Archivrecht
Winfried Bullinger/Markus Bretzel/Jörg Schmalfuß (Hrsg.):
Urheberrechte in Museen und Archiven. Mit Beiträgen von Dr. Katharina Garbers-von Boehm, LL.M., Sabine Mußotter, LL.M., Prof. Dr. Winfried Bullinger, Dr. Ole Jani. Baden-Baden 2010: Nomos Verlagsgesellschaft. 106 S., Abbildungen.
Eine verständliche Einführung in das Urheberrecht für den Archivalltag ist ein Desiderat. In diesem schmalen Band geht es jedoch so gut wie ausschließlich um die Museumspraxis, ausgehend von den Foto- und Filmbeständen des Deutschen Technikmuseums Berlin. Selbstverständlich sind die Ausführungen übertragbar, aber die wirklichen „Knackpunkte“ bei dem Umgang mit potentiell urheberrechtlich geschützten werden nicht erörtert. Dies betrifft etwa die Frage der Schöpfungshöhe von Gebrauchstexten oder die Frage, ob die bloße Vorlage von geschütztem Archivgut zulässig ist. Immerhin vertritt der Band – die Beiträge der einzelnen Autoren werden nicht ausgewiesen – die Ansicht, dass es zulässig ist, einzelnen Benutzern Originalfilme zu zeigen (S. 77f.).
Wer sich intensiver mit dem Urheberrecht im Archivbereich befasst,
wird nicht umhin kommen, sich mit dem Buch auseinanderzusetzen. Es enthält auch für den Fachmann einige lesenswerte Passagen.
Ich möchte allerdings bezweifeln, dass der sehr hölzerne juristische
Stil tatsächlich geeignet ist, praktische Hilfe zu geben. Zwar gibt es
zu allen Themen gute „Fazit“-Abschnitte, aber schon allein die
Tatsache, dass die juristischen Abkürzungen nirgends erklärt werden, spricht für sich. Das knappe Literaturverzeichnis ignoriert, dass wichtige Informationsquellen (ja, auch Wikipedia-Artikel!) kostenlos im Internet abrufbar sind. So sehr sich das nicht gerade
preisgünstige Buch auch um Praxisnähe bemüht – gelungen ist es ihm aus meiner Sicht nicht. Juristische Umständlichkeiten etwa zu den komplizierten Schutzfristen von einfachen Lichtbildern wären
entbehrlich gewesen, da auch angesichts der europarechtlichen
Vereinheitlichung der Schutzvoraussetzungen bei Fotos aus
pragmatischer Sicht nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden kann, dass kein – 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschütztes - Lichtbildwerk vorliegt. Auch sonst gibt es Punkte, bei denen ich mit den fachlichen Ausführungen nicht einverstanden bin. Für die Praxis wichtige Aspekte kommen zu kurz, etwa die Frage der Reproduktionsfotografie (S. 30) oder das wirklich zentrale Problem der verwaisten Werke, das nur in einer Fußnote auf S. 90 angesprochen wird.
In Weiterführung eines Aufsatzes von Bullinger (in: Festschrift für
Peter Raue, 2006) wendet sich die Schrift S. 81-88 vorsichtig gegen
die gängige Praxis der Museen, ihr gemeinfreies Kulturgut zu
monopolisieren und zu kommerzialisieren. Dass meine Position aufgrund einer Buchbesprechung aus dem Jahr 1999 referiert wird, zeugt von schlechter Recherche, denn ich habe sie seither nicht nur oft im Internet, sondern auch in gedruckten Publikationen ausführlicher begründet (siehe etwa Rezensent: Die Public Domain und die Archive, in: Die Archive im digitalen Zeitalter, 2010).
Da ich selber in einem Buch „Urheberrechtsfibel“ (2009, auch
kostenfrei im Internet einsehbar und natürlich von Bullinger et al.
als urheberrechtliche Außenseiterpublikation nicht zitiert) versucht
habe, archivische Probleme mit dem Urheberrecht allgemeinverständlich darzustellen, bin ich allerdings befangen. Das zu besprechende Buch sagt immerhin sehr deutlich, was derzeit „nicht geht“ und trägt dadurch hoffentlich dazu bei, dass sich die Archive endlich in die Debatte um die Neugestaltung des Urheberrechts einschalten.
Klaus Graf
Die Besprechung erschien in: Der Archivar 64 (2011), S. 241f.
[Online: http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2011/ausgabe2/ARCHIVAR_02-11_internet.pdf ]
(D)

Urheberrechte in Museen und Archiven. Mit Beiträgen von Dr. Katharina Garbers-von Boehm, LL.M., Sabine Mußotter, LL.M., Prof. Dr. Winfried Bullinger, Dr. Ole Jani. Baden-Baden 2010: Nomos Verlagsgesellschaft. 106 S., Abbildungen.
Eine verständliche Einführung in das Urheberrecht für den Archivalltag ist ein Desiderat. In diesem schmalen Band geht es jedoch so gut wie ausschließlich um die Museumspraxis, ausgehend von den Foto- und Filmbeständen des Deutschen Technikmuseums Berlin. Selbstverständlich sind die Ausführungen übertragbar, aber die wirklichen „Knackpunkte“ bei dem Umgang mit potentiell urheberrechtlich geschützten werden nicht erörtert. Dies betrifft etwa die Frage der Schöpfungshöhe von Gebrauchstexten oder die Frage, ob die bloße Vorlage von geschütztem Archivgut zulässig ist. Immerhin vertritt der Band – die Beiträge der einzelnen Autoren werden nicht ausgewiesen – die Ansicht, dass es zulässig ist, einzelnen Benutzern Originalfilme zu zeigen (S. 77f.).
Wer sich intensiver mit dem Urheberrecht im Archivbereich befasst,
wird nicht umhin kommen, sich mit dem Buch auseinanderzusetzen. Es enthält auch für den Fachmann einige lesenswerte Passagen.
Ich möchte allerdings bezweifeln, dass der sehr hölzerne juristische
Stil tatsächlich geeignet ist, praktische Hilfe zu geben. Zwar gibt es
zu allen Themen gute „Fazit“-Abschnitte, aber schon allein die
Tatsache, dass die juristischen Abkürzungen nirgends erklärt werden, spricht für sich. Das knappe Literaturverzeichnis ignoriert, dass wichtige Informationsquellen (ja, auch Wikipedia-Artikel!) kostenlos im Internet abrufbar sind. So sehr sich das nicht gerade
preisgünstige Buch auch um Praxisnähe bemüht – gelungen ist es ihm aus meiner Sicht nicht. Juristische Umständlichkeiten etwa zu den komplizierten Schutzfristen von einfachen Lichtbildern wären
entbehrlich gewesen, da auch angesichts der europarechtlichen
Vereinheitlichung der Schutzvoraussetzungen bei Fotos aus
pragmatischer Sicht nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden kann, dass kein – 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschütztes - Lichtbildwerk vorliegt. Auch sonst gibt es Punkte, bei denen ich mit den fachlichen Ausführungen nicht einverstanden bin. Für die Praxis wichtige Aspekte kommen zu kurz, etwa die Frage der Reproduktionsfotografie (S. 30) oder das wirklich zentrale Problem der verwaisten Werke, das nur in einer Fußnote auf S. 90 angesprochen wird.
In Weiterführung eines Aufsatzes von Bullinger (in: Festschrift für
Peter Raue, 2006) wendet sich die Schrift S. 81-88 vorsichtig gegen
die gängige Praxis der Museen, ihr gemeinfreies Kulturgut zu
monopolisieren und zu kommerzialisieren. Dass meine Position aufgrund einer Buchbesprechung aus dem Jahr 1999 referiert wird, zeugt von schlechter Recherche, denn ich habe sie seither nicht nur oft im Internet, sondern auch in gedruckten Publikationen ausführlicher begründet (siehe etwa Rezensent: Die Public Domain und die Archive, in: Die Archive im digitalen Zeitalter, 2010).
Da ich selber in einem Buch „Urheberrechtsfibel“ (2009, auch
kostenfrei im Internet einsehbar und natürlich von Bullinger et al.
als urheberrechtliche Außenseiterpublikation nicht zitiert) versucht
habe, archivische Probleme mit dem Urheberrecht allgemeinverständlich darzustellen, bin ich allerdings befangen. Das zu besprechende Buch sagt immerhin sehr deutlich, was derzeit „nicht geht“ und trägt dadurch hoffentlich dazu bei, dass sich die Archive endlich in die Debatte um die Neugestaltung des Urheberrechts einschalten.
Klaus Graf
Die Besprechung erschien in: Der Archivar 64 (2011), S. 241f.
[Online: http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2011/ausgabe2/ARCHIVAR_02-11_internet.pdf ]
(D)

KlausGraf - am Sonntag, 29. Mai 2011, 19:04 - Rubrik: Archivrecht
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Orphans sind eine riesige barriere, wenn es um den Online-Zugang zu Kulturgut geht. Die Probleme zeigt auf:
http://chronicle.com/article/Out-of-Fear-Institutions-Lock/127701/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
(ML)
http://chronicle.com/article/Out-of-Fear-Institutions-Lock/127701/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist
(ML)
KlausGraf - am Sonntag, 29. Mai 2011, 18:35 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.wolfgangmichal.de/?p=504
Wolfgang Michal kommentiert die Aussagen von Kulturstaatsminister Neumann. Dieser sagte:
Für eine Neuformulierung des Schutzzwecks des Urheberrechts zugunsten der Nutzer besteht kein Anlass. Freier Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken kann im digitalen Zeitalter nicht auf Kosten der Kreativen erfolgen, indem das Urheberrecht in ein Verbraucherrecht umgedeutet wird.
Michal:
Das Urheberrecht soll also um Gottes willen kein Verbraucherrecht werden, sondern Verwerterrecht bleiben. Denn eine Ausdehnung der Nutzerrechte würde logischerweise zu einer Einschränkung der Verwerterrechte führen. Das ist der zentrale Konflikt bei der aktuellen Debatte ums Urheberrecht. Um die Urheber geht es am allerwenigsten.
(T)
Wolfgang Michal kommentiert die Aussagen von Kulturstaatsminister Neumann. Dieser sagte:
Für eine Neuformulierung des Schutzzwecks des Urheberrechts zugunsten der Nutzer besteht kein Anlass. Freier Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken kann im digitalen Zeitalter nicht auf Kosten der Kreativen erfolgen, indem das Urheberrecht in ein Verbraucherrecht umgedeutet wird.
Michal:
Das Urheberrecht soll also um Gottes willen kein Verbraucherrecht werden, sondern Verwerterrecht bleiben. Denn eine Ausdehnung der Nutzerrechte würde logischerweise zu einer Einschränkung der Verwerterrechte führen. Das ist der zentrale Konflikt bei der aktuellen Debatte ums Urheberrecht. Um die Urheber geht es am allerwenigsten.
(T)
KlausGraf - am Sonntag, 29. Mai 2011, 15:22 - Rubrik: Archivrecht
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a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht
bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an
den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam.
b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben.
Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2018/09&nr=56309 PDF I ZR 18/09
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=nutzungsart
(RSS)
bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an
den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam.
b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben.
Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2018/09&nr=56309 PDF I ZR 18/09
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=nutzungsart
(RSS)
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Mai 2011, 15:41 - Rubrik: Archivrecht
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Aber die meisten Gerichte ignorieren das:
http://www.internet-law.de/2011/05/filesharing-wie-die-gerichte-argumentieren.html
(RSS)
http://www.internet-law.de/2011/05/filesharing-wie-die-gerichte-argumentieren.html
(RSS)
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Mai 2011, 14:48 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.boersenblatt.net/444428/
Siehe auch
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=14141
Update:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=14177
Text des Vorschlags:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/orphan-works/proposal_de.pdf
(RSS)
Siehe auch
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=14141
Update:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=14177
Text des Vorschlags:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/orphan-works/proposal_de.pdf
(RSS)
KlausGraf - am Mittwoch, 25. Mai 2011, 15:34 - Rubrik: Archivrecht
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http://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2011/05/mike-tyson-tatowierer-des.html
Das Tattoo des Ex-Champs ist wichtiger Bestandteil eines Gags des neuen Warner-Brothers-Films "Hangover 2". Der Hauptdarsteller des Films wacht zu Beginn des Films mit einer Kopie des Gesichtstattoos von Tyson auf. Der Tatto-Künstler will mit seiner Klage gegen Warner Brothers Entertainment die Nutzung des von ihm nur für den persönlichen Gebrauch von Tyson entworfenen Tattoos für den Film verhindern.
(T)
Das Tattoo des Ex-Champs ist wichtiger Bestandteil eines Gags des neuen Warner-Brothers-Films "Hangover 2". Der Hauptdarsteller des Films wacht zu Beginn des Films mit einer Kopie des Gesichtstattoos von Tyson auf. Der Tatto-Künstler will mit seiner Klage gegen Warner Brothers Entertainment die Nutzung des von ihm nur für den persönlichen Gebrauch von Tyson entworfenen Tattoos für den Film verhindern.
(T)
KlausGraf - am Montag, 23. Mai 2011, 13:51 - Rubrik: Archivrecht
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nicht ganz aktuell (der Verband wurde im Dez. 2010 gegründet) ...
v.a. Kommunal-, Kirchen- und Staatsarchive stark frequentierende Klientel.
http://www.verband-deutscher-erbenermittler.de/
v.a. Kommunal-, Kirchen- und Staatsarchive stark frequentierende Klientel.
http://www.verband-deutscher-erbenermittler.de/
Archivar123 - am Freitag, 20. Mai 2011, 17:43 - Rubrik: Archivrecht
http://vorstand.piratenpartei.de/2011/05/20/polizei-beschlagnahmt-server-der-piratenpartei-deutschland/
Am Morgen des 20.Mai 2011 hat die Polizei in Folge eines französichen [sic] Ermittlungsersuchens eine Vielzahl an Servern der Piratenpartei Deutschland, die bei der Firma AixIT in Offenbach gemietet sind, beschlagnahmt.
Dazu stellt der Bundesvorstand fest:
Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland wird im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen zur Aufklärung der durch die französischen Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfe beitragen. Die Zugänge zu technischen Infrastruktur der Piratenpartei sind aus diesem Grund – so weit es den Ermittlungszielen dient – zur Verfügung gestellt worden. Damit soll die zielgerichtete Suche nach einzelnen Daten ermöglicht werden.
Gegenwärtig geht der Bundesvorstand davon aus, dass kein schuldhaftes Verhalten der Piratenpartei Deutschland vorliegt. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden richtet sich nicht gegen die Piratenpartei Deutschland oder deren Untergliederungen, diese ist lediglich als Betreiber der Server involviert. Insofern werden die Ermittlungsresultate der Polizei mit Neugierde erwartet. Den eigenen Ansprüchen gerecht, wird der Bundesvorstand – sobald gesicherte Informationen zur Verfügung stehen – in hoher Transparenz und erschöpfend zu den aktuellen Vorhaltungen Stellung nehmen.
Der Bundesvorstand hat derzeit jedoch keinerlei Kenntnis von Informationen, die eine komplette Abschaltung aller Server der Piratenpartei Deutschland rechtfertigen würden. Betroffen waren nach den vorliegenden Informationen lediglich ein einzelner, öffentlicher Dienst auf einem virtuellen Server der Piratenpartei. Die Abschaltung aller Server ist ein massiver Eingriff in die Kommunikations- und Informationstruktur der sechstgrößten Partei Deutschlands. Angesichts der in zwei Tagen anstehenden Landtagswahlen in Bremen wird hier politisch ein massiver Schaden angerichtet, den der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland aufs entschiedenste verurteilt.
Im Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungsarbeiten wird daher zu klären sein, ob die erfolgte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung rechtlichen Vorgaben entsprochen hat, insbesondere ob die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden. Immerhin hat die Maßnahme zu einem großflächigen Zusammenbruch der technischen Infrastruktur der Piratenpartei Deutschland geführt. Geklärt werden muss zudem, ob Daten betroffen sind, die mit dem Ermittlungsziel in keinerlei Zusammenhang stehen.
Der Bundesvorstand bitte zudem um Verständnis dafür, dass das derzeitige, primäre Augenmerk auf die Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit der davon betroffenen Infrastruktur gerichtet ist.
Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland Sebastian Nerz, Bernd Schlömer, Marina Weisband, Rene Brosig, Wilm Schumacher, Matthias Schrade, Gefion Thürmer
Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Polizei-kapert-Server-der-Piratenpartei-1246963.html
Die Ermittlungen stünden wohl im Zusammenhang mit dem von der Piratenpartei betriebenen kollaborativen Textdienst Piratenpad, erklärte der neue Parteivorsitzende Sebastian Nerz gegenüber heise online. Der Online-Service ermöglicht Anwendern die gemeinschaftliche Bearbeitung von Dokumenten in öffentlichen oder geschlossenen Gruppen. Die Polizei habe zur Sicherung von Beweisen allerdings gleich alle Server der Partei mitgehen lassen.
http://www.stern.de/digital/computer/polizei-schaltet-piratenpartei-vor-bremenwahl-offline-1687261.html
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/18/0,3672,8240242,00.html
Kommentar: Kurz vor einer Landtagswahl einen gravierenden Eingriff in die für die Bundespartei essentielle digitale Infrastruktur vorzunehmen, ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern ein ungeheurer Skandal. Es ist zu hoffen, dass der Rechtsweg ausgeschöpft wird.
(T)
Update:
http://www.netzpolitik.org/2011/piratenpartei-server-auf-polizeiliche-anweisung-offline/
Am Morgen des 20.Mai 2011 hat die Polizei in Folge eines französichen [sic] Ermittlungsersuchens eine Vielzahl an Servern der Piratenpartei Deutschland, die bei der Firma AixIT in Offenbach gemietet sind, beschlagnahmt.
Dazu stellt der Bundesvorstand fest:
Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland wird im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen zur Aufklärung der durch die französischen Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfe beitragen. Die Zugänge zu technischen Infrastruktur der Piratenpartei sind aus diesem Grund – so weit es den Ermittlungszielen dient – zur Verfügung gestellt worden. Damit soll die zielgerichtete Suche nach einzelnen Daten ermöglicht werden.
Gegenwärtig geht der Bundesvorstand davon aus, dass kein schuldhaftes Verhalten der Piratenpartei Deutschland vorliegt. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden richtet sich nicht gegen die Piratenpartei Deutschland oder deren Untergliederungen, diese ist lediglich als Betreiber der Server involviert. Insofern werden die Ermittlungsresultate der Polizei mit Neugierde erwartet. Den eigenen Ansprüchen gerecht, wird der Bundesvorstand – sobald gesicherte Informationen zur Verfügung stehen – in hoher Transparenz und erschöpfend zu den aktuellen Vorhaltungen Stellung nehmen.
Der Bundesvorstand hat derzeit jedoch keinerlei Kenntnis von Informationen, die eine komplette Abschaltung aller Server der Piratenpartei Deutschland rechtfertigen würden. Betroffen waren nach den vorliegenden Informationen lediglich ein einzelner, öffentlicher Dienst auf einem virtuellen Server der Piratenpartei. Die Abschaltung aller Server ist ein massiver Eingriff in die Kommunikations- und Informationstruktur der sechstgrößten Partei Deutschlands. Angesichts der in zwei Tagen anstehenden Landtagswahlen in Bremen wird hier politisch ein massiver Schaden angerichtet, den der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland aufs entschiedenste verurteilt.
Im Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungsarbeiten wird daher zu klären sein, ob die erfolgte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung rechtlichen Vorgaben entsprochen hat, insbesondere ob die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurden. Immerhin hat die Maßnahme zu einem großflächigen Zusammenbruch der technischen Infrastruktur der Piratenpartei Deutschland geführt. Geklärt werden muss zudem, ob Daten betroffen sind, die mit dem Ermittlungsziel in keinerlei Zusammenhang stehen.
Der Bundesvorstand bitte zudem um Verständnis dafür, dass das derzeitige, primäre Augenmerk auf die Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit der davon betroffenen Infrastruktur gerichtet ist.
Der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland Sebastian Nerz, Bernd Schlömer, Marina Weisband, Rene Brosig, Wilm Schumacher, Matthias Schrade, Gefion Thürmer
Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Polizei-kapert-Server-der-Piratenpartei-1246963.html
Die Ermittlungen stünden wohl im Zusammenhang mit dem von der Piratenpartei betriebenen kollaborativen Textdienst Piratenpad, erklärte der neue Parteivorsitzende Sebastian Nerz gegenüber heise online. Der Online-Service ermöglicht Anwendern die gemeinschaftliche Bearbeitung von Dokumenten in öffentlichen oder geschlossenen Gruppen. Die Polizei habe zur Sicherung von Beweisen allerdings gleich alle Server der Partei mitgehen lassen.
http://www.stern.de/digital/computer/polizei-schaltet-piratenpartei-vor-bremenwahl-offline-1687261.html
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/18/0,3672,8240242,00.html
Kommentar: Kurz vor einer Landtagswahl einen gravierenden Eingriff in die für die Bundespartei essentielle digitale Infrastruktur vorzunehmen, ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern ein ungeheurer Skandal. Es ist zu hoffen, dass der Rechtsweg ausgeschöpft wird.
(T)
Update:
http://www.netzpolitik.org/2011/piratenpartei-server-auf-polizeiliche-anweisung-offline/
KlausGraf - am Freitag, 20. Mai 2011, 15:36 - Rubrik: Archivrecht
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2011/05/the-national-jukebox-copyright-and-pre-1972-sound-recordings.html
Peter Hirtle, exzellent wie immer.
(RSS)
Peter Hirtle, exzellent wie immer.
(RSS)
KlausGraf - am Freitag, 20. Mai 2011, 00:15 - Rubrik: Archivrecht
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