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Der Tagungsbericht des Gedenkortes T4 zieht folgendes Fazit: " .... Für die Archivare und Juristen (mit einer Ausnahme) galten axiomatisch die schutzwürdigen Belange Dritter, für die Historiker und Angehörigen die Würde der Opfer, die gebiete, dass man die Namen nenne. So kam man nicht zusammen.
Als Kompromiss wurde schließlich genannt, dass man ein Gedenkbuch mit voller Namensnennung machen könne, wenn man es nur in einem Exemplar an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort auslege. Die Arbeitsgruppe wollte sich damit nicht abfinden und weiterarbeiten, auch wenn sie sich damit möglicherweise in der Illegalität befänden.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass wohl noch selten ein derart intensives Zusammenprallen zweier Zugänge zu dem Thema beobachtet werden konnte. Mittlerweile jahrzehntelang eingeübte Praxen der Erinnerung und des Gedenkens trafen auf eine stahlbetonharte Wand aus Paragraphen und Vorschriften. Es bleibt zu hoffen, dass eine Lösung gefunden werden kann. ..."

Das Bundesarchiv zieht ebenfalls ein Fazit: ".... Während die Archivarinnen und Archivare auf die auch im Bayerischen Archivgesetz festgehaltenen schutzwürdigen Belange der Angehörigen verwiesen, forderte die Mehrzahl der übrigen Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmer eine Publikation der Namen. Als Kompromiss wurde vorgeschlagen, in einer noch zu errichtenden Gedenkstätte ein einzelnes Gedenkbuch unter Aufsicht der Öffentlichkeit zu präsentieren. Falls Angehörige eine Anonymisierung der Namen ihrer Verwandten verlangen, könnte dies in dem Buch durchgeführt werden.
Bei der abschließenden Podiumsdiskussion von Vertretern der Politik aus dem Raum der bayerischen Landeshauptstadt und Frau Dr. h.c. Charlotte Knobloch als Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern konnte ebenfalls keine Einigung gefunden werden, wie eine Veröffentlichung der Namen der "Euthanasie"-Opfer aus München erfolgen kann ...."

Vor zwei Jahren erhielt ich folgende archivrechtliche Würdigung zur Gesetzeslage in NRW: "".... Aber auch nach Ablauf der Schutzfristen ist über die Generalklausel des § 6 Abs. 2 Nr. 3 ArchivG NRW die Nutzung "ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt würden." Wenn bei den Verstorbenen etwa Erbkrankheiten festgestellt wurden, würde bei einer Verwendung von Klarnamen durch weitere Recherchen eine Brücke zu lebenden Angehörigen geschlagen werden können, die sich in ihren schutzwürdigen Belangen durchaus beeinträchtigt fühlen könnten. In solchen Fällen bedürften Sie in jedem Fall der Erwilligung einschlägiger Angehöriger. Wenn keine Erbkrankheiten vorliegen, könnte freilich wegen des langen zeitlichen Abstandes ein rechtserhebliches persönliches Interesse der Angehörigen an der Wahrung der Anonymität der Toten schon zu verneinen sein. ...."
Ratlosstehen nun die Praktiker vor Ort - einerseits das berichtigte Forschungs- und Erinnerungsinteresse, andererseits eine Gesetzeslage die die schützt, die (scheinbar) gar nicht geschützt werden wollen....
Müsste man da nicht die Gesetzeslage ändern?
KlausGraf meinte am 2014/01/10 20:59:
Klares Versagen der Archivare und Juristen
Wenn die Betonköpfe sich bewegen würden, könnte man auch ohne Gesetzesänderung die Namen nennen. Es ist ein Unding, dass das Bundesarchiv einem unbotmäßigen Nutzer gerichtlich abgesegnet die Nutzungserlaubnis entzog:

http://archiv.twoday.net/stories/2939190/

Geholfen hat es nichts, die Namen sind im Netz. Ich kann daher nur dazu aufrufen, die Bedenken der sogenannten Archivare und Juristen zu ignorieren und Namen zu nennen, gern auch durch Dritte, denen man keine Benutzungserlaubnis entziehen kann, gern auch auf ausländischen Servern. 
 

twoday.net AGB

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