Archivrecht
http://tinyurl.com/34qqssf PDF der Bundesrats-Drucksache.
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
KlausGraf - am Montag, 12. Juli 2010, 15:48 - Rubrik: Archivrecht
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http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2010/07/costco-v-omega.html
In den USA könnte eine Entscheidung, derzufolge die "first sale"-Doktin bei im Ausland hergestellten Waren nicht greift, Auswirkungen auf die bibliothekarische Ausleihpraxis haben. Hirtle macht darauf aufmerksam, dass auch Archive betroffen sein können, wenn es um im Ausland hergestellte noch geschützte Handschriften geht.
Zum Hintergrund ein Zitat aus meiner "Urheberrechsfibel" http://www.contumax.de zu § 17 UrhG:
"Wer aus dem Thailand-Urlaub eine dort legal vertriebene Musik-DVD
mitbringt und bei eBay anbietet, kann wegen Urheberrechtsverletzung
abgemahnt werden.
Angebot und Inverkehrbringen des Werks (Original oder Kopie)
müssen sich in der Öffentlichkeit abspielen. Wenn der Thailandurlauber
die DVD im Freundeskreis verschenkt oder verkauft, handelt er
legal. Mit der Einstellung der Auktion bei dem Online-Auktionshaus
erfolgt aber ein öffentliches Anbieten.
Durch das Inverkehrbringen wird das Werk aus der internen Betriebssphäre
des Urhebers, Herstellers oder Verwerters entlassen. Eine
konzerninterne Weitergabe ist kein Inverkehrbringen.
Eine wichtige Weichenstellung hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in seinem Urteil vom 17. April 2008 vorgenommen,
und der Bundesgerichtshof hat sich der Argumentation angeschlossen
(Urteil vom 22. Januar.2009, Az.: I ZR 247/03). Es ging um in Italien
unerlaubt nachgebaute Möbel von Le Corbusier, die als Sitzgelegenheiten
und in einer Schaufensterdekoration von Peek & Cloppenburg Ver48
wendung fanden. Der EuGH sah eine Verbreitung nur bei einer Eigentumsübertragung
gegeben.
Absatz 2 ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dem Urheber
steht nur das Recht der Erstverbreitung zu. Verschenkt, verkauft oder
tauscht er das Werk, soll er weitere Veräußerungen nicht mehr kontrollieren
dürfen. Einzig und allein die Vermietung unterliegt seinem Verbotsrecht.
Wer einen urheberrechtlich geschützten Gartenzwerg kauft, darf diesen
sowohl weiterverkaufen als auch in seinen Vorgarten stellen, wo er
dann – gemäß der Panoramafreiheit des § 59 – vom Gartenzaun aus
vergütungsfrei fotografiert werden darf (auch zu gewerblichen Zwecken).
Die Erschöpfung gilt nur für die EU/EWR (der Europäische Wirtschaftsraum
erweitert die EU um Liechtenstein, Norwegen und Island),
nicht aber z. B. für Thailand in meinem Beispiel. Hier lauert eine üble
Abmahnfalle, denn der normale Bürger wird selbstverständlich davon
ausgehen, dass er legal erworbene Waren – schließlich handelt es sich ja
nicht etwa um Raubkopien – ohne weiteres weiterverkaufen kann. Dass
die Erschöpfung nur europaweit gilt, ist schlicht und einfach nicht fair
und verstößt auch gegen das Eigentumsgrundrecht des nichtsahnenden
Verbrauchers. Ist eine Weitergabe nur im Bekannten- oder Freundeskreis
möglich, so wird die Verkehrsfähigkeit der Ware unzumutbar
beeinträchtigt. Die Erschöpfung muss weltweit gelten!"
Eine deutsche Bibliothek darf also nicht ein in der Türkei erworbenes Buch verleihen.
In den USA könnte eine Entscheidung, derzufolge die "first sale"-Doktin bei im Ausland hergestellten Waren nicht greift, Auswirkungen auf die bibliothekarische Ausleihpraxis haben. Hirtle macht darauf aufmerksam, dass auch Archive betroffen sein können, wenn es um im Ausland hergestellte noch geschützte Handschriften geht.
Zum Hintergrund ein Zitat aus meiner "Urheberrechsfibel" http://www.contumax.de zu § 17 UrhG:
"Wer aus dem Thailand-Urlaub eine dort legal vertriebene Musik-DVD
mitbringt und bei eBay anbietet, kann wegen Urheberrechtsverletzung
abgemahnt werden.
