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Update zu: http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen

Via http://www.urheberrecht.org/news/3573/url

http://www.sueddeutsche.de/752382/017/2795502/Vorschnelles-Verbot.html

In München zweifelte die 21. Zivilkammer die Argumentation des Freistaats an, der sich auf das Urheberrecht beruft. Vor Gericht geht es unter anderem um Faksimiles der NSDAP-Zeitung Völkischer Beobachter vom Frühjahr 1933. Der Freistaat behauptet, dass er die Urheberrechte des damaligen Herausgebers - Adolf Hitler - und die des NS-Verlags Franz Eher hält. Die Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Thomas Kaess ließ jedoch durchblicken, dass sie dieses Urheberrecht bereits für erloschen ansieht. Wenn der Freistaat solche Nachdrucke verbieten wolle, solle er entsprechende Gesetze schaffen statt im Urheberrecht "herumzustochern", hieß es. Dieses sei für solche Fragen eine schwierige Rechtsgrundlage. Adolf Hitler, so das Gericht, sei zwar offiziell Herausgeber des Völkischen Beobachters gewesen. Es sei jedoch sehr zweifelhaft, ob er auch als solcher, also schöpferisch tätig gewesen sei. Ob er etwa die Zeit hatte, zu entscheiden, welcher Artikel wo im Blatt erschien. Nur als Herausgeber genannt zu werden, reiche für das Eigentum an den Rechten aber nicht aus, so die Richter.

Ähnlich verhalte es sich mit den sogenannten Schriftleitern des NS-Blattes, Alfred Rosenberg und Wilhelm Weiß. Der Freistaat hatte sich vor Gericht auch auf das Schriftleitergesetz von 1933 berufen. Nun ist es schon an sich sehr bemerkenswert, dass Bayern seine Position mit einem NS-Gesetz zu untermauern versucht, welches unter anderem vorschrieb, dass ein Schriftleiter "arisch" zu sein habe. Das Gericht wies den Punkt aber schon deshalb zurück, weil trotz des Gesetzes nicht klar sei, ob es überhaupt eine Rechtsübertragung von Weiß und Rosenberg an den Eher-Verlag gegeben hat - und wenn ja, was für eine (einfach, ausschließlich?). Zweitens, so die Richter, sei das Gesetz erst im Oktober 1933 in Kraft getreten. Die Faksimiles stammen aber vom März "33. Verleger McGee sprach nach der Verhandlung von einem "entscheidenden Schritt in Richtung rechtlicher Klarheit". Er sei gespannt auf das Urteil.


Damit werden in Archivalia geäußerte Zweifel bestätigt.

Allerdings hätte ich gern einen Beleg für die u.a. in der WELT zitierte Aussage: "Rechte der Verlage laufen 70 Jahre nach Erscheinen der jeweiligen Ausgabe ab, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Kaess."
http://www.welt.de/kultur/article3358304/Zeitungszeugen-Bayern-steht-vor-Niederlage.html

Es gibt kein eigenständiges Verlagsrecht neben dem Urheberrrecht!

Wenn man auf anonyme Werke § 66 UrhG abhebt, so setzt das voraus, dass es einen Schöpfer gegeben hat, der das Sammelwerk als Ganzes, also die Zeitung zusammengestellt hat. Ist ein solcher nicht sofort ersichtlich, greift die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 2 UrhG, wonach der Herausgeber oder ist ein solcher nicht angegeben, der Verleger ermächtigt ist, die Rechte geltend zu machen.

Bei Sammelwerken gilt nach Schricker § 10 Rz. 15, dass der als Herausgeber bezeichnete der Urheber nach Abs. 1 ist.

Ob die Herausgebertätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist irrelevant (Rz. 13).

Nachtrag: Laut http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29920/1.html verweist das Gericht auf § 134 UrhG. War eine juristische Person nach dem LUG als Urheber anzusehen, so beträgt die Dauer des Urheberrechts 70 Jahre nach Veröffentlichung, § 32 Satz 1 LUG

http://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_betreffend_das_Urheberrecht_an_Werken_der_Literatur_und_der_Tonkunst

§ 3 LUG lautet aber "Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen."

Wie man auf den Gedanken kommen kann, der Eher-Verlag sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts gewesen, erschließt sich mir nicht.

§ 4 lautet: "Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber." Siehe heute dazu § 10 UrhG.

Die fraglichen Zeitungen waren Sammelwerke, die als solche ihrem Herausgeber zugerechnet werden können. Einen Anwendungsbereich für § 134 sehe ich nicht.
Zeitreisender (Gast) meinte am 2009/03/13 16:08:
§ 134 UrhG
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29920/1.html 
KlausGraf meinte am 2009/03/15 21:31:
Weitere Materialien
Zum Eher-Verlag
http://de.wikipedia.org/wiki/Franz-Eher-Verlag

Als GmbH war er keine juristische Person des öffentlichen Rechts s.a. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetze betr. Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. 1913, S. 58

Zu Hitlers Privatnachlass
http://de.altermedia.info/general/die-zeitungszeugen-und-das-bayrische-finanzministerium-180109_21844.html
http://www.hitlers-reden.de/zeige.php?was=meinkampf

http://www.zeitungszeugen.de/rechtliches/
Zu den urheberrechtlichen Fragen äußert sich ausführlich:
http://www.zeitungszeugen.de/fileadmin/templates/ZZGER/downloads/StrafrechtlichesGutachtenHumboldt.pdf 
KlausGraf antwortete am 2009/03/26 01:37:
Urteil: Niederlage für Bayern
http://archiv.twoday.net/stories/5606977/#5606995 
Andreas F. Borchert (Gast) meinte am 2009/03/30 16:07:
Verlag mangels Herausgeber Urheber nach § 4 LUG
Nicht daß ich mich wirklich damit auskennen würde oder ich den Urteilstext bereits gesehen hätte. Wenn ich aber die verlinkte Zusammenfassung auf urheberrecht.org durchlese, gewinne ich den Eindruck, dass das Gericht nach § 4 LUG vorgegangen ist. Hier werden, wie bereits festgestellt, zunächst die Herausgeber herangezogen, aber das Gericht hat hier offenbar entschieden, dass das keine effektiven Herausgeber waren, weil kein persönlicher schöpferischer Beitrag erfolgte, so dass offenbar daraus gefolgert wurde, dass in so einem Falle der Verleger zum Urheber wurde. Wenn diese Annahme so stimmt, dann wäre es kein Problem, dass der Verlag keine Person des öffentlichen Rechts war. (Jedenfalls schönen Dank für den interessanten Bericht und die Analyse.) 
KlausGraf antwortete am 2009/03/30 17:48:
Das ist plausibel
In die Richtung gehen auch Steinhauers und meine Überlegungen, wobei es eine Sachfrage ist, ob der Herausgeber namentlich oder als jur. Person benannt wurde bzw. falls kein Herausgeber genannt wurde, ob als Verleger eine natürliche oder jur. Person benannt wurde. Zur Klärung dieser entscheidenden Frage fehlen mir aber die Faksimile! 
 

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