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Archivrecht

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/11-12-2009-lg-mannheim-7-o-343-08.html

sieht aus wie die Seite einer Anwaltsfirma:

https://e-justice.europa.eu/home.do?action=home&lang=de&sufix=4

Die wichtige Saarbrücker Dissertation von 2009 ist auch Open Access als PDF-Download verfügbar:

http://rechtsinformatik.de/almamater/index.php?menu=projekt&schriftenreihe=5&BuchID=43

Zum Thema jüngst:
http://archiv.twoday.net/stories/6427170/

Hansen kann der Arbeit wenig abgewinnen: "Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Hirschfelder die Anforderungen an eine rechtliche Implementierung des Open Access-Prinzips in der vorliegenden Arbeit letztlich leider nur sehr oberflächlich untersucht hat." (GRUR Int 2009, 799)

Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/5578590 zur Position Steinhauers, der zuzustimmen ist.

Paul Katzenberger: Zwangsdigitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke in den USA und in Deutschland: das Projekt Google Book Search und § 137l UrhG, GRUR Int 2010, S. 563ff.

Der 1937 geborene Paul Katzenberger gilt als einer der renommiertesten deutschen Urheberrechtler. Lange Zeit am MPI für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht tätig, ist er seit 2002 Rechtsanwalt in München.

"Bei einer urheberrechtlichen Bewertung des Google-Projekts, der Vergleichsvereinbarungen und der gegen sie vorgetragenen amtlichen deutschen Argumente sollte aber nicht übersehen werden, dass in Deutschland im Jahre 2007 auf Initiative ebenfalls der Bundesregierung durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft mit Einführung des § URHG § 137l UrhG die rechtlichen Grundlagen für eine Zwangsdigitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke geschaffen wurden, die zu Lasten der Urheber als der originären und primären Inhaber des Urheberrechts alles in den Schatten stellt, was das Google-Projekt beinhaltet."

Und: "Dass § 137l UrhG in der amtlichen deutschen Kritik an den Google-Vergleichsvereinbarungen vernachlässigt wurde, ist nicht belanglos. Vielmehr verfälscht dieser Mangel die tatsächliche Rechtslage in Deutschland und ist er geeignet, die Kritik unglaubwürdig erscheinen zu lassen."

Abschließend schreibt Katzenberger: "Alles in allem drängt es sich somit geradezu auf, anzunehmen, dass es ausschließlich das U.S.-amerikanische Urheberrecht und die für die USA verbindlichen internationalen Urheberrechtsabkommen sind, an denen die Google-Settlement Agreements zu messen sind. Zu diesem Rechtsrahmen zählen aber nicht das deutsche und das europäische Recht."

Dem kann ich gern zustimmen. Die Stellungnahmen der Bundesregierung gegen Google waren ein klarer Fall von Heuchelei.

http://www.minnesotalawreview.org/sites/default/files/Samuelson_MLR_0.pdf

Eine umfangreiche juristische Auseinandersetzung mit dem Google Book Search Settlement von Pamela Samuelson, die sich erfreulicherweise soweit bekannt bester Gesundheit erfreut (ein Gestorben-Kreuz hinter dem Autorennamen als Fußnotenzeichen erscheint mir nicht die beste Idee).

http://bibliothekarisch.de/blog/2010/07/15/wie-teuer-die-jagd-auf-raubkopierer-ist/

http://carta.info/30619/fazsz-gegen-perlentaucher-was-darf-eine-kurzzusammenfassung/

http://carta.info/30617/die-causa-perlentaucher-und-die-freiheit-der-information/

Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/2981227/

Ein weiterer Sieg für Schälikes Buskeismus-Seite:

http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/1068-LG-Koeln-Az-28-O-72109-Anwaltsschriftsatz-als-Bestandteil-einer-einstweiligen-Verfuegung.html

Im Rahmen seiner historisch-synoptischen Editionen hat Thomas Fuchs auch das Urheberrecht erfasst. Beispiel § 53 UrhG zu den Vervielfältigungen:

http://lexetius.com/UrhG/53

http://ralfzosel.de/blog/2010/07/13/gesetze-im-netz

 

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