Angebot und Inverkehrbringen des Werks (Original oder Kopie)
müssen sich in der Öffentlichkeit abspielen. Wenn der Thailandurlauber
die DVD im Freundeskreis verschenkt oder verkauft, handelt er
legal. Mit der Einstellung der Auktion bei dem Online-Auktionshaus
erfolgt aber ein öffentliches Anbieten.
Durch das Inverkehrbringen wird das Werk aus der internen Betriebssphäre
des Urhebers, Herstellers oder Verwerters entlassen. Eine
konzerninterne Weitergabe ist kein Inverkehrbringen.
Eine wichtige Weichenstellung hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in seinem Urteil vom 17. April 2008 vorgenommen,
und der Bundesgerichtshof hat sich der Argumentation angeschlossen
(Urteil vom 22. Januar.2009, Az.: I ZR 247/03). Es ging um in Italien
unerlaubt nachgebaute Möbel von Le Corbusier, die als Sitzgelegenheiten
und in einer Schaufensterdekoration von Peek & Cloppenburg Ver48
wendung fanden. Der EuGH sah eine Verbreitung nur bei einer Eigentumsübertragung
gegeben.
Absatz 2 ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Dem Urheber
steht nur das Recht der Erstverbreitung zu. Verschenkt, verkauft oder
tauscht er das Werk, soll er weitere Veräußerungen nicht mehr kontrollieren
dürfen. Einzig und allein die Vermietung unterliegt seinem Verbotsrecht.
Wer einen urheberrechtlich geschützten Gartenzwerg kauft, darf diesen
sowohl weiterverkaufen als auch in seinen Vorgarten stellen, wo er
dann – gemäß der Panoramafreiheit des § 59 – vom Gartenzaun aus
vergütungsfrei fotografiert werden darf (auch zu gewerblichen Zwecken).
Die Erschöpfung gilt nur für die EU/EWR (der Europäische Wirtschaftsraum
erweitert die EU um Liechtenstein, Norwegen und Island),
nicht aber z. B. für Thailand in meinem Beispiel. Hier lauert eine üble
Abmahnfalle, denn der normale Bürger wird selbstverständlich davon
ausgehen, dass er legal erworbene Waren – schließlich handelt es sich ja
nicht etwa um Raubkopien – ohne weiteres weiterverkaufen kann. Dass
die Erschöpfung nur europaweit gilt, ist schlicht und einfach nicht fair
und verstößt auch gegen das Eigentumsgrundrecht des nichtsahnenden
Verbrauchers. Ist eine Weitergabe nur im Bekannten- oder Freundeskreis
möglich, so wird die Verkehrsfähigkeit der Ware unzumutbar
beeinträchtigt. Die Erschöpfung muss weltweit gelten!"
Eine deutsche Bibliothek darf also nicht ein in der Türkei erworbenes Buch verleihen.
KlausGraf - am Montag, 12. Juli 2010, 15:01 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Montag, 12. Juli 2010, 12:26 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.boingboing.net/2010/07/10/brazils-copyright-la.html
§1º. The same sanction applies, without prejudice to other sanctions set forth by law, to whom, through whatever means:
a) hinders or prevents the uses allowed by arts. 46, 47 and 48 of this Act [which addresses limitations to copyright including fair dealing]; or
b) hinders or prevents the free use of works, broadcast transmissions and phonograms which have fallen into the public domain.
Schon Mazzones Copyfraud-Aufsatz hatte auf das Ungleichgewicht zwischen den Strafen für Urheberrechtsverletzung und der Sanktionierung von Copyfraud hingewiesen. Wer erwartet, dass man das Urheberrecht respektiert, darf miese Tricks, die die Nutzung der Public Domain behindern, nicht gutheißen. Siehe auch meine Urheberrechtsfibel http://www.contumax.de.
§1º. The same sanction applies, without prejudice to other sanctions set forth by law, to whom, through whatever means:
a) hinders or prevents the uses allowed by arts. 46, 47 and 48 of this Act [which addresses limitations to copyright including fair dealing]; or
b) hinders or prevents the free use of works, broadcast transmissions and phonograms which have fallen into the public domain.
Schon Mazzones Copyfraud-Aufsatz hatte auf das Ungleichgewicht zwischen den Strafen für Urheberrechtsverletzung und der Sanktionierung von Copyfraud hingewiesen. Wer erwartet, dass man das Urheberrecht respektiert, darf miese Tricks, die die Nutzung der Public Domain behindern, nicht gutheißen. Siehe auch meine Urheberrechtsfibel http://www.contumax.de.
KlausGraf - am Sonntag, 11. Juli 2010, 20:28 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Samstag, 10. Juli 2010, 14:34 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Freitag, 9. Juli 2010, 02:06 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 8. Juli 2010, 14:13 - Rubrik: Archivrecht
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http://urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html
Siehe dazu auch meine Urheberrechtsfibel zu § 53 UrhG
http://www.contumax.de
Siehe dazu auch meine Urheberrechtsfibel zu § 53 UrhG
http://www.contumax.de
KlausGraf - am Mittwoch, 7. Juli 2010, 22:54 - Rubrik: Archivrecht
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Das Iuwis-Blog trägt in den letzten Tagen nützliche Materialien zum Urheberrecht zusammen und verweist unter anderem (anhand einer Zeitschriftenveröffentlichung) auf eine Entscheidung des österreichischen OGH, demzufolge die stark verkleinerte Wiedergabe eines Gemäldes auf einer Fotografie keinen Schutz genießt, also ein Urteil zum sogenannten Beiwerk. Ist es wirklich zuviel verlangt zu wissen, dass die OGH-urteile in der RIS-Datenbank zur Verfügung stehen, wenn man schon Juristisches mitteilt?
http://iuwis.de/content/ogh-winzige-wiedergaben-bed%C3%BCrfen-keiner-zustimmung-des-urhebers
Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100223_OGH0002_0040OB00208_09F0000_000
Zitat:
Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen. [...] Bei Aufruf der betreffenden Website der Beklagten ist, wie sich aus Beil./D ergibt, das Gemälde der Klägerin (bei einer Wiedergabe des Bildschirminhalts im Format A 4) höchstens in einer Größe von 1,1 cm x 1,5 cm - also weniger als einem Hundertstel der Originalgröße - im Hintergrund des Raumes sichtbar. Unter diesen Umständen kann der Betrachter auf dem Lichtbild zwar gerade noch erkennen, dass an der Rückwand des abgebildeten Raumes ein Bild hängt; das Werk in der wiedergegebenen Form vermittelt ihm aber nicht einmal annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen, geschweige denn in Details der Darstellung. Selbst ein Betrachter, der das Originalwerk kennt, wird es infolge der winzigen Wiedergabe auf dem Lichtbild als Teil der Website nicht von anderen Bildern der Klägerin oder eines anderen abstrakten Künstlers unterscheiden können. Unter diesen Umständen kann von einer rechtsverletzenden Nutzung eines fremden Werks keine Rede sein.
http://iuwis.de/content/ogh-winzige-wiedergaben-bed%C3%BCrfen-keiner-zustimmung-des-urhebers
Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100223_OGH0002_0040OB00208_09F0000_000
Zitat:
Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen. [...] Bei Aufruf der betreffenden Website der Beklagten ist, wie sich aus Beil./D ergibt, das Gemälde der Klägerin (bei einer Wiedergabe des Bildschirminhalts im Format A 4) höchstens in einer Größe von 1,1 cm x 1,5 cm - also weniger als einem Hundertstel der Originalgröße - im Hintergrund des Raumes sichtbar. Unter diesen Umständen kann der Betrachter auf dem Lichtbild zwar gerade noch erkennen, dass an der Rückwand des abgebildeten Raumes ein Bild hängt; das Werk in der wiedergegebenen Form vermittelt ihm aber nicht einmal annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen, geschweige denn in Details der Darstellung. Selbst ein Betrachter, der das Originalwerk kennt, wird es infolge der winzigen Wiedergabe auf dem Lichtbild als Teil der Website nicht von anderen Bildern der Klägerin oder eines anderen abstrakten Künstlers unterscheiden können. Unter diesen Umständen kann von einer rechtsverletzenden Nutzung eines fremden Werks keine Rede sein.
KlausGraf - am Mittwoch, 7. Juli 2010, 22:19 - Rubrik: Archivrecht
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http://blog.stecki.de/archives/205-Laecherliche-Lex-Google-OpenLiveStreetView3D-wird-kommen.html
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
Zur geplanten Lex Streetview:
http://www.telemedicus.info/article/1796-Justizminister-fordern-Street-View-Regelungen-im-BDSG.html

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Weimar-1650-Merian_bearbeitet.jpg

Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview
Zur geplanten Lex Streetview:
http://www.telemedicus.info/article/1796-Justizminister-fordern-Street-View-Regelungen-im-BDSG.html
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Weimar-1650-Merian_bearbeitet.jpg
KlausGraf - am Mittwoch, 7. Juli 2010, 02:40 - Rubrik: Archivrecht