Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/01/08/olg-koln-familien-stasi-zum-schutz-der-musikindustrie/

Zu dem Fall siehe auch meine "Urheberrechtsfibel" - http://www.contumax.de

"Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die vom Landesarchiv Nordrhein-Westfalen bisher praktizierte Erhebung von Wiedergabegebühren und Wiederholungshonoraren für rechtswidrig erklärt. Das teilte die Kanzlei CMS Hasche Sigle am vergangenen Dienstag mit. Das CMS-Team um den Kölner Presserechtler Dr. Albrecht Piltz sowie Dr. Christian Scherer-Leydecker und Dr. Wolfram Schwetzel, beide zuständig für den Bereich öffentliches Recht, vertrat in diesem Verfahren die Kölner Jürgen Naumann Filmproduktion GmbH. Die Produktionsgesellschaft hatte eine Dokumentation mit dem Titel „Die vergessenen Kinder von Köln“ erstellt und hierfür Material aus dem Landesarchiv genutzt. Der Film wurde im November 2006 erstmals im WDR gesendet und wird weiterhin auch für schulische Zwecke genutzt.
Nach dem Urteil des OVG Münster handelt es sich bei der Wiedergabe von Material aus dem Archiv in einer Fernsehsendung nicht um die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, für die eine Wiedergabegebühr erhoben werden darf."
(1)
" .... Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Nutzung des Landesarchivs und andere Archive, die für die Produktion anspruchsvoller Dokumentationen unverzichtbar ist."(2)
Oberverwaltungsgericht Münster – Urteil vom 17.12.2009 – AZ: 9 A 2984/07
Quelle:
(1) http://www.titelschutzanzeiger.de/medienundrecht/detail.php?nr=63360
(2) http://www.cms-hs.com/CMS-Hasche-Sigle-Gebuhrenerhebung-durch-Landesarchiv-fur-Fernsehausstrahlungen-rechtswidrig-12-29-2009

Anm.: Das Urteil kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW aufgerufen werden.

http://www.schockwellenreiter.de/blog/2010/01/06/zensur-in-deutschland-strafbefehl-gegen-kritische-medienwissenschaftlerin/

Ein Skandal!

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31809/1.html

Alfons Mucha, nunmehr gemeinfrei

http://twitpic.com/wnzye
http://archiv.twoday.net/stories/6117530/#6120925

Ich halte sowohl das Verbot eigener Geräte (einschließlich von Digitalkameras) als auch die Einzelgenehmigung von Reproduktionen für rechtswidrig. Man kann sich bei dem Stadtrat, der Kommunalaufsicht, den im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien, dem Landtag (Landtagspetition) beschweren, wenn man nicht den Rechtsweg gehen will.

"Um euch dieses Archiv anzubieten, muss ich Texte aus alten Zeitungen, Buchexemplaren etc scannen und neu formatieren, oder diese Schriften sogar abschreiben. Wenn Scans von den alten rauhen Papierarten und heute unüblichen Schrifttypen möglich sind, müssen sie meistens sehr aufwendig korrigiert werden. - Das macht mir also alles sehr viel Arbeit, und wird auch auf meine Kosten im Internet präsentiert! Daher habe ich auf die digitalisierten Fassungen der Texte Copyright erhoben, um meine Leistungen vor Missbrauch jeglicher Art zu schützen."
http://www.theo-denk-mal.de/48525.html

Da kann er noch so sehr "Copyright erheben" - Mühe und Arbeit rechtfertigt im deutschen Recht keinen Urheberrechtsschutz, und das gilt auch für so banale Tätigkeiten, wie oben beschrieben.

So zurecht Michael Roesler-Graichen
http://www.boersenblatt.net/351147/

***

Siehe dazu auch Vor- und Nachwort meines Buchs "Urheberrechtsfibel" (Contumax: 2009).

Zur Rezeption des Buchs:
http://www.retosphere.de/offenenetze/2009/10/30/lesetipp-graf-urheberrechtsfibel-%E2%80%93-nicht-nur-fur-piraten-piratk-urhg/

"Man sollte bei der Lektüre im Hinterkopf behalten, dass Graf kein Jurist ist. Das hat den Vorteil, dass er die Normen für Nichtjuristen sicher besser erklären kann, als dies einem Juristen möglich wäre. Allerdings erklärt sich aus diesem Umstand auch, dass er häufig mit seiner Ansicht nicht der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung entspricht – einem kritischen Urheberrechtskommentar angemessen.

Insgesamt wird der Kommentar dem Titel mehr als gerecht: Eine kritische Darstellung des Urheberrechts aus Sicht von Open Access, Open Content und neuen Medien auf runden 280 Seiten."

Aus der Sicht des englischen Rechts stellt die unbefriedigende Gesetzeslage dar:

http://www.francisdavey.co.uk/2009/12/home-copying-of-e-books-and-digital.html

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31434/1.html

http://www.boersenblatt.net/350991/


 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma