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http://www.bibliotheksrecht.de/2009/07/30/neue-bibliotheksgebuehrenverordnung-baden-wuerttemberg-6617271/

Steinhauer macht zurecht darauf aufmerksam, dass nach herrschender Lehre eine Rechtsverordnung nicht ausreicht, um Bibliotheken oder Archiven Belegexemplare zu sichern.

Nachlesbar ist die rechtswidrige Verordnung unter:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BiblGebV+BW+Eingangsformel&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Steinhauer könnte sich wirklich daran gewöhnen, seinen Lesern einen vorhandenen Link, den er aufgrund seiner überragenden Retrieval-Begabung ja anders als Normalsterbliche blitzschnell ermittelt hat, mitzuteilen, auch wenn er das Gesetzblatt im Druck liest.

Wieso Steinhauer verschweigt, dass der nach wie vor in der Verordnung stehende gleichfalls rechtswidrige Genehmigungsvorbehalt Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen uns war, erschließt sich mir nicht:

http://archiv.twoday.net/stories/3177566/
 

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