Archivrecht
http://www.boersenblatt.net/450065/
"Bei der Anhörung zum Google Book Settlement hat der New Yorker Richter Denny Chin gestern die Kontrahenten Google und Verleger- und Autorenverbände gemahnt, sich baldigst zu einigen. Sollten die streitenden Parteien bis zur nächsten Anhörung am 15. September zu keiner Lösung finden, werde er entscheiden."
Siehe auch
http://laboratorium.net/archive/2011/07/19/gbs_status_conference_opt-in_settlement_in_the_wor
"Bei der Anhörung zum Google Book Settlement hat der New Yorker Richter Denny Chin gestern die Kontrahenten Google und Verleger- und Autorenverbände gemahnt, sich baldigst zu einigen. Sollten die streitenden Parteien bis zur nächsten Anhörung am 15. September zu keiner Lösung finden, werde er entscheiden."
Siehe auch
http://laboratorium.net/archive/2011/07/19/gbs_status_conference_opt-in_settlement_in_the_wor
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Juli 2011, 00:49 - Rubrik: Archivrecht
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Natürlich kann man sich streiten, welches die allerwichtigsten Grundsätze des deutschen Urheberrechts sind. Ad usum delphini - für meine Freiburger Studierenden - schlage ich die folgenden Faustregeln vor.
Zu Urheberrechtsinformationen im WWW:
http://archiv.twoday.net/stories/19460397/ (wo sich auch ein Link zu meinem Buch "Urheberrechtsfibel" findet)
[ http://archiv.twoday.net/stories/49598992/ Übersicht zu wichtigen Archivalia-Beiträgen zum Thema Urheberrecht]
1. Die Regelschutzfrist (in Deutschland und der EU) beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Der Wechsel in die Gemeinfreiheit erfolgt immer am 1. Januar. Urheber 1941 verstorben: ab 1.1.2012 gemeinfrei.
Die USA haben ein anderes System als Europa. Dort ist (fast) alles vor 1923 Veröffentlichtes gemeinfrei (Public Domain).
[Zur Rechtslage in den USA:
http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm ]
2. Du sollst keine Dateitauschbörsen nutzen!
Das kann sehr teuer werden (auch wenn natürlich ein sehr kleiner Teil der Dateien in Dateitauschbörsen legal ist). Durch Anonymisierungsdienste und Downloads in Internetcafés könnte man sich schützen, aber besser ist es, sich an das Gesetz zu halten (§ 53 Abs. 1 UrhG).
[s.a. http://web.archive.org/web/20110722130901/http://blog.zdf.de/dermarker/2011/07/19/darf-ich-filme-und-musik-aus-tauschboersen-herunterladen/ ]
[Zum Streaming siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming ]
3. Du sollst kein DRM knacken!
Wirksame technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) müssen respektiert werden.
4. Du sollst keine Bilder oder Stadtplanausschnitte aus dem Internet klauen und auf öffentlichen Seiten weiterverbreiten!
Das kann bei einem einzigen geklauten Medium schon einige hundert Euro kosten, wenn man Pech hat. Firmen, die Abmahnungen bei der Nutzung von Stadtplanausschnitten versenden, können auch ganz versteckte Dateien aufspüren.
[Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/49585924/ ]
5. Nicht nur bei wissenschaftlichen Arbeiten dürfen Bildzitate verwendet werden!
Wir lesen dazu § 51 UrhG. Wichtig ist: Mit dem Bild muss gearbeitet werden, es darf keine bloße Illustration sein.
Zentral ist: Es muss eine Quellenangabe (genaue Fundstelle) dabei stehen!
6. Freie Inhalte nutzen!
Es gibt einen riesigen freien Bilderpool, am besten erschlossen durch den CC-Lizenzfilter der Google-Bildersuche. Autor nennen und Lizenz verlinken - und keine Lizenzgebühren fallen an!
[Dass es nötig ist, den Autor zu nennen UND die Lizenz zu verlinken, unterstreicht eine Gerichtsentscheidung:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ mit weiteren Nachweisen]
[Legal ist auch die Nutzung von Einbettungsfunktionen bei an sich unfreien Bildern, siehe mit weiteren Hinweisen:
http://archiv.twoday.net/stories/830910656/ ]
7. Liegt persönliche Verbundenheit (enge Freunde, sehr gute Bekannte, enger Familienkreis, kleines Arbeits-Team) vor, ist das Kriterium "Öffentlichkeit" nicht gegeben.
Man darf also in kleinem Kreis Musik hören, ohne dass die GEMA wegen einer öffentlichen Veranstaltung kassiert, und auch neue Musik-CDs oder DVDs mit aktuellen Kinofilme in diesem Kreis verschenken, verleihen, tauschen oder verkaufen - vorausgesetzt die Medien wurden a) legal erworben, b) ein DRM wurde nicht geknackt und c) es wurde nicht gegen gültige Vertragsbestimmungen verstoßen.
8. Keine Angst vor dem Staatsanwalt!
Das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ist vernachlässigbar. Sehr viel unangenehmer können empfindliche zivilrechtliche Abmahnungen werden (siehe Gebot 4).
9. Nicht auf Copyfraud hereinfallen! Nicht überall wo Copyright draufsteht, ist auch Copyright drin.
Das betrifft insbesondere den zu verneinenden Schutz der Reproduktionsfotografie nach § 72 UrhG. Siehe zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/34631013/
10. Was der Rechteinhaber nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Oder: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Was sich im stillen Kämmerlein abspielt, bedeutet in den seltensten Fällen ein Risiko. Riskant wird es vor allem, wenn die Öffentlichkeit ins Spiel kommt: im Internet oder außerhalb des Kreises persönlicher Verbundenheit (siehe Gebot 7).
Zu Urheberrechtsinformationen im WWW:
http://archiv.twoday.net/stories/19460397/ (wo sich auch ein Link zu meinem Buch "Urheberrechtsfibel" findet)
[ http://archiv.twoday.net/stories/49598992/ Übersicht zu wichtigen Archivalia-Beiträgen zum Thema Urheberrecht]
1. Die Regelschutzfrist (in Deutschland und der EU) beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Der Wechsel in die Gemeinfreiheit erfolgt immer am 1. Januar. Urheber 1941 verstorben: ab 1.1.2012 gemeinfrei.
Die USA haben ein anderes System als Europa. Dort ist (fast) alles vor 1923 Veröffentlichtes gemeinfrei (Public Domain).
[Zur Rechtslage in den USA:
http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm ]
2. Du sollst keine Dateitauschbörsen nutzen!
Das kann sehr teuer werden (auch wenn natürlich ein sehr kleiner Teil der Dateien in Dateitauschbörsen legal ist). Durch Anonymisierungsdienste und Downloads in Internetcafés könnte man sich schützen, aber besser ist es, sich an das Gesetz zu halten (§ 53 Abs. 1 UrhG).
[s.a. http://web.archive.org/web/20110722130901/http://blog.zdf.de/dermarker/2011/07/19/darf-ich-filme-und-musik-aus-tauschboersen-herunterladen/ ]
[Zum Streaming siehe
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming ]
3. Du sollst kein DRM knacken!
Wirksame technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) müssen respektiert werden.
4. Du sollst keine Bilder oder Stadtplanausschnitte aus dem Internet klauen und auf öffentlichen Seiten weiterverbreiten!
Das kann bei einem einzigen geklauten Medium schon einige hundert Euro kosten, wenn man Pech hat. Firmen, die Abmahnungen bei der Nutzung von Stadtplanausschnitten versenden, können auch ganz versteckte Dateien aufspüren.
[Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/49585924/ ]
5. Nicht nur bei wissenschaftlichen Arbeiten dürfen Bildzitate verwendet werden!
Wir lesen dazu § 51 UrhG. Wichtig ist: Mit dem Bild muss gearbeitet werden, es darf keine bloße Illustration sein.
Zentral ist: Es muss eine Quellenangabe (genaue Fundstelle) dabei stehen!
6. Freie Inhalte nutzen!
Es gibt einen riesigen freien Bilderpool, am besten erschlossen durch den CC-Lizenzfilter der Google-Bildersuche. Autor nennen und Lizenz verlinken - und keine Lizenzgebühren fallen an!
[Dass es nötig ist, den Autor zu nennen UND die Lizenz zu verlinken, unterstreicht eine Gerichtsentscheidung:
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ mit weiteren Nachweisen]
[Legal ist auch die Nutzung von Einbettungsfunktionen bei an sich unfreien Bildern, siehe mit weiteren Hinweisen:
http://archiv.twoday.net/stories/830910656/ ]
7. Liegt persönliche Verbundenheit (enge Freunde, sehr gute Bekannte, enger Familienkreis, kleines Arbeits-Team) vor, ist das Kriterium "Öffentlichkeit" nicht gegeben.
Man darf also in kleinem Kreis Musik hören, ohne dass die GEMA wegen einer öffentlichen Veranstaltung kassiert, und auch neue Musik-CDs oder DVDs mit aktuellen Kinofilme in diesem Kreis verschenken, verleihen, tauschen oder verkaufen - vorausgesetzt die Medien wurden a) legal erworben, b) ein DRM wurde nicht geknackt und c) es wurde nicht gegen gültige Vertragsbestimmungen verstoßen.
8. Keine Angst vor dem Staatsanwalt!
Das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ist vernachlässigbar. Sehr viel unangenehmer können empfindliche zivilrechtliche Abmahnungen werden (siehe Gebot 4).
9. Nicht auf Copyfraud hereinfallen! Nicht überall wo Copyright draufsteht, ist auch Copyright drin.
Das betrifft insbesondere den zu verneinenden Schutz der Reproduktionsfotografie nach § 72 UrhG. Siehe zuletzt
http://archiv.twoday.net/stories/34631013/
10. Was der Rechteinhaber nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Oder: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Was sich im stillen Kämmerlein abspielt, bedeutet in den seltensten Fällen ein Risiko. Riskant wird es vor allem, wenn die Öffentlichkeit ins Spiel kommt: im Internet oder außerhalb des Kreises persönlicher Verbundenheit (siehe Gebot 7).
KlausGraf - am Dienstag, 19. Juli 2011, 01:29 - Rubrik: Archivrecht
Till Kreutzer:
http://www.goethe.de/wis/bib/fdk/de7909105.htm
Ich habe einen Kommentar zu
http://archiv.twoday.net/stories/16543250/
versprochen. (Massen)Digitalisierung durch Institutionen wie der Deutschen Fotothek lassen keine neuen Rechte entstehen, das kann auch bei den Juristen als Communis opinio gelten, die der von den Wikimedia-Projekten und mir geteilten Reproduktionsfotografie-These skeptisch gegenüberstehen. Wenn der Betreiber von Kreidefossilien.de so dumm war, sich angesichts einer ihm außerordentlich günstigen Rechtslage der Abmahnung zu fügen, ist er selber schuld. Ich denke, es wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass Wikimedia Deutschland e.V. ihm juristisch zu Hilfe gekommen wäre, zumal wenn er die beanstandeten Bilder auch auf Wikimedia Commons hochgeladen hätte.
http://www.goethe.de/wis/bib/fdk/de7909105.htm
Ich habe einen Kommentar zu
http://archiv.twoday.net/stories/16543250/
versprochen. (Massen)Digitalisierung durch Institutionen wie der Deutschen Fotothek lassen keine neuen Rechte entstehen, das kann auch bei den Juristen als Communis opinio gelten, die der von den Wikimedia-Projekten und mir geteilten Reproduktionsfotografie-These skeptisch gegenüberstehen. Wenn der Betreiber von Kreidefossilien.de so dumm war, sich angesichts einer ihm außerordentlich günstigen Rechtslage der Abmahnung zu fügen, ist er selber schuld. Ich denke, es wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass Wikimedia Deutschland e.V. ihm juristisch zu Hilfe gekommen wäre, zumal wenn er die beanstandeten Bilder auch auf Wikimedia Commons hochgeladen hätte.
KlausGraf - am Montag, 18. Juli 2011, 18:14 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/Google-sperrt-belgische-Zeitungen-aus-1280764.html
Googles Suchindex verweist zurzeit nicht auf französisch- und deutschsprachige Zeitungen in Belgien. Das ist laut Medienberichten eine Konsequenz aus dem Rechtsstreit zwischen dem Internetdienstleister und der belgischen Gesellschaft Copiepresse, die die Rechte der Verlage wahrnimmt. Diese hatte eine inzwischen von einem Berufungsgericht bestätigte Entscheidung erwirkt, laut der Google in Belgien keine Ausschnitte aus Presseprodukten der in dem Verband organisierten Verlage ohne Genehmigung auf seiner Nachrichtenübersicht veröffentlichen darf.
Anatol Stefanowitsch
https://plus.google.com/110709408825070411070/posts/654CuM4BXMw
macht auf den Wortlaut des Urteils aufmerksam:
de ce que le montant des astreintes est fixé à 1.000.000 € par jour de retard en ce qui concerne la condamnation de Google á retirer de tous ses sites (Google News et ‹cache› Google sous quelque dénomination que ce soit) tous les articles photographies et représentations graphiques... (...dass die Höhe der Strafzahlungen festgelegt wird auf € 1 Million pro Tag, den Google es unterlässt, von allen seinen Seiten (Google News und dem Google Cache unter welchem Namen auch immer) alle Artikel, Fotografien und Grafiken zu entfernen...).
Wenn die belgischen Verlage jetzt also jammern, sie hätten nur das Angebot Google News gemeint, müssen sie sich damit an die belgischen Gerichte wenden, nicht an Google. Und die deutschen Medien sollten das auch so berichten. Und sie sollten über die Konsequenzen des „Leistungsschutzes“ noch einmal genau nachdenken...
Volltext einer englischen Übersetzung der Gerichtsentscheidung:
http://www.copiepresse.be/pdf/Copiepresse%20-%20ruling%20appeal%20Google_5May2011.pdf
Französischer Volltext:
http://www.scribd.com/doc/54991235/Arret-de-la-Cour-d-appel-de-Bruxelles-rendu-dans-l-affaire-Copiepresse-SAJ-Assucopie-contre-Google-le-5-mai-2011
Googles Suchindex verweist zurzeit nicht auf französisch- und deutschsprachige Zeitungen in Belgien. Das ist laut Medienberichten eine Konsequenz aus dem Rechtsstreit zwischen dem Internetdienstleister und der belgischen Gesellschaft Copiepresse, die die Rechte der Verlage wahrnimmt. Diese hatte eine inzwischen von einem Berufungsgericht bestätigte Entscheidung erwirkt, laut der Google in Belgien keine Ausschnitte aus Presseprodukten der in dem Verband organisierten Verlage ohne Genehmigung auf seiner Nachrichtenübersicht veröffentlichen darf.
Anatol Stefanowitsch
https://plus.google.com/110709408825070411070/posts/654CuM4BXMw
macht auf den Wortlaut des Urteils aufmerksam:
de ce que le montant des astreintes est fixé à 1.000.000 € par jour de retard en ce qui concerne la condamnation de Google á retirer de tous ses sites (Google News et ‹cache› Google sous quelque dénomination que ce soit) tous les articles photographies et représentations graphiques... (...dass die Höhe der Strafzahlungen festgelegt wird auf € 1 Million pro Tag, den Google es unterlässt, von allen seinen Seiten (Google News und dem Google Cache unter welchem Namen auch immer) alle Artikel, Fotografien und Grafiken zu entfernen...).
Wenn die belgischen Verlage jetzt also jammern, sie hätten nur das Angebot Google News gemeint, müssen sie sich damit an die belgischen Gerichte wenden, nicht an Google. Und die deutschen Medien sollten das auch so berichten. Und sie sollten über die Konsequenzen des „Leistungsschutzes“ noch einmal genau nachdenken...
Volltext einer englischen Übersetzung der Gerichtsentscheidung:
http://www.copiepresse.be/pdf/Copiepresse%20-%20ruling%20appeal%20Google_5May2011.pdf
Französischer Volltext:
http://www.scribd.com/doc/54991235/Arret-de-la-Cour-d-appel-de-Bruxelles-rendu-dans-l-affaire-Copiepresse-SAJ-Assucopie-contre-Google-le-5-mai-2011
KlausGraf - am Montag, 18. Juli 2011, 13:49 - Rubrik: Archivrecht
Ab 500 Teilnehmer ist ein Livestreaming-Angebot zulassungspflichtiger Rundfunk:
http://blog.zdf.de/hyperland/2011/07/youtubes-livestreaming-vor-dem-aus/
http://blog.zdf.de/hyperland/2011/07/youtubes-livestreaming-vor-dem-aus/
KlausGraf - am Dienstag, 12. Juli 2011, 17:46 - Rubrik: Archivrecht
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Die FAUST-Datenbank des Stadtarchivs Bamberg kündigt an:
Bamberg-Sammlung (BIld): mit 17.932 digitalisierten Fotos der Zeitgeschichtlichen Sammlung.
Plakatsammlung
mit 13.499 digitalisierten Plakaten.
Plansammlung
mit 8.560 digitalisierten Plänen.
Alle Digitalisate tragen ekelhafte Wasserzeichen, die zu einem beträchtlichen Teil schlicht und einfach Copyfraud darstellen.
Reproduzierte Plakate, Pläne oder Bilder Dritter dürfen nicht mit einem Urheberrechtsvermerk des Stadtarchivs Bamberg versehen werden, da das Stadtarchiv die Rechte nicht hat. Eine Digitalisierung und Präsentation im Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist rechtswidrig.
Ist die Vorlage nicht schützbar (weil keine schützenswerte Gestaltung vorliegt, wie bei dem abgebildeten Beispiel eines Theaterplakats, das nur aus Text besteht), liegt eindeutig Copyfraud vor, da die Reproduktion kein Schutzrecht nach § 72 UrhG entstehen lässt.
Übrigens war der Sektionsleiter der Regensburger Archivtagsektion, auf der ich http://archiv.twoday.net/stories/6164988/ vortrug, der Leiter des Stadtarchivs Bamberg ...

Siehe http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Copyfraud
Bamberg-Sammlung (BIld): mit 17.932 digitalisierten Fotos der Zeitgeschichtlichen Sammlung.
Plakatsammlung
mit 13.499 digitalisierten Plakaten.
Plansammlung
mit 8.560 digitalisierten Plänen.
Alle Digitalisate tragen ekelhafte Wasserzeichen, die zu einem beträchtlichen Teil schlicht und einfach Copyfraud darstellen.
Reproduzierte Plakate, Pläne oder Bilder Dritter dürfen nicht mit einem Urheberrechtsvermerk des Stadtarchivs Bamberg versehen werden, da das Stadtarchiv die Rechte nicht hat. Eine Digitalisierung und Präsentation im Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist rechtswidrig.
Ist die Vorlage nicht schützbar (weil keine schützenswerte Gestaltung vorliegt, wie bei dem abgebildeten Beispiel eines Theaterplakats, das nur aus Text besteht), liegt eindeutig Copyfraud vor, da die Reproduktion kein Schutzrecht nach § 72 UrhG entstehen lässt.
Übrigens war der Sektionsleiter der Regensburger Archivtagsektion, auf der ich http://archiv.twoday.net/stories/6164988/ vortrug, der Leiter des Stadtarchivs Bamberg ...

Siehe http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Copyfraud
KlausGraf - am Sonntag, 10. Juli 2011, 19:37 - Rubrik: Archivrecht
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Wieder ein toller Beitrag von Otto Vervaart:
http://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2011/07/08/carved-in-stone-runes-and-nordic-law/
http://rechtsgeschiedenis.wordpress.com/2011/07/08/carved-in-stone-runes-and-nordic-law/
KlausGraf - am Samstag, 9. Juli 2011, 14:25 - Rubrik: Archivrecht
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ist die Rechtslage die gleiche wie bei ihren Werken der bildenden Kunst: Urheber können nur Menschen sein, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
http://wirres.net/article/articleview/5820/1/6/
http://www.techdirt.com/articles/20110706/00200314983/monkey-business-can-monkey-license-its-copyrights-to-news-agency.shtml

http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he
http://wirres.net/article/articleview/5820/1/6/
http://www.techdirt.com/articles/20110706/00200314983/monkey-business-can-monkey-license-its-copyrights-to-news-agency.shtml

KlausGraf - am Donnerstag, 7. Juli 2011, 23:09 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.schleswig-holstein.de/Justiz/DE/Service/Entscheidungssammlung/entscheidungssammlung_node.html
Schleswig-Holstein stellt via Juris Gerichtsentscheidungen zur Verfügung, u.a. die von RA Seidlitz in G+ verlinkte Entscheidung zum wettbewerbswidrigen Führen eines ausländischen Doktorgrads:
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE217482011&psml=bsshoprod.psml&max=true
Und was lesen wir auf der Startseite (natürlich ist das albern und rechtswidrig)?
Zulässig ist auch die Verlinkung auf die Seite, nicht aber die direkte Verlinkung zu einzelnen Entscheidungen aus der Datenbank.
Siehe dazu
http://de.wikipedia.org/wiki/Venire_contra_factum_proprium
Schleswig-Holstein stellt via Juris Gerichtsentscheidungen zur Verfügung, u.a. die von RA Seidlitz in G+ verlinkte Entscheidung zum wettbewerbswidrigen Führen eines ausländischen Doktorgrads:
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE217482011&psml=bsshoprod.psml&max=true
Und was lesen wir auf der Startseite (natürlich ist das albern und rechtswidrig)?
Zulässig ist auch die Verlinkung auf die Seite, nicht aber die direkte Verlinkung zu einzelnen Entscheidungen aus der Datenbank.
Siehe dazu
http://de.wikipedia.org/wiki/Venire_contra_factum_proprium
KlausGraf - am Donnerstag, 7. Juli 2011, 13:44 - Rubrik: Archivrecht
Rezension zu: Ellen Euler: Das kulturelle Gedächtnis im Zeitalter digitaler und vernetzter Medien und sein Recht. Bad Honnef: Bock+Herchen, 2011, ISBN 978-3-88347-279-9
von Ben Kaden - eher sehr kritisch, was nicht verwundert, wenn man mal der Autorin zuhören durfte (und ihr Elaborat im AfP 2009 gelesen hat).
http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-ellen-euler-2011-das-kulturelle-ged%C3%A4chtnis-im-zeitalter-digitaler-und-vernetz
von Ben Kaden - eher sehr kritisch, was nicht verwundert, wenn man mal der Autorin zuhören durfte (und ihr Elaborat im AfP 2009 gelesen hat).
http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-ellen-euler-2011-das-kulturelle-ged%C3%A4chtnis-im-zeitalter-digitaler-und-vernetz
KlausGraf - am Dienstag, 5. Juli 2011, 17:55 - Rubrik: Archivrecht
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