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Seite im GenWiki

http://wiki-de.genealogy.net/Personenstandsgesetz

Materialsammlung in Archivalia:

http://archiv.twoday.net/stories/5418086

FRAGEN UND ANTWORTEN FÜR GENEALOGEN

Kann ich jetzt schon die neu zugänglich gewordenen Unterlagen einsehen?

Es wird dringend gebeten, den zuständigen Archiven etwas Zeit zu lassen. Gemäß § 61 Personenstandsgesetz gilt für die Benutzung das zuständige Landesarchivgesetz unabhängig vom Lagerort (Standesamt oder Archiv).

Wer darf die neu zugänglich gewordenen Unterlagen nutzen?

Im Prinzip jeder. In den meisten Bundesländern gilt auch für Kommunalarchivgut per Verweisung der Nutzungsanspruch für das Archivgut der Staatsarchive, der nur ein berechtigtes Interesse als Hürde kennt. Berechtigt im Sinne des Archivrechtes ist jedes nachvollziehbare Interesse, insbesonder die Familienforschung.

Auch bei neu eingerichteten Kommunalarchiven in denjenigen Ländern, die keinen Rechtsanspruch für die Benutzung kommunalen Archivguts kennen (z.B. Baden-Württemberg), gilt, wenn sie keine Satzung oder das Verwaltungshandeln bindende Benutzungspraxis haben, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen von einem Nutzungsanspruch auch für Nicht-Ortsansässige auszugehen. Dieser kann und sollte vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden.

Wie sieht es mit den Gebühren aus?

Grundsätzlich sind Benutzungsgebühren in Archiven zulässig. Wem die Gebühren zu hoch erscheinen, sollte sie von der zuständigen Kommunalaufsicht oder per Verwaltungsgerichtsverfahren überprüfen lassen. Alle Benutzungsgebühren müssen strikt mit den Vorschriften der zuständigen Kommunalabgabengesetze in Einklang stehen. Es muss also eine formell einwandfreie Gebührensatzung erlassen worden sein.

(Ob bei der Benutzung von Archivgut die übliche verwaltungsgebührenordnung zugrundegelegt werden darf, ist zweifelhaft, da Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren zwei Paar Stiefel sind.)

Müssen auch Wissenschaftler Gebühren zahlen?

Üblicherweise sind sie von Gebühren befreit. Es empfiehlt sich für Familienforscher, sich ein passendes, von der eigenen Familie unabhängiges Forschungsthema zurechtzulegen. Ordnet eine Satzung auch für wissenschaftliche Nutzung eine Gebührenpflicht an, sollte ein Antrag auf Erlass der Gebühr gestellt und bei Ablehnung geklagt werden.

Darf die Einsicht in ganze Bände verwehrt werden?

Dies erscheint zweifelhaft. Es gelten nur die üblichen Versagungstatbestände der Archivgesetze bzw. der zuständigen Satzungen z.B. im Fall des Stadtarchiv Nürnberg:

http://www.stadtarchiv.nuernberg.de/download/Satzung.pdf

Entsprechende Ablehnungsbescheide sollten verwaltungsgerichtlich überprüft werden.
Wolf Thomas (Gast) meinte am 2009/02/08 18:11:
Bettina Joergens: "Das neue Personenstandsgesetz. Benutzung"
Die 17 Seiten starke Broschüre der Leiterin des Detmolder Personenstandsarchivs stellt die Verhältnnisse in NRW dar. Sie ist als PDF-Datei downloadbar unter:
http://www.archive.nrw.de/LandesarchivNRW/BilderKartenLogosDateien/Das_neue_Personenstandsgesetzf__rKundInnen__2_.pdf 
KlausGraf antwortete am 2009/02/08 20:44:
Ich halte § 66 PStG für verfassungswidrig
Die Vorschrift verstößt für mich eindeutig gegen Art. 5 GG und Art. 3 GG, indem sie - anders als die Datenschutzgesetze - die institutionelle Forschung privilegiert und einzelne Forscher von der Quelle ausschließt. 
 

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