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Einen Überblick gibt
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/UBWV_2006_058.pdf

Auch wenn Akten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, darf eine öffentliche Stelle sie nicht ohne weiteres vernichten. Sie sind vielmehr dem zuständigen Archiv anzubieten. Hält dieses die Unterlagen nicht für archivwürdig, können sie vernichtet werden. Enthalten sie personenbezogene Daten besteht die Pflicht, die vom Archiv nicht übernommenen Akten zu vernichten. Dies sollte protokolliert werden.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336845.de&template=allgemeintb13_lda

Archive müssen besondere Schweigepflichten – z. B. das Sozialgeheimnis – wahren sowie rechtsfeste Entscheidungen über den Zugang zum Archivgut treffen, die in Grundrechte eingreifen können. Eine Übertragung dieser Funktionen an eine privatrechtliche Firma durch einen Vertrag ist nach der geltenden Rechtslage unzulässig.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336183.de&template=allgemeintb13_lda

Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären.

Etwas mehr bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda

http://recteur.blogs.ulg.ac.be/?p=55

und tritt für Open Access sein. Glückliches Lüttich!

 

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