Archivrecht
Der Arbeitskreis Cap Arcona leistet seit Jahren anerkannte und unermüdliche Gedenkarbeit in Neustadt (Schleswig-Holstein).
Eines seiner Arbeitsfelder ist die Erinnerung an die Ermordung von psychiatrischen Patient_innen in der NS-”Euthanasie”. Er sieht sich aber Widerständen ausgesetzt: Das Landesarchiv Schleswig-Holstein möchte die Namen nicht herausgeben, das zuständige Ministerium sie nicht veröffentlichen lassen. Dabei wird mit Versatzstücken eugenischen Denkens der 1930er Jahre argumentiert.
Den Erfahrungsbericht des Arbeitskreises über die Auseinandersetzung mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein finden Sie hier:
http://blog.gedenkort-t4.eu/2015/03/25/gedenkinitiative-und-archiv-keine-partner-in-schleswig-holstein/
Eines seiner Arbeitsfelder ist die Erinnerung an die Ermordung von psychiatrischen Patient_innen in der NS-”Euthanasie”. Er sieht sich aber Widerständen ausgesetzt: Das Landesarchiv Schleswig-Holstein möchte die Namen nicht herausgeben, das zuständige Ministerium sie nicht veröffentlichen lassen. Dabei wird mit Versatzstücken eugenischen Denkens der 1930er Jahre argumentiert.
Den Erfahrungsbericht des Arbeitskreises über die Auseinandersetzung mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein finden Sie hier:
http://blog.gedenkort-t4.eu/2015/03/25/gedenkinitiative-und-archiv-keine-partner-in-schleswig-holstein/
Robert_Parzer - am Donnerstag, 26. März 2015, 14:05 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Donnerstag, 26. März 2015, 01:26 - Rubrik: Archivrecht
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http://intr2dok.vifa-recht.de/
"Künftig haben alle Angehörigen von Universitäten, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Möglichkeit, ihre qualitätsgesicherten Originalbeiträge oder aber ihre zuvor bereits an anderer Stelle erschienenen Zweitveröffentlichungen aus allen Bereichen der internationalen und interdisziplinären Rechtsforschung auf intR²Dok zu publizieren und damit dauerhaft zu archivieren."
Also keine Rechtsanwälte.
Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/dok-freigeschaltet.html
Update:
https://plus.google.com/+KlausGrafHisto/posts/PhrjNYsWidM
"Künftig haben alle Angehörigen von Universitäten, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Möglichkeit, ihre qualitätsgesicherten Originalbeiträge oder aber ihre zuvor bereits an anderer Stelle erschienenen Zweitveröffentlichungen aus allen Bereichen der internationalen und interdisziplinären Rechtsforschung auf intR²Dok zu publizieren und damit dauerhaft zu archivieren."
Also keine Rechtsanwälte.
Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/dok-freigeschaltet.html
Update:
https://plus.google.com/+KlausGrafHisto/posts/PhrjNYsWidM
KlausGraf - am Dienstag, 24. März 2015, 17:12 - Rubrik: Archivrecht
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https://www.wbs-law.de/internetrecht/erster-nutzer-fuer-das-teilen-eines-artikels-ueber-den-facebook-share-button-abgemahnt-59962/
"Getroffen hat es die Inhaberin einer Fahrschule, die den beliebten Facebook Teilen Knopf unter einem Internet-Bericht der BILD Zeitung gedrückt hat. Der Artikel handelte von Marco Reus und seiner Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf, der den Fußballspieler beim Aussteigen aus seinem Aston Martin fotografiert hatte, war wenig begeistert als sein Bild bei Facebook geteilt wurde ohne ihn als Urheber zu nennen. Er mahnte die Inhaberin der Fahrschule ab."
Siehe relativierend:
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20775/die-erste-abmahnung-fuer-einen-facebook-share-button-ein-meilenstein-der-anwalts-pr/
http://www.rechtzweinull.de/archives/1801-abmahnung-wegen-facebook-sharing-urheberrecht.html
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5383/
Update: Abmahnung zurückgezogen
http://www.golem.de/news/urheberrecht-bild-fotograf-zieht-abmahnung-zum-facebook-button-zurueck-1503-113161.html
"Getroffen hat es die Inhaberin einer Fahrschule, die den beliebten Facebook Teilen Knopf unter einem Internet-Bericht der BILD Zeitung gedrückt hat. Der Artikel handelte von Marco Reus und seiner Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf, der den Fußballspieler beim Aussteigen aus seinem Aston Martin fotografiert hatte, war wenig begeistert als sein Bild bei Facebook geteilt wurde ohne ihn als Urheber zu nennen. Er mahnte die Inhaberin der Fahrschule ab."
Siehe relativierend:
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20775/die-erste-abmahnung-fuer-einen-facebook-share-button-ein-meilenstein-der-anwalts-pr/
http://www.rechtzweinull.de/archives/1801-abmahnung-wegen-facebook-sharing-urheberrecht.html
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5383/
Update: Abmahnung zurückgezogen
http://www.golem.de/news/urheberrecht-bild-fotograf-zieht-abmahnung-zum-facebook-button-zurueck-1503-113161.html
KlausGraf - am Dienstag, 24. März 2015, 16:35 - Rubrik: Archivrecht
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http://booktex.de/52a-urhg/
Unterschlagen wird dabei, dass das Lizenzangebot ANGEMESSEN sein muss:
" Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.). Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet)."
BGH http://openjur.de/u/660333.html
Der neue Anbieter sollte daher dahingehend abgemahnt werden, auf die irreführende Angabe, die Titel seien vom Recht des § 52a UrhG ausgenommen, zu verzichten. Eine gerichtliche Klärung, ob die Tarife angemessen sind, liegt nicht vor.
Siehe auch
http://www.digitaler-semesterapparat.de/pages/howto
Gesamtzahl der aktuell verfügbaren Werke: 11.539.
Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/booktex-bietet-digitale-auszuge-aus.html
Unterschlagen wird dabei, dass das Lizenzangebot ANGEMESSEN sein muss:
" Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.). Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet)."
BGH http://openjur.de/u/660333.html
Der neue Anbieter sollte daher dahingehend abgemahnt werden, auf die irreführende Angabe, die Titel seien vom Recht des § 52a UrhG ausgenommen, zu verzichten. Eine gerichtliche Klärung, ob die Tarife angemessen sind, liegt nicht vor.
Siehe auch
http://www.digitaler-semesterapparat.de/pages/howto
Gesamtzahl der aktuell verfügbaren Werke: 11.539.
Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/booktex-bietet-digitale-auszuge-aus.html
KlausGraf - am Montag, 23. März 2015, 16:16 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.lhr-law.de/magazin/lg-berlin-erlaesst-erste-entscheidung-wegen-verletzung-des-leistungsschutzrechts-fuer-presseverleger
Die verabscheuungswürdige, nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung betrifft die (angeblich öffentliche) Zugänglichmachung eines Beweisscreenshots für einen Urheberrechtsverletzer. Das UrhG dient also einmal mehr als Vorwand zur Erreichung anderer Ziele (hier: Retourkutsche).
Das Rechtsproblem, dass schon Vervielfältigungen zu Beweiszwecken nicht von § 53 UrhG erfasst werden, habe ich in meiner Urheberrechtsfibel S. 95 angesprochen.
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Update:
http://www.ra-staemmler.de/erste-entscheidung-zum-leistungsschutzrecht-so-kurios-wie-falsch/
Die verabscheuungswürdige, nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung betrifft die (angeblich öffentliche) Zugänglichmachung eines Beweisscreenshots für einen Urheberrechtsverletzer. Das UrhG dient also einmal mehr als Vorwand zur Erreichung anderer Ziele (hier: Retourkutsche).
Das Rechtsproblem, dass schon Vervielfältigungen zu Beweiszwecken nicht von § 53 UrhG erfasst werden, habe ich in meiner Urheberrechtsfibel S. 95 angesprochen.
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Update:
http://www.ra-staemmler.de/erste-entscheidung-zum-leistungsschutzrecht-so-kurios-wie-falsch/
KlausGraf - am Montag, 23. März 2015, 15:14 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 17. März 2015, 17:46 - Rubrik: Archivrecht
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"Medienvertreter haben keinen Anspruch auf Herausgabe eines nicht rechtskräftigen Strafurteils. Das Thüringer Oberlandesgericht entschied jetzt in einem Eilverfahren, dass das Landgericht Meiningen nicht verpflichtet sei, eine anonymisierte Kopie des ergangenen Strafurteils gegen den früheren Thüringer Innenminister Christian K. an Medienvertreter herauszugeben, da sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil eingelegt hatten."
http://www.strafakte.de/rechtsprechung/keine-herausgabe-strafurteil-presse-nicht-rechtskraeftig/
http://www.strafakte.de/rechtsprechung/keine-herausgabe-strafurteil-presse-nicht-rechtskraeftig/
KlausGraf - am Dienstag, 17. März 2015, 14:55 - Rubrik: Archivrecht
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In einem Nachtrag
https://ahnenfunde.wordpress.com/2014/09/20/eine-woche-archion-the-good-the-bad-and-the-ugly-2/#1632015
wird auf die restriktiven Nutzungsbedingungen des Abzocke-Kirchenbuchportals Archion aufmerksam gemacht.
"Mit dieser Klausel untersagt die Kirchenbuch GmbH im wesentlichen die kollaborative Forschung (etwa Hilfe beim Entziffern in externen Foren) und die Präsentation genealogischer Forschungsergebnisse sowohl online als auch in Print unter Verwendung von Kirchenbuch-Reproduktionen."
Es kann als sicher gelten, dass bei Kirchenbuchdigitalisierungen keine Schutzrechte nach § 72 UrhG (einfache Lichtbilder) entstehen, die Digitalisate also gemeinfrei sind.
Siehe nur
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Das Kirchenbuchportal Archion ist sicher eine Datenbank nach §§ 87a UrhG. Damit gilt § 87e UrhG:
"Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
Daraus kann man entnehmen, dass die entsprechenden Archion-Nutzungsbedingungen unwirksam sind.
Update: Siehe auch schon
http://archiv.twoday.net/stories/3776363/
https://ahnenfunde.wordpress.com/2014/09/20/eine-woche-archion-the-good-the-bad-and-the-ugly-2/#1632015
wird auf die restriktiven Nutzungsbedingungen des Abzocke-Kirchenbuchportals Archion aufmerksam gemacht.
"Mit dieser Klausel untersagt die Kirchenbuch GmbH im wesentlichen die kollaborative Forschung (etwa Hilfe beim Entziffern in externen Foren) und die Präsentation genealogischer Forschungsergebnisse sowohl online als auch in Print unter Verwendung von Kirchenbuch-Reproduktionen."
Es kann als sicher gelten, dass bei Kirchenbuchdigitalisierungen keine Schutzrechte nach § 72 UrhG (einfache Lichtbilder) entstehen, die Digitalisate also gemeinfrei sind.
Siehe nur
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Das Kirchenbuchportal Archion ist sicher eine Datenbank nach §§ 87a UrhG. Damit gilt § 87e UrhG:
"Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
Daraus kann man entnehmen, dass die entsprechenden Archion-Nutzungsbedingungen unwirksam sind.
Update: Siehe auch schon
http://archiv.twoday.net/stories/3776363/
KlausGraf - am Montag, 16. März 2015, 15:48 - Rubrik: Archivrecht
Aufsatz in: Denkmalpflege in Westfalen-Lippe 2015/1. Ganzes Heft:
http://www.lwl.org/302a-download/PDF/DWL/2015-1.pdf
http://www.lwl.org/302a-download/PDF/DWL/2015-1.pdf
KlausGraf - am Montag, 16. März 2015, 00:28 - Rubrik: Archivrecht
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