Diese Antwort des Berliner Datenschutzbeauftragten Dix in einem Interview zum Fall Kinski muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen:
Im Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod der Person darf die Akte nur mit Einwilligung der Angehörigen offengelegt werden. Danach können die Akten nach den Regeln des Archivrechts genutzt werden, es sei denn, der Patient hat eine längere Sperrfrist verfügt.
http://www.schirach.de/wordpress/?p=230
Das ist das erste, was ich höre: Noch nie kam jemand meines Wissens auf die Idee, ein Betroffener könne selbst festlegen, wie lange seine Akten gesperrt bleiben müssen.
Im Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod der Person darf die Akte nur mit Einwilligung der Angehörigen offengelegt werden. Danach können die Akten nach den Regeln des Archivrechts genutzt werden, es sei denn, der Patient hat eine längere Sperrfrist verfügt.
http://www.schirach.de/wordpress/?p=230
Das ist das erste, was ich höre: Noch nie kam jemand meines Wissens auf die Idee, ein Betroffener könne selbst festlegen, wie lange seine Akten gesperrt bleiben müssen.
KlausGraf - am Freitag, 1. August 2008, 17:07 - Rubrik: Archivrecht
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http://computerphilologie.tu-darmstadt.de/jg07/bubenh.html
Der Beitrag stellt die XML-Technologien der DVD mit der Edition von Materialien der Jugendunruhen in Zürich 1968 vor.
Es ist heutzutage ziemlich idiotisch, eine wichtige Quellenedition auf DVD vorzulegen, ohne sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass DVDs kein taugliches Medium der Langzeitarchivierung sind.

Der Beitrag stellt die XML-Technologien der DVD mit der Edition von Materialien der Jugendunruhen in Zürich 1968 vor.
Es ist heutzutage ziemlich idiotisch, eine wichtige Quellenedition auf DVD vorzulegen, ohne sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass DVDs kein taugliches Medium der Langzeitarchivierung sind.

KlausGraf - am Freitag, 1. August 2008, 13:23 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Moniert zu Recht Jürgen Plieninger in netbib.
KlausGraf - am Freitag, 1. August 2008, 13:21 - Rubrik: Open Access
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