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Archivrecht

Hintergrund
ArchivG NRW § 4 (5) S. 3 - 5 " ..... Nicht archivwürdige Unterlagen sind vorbehaltlich Satz 2 durch die anbietende Stelle zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. Die anbietende Stelle kann mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Landesbehörde Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bewertet wurden, an andere öffentliche Archive abgeben. Das Landesarchiv ist zuvor von der abliefernden Stelle zu unterrichten. ....."

Mit diesem Passus geht ein lang gehegter Wunsch nordrhein-westfälischer Kommunalarchive in Erfüllung. Vor dem Hintergrund der Archivierungsmodelle des Landesarchivs, die eine Auswahlarchivierung bei unteren staatlichen Behörden vorsieht (z. B. für das Finanz- und das Justizressort), bestand die berechtigte Befürchtung, dass wichtige Unterlagen zur Dokumentation der kommunalen Lebenswelten auf staatlicher Seite nicht mehr überliefert werden. Kommunalarchive wollten diese Lücken durch Übernahme der Kassanda schließen. Eine archivrechtliche Möglichkeit war bis 2010 - zumindestens explizit - nicht gegeben. Übrigens: die staatliche Position zum kommunalarchivischen Ansinnen findet sich gedrängt in Beiträgen Axel Koppetschs und Clemens Rehm/Jürgen Treffeisens vom November 2004 für das damals noch existierende Forum Bewertung.

Nun können Kommunalarchive diese Unterlagen übernehmen. Aber wie ist der Rechtstatus der Unterlagen?
"Für den Fall der normalen Kassation gibt es nur einen Weg, wenn das kassierte Archivgut nicht in die Hände von Unberufenen fallen soll: Es muss vernichtet werden."- vgl. ArchivG NRW § 4 (5) Abs. 3 (s. o.). Allein diese Feststellung Dieter Strauchs ("Das Archivalieneigentum", 1998, S. 329) dürfte juristische Klimmzüge hervorrufen, um den eingangs zitierten Wortlaut des NRW-Archivgesetzes rechtlich abzusichern.
Schwerwiegender scheint mir jedoch folgende Feststellung Strauchs ("Das Archivalieneigentum", 1998, S. 329): " ..... Durch eine solche Entscheidung [Anm.: Kassation] .... ändert sich die dingliche Rechtslage des Schriftgutes nicht: Es steht auch jetzt noch im Eigentum der Provenienzstelle (des Staates ...), die es hervorgebracht hat, lediglich der Besitz ist auf das Staatsarchiv .... übergegangen. ...."
Es stellt sich die Frage, wer Eigentümer des staatlichen, kassablen Dokumentationsguts ist, das Kommunalarchive übernommen haben?

Nehmen wir nun einmal an, die Eigentumsrechte sind auf das kommunale Archiv übergegangen. Welchen Status hat solches Schriftgut? Ist es das Schriftgut eines Trägers der kommunalen Selbstverwaltung, eines kommunalen Verbandes oder kommunalen Stiftung? Wohl kaum! Aber nur dieses kommunale Schriftgut schützt das NRW-Archivgesetz vor der Veräußerung durch kommunale Archivträger (s. ArchivG NRW § 10 (5) Satz 2).
Sofern diese Rechtsauffassung nicht völlig irrig ist, bestünde die Gefahr, dass zukünftig bspw. ehemals staatliche Prozessakten legal veräußert werden könnten. Ob dies von den Gesetzesmütter und -vätern gewollt war, sei dahingestellt. Die Tatsache scheint aber schriftliche Vereinbarungen zwischen den kommunalen Archiven NRWs und den abgebenden Landesbehörden bzw. dem Landesarchiv NRW erforderlich zu machen, die eine Veräußerung ausschließen.

http://www.rufuspollock.org/2010/05/26/the-size-of-the-public-domain-without-term-extensions/

http://nerdination.de/?p=169

http://futurezone.orf.at/stories/1649033/?ref=top

Der rumänische Anbieter bietet ebenfalls StreetView (z.B. für österreichische Ortschaften) an:

http://www.norc.ro/street-view/

Siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08, Link: http://www.telemedicus.info/urteile/1047-I-ZR-6908.html
bzw. juris

Kommentar:
http://www.telemedicus.info/article/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html

Leitsätze des Gerichts
a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

http://prostreetview.wordpress.com/2010/05/27/google-streetview-und-die-presse/

Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

http://reaktanz.de/blog/?e=110

die eigenen daten des bundesverbands musikindustrie enthalten keine anhaltspunkte, daß es irgendeinen relevanten zusammenhang zwischen illegalen downloads und cd-absatzzahlen gibt. überraschenderweise korrelieren die umsatzzahlen sogar positiv mit der downloadrate, was gänzlich gegen den eindruck geht, den die branchenvertreter seit jahren vermitteln. die zahl der zivilverfahren korreliert zwar wie erwartet negativ mit den downloads, allerdings legen die beiden anderen ergebnisse nahe, daß dies nicht den eigentlich erwünschten effekt hat: eine steigerung des umsatzes. geht man nach den zahlen der musikindustrie, gibt es keinen erkennbaren grund, weiter auf das massenhafte verklagen von privatpersonen zu setzen, sofern man nicht weiter aktiv das eigene image demolieren möchte.

http://bibliothekarisch.de/blog/2010/05/26/drm-fuer-e-books-risiken-und-nebenwirkungen-des-elektronischen-lesens-2

Siehe auch:
http://bethaninfoprof.wordpress.com/2010/05/11/why-cant-we-teach-peter-murray-rust-about-drm/
http://archiv.twoday.net/search?q=drm

http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2836-Die-Zurechnungsfaehigkeit-des-Moerders-Johann-Christian-Woyzeck.html

http://de.wikisource.org/wiki/Die_Zurechnungsf%C3%A4higkeit_des_M%C3%B6rders_Johann_Christian_Woyzeck

http://www.moenikes.de/ITC/wp-content/uploads/2010/05/Auszug-Die-Wahrnehmung-schl%C3%A4gt-die-Fakten.pdf

http://www.bruchsal.org/story/tauss-prozess-berichterstattung

 

twoday.net AGB

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