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Archivrecht

"Als Nutzer fremder Fotografien, d.h. als Verwerter, ist man verpflichtet, sich umfassend nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen (Prüfungspflicht). Werden Rechte übertragen, so genügt es in aller Regel nicht, sich auf Zusicherungen hinsichtlich des Bestands und Umfangs der Rechte sowie der Übertragungsbefugnis zu verlassen. Vielmehr muss der Verwerter die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig überprüfen"

http://medienundmarken.de/newsreader/items/online-nutzung-fremder-fotografien-strenge-sorgfaltsanforderungen-beachten.html

Ein völlig abwegiges Urteil, das aber leider auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegt. Zu den Implikationen für Bilder unter freier Lizenz:

http://archiv.twoday.net/stories/156273535/

DJ Westbam wendet sich im SPIEGEL 12/2005, S. 120 aus Anlass des Urteils gegen Williams/Thicke

http://archiv.twoday.net/stories/1022405985/

gegen den "naiven Kunstbegriff, dass ein Künstler seine Werke aus dem Nichts schafft".


https://juliareda.eu/2015/03/cdu-gegen-oettinger-digitalen-binnenmarkt/

Der Song "Blurred Lines" ist von Marvin Gaye geklaut. Zu diesem Urteil kam ein US-Gericht. Robin Thicke und Pharrell Williams müssen den Erben des Soulsängers nun 7,4 Millionen Dollar zahlen.

http://www.spiegel.de/kultur/musik/pharrell-williams-robin-thicke-blurred-lines-ist-plagiat-a-1022867.html

Zur rechtlichen Bewertung:

http://www.deutschlandradiokultur.de/plagiiertes-lied-blurred-lines-der-teufel-steckt-im-detail.2165.de.html?dram:article_id=313961

"Die Erben von Marvin Gaye haben sich an solchen eher großkalibrigen Indizien nicht aufgehalten – sie haben Experten eingeschaltet, die die beiden Titel regelrecht seziert haben. Und wenn man, wie geschehen, das Mikroskop nur fein genug stellt, dann findet man das, was das Gericht mit "Motivübernahmen" bezeichnet hat: kleine Tonfolgen, die in beiden Stücken vorkommen und die ausgesprochen ähnlich klingen. [...]

Das Verfahren ist recht aussichtsreich – denn je kleiner man eine Melodie stückelt, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Partikelchen schon mal von eine anderen Komponisten verwendet worden ist. Gerade die Pop- und Rock-Musik gründet ja auf einem gewissen Formelvorrat, der sich fast schon zwangsläufig irgendwann wiederholt. Insofern ist das schon ein sehr strenges Urteil."

Also ein krasses Fehlurteil, das die Inspiration durch einen "Stil" dreist in eine Urheberrechtsverletzung ummünzt.

Ziemlich unfähig ist die Beurteilung nach deutschem Recht durch RA Solmecke

https://www.wbs-law.de/urheberrecht/plagiat-pharell-williams-und-robin-thicke-muessen-69-mio-zahlen-59698/

Das am Schluss erwähnte "Sampling" greift in ein Leistungsschutzrecht ein, das auch kleinste Bruchstücke schützt, und hat mit der Frage der Melodieübernahme nichts zu tun. Nach deutschem Recht muss bei einer Melodieübernahme kleiner Teile für jeden übernommenen Teil die Schöpfungshöhe bejaht werden. Von daher scheint es mir fraglich, ob ein deutsches Gericht ähnlich geurteilt hätte.

Wie sehr die Frage des Musik-Plagiats urheberrechtliche Kaffeesatzleserei provoziert, zeigt etwa das BGH-Urteil zu "Ein bißchen Frieden"

http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/entscheidungen/bgh-19880203.htm

Eine klare und nachvollziehbare Grenze zwischen unzulässiger Entlehnung (Plagiat) und zulässiger freier Bearbeitung ist ein reines Hirngespinst der Juristen.

Von einem schmalen Grat zwischen Hommage und Plagiat spricht die SZ

http://www.sueddeutsche.de/kultur/urheberrecht-in-der-musik-schmaler-grat-zwischen-hommage-und-plagiat-1.2387942

Dort heißt es abschließend:

Und letzlich geht es doch wieder um das künstlerische Potenzial. Williams' Anwalt Howard King sagte: "Dieses Urteil betrifft die Kreativität junger Menschen, die darauf hoffen, auf den Schultern anderer Musiker stehen und Kunst entwickeln zu dürfen." Sein Mandant Pharrell Williams hatte im vergangenen Jahr über seine Plattenfirma erlaubt, dass jeder seinen Song "Happy" verwenden und damit Videos drehen darf.

Update:
http://the1709blog.blogspot.de/2015/03/whats-wrong-with-blurred-lines.html

Das Urteil soll angefochten werden.



Topless-Version des Videos:
http://vevo.ly/W0OCcA

http://www.washingtonpost.com/news/the-intersect/wp/2015/03/04/googles-quest-to-make-art-available-to-everyone-was-foiled-by-copyright-concerns/

http://righted-museum.tumblr.com/


http://www.allianzinitiative.de/de/handlungsfelder/rechtliche-rahmenbedingungen/faq-zvr.html

https://www.telemedicus.info/article/2138-Vergesst-das-Recht-auf-Vergessenwerden.html


RA Gabor Mues:

"Davon abgesehen bleibt nach Erlöschen des Urheberrechts noch das postmortale Persönlichkeitsrecht und damit zumindest theoretisch die Möglichkeit, das vom Gesetzgeber gewollte Erlöschen wieder auszuhebeln. Etwa indem man, wie es der Enkel von Schlemmer versucht hat, sagt: Es gibt vielleicht kein Urheberrecht mehr, aber ich bin als Erbe der Meinung, dass etwas so diffamierend ist für meinen Vorfahren, dass ich das unterbinden möchte. Dem wurde aber vom Landgericht Dessau 2014 ein Riegel vorgeschoben. Ich denke, dass das richtig war. "
https://www.goethe.de/de/kul/wis/20478453.html

Zu dem Urteil:

http://www.rechtambild.de/2014/02/lg-dessau-rosslau-das-postmortale-persoenlichkeitsrecht-des-oskar-schlemmer/

Volltext:
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE206212014&psml=bssahprod.psml&max=true

Zitat: "Wie lange der postmortale Persönlichkeitsschutz nach dem Tode geltend gemacht werden kann, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzinteressen beurteilt werden (a.a.O., Rn. 102, m.w.N.). Für den Schutz der vermögenswerten Bestandteile besteht allerdings insoweit Einigkeit, dass dieser auf zehn Jahre nach dem Tod begrenzt ist, während für den postmortalen (ideellen) Persönlichkeitsschutz keine feste zeitliche Grenze besteht, so dass dieser noch Jahrzehnte nach dem Tod eingreifen kann (a.a.O., Rn. 108, m.w.N.).

Aufgrund aller Umstände geht das Gericht davon aus, dass 70 Jahre nach dem Tod von O. Sch. ein postmortaler ideeller Persönlichkeitsschutz nicht mehr besteht. Hierbei ist für die Beurteilung heranzuziehen, dass schon das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG). Orientiert an dieser Frist können die ideellen Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht über diesen Zeitraum hinaus wirken. Dass vorliegend besondere Schutzinteressen der Hinterbliebenen gegeben sind, welche eine längere Frist rechtfertigen, ist nicht ersichtlich."

http://www.20min.ch/schweiz/news/story/Verurteilt-der-EGMR-vier-SRF-Journalisten--27480824

"Über diese Frage entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstagmorgen im Fall «Haldimann und andere gegen die Schweiz.» Vier Journalisten des SRF wehrten sich dagegen, dass das Bundesgericht der SRF-Sendung «Kassensturz» diese verdeckte Recherche verboten hat. Und sie bekamen recht "

Mario Sixtus spricht sich gegen einen überzogenen Datenschutz aus:

http://sixtus.net/ueber-fotografie-kommunikation-daemliches-grinsen-und-den-oeffentlichen-raum/

Siehe vor einiger Zeit auch Georg Diez im SPIEGEL:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-129853792.html

 

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