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Archivrecht

http://www.wirtschaftsarchive.de/archivwesen/aus-und-weiterbildung/fruehere-lehrgaenge/70.VdWLg_Kursbericht.pdf

An der Heidelberger Veranstaltung habe ja auch ich als Dozent teilgenommen.

http://outofcopyright.eu/index.html

Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=15777, der sich auch auf eine Meldung von mir auf G+ bezieht.

RA Seidlitz macht auf G+ auf ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2007 aufmerksam:

http://is.gd/rCioUw

Im Urteil heißt es wörtlich "Die Änderungen sind nicht vereinbart im Sinne des § 39 Abs. 1 UrhG. Eine Vereinbarung solcher Änderungen folgt insbesondere nicht aus dem vereinbarten Verwendungszweck des klägerischen Fotos für die Wahlkampfwerbung auf Flyer und Plakaten. Denn Änderungsvereinbarungen stellen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar und die Gestattung unbestimmter Änderungen ist insoweit nicht zulässig." Folgt demnach aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht, dass es Urhebern versagt ist, pauschal (unbestimmt) Änderungen zuzulassen? Dann haben freie Lizenzen ein Problem, da freie Lizenzen, die Veränderungen zulassen (also alle Creative Commons-Lizenzen, die nicht die Einschränkung "ND" aufweisen) diese unbestimmt und pauschal zulassen. Es dürfen also beliebige Änderungen vorgenommen werden.

Ist die Einschränkung ND gegeben, darf z.B. eine Formatreduktion erfolgen, da üblicherweise der Urheber seine Einwilligung zu einer Formatreduktion nach Treu und Glauben nicht versagen darf (so die amtliche Begründung). Dagegen mag der Abdruck eines Farbfotos in einer Schwarzweißpublikation bereits zweifelhaft sein. Und eine auszugsweise Wiedergabe ist ebenfalls nicht gestattet (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 3. Aufl. 2008, § 39 Rz. 26).

Pauschale Änderungsvereinbarungen, die bei Verfilmungen üblich sind, könnten nicht ungeprüft auf andere Bereiche übertragen werden (ebd. Rz. 11). Formularmäßige Änderungsvereinbarungen seien "grundsätzlich unwirksam" und könnten gegen § 307 Abs. 2 BGB verstoßen (ebd.).

Noch deutlicher wird Wandtke/Bullinger, UrhR 3. Aufl. 2009, § 39 Rz. 9: "Da Änderungsvereinbarungen eine Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechts bedeuten, sind pauschale Gestattungen für alle möglichen Werknutzungen ebenso wenig möglich wie die Gestattung unbestimmter Änderungen (ebenso LG Hamburg ZUM-RD 2008, 30, 32; Schricker/Dietz § 39 Rn. 10). Eine pauschale Zustimmung des Urhebers zu jeglichen Änderungen wäre schon deshalb nicht wirksam, weil sie eine (nicht mögliche) Verfügung über das Urheberpersönlichkeitsrecht bedeutete (s. Vor §§ 12 ff. Rn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz § 39 Rn. 7; a. A. BGH GRUR 1971, 269, 271 – Das zweite Mal). Der das Werk ändernde Inhaber des Nutzungsrechts trägt die Beweislast für eine Vereinbarung mit dem Urheber über zulässige Änderungen (Möhring/Nicolini/Spautz § 39 Rn. 17)." LG Hamburg ZUM-RD 2008, 30 ist die hier zur Rede stehende Entscheidung. 1971 befand der BGH in "Das zweite Mal": "Auch kann der Urheber dem Vertragspartner jede Änderung gestatten, ohne diese nach ihrer Art näher zu bezeichnen. Die Grenze bildet nur der unverzichtbare Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts, wonach der Urheber trotz Einräumung eines unbeschränkten Änderungsrechts gröblichen Entstellungen seines Werkes entgegentreten kann."

Freie Lizenzen, die eine Bearbeitung des Mediums ermöglichen, sind nicht durch einen spezifischen Zweck begrenzt, vielmehr soll das Medium für alle denkbaren Zwecke freigegeben werden. Durch die Lizenz liegt eine formularmäßige unbestimmte Änderungsvereinbarung vor, und die Frage ist, ob eine solche Lizenz mit dem von dem Gericht und der Kommentarliteratur aufgestellten Grundsatz vereinbar ist. Auf den ersten Blick nicht: Freie Lizenzen, die beliebige Änderungen und alle möglichen Werknutzungen vorsehen, sind unwirksam. Die Lizenzen CC-BY, CC-BY-SA usw. wären demnach nicht wirksam, soweit sie Nutzern beliebige Änderungen ermöglichen.

Der Gesetzgeber hat aber freie Lizenzen mit der sog. Linux-Klausel (§ 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG) anerkannt, die es Urhebern ermöglicht, ein einfaches Nutzungsrecht der Allgemeinheit kostenlos einzuräumen. Es muss ihm daher auch möglich sein, beliebige Änderungen im Rahmen dieser Rechteeinräumung ein- für allemal zu gestatten. Der Wegfall der Schriftform bei unbekannten Nutzungsarten in § 31a macht deutlich, dass das "Geschäftsmodell" von "Open Content" vom Gesetzgeber anerkannt wird. Gerade bei Software-Lizenzen, die am frühesten in den Focus der juristischen Diskussion getreten sind (daher auch Linux-Klausel), sind beliebige Änderungen Standard.

Daher ist der Ansicht des LG Hamburg und der Kommentarliteratur entgegenzutreten und an der Aussage des BGH von 1971 festzuhalten, soweit freie Lizenzen betroffen sind. Im Rahmen freier Lizenzen sind unbestimmte Änderungsvereinbarungen statthaft, nur in Ausnahmefällen kann wegen gröblicher Entstellung (§ 14 UrhG) gegen einen Nutzer, der sich an die Lizenzvorgaben hält, vorgegangen werden. Wenn Schulze von einem "generellen Änderungsverbot" im gesamten Urheberrecht spricht (§ 14 Rz. 2) verkennt er die Spezifik von Open Content, bei dem es nach der bewussten Entscheidung des Urhebers möglich sein soll, auf den eigenen Leistungen aufzubauen und zustimmungsfrei Änderungen vorzunehmen. Ohne dieses Prinzip wäre eine kollaborative Wissensplattform wie die Wikipedia rechtlich unmöglich.

http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2011/Recht01030411_BD.pdf

Stellungnahme der nestor-AG Recht (Euler et al.)

Etablierte Medien macht ihr das absichtlich, dass ihr nicht lernt, was ein Vierjähriger ohne weiteres in der Lage wäre zu verstehe: wie und unter welchen Bedingungen man ein kostenfrei unter Creative Commons zur Verfügung gestelltest Bild nutzt?

http://www.newyorker.com/online/blogs/newsdesk/2011/07/jstor-aaron-swartz.html

New Yorker, deine Geschichte zu Aaron Swartz ist zwar OK, aber die Illustration mit dem Vermerk "Photograph by diylibrarian, Flickr CC." ist es nicht. Du hättest das Bild gar nicht nutzen dürfen, da es nicht für die kommerzielle Nutzung freigegeben ist und du bist nun einmal auch mit deinen Blogs ein kommerzielles Magazin. Und selbst wenn du es hättest nutzen dürfen, hättest du die Lizenz exakt angeben müssen und nicht einfach nur CC schreiben.

Bound Journals

http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/

Ist ein Abschnitt in Walt Crawfords Artikel über die Public Domain:

http://citesandinsights.info/v11i7b.htm

Ende November 2010 stellte Attac ein vom bayerischen Landtag teilweise geheim gehaltenes Gutachten der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg auf seine Website, in dem Steuerpflichtige detailliert nachlesen konnten, wie man bei der Bayerischen Landesbank mit Geld umging und wie das Institut von Politikern beaufsichtigt wurde. Vier Monate später, am 14. April 2011, klingelten Polizisten an der Tür des Attac-Bundesbüros in Frankfurt und zeigten einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vor, der eine Beschlagnahme des überall im Internet offen zugänglichen Dokuments zum Inhalt hatte. Dagegen konnte sich Attac zwar nicht unmittelbar wehren, aber Beschwerde einlegen.

Diese Beschwerde hat das Landgericht München nun geprüft und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchung weder erforderlich noch verhältnismäßig und deshalb rechtswidrig war. Darüber, ob durch die Veröffentlichung des Dokuments eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, traf das Landgericht keine Entscheidung, stellte aber klar, dass ein möglicher Verstoß in jedem Fall so niederschwellig sei, dass er für einen so schweren Grundrechtseingriff, wie eine Hausdurchsuchung ihn darstellt, nicht ausreicht.


Weiterlesen:
http://www.heise.de/tp/artikel/35/35172/1.html

Wortlaut des Beschlusses
http://www.attac.de/fileadmin/user_upload/bundesebene/Webredaktion/News/Urteil_Landgericht-Muenchen_110714.pdf

Siehe auch
http://www.attac.de/startseite/detailansicht/datum/2011/07/19/landgericht-muenchen-durchsuchung-des-attac-bueros-war-rechtswidrig/?no_cache=1&L=2&cHash=d1a111424d8d1499379fb8216ec0f0ea

"Just two days after activist hacker Aaron Swartz was charged with hacking for downloading too many academic articles, a giant collection of articles from the same service has been posted to the notorious file sharing search engine, The Pirate Bay.

The documents are allegedly 18,952 scientific articles from the Philosophical Transactions of the Royal Society that were downloaded at some point from the scholarly archive service JSTOR. JSTOR is the same service that Swartz is accused of stealing from for downloading 4 million articles via a guest account at MIT.

But according to the note accompanying the huge download, these are not the files that Swartz is accused of downloading (and returning). Instead, the manifesto says the documents came from another source, and the manifesto is signed by a person identifying himself as Greg Maxwell. The manifesto says the documents date back before 1923, making them public domain"

Recht so!

Soweit die Dokumente auch in Europa gemeinfrei sind, also vor ca. 1860 veröffentlicht, ist die Frage, ob die Transactions insgesamt einen WESENTLICHEN Anteil an der JSTOR-Gesamtdatenbank ausmachen, was ich bezweifle. Nach § 87e UrhG, der auch in ganz Europa sinngemäß gilt, ist die Entnahme der Artikel LEGAL!

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87e.html

Nachtrag: Aber JSTOR kann sich als US-Organisation ohnehin nicht auf das EU-Datenbankschutzrecht berufen, da der Schutzfristenvergleich gilt. Gegen die Publikation könnten also die Erben der jenigen Autoren, die noch keine 70 Jahre tot sind, vorgehen oder die Royal Society, soweit diese beweisen könnte, dass ihr die Rechte übertragen wurden.

Siehe auch:

http://thepiratebay.org/torrent/6554331/Papers_from_Philosophical_Transactions_of_the_Royal_Society__fro

http://en.wikisource.org/wiki/Wikisource:WikiProject_Royal_Society_Journals

http://netzpolitik.org/2011/aus-protest-torrent-mit-18-592-wissenschaftlichen-artikeln/

KONTRASTE über unberechtigte Abmahnungen wegen fehlerhafter Ermittlung der IP-Adresse:

http://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste_vom_21_07/unberechtigte_internet.html

https://netzpolitik.org/2011/schwartz-jsto/

http://infobib.de/blog/2011/07/20/jstor-massendiebstahl/

http://blog.demandprogress.org/2011/07/more-than-35000-sign-petition-in-support-of-aaron-swartz/

"HUFFINGTON POST: JSTOR’s the one that should be in prison, man, for locking up knowledge."

http://blogs.ch.cam.ac.uk/pmr/2011/07/20/the-ethics-of-%E2%80%9Cstealing%E2%80%9D-scientific-articles-and-civil-disobedience/

http://blogs.reuters.com/mediafile/2011/07/20/the-difference-between-google-and-aaron-swartz/

http://www.nytimes.com/2011/07/20/us/20compute.html?_r=1

F: Fred Benenson http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de

 

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