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http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/06/05/„aktionsbundnis-urheberrecht“-gegen-vg-wort

Autoren sollten zunächst prüfen, ob sie Inhaber der amerikanischen Onlinedigitalisierungsrechte sind. Dies können sie in ihren Verträgen nachsehen. Bei vor 1995 erschienenen und mittlerweile vergriffenen Büchern sind sie dies in der Regel durchaus.

Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. In meinem Verlagsvertrag über meine Dissertation von 1987, der durchaus typisch sein dürfte, habe ich dem Fink-Verlag "für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes räumlich und inhaltlich unbeschränkt für alle Auflagen und Ausgaben ... das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes" übertragen.

Nach Ansicht der Verlagslobby bezieht sich diese Rechteübertragung gemäß § 137 l UrhG

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__137l.html

auf alle wesentlichen Rechte. Da ich (wie die meisten Autoren) gegenüber dem Fink-Verlag nicht widersprochen habe, könnte dieser nun auch im Besitz der Online-Rechte und zwar auch für die USA sein.

Mehr dazu unter:

http://archiv.twoday.net/search?q=unbekannte+nutzungsart

[Update: Sprang vom Börsenverein sieht das anders, siehe den Kommentar]

Ist das Buch doch bereits digitalisiert, so ist es auch vom Google Settlement betroffen. Wenn man nun eine digitale Nutzung des Titels wünscht, kann man das Formular nutzen, um Google mitzuteilen, in welcher Art und Weise dies geschehen soll: ob etwa nur “Snippets” angezeigt werden sollen, ob ein Verkauf an Kunden möglich sein soll und zu welchem Preis, welche Teile des Buches für eine Vorschau freigegeben werden sollen und so weiter. Man nimmt dann im Rahmen einer „Exclusion” am Settlement teil und erhält zukünftig eine Erlösbeteiligung von Google. Wünscht man dies nicht, wählt man die „Entfernen“-Option.

Wie der Name Exclusion schon sagt, geht es darum, die in den USA gemäß dem Settlement vorhandenen Nutzungsoptionen einzuschränken.

Bei einem in den USA vergriffenen Buch bestehen derzeit folgende Möglichkeiten der Verwaltung:

Nutzung angezeigter Informationen: Verkauf an Kunden
Automatisch den durch den Vergleich geregelten Preis verwenden
Verkaufspreis angeben $ in US-Dollar


Was passiert, wenn man 0,00 Dollar angibt, ist nicht bekannt.

Abos für Institute und Öffentlicher Zugriffsservice
Wenn Sie diese Dienste für Bücher ausschließen, die als "nicht im Handel erhältlich" klassifiziert sind, werden diese Bücher auch vom Verkauf an Kunden ausgeschlossen.


Öffentlicher Zugriffsservice meint, dass in jeder US-Bibliothek ein Terminal bereitsteht, auf dem kostenfrei das Buch ganz eingesehen werden kann (es dürfen keine Ausdrucke gemacht oder teile heruntergeladen werden). Diese verwertung zu verbieten, ist für jemanden, der größtmögliche Sichtbarkeit wünscht, sinnlos.

Nutzung der Vorschau
Standardvorschau
Fortlaufende Vorschau
Feststehende Vorschau


Alle drei Optionen beziehen sich auf die Anzeige von kleinen Teilen des Buchinhalts (wie im Partnerprogramm):

Standardvorschau: Wenn ein Benutzer nach einem bestimmten Begriff in einem Buch sucht, kann Google bis zu 20 % der Seiten des Buches, jedoch nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten auf einmal, anzeigen. Bei Büchern aus dem Bereich Belletristik blockiert Google die letzten 5 % oder mindestens die letzten fünfzehn Seiten des Buches. Google kann für jedes unter das Genre Belletristik fallende Buch auch bis zu 5 % oder bis zu fünfzehn Seiten (den jeweils kleineren Teil) anzeigen, die auf den Suchbegriff des Benutzers folgen. Bei der Standardvorschau handelt es sich um die Standardeinstellung der Vorschauverwendung und diese wird, soweit eine Vorschauverwendung gestattet ist, für die meisten Bücher angeboten. Dies trifft nicht zu, wenn der Inhaber von Rechten am Buch sich für eine festgelegte Vorschau oder eine kontinuierliche Vorschau entscheidet.

Festgelegte Vorschau: Google kann bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen. Die Seiten, die für alle Benutzer angezeigt werden, sind identisch und nicht benutzer- oder suchabhängig. Google wählt die im Rahmen einer festgelegten Vorschau anzuzeigenden Seiten aus, es sei denn, die Registrierungsstelle entwickelt einen Mechanismus, mit dem die Inhaber von Rechten an Büchern die Seiten auswählen können. Wenn die Vorschauverwendung erlaubt ist, ist die festgelegte Vorschau die Standardeinstellung für folgende Arten von Büchern: Lexika, Nachschlagewerke für Arzneimittel, Enzyklopädien, Bewertungskataloge (Price/Buyer Guides), Zitatsammlungen, Prüfungs-/Zertifizierungsvorbereitungen und Thesauri.

Kontinuierliche Vorschau: Entscheidet sich ein Inhaber von Rechten für die kontinuierliche Vorschau, kann Google bis zu 10 % der Seiten eines Buches anzeigen, wobei die Einschränkung in Bezug auf aufeinanderfolgende Seiten (nicht mehr als fünf aufeinanderfolgende Seiten) der Standardvorschau in diesem Fall nicht gilt.


Weiter mit den Exclusion-Optionen.

Snippet-Anzeige

Titelseite

Werbung

Freigabe von Buchkommentaren


Will der Rechteinhaber, dass nur Snippets angezeigt werden dürfen, muss er das Häkchen bei der Vorschaufunktion entfernen und bei den Snippets belassen. Eine Entfernung des Häkchens bei den Snippets bedeutet aber nicht automatisch, dass Google gehalten ist, die Vorschaufunktion in den USA zur Verfügung zu stellen.

Aus diesen Optionen (zur Erklärung siehe

http://www.googlebooksettlement.com/help/bin/answer.py?answer=118722&hl=de#snippet_display ) geht klar hervor, dass der Autor nicht die Möglichkeit hat, weitergehende Nutzungen (z.B. weltweiter Open Access) zu gestatten, sondern nur die im Settlement vorgesehenen Möglichkeiten einzuschränken.

Bei den Beilagen heißt es nur: "Nutzung angezeigter Informationen autorisiert": ja/nein. "Ja aber bitte noch mehr" gibt es nicht.

Autoren, die sich im Rahmen des Settlements registrieren und auf die Sichtbarkeit ihrer Bücher/Buchbeiträge Wert legen, sollten also an diesen Einstellungen nichts ändern und schon gar nicht "Entfernung" (Removal) erklären.

Das gilt für in den USA vergriffene Bücher. Bei lieferbaren Büchern ist es ratsam, will man eine höhere Sichtbarkeit erreichen, die Häkchen bei allen vorgesehenen Nutzungen anzubringen, denn als Voreinstellung gilt in diesem Fall, dass keine Nutzungen zulässig sind.

Braun geht nicht darauf ein, dass Wissenschaftsautoren abweichende Interessen haben als Autoren, für die Einkünfte aus Büchern Teil des Lebensunterhalts sind. Für Wissenschaftsautoren bleibt die Devise:

Keine Übertragung von Rechten an die VG Wort!

http://archiv.twoday.net/stories/5741709/
BCK meinte am 2009/06/06 17:50:
Zum ersten Kritikpunkt, betreffend den Rat von Ilja Braun,

Autoren sollten zunächst prüfen, ob sie Inhaber der amerikanischen Onlinedigitalisierungsrechte sind. Dies können sie in ihren Verträgen nachsehen. Bei vor 1995 erschienenen und mittlerweile vergriffenen Büchern sind sie dies in der Regel durchaus.

und dem Einwand von Klaus Graf, nach Ansicht der Verlagslobby beziehe sich die in (typischen älteren) Verlagsverträgen vorgenommene Rechteübertragung gemäß § 137 l UrhG (i.d.R.) auf alle wesentlichen Rechte. Wenn man gegenüber dem Verlag nicht widersprochen habe, könnte dieser nun auch im Besitz der Online-Rechte und zwar auch für die USA sein:

Das scheint zumindest Christian Sprang anders zu sehen, vgl. seinen von Ilja Braun referierten Beitrag auf der Tagung der Akademie des Deutschen Buchhandels am 27.4.2009:

Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, gibt zu bedenken, dass die Verlage andernfalls bei vielen vergriffenen Büchern womöglich gar nichts zu melden hätten, weil sie seinerzeit die entsprechenden Rechte von den Autoren nicht erworben hätten - schließlich handele es sich um US-amerikanische Online-Nutzungsrechte. Frühestens ab 1995 hätten Verlage entsprechende Klauseln in ihre Verträge aufgenommen - für alle davor erschienenen Bücher hätte in der Regel nur der Autor zu entscheiden, ob er sie bei der Google Buchsuche sehen wolle oder nicht. "Über die VG Wort haben die Verlage die Möglichkeit, sich diese Rechte rückwirkend zu besorgen", erklärt Sprang.

Wenn Sprang hier recht hat, sehe ich hierin aber auch nur einen weiteren Grund für Wissenschaftsautoren, der Rechteübertragung an die VG Wort explizit zu widersprechen. 
 

twoday.net AGB

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