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Archivrecht

Der Beitrag von RA Dr. Thomas Fuchs ist wichtig genug, um ihn ganz zu dokumentieren:

http://blog.delegibus.com/814

Alexander Peukert rief kürzlich dazu auf (MMR 2/2011, S. 73—74), einen europäischen Beauftragten für die Gemeinfreiheit als unabhängige Behörde innerhalb der EU-Institutionen sowie parallele Behörden auf nationaler Ebene einzurichten. Mit diesem Vorschlag will er das Konzept des Datenschutzbeauftragten auf den Bereich der Gemeinfreiheit übertragen:

”So wie persönliche Daten von staatlichen Instanzen und privaten Unternehmen verwendet werden, ohne dass es hiergegen effektiven individuellen Rechtsschutz gibt, okkupieren Hoheitsträger und Private ohne rechtliche Konsequenzen die Gemeinfreiheit, ganz als ob sie ihnen gehört.“

Europäische und nationale Beauftragte für die Gemeinfreiheit würden vor diesem Hintergrund als ”Wächter” der Gemeinfreiheit agieren. Sie wären dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die zu Grunde liegenden Grundrechte und Interessen von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie von Mitgliedstaaten und nicht zuletzt privaten Akteuren geachtet werden.


http://www.jura.uni-frankfurt.de/ifrv1/peukert/forschung/Peukert_Beauftrage_f__r_die_Gemeinfreiheit.pdf

Ein großartiger Vorschlag! Siehe auch http://archiv.twoday.net/search?q=copyfraud und das Nachwort zu meinem PiratK-UrhG "Urheberrechtsfibel"
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Fuchs weiter:

Diesen Aufruf kann ich nur unterstützen, zumal ich bereits seit Jahren für die Gemeinfreiheit normativer Texte eintrete:

Die Gemeinfreiheit von DIN-Normen, dargestellt am Beispiel der DIN V 4108-6, BauR 1/2005, S. 1—8.
Die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbanken, UFITA 1/2008, S. 27—46.


http://delegibus.com/2007,3.pdf

Nach dem von Peukert vorgeschlagenen Konzept würden Beauftragte für die Gemeinfreiheit unter anderem auch gerichtlichen Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Belange der Gemeinfreiheit, die beim Europäischen Gerichtshof oder anderen Gerichten anhängig sind, nach Maßgabe des anwendbaren Verfahrensrechts beitreten. Derartige Rechtsstreitigkeiten gibt es tatsächlich. Derzeit klagt die LexXpress GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, dieser vertreten durch dessen Direktor, vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Gleichbehandlung bei der Weiterverwendung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Außerdem klagt die Recht für Deutschland GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Justiz, vor dem Verwaltungsgericht Köln auf das Gleiche hinsichtlich der Rechtsdatenbank ”juris“. Der streitige Anspruch ist im Informationsweiterverwendungsgesetz geregelt, wird von der Bundesrepublik Deutschland unter Verweis auf die mit der juris GmbH geschlossenen Verträge aber negiert. Ein Beauftragter für die Gemeinfreiheit wäre deshalb bitter nötig.

Christoph Schwalb, der Geschäftsführer der LexXpress GmbH, hat mich gebeten, die in Rede stehenden Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der juris GmbH zu analysieren. Dem bin ich nun mit meinem Aufsatz “Die Weiterverwendung der gemeinfreien Rechtsdatenbank ’juris‘“ nachgekommen.

http://delegibus.com/2011,2.pdf

Die Verträge liegen dem Beitrag im Volltext an. Ich komme zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Rechtsdatenbank ”juris“ um eine amtliche Datenbank handelt, die folglich gemeinfrei ist. Die Bundesrepublik Deutschland kann deshalb niemandem ausschließliche Rechte daran einräumen. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit der juris GmbH. Diese sieht das inzwischen selbst ein, denn in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 heißt es:

”Aufgrund des im Dezember 2006 in Kraft getretenen Informationsweiterverwendungsgesetzes wird die Fortsetzung des Bundesvertrages in seiner aktuellen Form und die damit verbundene exklusive Belieferung mit Primärcontent nicht als gesichert angesehen.“

Die beiden Klagen haben demnach de iure erhebliche Erfolgsaussichten. De facto ist jedoch die Besonderheit im Auge zu behalten, dass sich die Gerichte in den Verfahren womöglich selbst als Partei begreifen. Der dem Gleichbehandlungsanspruch von den Verwaltungsabteilungen zumindest der Bundesgerichte unverblümt entgegen gesetzte Widerstand ist groß. Ein bemerkenswertes, dies belegendes Dokument, das nahezu den Charakter eines Geheimpapiers trägt, ist der Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26./27. Juni 2007. Auch dieser Beschluss ist in meinem Aufsatz im Wortlaut dokumentiert. Ich rechne deshalb damit, dass beiden Klägerinnen ein Gang durch die Instanzen bevorsteht, der hoffentlich nicht in einer Sackgasse enden wird. Anlass zur Hoffnung gibt der Umstand, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG dient und mit dem Bezug zum Datenbankherstellerrecht auch die Richtlinie 96/9/EG angesprochen ist. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt sich daher angesichts der ungeklärten Rechtsfragen bei der Auslegung des Unionsrechts als zwingend dar.


(W)

Die Digitalisierung des europäischen Kulturgutes ist ein zentrales Anliegen der Europäischen Kommission. Jedoch droht für Werke des 20. Jahrhunderts, so Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und verantwortlich für die Digitale Agenda, ein „schwarzes Loch“. Auf der Abschlussveranstaltung für das Projekt ARROW, das eine zentrale Datei für verwaiste Werke aufbaute, unterstrich sie, dass unbekannte Rechteinhaber bei so genannten verwaisten Werken ein Problem eigener Art seien. Die Recherche ist schwierig, zeitintensiv und oft erfolglos. Doch um die Attraktivität des Angebotes der digitalen Bibliotheken wie Europeana zu erhöhen, drängt eine Lösung. Eine Verlängerung des Projekts ARROW als ARROW plus ist beschlossen und wird mit 17 EU Ländern betrieben, um die Rechteklärung für visuelle Materialien zu untersuchen. Die Vision, die Neelie Kroes vortrug, sieht vor, dass ARROW das offizielle Portal für die wichtigsten Informationen zur Klärung der Rechte in Europa werden wird - egal, ob ein Werk verwaist, vergriffen oder nicht mehr aufgelegt wird. Zudem erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie, die es ermöglicht, Werke unbekannter Rechteinhaber für Projekte wie Europeana zu digitalisierten, ohne als digitalisierende Institution Konsequenzen fürchten zu müssen.
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=SPEECH/11/163&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en


Aus
http://www.bibliotheksverband.de/datensaetze/newsletter-international/dbv-newsletter-international-201103.html#c7242

(RSS)

http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2955-Fehlverhalten-wird-vorgelebt.html

Der Deutsche Juristen-Fakultätentag zeigt sich empört über einen in der FAZ vom 24. März 2011 erschienenen Artikel der Jura-Professoren Heinig und Möllers, der unter

http://www.lehrstuhl-moellers.de/fileadmin/medien/FAZ2011-03-24.pdf

nachgelesen werden kann. Seine These: Der Betrugsfall Guttenberg ist kein Einzelfall. "In wohl keinem anderen Fach werden Doktoranden so systematisch zum Regelbruch verleitet wie in der Rechtswissenschaft. Fehlverhalten wird vorgelebt."

Zitat:

"Manche Lehrstühle sind -fakultätsbekannt- veritable Schreibwerkstätten, in denen eine Horde von Mitarbeitern am Fließband Aufsätze, Kommentierungen und ganze Bücher für den Lehrstuhlinhaber produziert."

Jurabilis zitiert die Wikipedia um zu zeigen, dass der Vorwurf alles andere als neu ist:

Schon zu Lebzeiten Nipperdeys [gest. 1968, KG] war bekannt, das dessen publizistische Produktivität auch Resultat einer außergewöhnlichen Inanspruchnahme von jüngeren Mitarbeitern war, deren Arbeiten er (ausschließlich) unter eigenem Namen veröffentlichte. So seien die meisten seiner Arbeiten aus der Nachkriegszeit, die unter seinem Namen erschienen, nicht von ihm verfasst gewesen. Dies manifestierte sich in dem mehrfach berichteten Bonmot, auf seinem Grabstein werde stehen: strong"Hier ruht Professor Nipperdey - diesmal wirklich er selbst."

(RSS)

http://nrs.harvard.edu/urn-3:HLS.Libr:law00237

Siehe
http://etseq.law.harvard.edu/2011/04/the-origins-of-law-school-examinations-no-joking-matter/



(T)

Bisher scheinen keine geltend gemacht worden zu sein:

http://www.cmshs-bloggt.de/archives/5867

mit umfangreichen Ausführungen zum Thema Satire und Aprilscherz in juristischer Sicht.

(RSS)

Lesenswert:

http://www.perlentaucher.de/artikel/6832.html

(T)


http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34460/1.html

CC-Lizenzen für Gemeinfreies ist Copyfraud, und sie können auch nicht zurückgezogen werden. Nur eine weitere der eklatanten Fehlleistungen dieses durch und durch verfehlten Portals!

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/16541407/

(RSS)

Nach Artikel 7 Absatz 2 soll er zudem automatisch "garantieren", dass seine Inhalte weder "diskriminierend" noch "beleidigend hinsichtlich Aussehen, Rasse, Religion, Geschlecht, Kultur oder Herkunft sind" oder "zu Gewalt und/oder Belästigung anderer Personen aufrufen".

Ein krasses Fehlurteil, das die öffentliche Zugänglichmachung der Kunstberichterstattung in Medienarchiven einschränkt, hat der BGH zu verantworten:

Der BGH hat am 5. Oktober 2010 über die Zulässigkeit der Online-Archivierung von Berichterstattungen über Kunstausstellungen nach § 50 UrhG entschieden (Az. I ZR 127/09 [...]). In den Berichten sind Kunstwerke abgebildet, die aufgrund der Online-Archivierung dauerhaft angesehen werden können. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG ist, so der BGH, aber nur so lange zulässig, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann. Das Berufungsgericht hatte die dauerhafte Archivierung der Berichte als zulässig angesehen.
http://www.urheberrecht.org/news/4229/

Volltext:

http://goo.gl/6BYgg = juris.bundesgerichtshof.de PDF

Zitat: "Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die
Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte."

(RSS)

Markus Fengler stellte Archivalia den folgenden Beitrag zur Verfügung:

Auf zwei Webseiten (www.kreidefossilien.de & http://histo-maps.de),
deren Verantwortlicher ich bin, verwendete ich mehrfach Abbildungen
(nachfolgend als "Reproduktionen" bezeichnet) aus dem Bestand des
Kartenforums der SLUB Dresden (deutschefotothek.de).

Anfang Februar 2011 erhielt ich für jede der beiden Webseiten eine
Abmahnung wegen "Urheberrechtsverletzung u.a.", nebst strafbewehrter
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
In der Begründung der beiden Schreiben hieß es u.a., dass die
Reproduktionen einen Schutz nach §72 UrhG (Lichtbildwerk/Lichtbild)
genießen.

Verwendet habe ich Reproduktionen von Werken deren Urheber seit
spätestens 1938 verstorben sind.
Die Werke, denen die Reproduktionen zugrunde liegen, sind also gemeinfrei.

Die Reproduktionen wurden von mir teilweise ohne Quellenangabe
eingestellt und teilweise kommerziell verwertet.
Ich habe die angebotenen "Vorschaubilder" (verringerte Pixelzahl), als
auch die Reproduktionen mit höheren Abmaßen genutzt und bereitgestellt.
Die Reproduktionen lassen sich über deutschefotothek.de innerhalb einer
Flashanwendung (Zoomify-Viewer) in allen Details betrachten - ein
kostenloser Download dieser hochauflösenden Versionen ist nicht
vorgesehen. Für das Herunterladen dieser vollständigen Reproduktionen
ist ein Bereitstellungsentgelt an die SLUB Dresden zu zahlen
(http://www.slub-dresden.de/service/gebuehren-entgelte/#c13440).

Ich habe bei der Nutzung der Reproduktionen die SLUB
Dresden/deutschenfotothek nicht der von Ihr geforderten Weise zitiert.
Die gemeinfreien Werke, in denen die Originalabbildungen zu finden sind,
wurden von mir jedoch benannt.
Die SLUB gestattet die Nutzung zu nicht-kommerziellen Zwecken bei
korrekter Quellenangabe
( http://www.slub-dresden.de/ueber-uns/ddz/nutzungsbestimmungen/ ).

Ich habe mithilfe meines Anwalts eine modifizierte
Unterlassungserklärung - ohne Präjudiz - abgegeben.
Im März 2011 wurde in beiden Angelegenheiten ein Vergleich zwischen mir
und der SLUB Dresden bzw. der Anwaltskanzlei geschlossen.
Mit Begleichung der Gesamtforderungen wird die Angelegenheit beigelegt sein.

Dem Vergleich folgte ein Gespräch, in dem u.a. auf die Thematik der hochaufgelösten Reproduktionen eingegangen worden ist.

M. Fengler, Dresden


Kommentar folgt. KG [ http://archiv.twoday.net/stories/34631013/ ]

(PM)

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12783 macht aufmerksam auf

Herrmann, Philipp Martin Daniel (2010) Das Recht der Suchmaschinen.
Dissertation, Universität Wien. Rechtswissenschaftliche Fakultät

http://othes.univie.ac.at/13506/

Kapitel F wid­met sich der Google-Buchsuche (S. 248-276). Die Arbeit insgesamt macht einen guten Eindruck und ist nicht nur für Kenner des österreichischen Rechts lesenswert.

(RSS)

 

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