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Archivrecht

http://beschlussdatenbank.bundesnetzagentur.de/

Es versteht sich von selbst, dass diese Abzocke nicht mit dem Leitgedanken von § 5 UrhG in Einklang steht. Kundige können das PDF sowieso knacken.

http://stadt-bremerhaven.de/creative-commens-koennen-teuer-werden/

1) Folgende Sachverständige sind eingeladen:
a) Prof. Dr. Wilfried Reininghaus, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Düsseldorf
b) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Düsseldorf
c) Städtetag Nordrhein-Westfalen, Herr Raimund Bartella, Köln
d) Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
e) Städte- und Gemeindebund NRW
f) Landschaftsverband Westfalen-Lippe: Archivamt für Westfalen, Dr. Marcus Stumpf, Münster
g) VdA - Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V., Dr. Clemens Rehm, Geschäftsstelle: Fulda
Link zur PDF-Datei

2) Stellungnahme des Landesarchivs NRW, Prof. Reininghaus, zu folgenden Punkten:
a) Begriffsbestimmung "Archivgut" § 2 Abs 3 ArchivG-Entwurf
b) Archivierung unzulässig gespeicherter Unterlagen § 4 Abs. 2 Nr. 1 ArchivG-Entwurf
c) Anbietung von Unterlagen § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchivG-Entwurf
Reininghuas stellt sich hinter die Stellungnahmen der kommunalen Verbände und des VdA
d) Schutzfristen, personenbezogenes Archivgut § 7 Abs 1 Satz 3 ArchivG-Entwurf
e) Abgabe von Reproduktionen § 7 Abs. 7 ArchivG-Entwurf
f) Unveräußerlichkeit von Archivgut § 10 Abs. Satz 2 ArchivG-Entwurf
Reininghaus: pro Unveräußerlichkeit
g) Verhältnis zwischen ArchivG und IFG
Quelle: PDF-Datei (7 S.)

3) Eine Stellungnahme des westfälischen Archivamtes liegt (noch?) nicht vor. Wo bleibt das rheinische Archivamt?

4) Als Kommunalarchivar finde ich mich in der Stellungnhame des nordrhein-westfälischen Städtetages am umfassendsten gewürdigt. Auch VdA und Landesarchiv (hier z. B. die Äußerungen zur Unveräußerlichkeit) dürften für Kommunalarchive hilfreich sein.

Zur Archivalia-Berichterstattung zum Gesetzgebungsverfahren s.:
http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW

http://www.literaturkonferenz.de/home.html

§ 13d - neu - Verwaiste Werke -

(1) Hat eine sorgfältige Suche ergeben, dass bei geschützten Werken der Rechteinhaber nicht feststellbar ist, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte an Werken dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, Nutzungsrechte für die elektronische Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einzuräumen. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaft hat den Nutzer von Vergütungsansprüchen des Rechteinhabers freizustellen.

(2) Wird der Rechteinhaber bekannt, so hat er im Verhältnis zu der Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Rechteinhaber ihr gegenüber schriftlich erklärt, seine Rechte selbst auszuüben.


Damit bin ich nicht einverstanden. Meine eigene Position zu verwaisten Werken (nicht-kommerzielle Nutzung vergütungsfrei) im Nachwort meiner Urheberrechtsfibel http://www.contumax.de .

http://archiv.twoday.net/search?q=verwaist

http://www.ruhrbarone.de/sieg-fur-blogger-abmahnanwalt-erlebt-desaster-in-sachen-wagenknecht/

http://www.xtranews.de/2010/01/14/duisburg-1-paris-0-einstweilige-verfuegung-gegen-xtranews-de-abgewiesen/

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung des Wagenknecht-Porträts wurde jetzt abgewiesen:

"Indem die Antragsstellerin der Bereitstellung des Fotos über einen Zeitraum von über 11 Jahren nicht widersprochen hat und es somit zu einem der – ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte – meistveröffentlichten Fotos der Politikerin werden konnte, haben sich Dritte darauf verlassen können, dass es sich hierbei um ein Foto handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Antragstellerin als Berechtigte einverstanden ist."

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/6000590/

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/8/01728.pdf

Besprechung von Steinhauer (ohne Link zum Entwurf):

http://www.bibliotheksrecht.de/2010/01/14/hessisches-bibliotheksgesetz-7754384/

Die Begründung von § 3 spricht Open Access explizit an:

"Die von den Bibliotheken an den Hochschulen aufgebauten
Dienste werden zur Veröffentlichung von Hochschulschriften und
anderen wissenschaftlichen Werken im Internet genutzt. Die freie und ungehinderte Zugänglichkeit von insbesondere öffentlich finanzierten und ermöglichten
wissenschaftlichen Publikationen (Open Access) ist in einer Zeit, in
der das Internet zum führenden Recherche- und Kommunikationsmedium in
der Wissenschaft geworden ist, von hoher Bedeutung."

Es fehlt eine Datenschutzklausel, worauf Steinhauer leider nicht eingeht.

Auch wird verkannt, dass nicht nur die wissenschaftlichen Bibliotheken wertvolles Kulturgut verwahren. Siehe dazu:

http://134.76.163.162/fabian?Hessen

Einem seit einigen Jahren verurteilten Straftäter steht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch bezüglich eines in Onlinearchiven gespeicherten Artikels zu, in welchem er erwähnt und erkennbar dargestellt wird, wenn dessen Inhalt zulässig ist und der Artikel zu einem früheren Zeitpunkt erschienen ist.

So das OLG Bremen am 30.11.2009 Az.: 3 W 33/09

Volltext:
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/30-11-2009-beschlss-olg-bremen-az-3-w-33-09.html

http://ema2.uni-graz.at:8090/livelinkdav2/nodes/272454/Sauper_Valentina%2019.05.2009.pdf

Urheberrechtliche Probleme bei der Bearbeitung von Fotografien
Sauper, Valentina
Universität Graz, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
2009

http://tinyurl.com/yda4yp4

Es fällt mir schwer, bei den paar Reimen eine persönliche geistige Schöpfung zu sehen.


http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,670801,00.html

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=69045427

Originale aztekische Motive sind aus urheberrechtlicher Sicht in den USA und in Europa sicher gemeinfrei.

"Mexico's government archaeological agency says the images of the Aztec calendar stone and the Pyramid of the Moon from the pre-Aztec ruins of Teotihuacan are the intellectual property of the nation. "
http://www.businessweek.com/ap/financialnews/D9D39PL00.htm

Spanisch:
http://www.tabascohoy.com.mx/nota.php?id_nota=186069

Hier gibt es einen Rechtevermerk:
"La reproducción por cualquier medio, de las imágenes pertenecientes al patrimonio cultural de la Nación Mexicana, contenidas en esta obra, esta limitada conforme a la Ley Federal sobre Monumentos y Zonas Arqueológicos, Artísticos e Históricos, y la Ley Federal del derecho de autor. Su reproducción debe ser aprobada previamente por el INAH y el titular del derecho".
http://www.conservacionyrestauracion.inah.gob.mx/html/Publirestaura.htm
Ebenso:
http://www.oei.es/cultura2/mexico/creditos04.htm

Erinnern wir uns auch daran, dass Mexiko die Welt mit der längsten urheberrechtlichen Schutzfrist (100 Jahre pma) schikaniert.

Es verhält sich hier nicht anders als bei den vergleichbaren Ansprüchen von

Griechenland
Italien
http://archiv.twoday.net/stories/4559922/

Ägypten
http://archiv.twoday.net/stories/4562544/

Es ist wurscht, in welches Gesetz der jeweilige Staat solche (unberechtigten und illegitimen) Normen schreibt, ob ins Urheberrechtsgesetz oder in ein anderes. In anderen Staaten sind solche Ansprüche grundsätzlich unbeachtlich, da nicht Inhalt internationaler Abkommen.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/714908389/


 

twoday.net AGB

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