einen Beitrag von Hohoff (VDB-Funktionär, UB Augsburg) zu externen Nutzern:

Hohoff plädiert daher für eine Integration der externen Nutzer in die Strategie der Hochschulbibliothek. Er kann als Untermauerung seiner Position die Rechtsgrundlagen der Bibliotheken anführen. Die Benutzungsordnungen eröffnen den Zugang zur Bibliothek durchgängig nicht aufgrund eines bestimmten Status, sondern allein wegen eines wissenschaftlichen Interesses.

Zudem sei es wenig sachgerecht, künftige und ehemalige Studierende zweitrangig zu behandeln. Die Hochschulbibliothek erweise sich gewissermaßen als ständige Öffentlichkeitsarbeit, die bei den wissenschaftlich gebildeten Nutzern, die meist gesellschaftliche Multiplikatoren sind, besonders wirkungsvoll sein kann.

Hohoff fordert daher: "Im eigenen Interesse sollte die Universität externe Bibliotheksbenutzer nicht schlechter stellen als die Universitätsmitglieder."

Auch hier verdient er Zustimmung: "Sie [die Externen, E.S.] sind zum großen Teil Steuerzahler, die unsere Arbeit finanzieren und sie sind gerade die an Wissenschaft interessierten Bürger."


Nur die Präsentation ist online:
http://www.univie.ac.at/voeb/bibliothekartag/bibliotag2006/Vortraege/VortraegePDF/Hohoff-oeffentliche_bib_an_uni&hochschule.pdf

Anders als die Bibliotheksfunktionärin Beger und der - diesbezüglich traut mit ihr vereinte - Börsenverein angeben, ist es zulässig, Verlagspublikationen zu scannen und online zugänglich zu machen, wenn der Autor der Rechteinhaber des Textes ist und dem Repositorium (IR) ein einfaches Nutzungsrecht überträgt.

Dies hat Steinhauer
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/02/13/s_38_urhg_scannen_der_originale~1733415
überzeugend dargelegt. Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4552355/
http://archiv.twoday.net/stories/3318179/

Es existiert außerhalb des Urheberrechts kein Leistungsschutzrecht der Verlage, das es verbietet, einen Text in der Form der Verlagspublikation ohne Erlaubnis des Verlags zugänglich zu machen, wenn für den Text selbst die Erlaubnis des Autors als Rechteinhaber vorliegt.

Anders als in Großbritannien (und wenigen weiteren EU-Ländern), wo Verleger ein 25-jähriges Schutzrecht an ihren typografischen Gestaltungen haben, gibt es im deutschsprachigen Rechtsraum keinen Schutz des Drucksatzes. Hierüber informiert gründlich und zuverlässig die Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen

Aus diesem Artikel geht auch hervor, dass ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz nicht besteht (Rechtsprechung zu Reprints). Zwischen einem nicht-kommerziellen Repositorium und einem Verlag besteht ohnehin kein Wettbewerbsverhältnis.

Im wissenschaftlichen Bereich darf man getrost davon ausgehen, dass das Layout einer Veröffentlichung urheberrechtlich nicht geschützt ist. Allein einem typografisch und gestalterisch außergewöhnlich gestalteten Bildband hat ein Gericht den Urheberrechtsschutz zugesprochen:
http://www.law-blog.de/110/layout-und-schutzfahigkeit/

Rein handwerkliche Leistungen im Bereich der angewandten Kunst sind nach herrschender Meinung nicht schutzfähig.

Vielfach werden wissenschaftliche Veröffentlichungen vom Autor oder einem Mitarbeiter (Sekretärin) der ihn beschäftigenden Institution mit fertigem Layout beim Verlag abgeliefert. Hier kann der Verlag ohnehin keine Rechte geltend machen.

Normalerweise werden wissenschaftliche Veröffentlichungen heutzutage nicht mehr im traditionellen Sinn lektoriert, aber selbst wenn das der Fall sein sollte, kann man davon ausgehen, dass der Lektor nicht zum Miturheber wird, dass also seine Änderungen unterhalb der Schwelle der Schöpfungshöhe bleiben.

Für Fußnotenvereinheitlichungen und vergleichbare Redaktionsarbeiten kann ebenfalls kein Schutzrecht in Anspruch genommen werden.

Vom Verlag erstellte Buchregister können unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein.

Bei Abbildungen, bei denen die Rechte definitiv dem Verlag zustehen (z.B. von einem Verlagszeichner angefertigten Illustrationen), wird man in den meisten Fällen darauf verweisen können, dass die Abbildungen keine bloße Illustration darstellen, sondern als Bildzitat gemäß § 51 UrhG (wissenschaftliches Großzitat) gerechtfertigt sind.

Mit Blick auf das Markenrecht wird man jede Präsentation im IR zu vermeiden haben, die einer Herkunftstäuschung gleichkommt. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Angebot, das dem Verlag zuzuschreiben ist. Dies könnte gewerbliche Anzeigen betreffen, die aus dem Scan entfernt werden sollten.

Da der Inhaber der Online-Nutzungsrechte im hier besprochenen Fall der Autor ist, wird man die unzutreffenden Copyright-Vermerke auf den Startseiten der Verlags-PDFs zu entfernen haben.

Sofern für den Autor und die Bibliothek keine wirksamen vertraglichen Bindungen bestehen, darf jede beliebige Vorlage, also auch das Verlags-PDF, ins IR eingestellt werden. Die Bibliothek ist dem Verlag keine Rechenschaft schuldig, wie sie an das betreffende Dokument gelangt ist. Eine lückenlose Nachbildung eines nicht bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechtes durch lizenzrechtliche Gestaltungen ist nicht möglich. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Verlage in größerem Umfang sich auf angebliche lizenzrechtliche Verstöße stützen werden, insbesondere, wenn die Bibliotheken versichern, sie hätten das Verlags-PDF vom Autor erhalten. Wenn dieser wiederum beteuert, er habe das PDF von einem Kollegen erhalten, an dessen Namen er sich leider nicht mehr erinnern könne, ist kein Ansatzpunkt gegeben, vermeintliche vertragliche Bindungen ins Feld zu führen.

Bei Entnahmen aus großen Artikelvolltextdatenbanken ist § 87e UrhG zu beachten, die alle Lizenzbestimmungen für unwirksam erklärt, die die Entnahme unwesentlicher Teile der Datenbank verbieten. Siehe auch
http://bibliotheksdienst.zlb.de/2002/02_03_06.pdf

Fazit: Das Scannen der Verlagspublikation oder Verwenden von Verlags-PDFs von wissenschaftlichen Arbeiten, bei denen der Autor einem IR ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat, ist ein juristisch weitgehend unvermintes Gelände, da in der Regel keine Rechte des Verlags verletzt werden. Dass die Verlage das anders sehen und auf eine FUD-Strategie setzen, sollte niemand schrecken.

Nachtrag: Ohne meinen Beitrag zu verlinken, hat sich Steinhauer unter Bezugnahme auf einen Aufsatz des damaligen Justiziars des Börsenvereins des Themas nochmals angenommen und kommt im wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie ich: kein eigenes Leistungsschutzrecht des Verlegers!
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/16/verlegerrecht_und_layout_schutz~3584078

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/75231794/

http://www.tilburguniversity.nl/services/lis/driver-population.html

Besonders interessant ist der Cream-Fall (NL), da hier auf eine Wissenschaftler-Elite gesetzt wurde, die sich willens zeigte, OA zu unterstützen. Es war eine nationale Anstrengung mit viel Geld im Hintergrund, und die Bibliotheken haben gut zusammengearbeitet. Eine Vor-1998-Regel überwand die juristischen Klippen, da vorher nach Ansicht von Cream keine digitalen Rechte übertragen wurden.

Vor allem aber funktionierte das Ganze ohne irgend ein Mandat!

In Deutschland würde das alles nicht funktionieren, die eigensüchtigen wissenschaftlichen Bibliotheken kochen am liebsten ihr eigenes Süppchen. Sie haben noch nicht einmal bei der jüngsten Bewältigung der Nutzungsrechte-Problematik zu einem koordinierten Vorgehen gefunden. Der DBV hat keine Vorgaben gemacht, längst nicht flächendeckend und vor allem nicht frühzeitig gab es Aktionen. Zahlen zum Erfolg sind nicht verfügbar. Da braucht man sich nicht wundern, wenn heuchlerische und halbherzige Bibliothekare den OA-Lippenbekenntnisse keine Taten folgen lassen.

Der ganze Band:
http://dare.uva.nl/document/93898
Aufsatz von Swan
http://eprints.ecs.soton.ac.uk/14455/

http://science.orf.at/science/news/150466/


Mruck. Bild: ORF

http://www.de-bug.de/blog/archives/swr2-wissen-jetzt-erstmals-common.html


http://ask.slashdot.org/article.pl?sid=08/01/08/1738232

Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4131226/

In den Vorwürfen ist einiges übertrieben, aber die Frage der Haftung für fälschlich als CC-lizensiert ausgegebene Bilder ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

CC soll eine Nachfrage beim Urheber erübrigen, aber es stellt sich die Frage, welche Sorgfalts- bzw. Prüfungspflichten ein Nutzer hat, der ein Bild im Vertrauen auf die CC-Lizenz publiziert und vom wahren Urheber in Anspruch genommen wird. Ist derjenige, der das Bild z.B. bei Flickr.com eingestellt hat, nicht haftbar zu machen, wird der Nutzer den Urheber entschädigen müssen. Sobald nicht nur eine sehr kleine Anzahl von Bildern mittels einer CC-Lizenz "gewaschen" wird, kann sich das sehr wohl zu einem Problem auch für CC auswachsen.

