Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

Grundsätzlich ist das Gesetz klarer und besser geworden, wenngleich in Einzelfragen Klärungen oder Nachbesserungen aus meiner Sicht erforderlich sind.

Gegen § 6 Absatz 5 zum Belegexemplar ("Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk bzw. einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Pflichtexemplargesetzes, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.") habe ich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken:

http://archiv.twoday.net/stories/4898706/

Es fehlt die in anderen Archivgesetzen übliche Zumutbarkeitsregelung.

In § 7 erscheint mir mit Blick auf die Vorgabe des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes, das Sachakten in der Regel sofort nach Entstehung freigibt, die Frist von 30 Jahren für zu lang. Auch wenn das IFG nicht die einzige einschlägige Vorschrift ist, wäre es zwingend erforderlich, wie beim Bundesarchivgesetz die beiden Bereiche IFG-Recht und Archivrecht aufeinander zu beziehen und klarzustellen, dass Archivgut, das in der Behörde frei wäre, im Archiv nicht den Sperrfristen unterliegt.

Zu § 7 Abs. 6. Es sollte klargestellt werden, dass es genügt, wenn eine der Voraussetzungen zutrifft. Ich möchte an meiner in dem Beitrag

http://archiv.twoday.net/stories/3054582/

geäußerten Rechtsauffassung festhalten.

Bedenklich erscheint mir § 7 Abs. 7 "Das Landesarchiv kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag nach Ablauf der Schutzfristen die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut an Archive, Museen und Forschungsstellen zulassen." Dass Archivgutkopien von Archiven - unabhängig von seinem Alter - nur ausnahmsweise an Archive, Museen und Forschungsstellen (Bibliotheken werden also ausgeschlossen!) abgegeben werden dürfen, ist eine Überreglementierung, die die Kooperation mit anderen kulturgutverwahrenden Institutionen über Gebühr einschränkt. Sofern der Schutzzweck des Archivgesetzes nicht tangiert ist, haben Benutzer das Recht, die an sie abgegebenen Kopien an Institutionen abzugeben.

S.a.
http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW

"Der Kulturausschuss hat die Abstimmung über den Gesetzentwurf verschoben und ein Expertengespräch beschlossen."
Quelle: Landtagsverwaltung, E-Mail 10.12.2009

Nach dieser Entscheidung entfällt wohl die zweite Lesung am 16.12.2009 im Landtag (Tagesordnung).

Die eingangs erwähnte Expertenanhörung wird am 27.01.2010 stattfinden (Link), so dass der Landtag frühestens in seinen Sitzungen am 3. oder 4. Februar 2010 über das Archivgesetz entscheiden kann.

Anm: Archivgesetz NRW:
"§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft 2. Es tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft."
Erläuterung:
"Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen."

Nachtrag 15.12.2009: Die Beratrung des Archivgesetzes wurde gestern von der Tagesordnung der Plenarsitzung am 16.12.2009 genommen.

Sind wir in NRW bis zur Verkündung dann outlaws d´archives?

s. a. http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW

http://www.kanzleikompa.de/2009/12/09/personlichkeitsrecht-verstorbener-geschichtsschreibung/

Während die konventionelle Rechtsfähigkeit eines Menschen mit dem Ende primärer biologischer Funktionen aufhört, lebt das Persönlichkeitsrecht noch eine Weile weiter, um wie ein Vampir aus dem Grabe heraus den Lebenden das Leben schwer zu machen. Das scheint sogar einem 1960 verstorbenem NS-Arzt zu gelingen.

Ein Enkel, der seinen Großvater nie gesehen hat, möchte dessen Ehre gewahrt sehen und geht gegen den Filmemacher und Autor eines Buches vor, den Verstorbenen als “Fachmann der Vernichtung” etc. bezeichnet hat. Der Tote beansprucht gegenüber dem Historiker die Unschuldsvermutung, wobei er sich auf ein Gerichtsurteil stützt, in dem er als Mitläufer eingestuft worden sei. Das Problem ist, dass sich damals NS-Täter gegenseitig zu entlasten pflegten und erstaunlich viele hochbelastete Figuren ungeschoren davon kamen.

Darüber sitzt man nun in Stuttgart zu Gericht.


Umfangreiche Hintergrundinformationen:

http://www.die-anstifter.de/wp-content/uploads/2009/12/PMLempp.pdf

http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung1609.html.de

Die hier bereits zitierte, gemeinsame Stellungnahme des Landkreistages NRw und des Städte- und Gemeindebundes NRw kann als PDF aufgerufen.
Ebenfalls als PDF liegt die dezidierte Stellungnahme des nordrhein-westfälischen Städtetages vor.
Man darf auf die heutige Beratung des Kulturausschusses gespannt sein. Ist vielleicht jemand in Düsseldorf und kann berichten?

http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=212

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-leseplaetze-7504113/

Volltext:
PDF Boersenverein.de

1) In Ermangelung eines Protokolls der Sitzung vom 11.11.2009 kann hier nur die kurze Notiz aus der Rubrik "Aktuelles" wiedergegen werden: " ...Im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfs über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Land Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) - Drucksache 14/10028 - beschließt der Ausschuss, die kommunalen Spitzenverbände um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten. ....." (Link)

2) Auf der Tagesordnung der Kulturausschusssitzung vom 09.12.2009 findet sich die Beratung des Archivgesetzes als TOP Nr. 2. Die öffentliche Sitzung findet beginnt um 13:30 im Düsseldorfer Landtag (Raum E 1 A 17). Link zur Einladung.

3) Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten dazu liegt vor und kann als PDF eingesehen werden

s. a. 1. Sachstandsbericht: http://archiv.twoday.net/stories/6070148/

Archivalia hatte ja schon deutlich auf einen Grund für die Verzögerung - oder nennen wir es erhöhten Beratungsbedarf - deutlich aufgezeigt (Link).
Ein Kollege, der nicht näher genannt werden möchte, hat auf einen weiteren Stolperstein hingewiesen: "§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfes vom 24.2.2009 ("Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter [...] sind keine betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1.") war für NRW eine Neuerung gegenüber dem geltenden Archivgesetz. Amtsträger agieren nicht als autonome natürliche Personen sondern als Repräsentanten von juristischen. Unterlagen, die sich auf Amtsträger und deren Tätigkeit als Vertreter juristischer Personen beziehen, sollen deshalb (wie es andere Archivgesetze bereits vorsehen) künftig nicht mehr mit den erweiterten Sperrfristen belegt werden, die für auf natürliche Personen bezogene Unterlagen gelten.
Aus dem an sich schon problematischen Status von verbeamteten Wissenschaftlern ergibt sich hier ein Widerspruch. Die grundgesetzlich garantierte "Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre" (Art. 5 Abs. 3) kann wie jede Freiheit ausschließlich von natürlichen Personen eigenverantwortlich in Anspruch genommen werden. Für Wissenschaftler bedeutet "Ausübung ihrer Ämter" die freie wissenschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, nicht im Namen eines Dienstherrn (Behörde, z.B. Universität). Die dabei von ihnen erzeugten oder sie betreffenden Unterlagen können folglich nur als auf voll schutzwürdige natürliche Personen
bezogene angesehen werden.
Der im Frühjahr darauf hingewiesene Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Hochschularchive in Nordrhein-Westfalen hat dem Vernehmen nach diesen Widerspruch beim Land artikuliert und die Einfügung einer Klausel vorgeschlagen, nach der der oben genannte Satz nur anzuwenden ist, soweit dadurch die Freiheit der Wissenschaft nicht berührt wird. Dieser Hinweis scheint nicht aufgegriffen worden zu sein. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27.10.2009, § 7 Abs. 3 Satz 3, heißt es nun zwar einschränkend, die Schutzfristen des Absatzes 1 gelten nur, insofern die schützenswerte Privatsphäre der Amtsträger betroffen ist, was aber hier nicht zur Debatte stand (und ohnehin überflüssig ist, da Amtsausübung keine Privatsphäre einschließt).
Für Hochschularchive können sich durch die widerspruchsvolle Formulierung bei der Anwendung auf einen bestimmten Personenkreis Konflikte ergeben, da unterschiedliche Auslegungen seitens der Benutzer und seitens der Betroffenen (z.B. Hochschullehrer) zu erwarten sind."


