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Archivrecht

Der Arbeitskreis Cap Arcona leistet seit Jahren anerkannte und unermüdliche Gedenkarbeit in Neustadt (Schleswig-Holstein).

Eines seiner Arbeitsfelder ist die Erinnerung an die Ermordung von psychiatrischen Patient_innen in der NS-”Euthanasie”. Er sieht sich aber Widerständen ausgesetzt: Das Landesarchiv Schleswig-Holstein möchte die Namen nicht herausgeben, das zuständige Ministerium sie nicht veröffentlichen lassen. Dabei wird mit Versatzstücken eugenischen Denkens der 1930er Jahre argumentiert.

Den Erfahrungsbericht des Arbeitskreises über die Auseinandersetzung mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein finden Sie hier:

http://blog.gedenkort-t4.eu/2015/03/25/gedenkinitiative-und-archiv-keine-partner-in-schleswig-holstein/

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_April_2015.pdf

http://intr2dok.vifa-recht.de/

"Künftig haben alle Angehörigen von Universitäten, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Möglichkeit, ihre qualitätsgesicherten Originalbeiträge oder aber ihre zuvor bereits an anderer Stelle erschienenen Zweitveröffentlichungen aus allen Bereichen der internationalen und interdisziplinären Rechtsforschung auf intR²Dok zu publizieren und damit dauerhaft zu archivieren."

Also keine Rechtsanwälte.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/dok-freigeschaltet.html

Update:
https://plus.google.com/+KlausGrafHisto/posts/PhrjNYsWidM

https://www.wbs-law.de/internetrecht/erster-nutzer-fuer-das-teilen-eines-artikels-ueber-den-facebook-share-button-abgemahnt-59962/

"Getroffen hat es die Inhaberin einer Fahrschule, die den beliebten Facebook Teilen Knopf unter einem Internet-Bericht der BILD Zeitung gedrückt hat. Der Artikel handelte von Marco Reus und seiner Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf, der den Fußballspieler beim Aussteigen aus seinem Aston Martin fotografiert hatte, war wenig begeistert als sein Bild bei Facebook geteilt wurde ohne ihn als Urheber zu nennen. Er mahnte die Inhaberin der Fahrschule ab."

Siehe relativierend:
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20775/die-erste-abmahnung-fuer-einen-facebook-share-button-ein-meilenstein-der-anwalts-pr/

http://www.rechtzweinull.de/archives/1801-abmahnung-wegen-facebook-sharing-urheberrecht.html

Via
http://www.urheberrecht.org/news/5383/

Update: Abmahnung zurückgezogen
http://www.golem.de/news/urheberrecht-bild-fotograf-zieht-abmahnung-zum-facebook-button-zurueck-1503-113161.html

http://booktex.de/52a-urhg/

Unterschlagen wird dabei, dass das Lizenzangebot ANGEMESSEN sein muss:

" Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.). Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet)."
BGH http://openjur.de/u/660333.html

Der neue Anbieter sollte daher dahingehend abgemahnt werden, auf die irreführende Angabe, die Titel seien vom Recht des § 52a UrhG ausgenommen, zu verzichten. Eine gerichtliche Klärung, ob die Tarife angemessen sind, liegt nicht vor.

Siehe auch
http://www.digitaler-semesterapparat.de/pages/howto

Gesamtzahl der aktuell verfügbaren Werke: 11.539.

Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/booktex-bietet-digitale-auszuge-aus.html

http://www.lhr-law.de/magazin/lg-berlin-erlaesst-erste-entscheidung-wegen-verletzung-des-leistungsschutzrechts-fuer-presseverleger

Die verabscheuungswürdige, nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung betrifft die (angeblich öffentliche) Zugänglichmachung eines Beweisscreenshots für einen Urheberrechtsverletzer. Das UrhG dient also einmal mehr als Vorwand zur Erreichung anderer Ziele (hier: Retourkutsche).

Das Rechtsproblem, dass schon Vervielfältigungen zu Beweiszwecken nicht von § 53 UrhG erfasst werden, habe ich in meiner Urheberrechtsfibel S. 95 angesprochen.

http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

Update:
http://www.ra-staemmler.de/erste-entscheidung-zum-leistungsschutzrecht-so-kurios-wie-falsch/

Donnerwetter!

Liste der Bände:

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=36013

"Me­di­en­ver­tre­ter ha­ben kei­nen An­spruch auf Her­aus­gabe ei­nes nicht rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils. Das Thü­rin­ger Ober­lan­des­ge­richt ent­schied jetzt in ei­nem Eil­ver­fah­ren, dass das Land­ge­richt Mei­nin­gen nicht ver­pflich­tet sei, eine an­ony­mi­sierte Ko­pie des er­gan­ge­nen Straf­ur­teils ge­gen den frü­he­ren Thü­rin­ger In­nen­mi­nis­ter Chris­tian K. an Me­di­en­ver­tre­ter her­aus­zu­ge­ben, da so­wohl der An­ge­klagte als auch die Staats­an­walt­schaft Re­vi­sion ge­gen das Ur­teil ein­ge­legt hatten."

http://www.strafakte.de/rechtsprechung/keine-herausgabe-strafurteil-presse-nicht-rechtskraeftig/

In einem Nachtrag

https://ahnenfunde.wordpress.com/2014/09/20/eine-woche-archion-the-good-the-bad-and-the-ugly-2/#1632015

wird auf die restriktiven Nutzungsbedingungen des Abzocke-Kirchenbuchportals Archion aufmerksam gemacht.

"Mit dieser Klausel untersagt die Kirchenbuch GmbH im wesentlichen die kollaborative Forschung (etwa Hilfe beim Entziffern in externen Foren) und die Präsentation genealogischer Forschungsergebnisse sowohl online als auch in Print unter Verwendung von Kirchenbuch-Reproduktionen."

Es kann als sicher gelten, dass bei Kirchenbuchdigitalisierungen keine Schutzrechte nach § 72 UrhG (einfache Lichtbilder) entstehen, die Digitalisate also gemeinfrei sind.

Siehe nur

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

Das Kirchenbuchportal Archion ist sicher eine Datenbank nach §§ 87a UrhG. Damit gilt § 87e UrhG:

"Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."

Daraus kann man entnehmen, dass die entsprechenden Archion-Nutzungsbedingungen unwirksam sind.

Update: Siehe auch schon
http://archiv.twoday.net/stories/3776363/

Aufsatz in: Denkmalpflege in Westfalen-Lippe 2015/1. Ganzes Heft:

http://www.lwl.org/302a-download/PDF/DWL/2015-1.pdf

 

twoday.net AGB

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