Neben einer bewussten Täuschung kommt auch der Fall in betracht, dass der Urheber sein Werk fälschlicherweise unter CC gestellt hat, weil ihm nicht klar war, dass ihm dafür Rechte fehlen, die sich in der Hand einer verwertungsgesellschaft befinden (siehe auch hier).

Steinhauer bezeichnet einen Aufsatz von Haberstumpf zum Urheberrecht an Hochschulen als "grundlegend", obwohl der nach seinem Referat nur die übliche wirklichkeitsfremde Dogmatik enthält, die den deutschen Hochschullehrern den Status von Mandarinen (gemeint sind die chinesischen Würdenträger) verleiht und die auch die verfehlte BGH-Entscheidung Grabungsmaterialien trägt.

Es ist in höchstem Maße wirklichkeitsfremd anzunehmen, der deutsche Hochschullehrer habe keine Pflicht zur Veröffentlichung. Es wird erwartet, dass er sich an der Forschung beteiligt und dazu gehört Publizieren. Und es gibt auch ein Interesse der Allgemeinheit an seinen Forschungsmaterialien, soweit kam der BGH in der genannten Entscheidung der Universität Heidelberg (Erben des Archäologen Vladimir Milojčić vs. Uni Heidelberg) entgegen.

Die von Pflüger/Ertmann vorgeschlagene Anbietungspflicht an den Open-Access-Server der Hochschule wäre ohne weiteres möglich:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

Der sog. Hansen-Vorschlag ist demgegenüber ein Rückschritt.

Mein eigener Vorschlag für eine Hochschulsatzung:

http://archiv.twoday.net/stories/4369539/

Um die OA-Server zu füllen, braucht es Mandate, das ist ein Konsens der OA-Bewegung, Appelle an die Wissenschaftler reichen nur unter besonderen Umständen aus (z.B. Cream of Science in den NL). Aber Deutschland ist, so scheint es, das einzige Land, in dem Uni-Mandate aus verfassungsrechtlichen Gründen angeblich nicht möglich sind.

Es ist bereits ein mieser Taschenspielertrick, die Forschungsfreiheit des Hochschullehrers absurd zu überdehnen, um dann das so überdehnte Privileg ohne viel Federlesens auch dem gesamten wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zugutekommen zu lassen.

Der BGH hat sich sicher nicht überlegt, als er im Fall M. entschied, dass ja die Arbeit der Grabungszeichner und Fotografen urheberrechtlich geschützt ist und diese und nicht der Professor M. die Urheber sind. Grabungszeichner und Fotografen arbeiten nicht auf direkte Anweisung, dass man daraus den Schluss ziehen könnte, dass der Ausgräber Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist. Grabungszeichner und Fotografen aber bezahlt die Universität oder der Geldgeber der Grabung.

Sofern sich der Wissenschaftler zu einer Publikation entschließt und ein manuskript einreicht, spricht absolut nichts gegen ein Zugriffsrecht der ihn bezahlenden Universität für den Schriftenserver, sofern nicht ausnahmsweise berechtigte Interessen des Wissenschaftlers verletzt werden.


ist schon vom vorigen Jahr, war mir aber bisher unbekannt:

Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (ed.):
Perspektiven der Forschung und ihrer Förderung
Aufgaben und Finanzierung 2007-2011
1. Edition - December 2007
49.90 Euro
2007. 256 Pages, Softcover
- Handbook/Reference Book -
Wiley-VCH, Weinheim
ISBN 978-3-527-32064-6
http://www.wiley-vch.de/publish/dt/books/newTitles200712/3-527-32064-4/

angekündigt auch hier:
http://www.dfg.de/aktuelles_presse/...

Wenn die „Perspektiven der Forschung und ihrer Förderung“ in einer Pulikation bei Wiley für happige 20 cents pro Seite bestehen, dann sehe ich nun wirklich schwarz für den Forschungsstandort. (Der letzte Harry Potter kostet 3,4 cents pro Seite und macht die Autorin tatsächlich unermesslich reich, was ich für die DFG nun wiederum nicht befürchte).

Äh, wer hat nochmal 2003 die Berliner Erklärung unterschrieben?

 

twoday.net AGB

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