Vielen Dank für die Überlassung!

der vom BMBF geförderte Forschungsverbund TextGrid hat die
Online-Bibliothek von zeno.org erworben. Diese digitale Sammlung
geisteswissenschaftlicher Literatur ist die umfangreichste ihrer Art im
deutschen Sprachraum. Sie umfasst nahezu alle wichtigen kanonisierten
Werke bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts, unter ihnen 280 Romane
deutschsprachiger Autoren, 27 Wörterbücher und Enzyklopädien sowie
zahlreiche Schriften aus Philosophie, Geschichte, Naturwissenschaft und
verschiedenen weiteren Disziplinen. Nunmehr steht sie nicht nur zur
Lektüre, sondern auch zur freien wissenschaftlichen Bearbeitung und
Nachnutzung zur Verfügung. Die Universität Göttingen hat den Erwerb heute
in einer Pressemitteilung bekanntgegeben:
http://www.uni-goettingen.de/de/sh/3240.html

TextGrid erarbeitet zurzeit die Lizenzbedingungen, die die künftigen
Nutzungsrechte dieser Daten beschreiben, die in TextGrid zur Verfügung
gestellt werden. Damit dabei die Interessen der Fachdisziplinen einbezogen
werden können, sind deutschlandweit alle interessierten Kolleginnen und
Kollegen eingeladen, sich an einer Abstimmung zwischen zwei zur Wahl
gestellten Creative-Commons-Lizenzmodellen zu beteiligen, die die Art der
Weiterverwendung und der Nachnutzung der Texte bestimmen. Die
Abstimmung
läuft vom 2. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 unter der Adresse:
http://www.textgrid.de/abstimmung.html

Auf der Grundlage der in TextGrid bereitgestellten Sammlungen können
Wissenschaftler Texte statistisch auswerten, verschiedene Textvarianten
abgleichen oder eigene Textkorpora zusammenstellen, um sie in ihre
Forschungsvorhaben zu integrieren und neue Forschungsfragen zu
beantworten. Die computergestützte Textanalyse oder die Erstellung
kritischer Texteditionen wird auf diese Weise erheblich vereinfacht.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich an der Abstimmung beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen,
das TextGrid Team


Was gibt es da groß zu wählen zwischen Skylla und Charybdis, nämlich CC-BY-NC-SA und CC-BY-NC?

Das sind wirklich Spaßvögel bei Textgrid, die nichts von den rechtlichen Grundlagen kapiert haben. Erst einmal schließen wir die §§ 70, 71 UrhG (dazu siehe PiratK-UrhG http://www.contumax.de ) aus, denn Directmedia hat keine geschützten, sondern hinsichtlich des Texts gemeinfreie Editionen gescannt und in E-Texte verwandelt. Diese Leistung ist nach deutschem Recht nicht geschützt, die gemeinfreien Texte bleiben gemeinfrei, und ein Schutz kommt allenfalls durch den Datenbankschutz nach den §§ 8a ff. UrhG zustande, kann sich also gar nicht auf Einzeltexte beziehen.

Es ist also glatt gelogen, wenn es auf der angegebenen Internetseite heißt: Wenn also ein Nutzer beispielsweise eine kritische Edition auf der Grundlage von Texten der Digitalen Bibliothek anfertigt, bedeutet dies, dass er im Fall von CC 3.0 by, nc bei der Veröffentlichung nur zur Namensnennung verpflichtet ist und das Werk nicht für kommerzielle Zwecke nutzen darf. Abgesehen davon kann er selbst bestimmen, unter welchen Lizenzbedingungen er seine Edition anderen zur Verfügung stellt.

Im Falle von CC 3.0 by, sa, nc hingegen muss die Edition ebenfalls unter der Lizenz CC 3.0 by, sa, nc (oder vergleichbaren Bedingungen) weitergegeben werden, so dass alle Nutzer freien Zugang dazu haben und sie wiederum als Ausgangsbasis für eigene Veröffentlichungen verwenden dürfen.


Natürlich dürfen kommerzielle Unternehmen und Wiossenschaftler kritische Editionen auf der Grundlage der zeno-Texte anfertigen und zwar ohne Erlaubnis zu fragen oder eine CC-Lizenz einzuhalten. Die einzelnen Texte werden nicht dadurch geschützt, dass sie in einem Gesamtpaket präsentiert werden. Es ist auch die Frage, wer diese überwiegend scanlosen Texte überhaupt für eine kritische Edition brauchen kann. Hat man bei Creative Commons keine Juristen, die korrekt beraten können?

Es ist natürlich schön, dass die großartige Textsammlung von zeno.org nun für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt, aber wenn der Preis dafür Copyfraud ist, dann ist dieser Preis eindeutig zu hoch. Es wäre an der Zeit, solche Projekte abzumahnen.

Update:

Im Forum von Textgrid verweist M. Schindler auf den Wikipedia-Bestand in zeno. Dieser kann natürlich keinesfalls unter eine NC-Lizenz gestellt wereden und bleibt frei.

Hinsichtlich des Datenbankschutzes bestimmt die deutsche Version von CC-BY-NC:

"Die oben unter 4.a) bis c) genannten Einschränkungen gelten nicht für solche Teile des Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen."

Gemeint ist dabei wohl: weil sie als TEILE von Datenbanken oder Zusammenstellungen.

Das heißt: Für einzelne Texte in einer insgesamt unter einer CC-Lizenz stehenden Datenbank (ob Sammelwerk nach § 4 oder nach den §§ 87a ff.) gelten die Lizenzbedingungen nicht.

Wenn eine Bearbeitung eines geschützten Werks erfolgt, das unter CC-BY-NC steht, dann kann der Bearbeiter damit nicht machen was er will, sondern er ist an die Lizenzbedingungen gebunden, also die Kennzeichnung Bearbeitung von Werk W, das unter CC-BY-NC steht, Link auf die Lizenz.

"Jedes Mal wenn Sie eine Abwandlung des Schutzgegenstandes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz am ursprünglichen Schutzgegenstand zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz."

"Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen. Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können. "

Beispiel 1: A bietet W unter CC-BY-NC an. Nichtkommerzieller Nutzer B bearbeitet W eigenschöpferisch und schafft dadurch W-1, W-1 steht nicht unter CC-BY-NC, sondern W.

Konkret: W ist ein Foto, W-1 eine Collage aus vielen CC-Fotos. Da manche Fotos verdeckt sind, handelt es sich um eine Bearbeitung, nicht um ein Sammelwerk. Die Collage darf nicht nachgenutzt werden, was bei "SA" (share-alike) der Fall wäre, wohl aber ein nicht-verdecktes Foto. Eigene geschützte Fotos dürften per DRM gesichert werden, aber das DRM darf sich NICHT auf Teile beziehen, die unter CC stehen.

Beispiel 2: Der Verlag U. nimmt einen Aufsatz aus PLoS (CC-BY), übersetzt ihn ins Deutsche (= Bearbeitung) und bietet ihn in Zweispaltenansicht an, wobei die rechte Spalte mit der deutschen Übersetzung nur zahlenden Kunden zugänglich ist, während die linke unter CC-Lizenz kostenfrei und ohne DRM zugänglich ist. Das wäre zwar nicht schön, aber legal.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/6103372/

 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma