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Archivrecht

http://www.boersenblatt.net/291261/

"Die Vergleichsvereinbarung zwischen Google, der US-Autorenvereinigung Authors Guild und der Verlegervereinigung AAP sieht nicht nur für amerikanische, sondern auch alle ausländischen Verlage eine Einspruchsfrist vor. Demnach müssen Verlage bis zum 5. Mai 2009 erklären, ob sie den Ausschluss von der Vergleichsvereinbarung wünschen (Opt-out)."

Nach deutschem Recht binden Verträge nur die Beteiligten, und bei Rechtsverletzungen kann es auch keine Verpflichtung geben, bis zu einem bestimmten Termin das Nichteinverstandensein mit einer Rechtsverletzung zu erklären. Ich kann also nicht ankündigen, dass ich Fotos am 1.1.2009 ins Netz stellen werde und Einsprüche der Rechteinhaber nur bis 31.12.2007 möglich sind.

Link

Zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/4559922/



Update:
http://archiv.twoday.net/stories/5348198/

Thorsten Feldmann, Julian Höppner: Verwertungsverbot privater Filmaufnahmen von Amateuer-Fußballspielen - Anmerkung zum Urteil des LG Stuttgart Urteil 41 O 3/08 KfH v. 08.05.2008 - "hartplatzhelden.de", in: K&R 2008, 421-425

Laut LG Stuttgart (Urteil vom 08.05.2008, 41 O 3/08 KfH - K&R 2008, 385 - http://www.jurpc.de/rechtspr/20080087.htm ) dürfen private Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen nicht öffentlich wiedergegeben werden. Die Autoren finden dieses von einem Fußballverband erstrittene, bisher nicht rechtskräftige Urteil alles andere als überzeugend und machen auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam:

Dieses fand Monopole im Informationssektor der Meinungsfreiheit abträglich: "Eine durchgängige Kommerzialisierung von Informationen von allgemeiner Bedeutung oder allgemeinem Interesse, die dem Erwerber der Verwertungsrechte gestattete, damit nach Belieben zu verfahren und Dritte auszuschließen oder in der Teilhabe zu beschränken, würde den Leitvorstellungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht."

http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Programmfreiheit/96-BVerfG-Az-1-BvF-191-Kurzberichterstattung.html

Zum hartplatzhelden-Urteil siehe auch die Presseschau:

http://www.hartplatzhelden.de/presse/presseschau_wfv_vs_hph/

Informationsmonopole im Bereich des Kulturguts, die den kulturgutverwahrenden Institutionen es erlauben würde, jegliche Nutzung zu kontrollieren, sind meines Erachtens in gleicher Weise abzulehnen.


PDF

Eine Ermächtigung für die vielen, in die Grundrechte des Benutzers eingreifenden Klauseln (v.a. Anfertigung und Verwertung von Reproduktionen, urheberrechtliche Nutzungsrechte) sehe ich im Archivgesetz NRW keinesfalls. Insbesondere ist § 5 völlig verfehlt, denn urheberrechtliche Nutzungsrechte, die der Stadt Lippstadt als Eigentümerin zustehen, gibt es nicht. Das NRW-Archivgesetz hat die Nutzung von Archivgut in kommunalen Archiven abschließend geregelt: laut § 10 Abs. 4 gilt § 7 entsprechend.

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Maximilian_von_Baden&oldid=52842020

Golo Mann, der, soweit bekannt, als einziger Historiker den Nachlass von Max von Baden in Salem umfangreicher sichten durfte, hatte die Kontakte zwar angedeutet, aber keine Details mitgeteilt. Dass kein Rechtsanspruch für die historische Forschung besteht, in das Salemer Privatarchiv Einsicht zu nehmen, ja, dass dieses vernichtet oder in seine Einzelteile zerlegt verkauft werden darf, verstößt für mich gegen das Untermaßverbot, das sich gegen die defizitäre Wahrnehmung von grundrechtlichen Schutzpflichten (hier: die Wissenschaftsfreiheit Art. 5 GG) wendet.

Zu einem Vorschlag de lege ferenda:
http://archiv.twoday.net/stories/4848784/

Advisign.de hat einen lehrreichen Beitrag zur SPIEGEL Online Bildstrecke mit Bildern, die Barack Obama unter CC-BY-NC-SA online gestellt hat.



Advisign kommt zu dem Schluss, die Veröffentlichung der Fotostrecke mit Flickr-Screenshots sei eine Urheberrechtsverletzung. Dem kann man im Ergebnis zwar vielleicht zustimmen, aber im Detail lässt die Argumentation zu wünschen übrig.

Selbstverständlich darf und muss über eine so wichtige und signifikante Entscheidung des künftigen US-Präsidenten, eine der führenden Web 2.0-Anwendungen für die Veröffentlichung halb-privater Bilder zu nutzen und noch dazu eine CC-Lizenz zu wählen, mit Bildbeispielen berichtet werden, da es ja nun einmal um Bilder geht.

Advisign hat die Änderung des § 51 UrhG offenbar nicht mitbekommen und sollte mal seine Gesetzesausgabe updaten. Selbstverständlich sind zum Zwecke der Meinungsbildung auch nicht-wissenschaftliche Bildzitate möglich. Die Argumentation mit den "Stellen" zieht nicht mehr, seit die Norm generalklauselartig durch ein "insbesondere" erweitert wurde.

Gleichwohl: 14 Bilder sind etwas zuviel des Guten, zumal ja die Möglichkeit besteht, dass sich jeder auf Flickr die Bilder selbst anschaut.

Daneben ist auch die Argumentation von Advisign zu § 50 UrhG. Wenn das Tagesereignis die Nutzung von Flickr und CC ist, darf selbstverständlich dokumentiert werden, wie sich das in Werken niederschlägt (Schricker, UrhR ³2006, § 50 Rz. 21). Allerdings sind 14 Bilder wie gesagt etwas zu viel.

http://www1.spiegel.de/active/quiztool/fcgi/quiztool.fcgi?id=35561

Georg Kreis, Copyright versus Zitierrecht? Globi im Wandel der Zeiten, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 58 (2008), S. 336-342 berichtet über einen dreisten Zensur-Versuch des Globi-Verlags, der die Wiederveröffentlichung einer Globi-Karikatur, die nach Ansicht von Historikern 1939 Globi im Stil des Duce zeigte, unter Berufung auf seine Urheberrechte verhindern wollte.

Zur außerhalb der Schweiz kaum bekannten Figur Globi
http://de.wikipedia.org/wiki/Globi


http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2008/10/prof-thomas-hoeren-beleidigt-richter-am-hamburger-landgericht/

Siehe dazu hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5277618/

Siehe zur Rechtsprechung der Weimarer Republik:

http://books.google.de/books?id=hoFI1JS72aAC&pg=PA167

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Veurteilung der Bezeichnung des Bundesfahne als Schwarz-Rot-Senf durch einen Neonazi aufgehoben:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080915_1bvr156505.html

Ganz staatstragend kommentiert ein stramm obrigkeitlich gesinnter Rechtsanwalt, es bleibe ein übler Nachgeschmack, da ein Rechtsradikaler triumphiere:

http://ra-melchior.blog.de/2008/10/28/schwarz-rot-senf-4945620

Das ist genau die Logik einer außer Kontrolle geratenen "wehrhaften Demokratie", die Bürgerrechte und Meinungsfreiheit unterdrückt, wenn es "die Richtigen" trifft.

Da müssen wir denn doch die überzeugenden Darlegungen des Gerichts zitieren:

"Bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften haben die Gerichte dem eingeschränkten Grundrecht Schutz der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 94, 1 <8>; stRspr). In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfGK 2, 1 <5>).

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Zur Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften, welche das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränken, gehört daher zum einen eine zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>). Insbesondere dürfen die Gerichte ihr keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Zum anderen gehört dazu eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist, auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 93, 266 <293 ff.>).

13
Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § 90 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 81, 278 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 <205>). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (vgl. BVerfGE 81, 278 <294>). Hierbei kommt es auf die Bedeutung der Äußerung in ihrem Zusammenhang an. Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen (vgl. BVerfGE 81, 278 <294>)."

 

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