Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
Ein interessanter Streit um die Frage, ob durch Verträge der Status historischer Fotografien als Public Domain ausgehebelt werden kann, beschäftigt ein US-Gericht.

http://www.howardrice.com/uploads/content/SFrankel_SFDJ_080205.pdf?CFID=110994&CFTOKEN=72639776
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2005/08/can_a_library_m.html
http://williampatry.blogspot.com/2005/08/copyright-contract-and-public-domain.html

Ein Autor wendet sich gegen die Berkeley Historical Society, die ihn vertraglich zwingen wollte, für jede Verwendung ein Entgelt zu zahlen (ein solches Vorgehen ist leider durchaus üblich - nicht nur in den USA).

Siehe dazu kritisch aus deutscher Sicht:
http://archiv.twoday.net/stories/286186/

Siehe auch zum Thema Copyfraud
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=787244
" Copyright in a work now lasts for seventy years after the death of the author. Critics contend that this period is too prolonged, it stifles creativity, and it undermines the existence of a robust public domain. Whatever the merits of this critique of copyright law, it overlooks a more pervasive and serious problem: copyfraud. Copyfraud refers to falsely claiming a copyright to a public domain work. Copyfraud is everywhere. False copyright notices appear on modern reprints of Shakespeare's plays, Beethoven piano scores, greeting card versions of Monet's water lilies, and even the U.S. Constitution. Archives claim blanket copyright to everything in their collections. Vendors of microfilmed versions of historical newspapers assert copyright ownership. These false copyright claims, which are often accompanied by threatened litigation for reproducing a work without the "owner's" permission, result in users seeking licenses and paying fees to reproduce works that are free for everyone to use. "

--

Wie sieht das im deutschen Recht aus? Ein vergleichbarer Fall wurde m.W. auch hier noch nicht entschieden.

Es ist aber nicht einzusehen, dass Bildagenturen in genau der gleichen Weise abkassieren, wenn es sich um ein gemeinfreies Bild handelt wie bei einem urheberrechtlich geschützten Bild. Bei öffentlichen Insitutionen kommt hinzu, dass diese nicht das geringste Recht haben, sich als Zwingherren gemeinfreien Kulturguts aufzuspielen.

Verträge zwischen Bildarchiven und Bildnutzern sind nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen (Inhaltskontrolle § 307 BGB).

Das gesetzliche Leitbild, von dem abgewichen wird, ist die vom Bundesgesetzgeber angeordnete Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG).

Veröffentlicht ein Nutzer ein historisches Foto, so kann er sich aufgrund der BGH-Entscheidung Bibelreproduktion nicht gegen eine Übernahme durch einen Dritten wehren, ihm steht kein Urheberrecht an der Reproduktion des gemeinfreien Fotos zu. Ein Exklusivvertrag mit dem Bildarchiv bindet Dritte nicht, dazu ist immer noch die BGH-Entscheidung Apfelmadonna einschlägig.

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei gemeinfreien Bildern der vertraglich gebundene Kunde durch den Vertrag übervorteilt wird: Er wird unangemessen benachteiligt. Er zahlt, ohne die entsprechenden Exklusivrechte zu haben und bei jeder erneuten Vermarktung befindet er sich im Hintertreffen gegenüber dem Dritten, der das Bild als gemeinfrei ohne weiteres verwerten kann.

Gleiches gilt für Vertragsbestimmungen, die die Weitergabe der erworbenen Bilder regeln. Handelt es sich nicht um Leihbilder, so sind die Verwendungsbeschränkungen des Käufers bei gemeinfreien Bildern nicht gerechtfertigt.

Gleiches gilt für die Vertragsbestimmungen, die alle Bildnutzungen eines Kunden den AGB unterwerfen. Wer also beim Bildarchiv Preuss. Kulturbesitz einmal einen Vertrag abschliesst, kann ein von diesem vertriebenes Bild nicht gratis abdrucken, auch wenn er es von einem Dritten überlassen bekommt.

Fazit:
Während der (zu langen) Laufzeit des Urheberrechts haben die Rechtsinhaber jede Möglichkeiten, ihre Bilder zu vermarken. Auch die finanziellen Interessen von Archiven rechtfertigen es nicht, einen Quasi-Immaterialgüterschutz über die vertragliche Hintertür zu statuieren, der die Gemeinfreiheit aushebelt und eine reiche Public Domain nachhaltig schädigt.
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma