Archivrecht
Wieder einmal thematisiert:
http://www.telemedicus.info/article/1065-NRW-Justizdatenbank-mit-seltsamem-Copyright-Hinweis.html
http://www.telemedicus.info/article/1065-NRW-Justizdatenbank-mit-seltsamem-Copyright-Hinweis.html
KlausGraf - am Samstag, 6. Dezember 2008, 03:22 - Rubrik: Archivrecht
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Gemeinsame Presseerklärung des Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS) und des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. (VdA):
"Mit der Novellierung des Personenstandsrecht zum 1. Januar 2009 stehen Standesämter und Archive vor einer neuen und großen Herausforderung: Weite Teile der in den Standesämtern liegenden Unterlagen werden zur Freude vieler Wissenschaftler und Familienforscher Archivgut und damit für historische Forschungsarbeiten zugänglich. Dieser gewaltige Schritt erfordert bei Standesämtern und Archiven in kürzester Frist neue Arbeitsweisen und Arbeitsabläufe. Ziel ist es, die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Archivgut künftig im Archiv nutzen zu lassen. Angesichts der ungeheuren Mengen dieses Materials, das an die Archive zu übergeben ist, werden allerdings auch die Standesämter für eine Übergangszeit diese Aufgabe übernehmen. In den verschiedenen Bundesländern wird es unterschiedliche Ausgestaltungen geben; zum größten Teil werden die Unterlagen an Kommunalarchive abgegeben, teilweise aber auch an staatliche Archive.
BDS und VdA haben sich daher darauf verständigt, diese Aufgabe Hand in Hand anzugehen. Um die ab 1.1.2009 zugänglichen Unterlagen schnellstmöglich der allgemeinen Nutzung zuzuführen, werden beide Verbände in engem Kontakt die erforderlichen Informationen austauschen und ihre Mitglieder über Merkblätter und Fortbildungsmaßnahmen auf diese neue Aufgabe vorbereiten. Wesentliche Informationen werden auf den Websites der beiden Verbände abrufbar sein. Wegen der vielfältigen Auswirkungen der neuen rechtlichen Regelungen soll der enge Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen Standesbeamten und Archivaren auch künftig weitergeführt werden.
Zur Umsetzung des neuen Personenstandsrechts ist es nach Auffassung des VdA erforderlich, dass möglichst viele Kommunen, die trotz archivgesetzlicher Vorgaben noch kein professionell betreutes Archiv unterhalten, ein solches nun einrichten."
Quelle: http://www.standesbeamte.de/verbandsaktivitaeten_archive.html
Hinweis in: http://www.osthessen-news.de/beitrag_A.php?id=1158583
s. a. http://www.osthessen-news.de/beitrag_A.php?id=1158445
Anmn.: Auf der Homepage des VdA findet sich die Presseerklärung bis jetzt nicht. (02.12.2008 7:20)
"Mit der Novellierung des Personenstandsrecht zum 1. Januar 2009 stehen Standesämter und Archive vor einer neuen und großen Herausforderung: Weite Teile der in den Standesämtern liegenden Unterlagen werden zur Freude vieler Wissenschaftler und Familienforscher Archivgut und damit für historische Forschungsarbeiten zugänglich. Dieser gewaltige Schritt erfordert bei Standesämtern und Archiven in kürzester Frist neue Arbeitsweisen und Arbeitsabläufe. Ziel ist es, die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als Archivgut künftig im Archiv nutzen zu lassen. Angesichts der ungeheuren Mengen dieses Materials, das an die Archive zu übergeben ist, werden allerdings auch die Standesämter für eine Übergangszeit diese Aufgabe übernehmen. In den verschiedenen Bundesländern wird es unterschiedliche Ausgestaltungen geben; zum größten Teil werden die Unterlagen an Kommunalarchive abgegeben, teilweise aber auch an staatliche Archive.
BDS und VdA haben sich daher darauf verständigt, diese Aufgabe Hand in Hand anzugehen. Um die ab 1.1.2009 zugänglichen Unterlagen schnellstmöglich der allgemeinen Nutzung zuzuführen, werden beide Verbände in engem Kontakt die erforderlichen Informationen austauschen und ihre Mitglieder über Merkblätter und Fortbildungsmaßnahmen auf diese neue Aufgabe vorbereiten. Wesentliche Informationen werden auf den Websites der beiden Verbände abrufbar sein. Wegen der vielfältigen Auswirkungen der neuen rechtlichen Regelungen soll der enge Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen Standesbeamten und Archivaren auch künftig weitergeführt werden.
Zur Umsetzung des neuen Personenstandsrechts ist es nach Auffassung des VdA erforderlich, dass möglichst viele Kommunen, die trotz archivgesetzlicher Vorgaben noch kein professionell betreutes Archiv unterhalten, ein solches nun einrichten."
Quelle: http://www.standesbeamte.de/verbandsaktivitaeten_archive.html
Hinweis in: http://www.osthessen-news.de/beitrag_A.php?id=1158583
s. a. http://www.osthessen-news.de/beitrag_A.php?id=1158445
Wolf Thomas - am Montag, 1. Dezember 2008, 20:49 - Rubrik: Archivrecht
Empfehlung der Bundeskonferenz der Kommunalarchive 1/4
beim Deutschen Städtetag
Eckpunkte für Verträge über die Digitalisierung durch Dritte
Beschluss: 15./16. September 2008
http://www.bundeskonferenz-kommunalarchive.de/empfehlungen/Eckpunkte_Vertraege_Digitalisierung_durch_Dritte.pdf
Zitat:
"Aus juristischer Sicht ist es denkbar, dass bei einer Digitalisierung von Archivgut ein
übertragbares, einfaches Nutzungsrecht (sog. Lichtbildrecht nach § 72
Urheberrechtsgesetz, UrhG) entsteht, möglicherweise sogar ein Urheberrecht (nicht
übertragbar, aber Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31)."
Denkbar ist es auch, dass die Götter Astronauten waren ...
Zur Sache
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsf
beim Deutschen Städtetag
Eckpunkte für Verträge über die Digitalisierung durch Dritte
Beschluss: 15./16. September 2008
http://www.bundeskonferenz-kommunalarchive.de/empfehlungen/Eckpunkte_Vertraege_Digitalisierung_durch_Dritte.pdf
Zitat:
"Aus juristischer Sicht ist es denkbar, dass bei einer Digitalisierung von Archivgut ein
übertragbares, einfaches Nutzungsrecht (sog. Lichtbildrecht nach § 72
Urheberrechtsgesetz, UrhG) entsteht, möglicherweise sogar ein Urheberrecht (nicht
übertragbar, aber Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31)."
Denkbar ist es auch, dass die Götter Astronauten waren ...
Zur Sache
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsf
KlausGraf - am Freitag, 28. November 2008, 22:38 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.vgwort.de/metis_sonderaus.php
http://mmm.verdi.de/archiv/2008/06-07/recht/19_millionen_euro_fuer_internet-texte
Die Meldung muss online bis 31.12.2008 erfolgen.
Update:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29392/1.html
http://mmm.verdi.de/archiv/2008/06-07/recht/19_millionen_euro_fuer_internet-texte
Die Meldung muss online bis 31.12.2008 erfolgen.
Update:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29392/1.html
KlausGraf - am Donnerstag, 27. November 2008, 14:52 - Rubrik: Archivrecht
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Die Potsdamer Stiftung Preußische Schlösser und Gärten schröpft die Verlage. Journalist Karim Saab fordert die Branche auf, sich zu wehren.
http://www.boersenblatt.net/293247/
Auszüge:
Verleger aufgewacht! Ein bisher kaum existenter Kostenfaktor schleicht durch die Hintertür in eure Bücher! Die Fotorechte für Reise- und Kunstführer, Bildbände und Kalender werden sich deutlich verteuern. Die Branche ist gerade im Begriff, einen neuen Gebührenhunger der Öffentlich-Rechtlichen kampflos hinzunehmen. Dafür sorgt als Vorreiter eine Stiftung, die im Auftrag des Bundes und zweier Länder Kulturgüter verwaltet. Die steuerfinanzierte Einrichtung möchte reichlich abkassieren, aber doch auch ihr öffentliches Ansehen kontrollieren. Andere Eigentümer von Sehenswürdigkeiten, ob Kirchen oder GmbHs, dürften bald einen ähnlichen Gebühren-Appetit entwickeln.
Seit einigen Jahren schickt die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Zahlungsaufforderungen an Verlage, wenn sie in Publikationen Fotos der königlichen Residenzen rund um Sanssouci entdeckt. Es reicht nicht mehr, wenn ein Verleger von einem Fotografen die Abdruckrechte erwirbt, die Stiftung stellt in ähnlicher Höhe noch ein Nutzungshonorar in Rechnung.
[...]
Die Stiftung kalkuliert für 2009 etwa 65.000 Euro Mehreinnahmen durch sogenannte Film- und Fotorechte. Das ist nicht viel. Ökonomisch dürften sich die Bildgebühren als wenig rentabel erweisen. Denn um das Geld administrativ und juristisch einzutreiben, um entsprechende Verträge aufzusetzen und Verhandlungen zu führen, muss die Stiftung viel wertvolle Arbeitszeit einsetzen.
Auf Seiten der Verlage sieht das nicht anders aus. Viele Bildredakteure klagen schon heute, dass sie viel Zeit vertun, um die neue bürokratische Hürde zu nehmen. Potsdam steht in der »Hass-Liste« bei ihnen ganz oben. Ein Image-Verlust ist längst auch im wahrsten Sinne des Wortes eingetreten. Denn in den einschlägigen Reiseführern und Kalendern werden die preußischen Schlösser immer seltener abgebildet. Dem Fremdenverkehr in Brandenburg dürfte die Entwicklung kaum dienlich sein.
Die Verlagsszene wäre gut beraten, sich gegen das neue, lästige Raubrittertum deutlich zu positionieren. Bisher hoffen einige Häuser, dass ohne Zustimmung der Stiftung erfolgte Abdrucke unentdeckt bleiben. Viele fürchten, sich als Gegner der Stiftungspolitik zu exponieren. Denn ob und in welcher Höhe ein sogenanntes Nutzungs honorar geltend gemacht wird, liegt ganz im Belieben der Stiftung. Sie spielt sich auf nach dem feudalistischen Prinzip Gnade vor Recht.
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5337065/
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
http://www.boersenblatt.net/293247/
Auszüge:
Verleger aufgewacht! Ein bisher kaum existenter Kostenfaktor schleicht durch die Hintertür in eure Bücher! Die Fotorechte für Reise- und Kunstführer, Bildbände und Kalender werden sich deutlich verteuern. Die Branche ist gerade im Begriff, einen neuen Gebührenhunger der Öffentlich-Rechtlichen kampflos hinzunehmen. Dafür sorgt als Vorreiter eine Stiftung, die im Auftrag des Bundes und zweier Länder Kulturgüter verwaltet. Die steuerfinanzierte Einrichtung möchte reichlich abkassieren, aber doch auch ihr öffentliches Ansehen kontrollieren. Andere Eigentümer von Sehenswürdigkeiten, ob Kirchen oder GmbHs, dürften bald einen ähnlichen Gebühren-Appetit entwickeln.
Seit einigen Jahren schickt die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Zahlungsaufforderungen an Verlage, wenn sie in Publikationen Fotos der königlichen Residenzen rund um Sanssouci entdeckt. Es reicht nicht mehr, wenn ein Verleger von einem Fotografen die Abdruckrechte erwirbt, die Stiftung stellt in ähnlicher Höhe noch ein Nutzungshonorar in Rechnung.
[...]
Die Stiftung kalkuliert für 2009 etwa 65.000 Euro Mehreinnahmen durch sogenannte Film- und Fotorechte. Das ist nicht viel. Ökonomisch dürften sich die Bildgebühren als wenig rentabel erweisen. Denn um das Geld administrativ und juristisch einzutreiben, um entsprechende Verträge aufzusetzen und Verhandlungen zu führen, muss die Stiftung viel wertvolle Arbeitszeit einsetzen.
Auf Seiten der Verlage sieht das nicht anders aus. Viele Bildredakteure klagen schon heute, dass sie viel Zeit vertun, um die neue bürokratische Hürde zu nehmen. Potsdam steht in der »Hass-Liste« bei ihnen ganz oben. Ein Image-Verlust ist längst auch im wahrsten Sinne des Wortes eingetreten. Denn in den einschlägigen Reiseführern und Kalendern werden die preußischen Schlösser immer seltener abgebildet. Dem Fremdenverkehr in Brandenburg dürfte die Entwicklung kaum dienlich sein.
Die Verlagsszene wäre gut beraten, sich gegen das neue, lästige Raubrittertum deutlich zu positionieren. Bisher hoffen einige Häuser, dass ohne Zustimmung der Stiftung erfolgte Abdrucke unentdeckt bleiben. Viele fürchten, sich als Gegner der Stiftungspolitik zu exponieren. Denn ob und in welcher Höhe ein sogenanntes Nutzungs honorar geltend gemacht wird, liegt ganz im Belieben der Stiftung. Sie spielt sich auf nach dem feudalistischen Prinzip Gnade vor Recht.
Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/5337065/
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
KlausGraf - am Donnerstag, 27. November 2008, 14:20 - Rubrik: Archivrecht
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Es ist skandalös, dass die FH Brandenburg eine so dubiose Geschäftsidee unterstützt:
Pressemitteilung von: Fachhochschule Brandenburg
(openPR) - FHB-Absolvent Lars Erler präsentiert Hilfe für wissenschaftliches Arbeiten mit dem Internet
In wissenschaftlichen Arbeiten stellen Zitatquellen aus dem Internet noch immer ein Problem dar: Die zitierte Seite kann sich im Laufe der Zeit ändern, nicht mehr frei zugänglich sein oder gar aus dem Internet verschwinden. Lars Erler, ein Absolvent der Fachhochschule Brandenburg (FHB), hat nun eine Lösung für dieses Problem gefunden: Eine Internetplattform, auf der zitierte Seiten eingestellt und dauerhaft verfügbar gemacht werden können.
Während seines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der FH Brandenburg war Lars Erler häufig negativ aufgefallen, dass Quellen im Internet oft nach einiger Zeit nicht mehr nachprüfbar sind. Er hofft, mit dem Portal http://www.SavedCite.com , das er gemeinsam mit Gordon Franke betreibt, Studierenden zu helfen und die Akzeptanz von Internetquellen bei Professoren zu erhöhen, wenn ein unveränderlicher Zustand wie bei einem Buch vorliegt.
Die Internetplattform ermöglicht es, ein Zitat von einer Internetseite dauerhaft als Screenshot (Bildschirmabbild) festzuhalten und somit langfristig Internetinformationen korrekt in eine wissenschaftliche Arbeit einzubinden. Studentinnen und Studenten finden auf der Suche nach einem geeigneten Zitat relevante Literatur und können eigene Zitate dauerhaft kostenfrei speichern. Nach der kostenfreien Registrierung erstellt ein Student auf SavedCite einen Eintrag mit seinem Zitat sowie den Metadaten inklusive der gewünschten URL (Uniform Resource Locator - Internetadresse). SavedCite erstellt im Hintergrund einen Vollbild-Screenshot der Seite und bettet diesen in den Eintrag ein. Der Student erhält nun eine eindeutige und unveränderliche URL, die er in seiner wissenschaftlichen Arbeit als Quelle nennen kann. Der Leser der Arbeit kann das Zitat durch einen Besuch der neuen URL prüfen, sowie über SavedCite auch die Originalquelle besuchen.
Pressekontakt: SavedCite.com, Lars Erler, Welfenstraße 22, 85586 Poing, Telefon 08121/800368.
Gordon Franke, Laufzorner Straße 82, 82041 Oberhaching, Telefon 089/20356510.
Fachhochschule Brandenburg
Pressestelle
Magdeburger Straße 50
14770 Brandenburg an der Havel
Pressesprecher Stefan Parsch
E-Mail:
Telefon: 03381/355-103
Telefax: 03381/355-113
Webseite: www.fh-brandenburg.de/presse.html
http://www.openpr.de/news/261750/Zitatquellen-aus-dem-Internet-dauerhaft-sichern.html
Worauf beruht die Angst der Studenten? Sie müssen erfahren, dass viele Dozenten das Internet nicht verstehen und Internetzitate über Gebühr stigmatisieren. Die Studenten befürchten, dass durch nicht mehr nachprüfbare Internetquellen ihnen Nachteile bei der Bewertung der Arbeit entstehen.
Bei den meisten seriösen zitierfähigen Quellen besteht die Gefahr des Verschwindens in dem Zeitraum zwischen Anfertigung und Bewertung der Arbeit kaum. Werden nicht seriöse Internetseiten als Quellen untersucht, sind sie also der Gegenstand der Arbeit, ist es ohne weiteres möglich, Ausdrucke oder Screenshots in einem separaten Quellenband zusammenzustellen. Beruht eine Abschlussarbeit auf mündlichen Interviews, hat der Dozent in der Regel ja auch keinen Zugriff auf die konkrete Gesprächssituation. Aus der Nichtmehrüberprüfbarkeit einer Quelle darf einem Absolventen kein Nachteil entstehen, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für unseriöses wissenschaftliches Arbeiten gibt.
Beispiel 1: Eine Forschungsarbeit wird für Details zitiert, ist aber im Netz nicht mehr greifbar. Die sie zitierende Arbeit darf deshalb nicht abgewertet werden.
Beispiel 2: Eine zentrale Quelle, deren Aussagen zweifelhaft erscheinen, ist angeblich nicht mehr greifbar. In einem solchen Fall wird der Dozent darauf bestehen können, dass Ausdrucke oder eine Kopie ihm vorgelegt werden.
SavedCite ist keine Lösung für das Problem des Verschwindens von Internetquellen, denn
* SavedCite ist nach deutschem Recht eine einzige eklatante Urheberrechtsverletzung
* SavedCite wälzt jegliche Haftung auf die juristisch unerfahrenen Nutzer ab
* SavedCite kann jederzeit kostenpflichtig werden
* SavedCite kann jederzeit wieder vom Netz verschwinden
* Wenn der Rechteinhaber nicht einverstanden ist, ist das Zitat auch für gutgläubige Dritte nicht mehr greifbar
* SavedCite eignet sich nur für wörtliche Zitate bzw. einzelne Stellen
Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Google-Cache und Wayback-Machine wurde 2002 in einem JurPC-Aufsatz erörtert:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20020029.htm
Das seit 2005 bestehende englischsprachige Angebot WebCite stützt sich auf den "Fair Use" des US-Rechts:
http://www.webcitation.org/
Während hinter WebCite renommierte Institutionen stehen, ist SavedCite eine von zwei Leuten getragenes Internetidee, die im wesentlichen auf massiven Urheberrechtsverletzungen durch die User beruht.
Die Betreiber glauben ganz clever zu sein:
http://www.basicthinking.de/blog/2008/09/29/zitate-speichern-savedcitecom/
"wir haben uns vorher von 2 Medienanwälten beraten lassen, laut TMG ist das bei user generated content erlaubt. Bei Kenntnis eines Rechtsmissbrauches (Eingang einer einstweiligen Verfügung / Information des Rechteinhabers) müssen wir die Inhalte offline nehmen. Wir hätten das Projekt sonst nie angefangen..wir wollen unser hart verdientes Geld (wir haben beide einen sehr guten Job in einem Münchener Verlag) natürlich nicht zur Erhöhung des Lebensstandards der Anwälte investieren. Abuse Links sind überall vorhanden, Prozedere steht in den A(G)B (Allgemeinen Bedingungen, da nicht kommerziell)."
Selbstverständlich sind so gut wie alle bei SavedCite bereits einsehbaren Seiten-Screenshots Urheberrechtsverletzungen, da es sich um Auszüge aus geschützten Werken handelt.
Reine Heuchelei stellt es dar, wenn es in den A(G)B heisst:
"Die Einstellung urheberrechtlich geschützter Werke darf nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen."
Der Schwarze Peter liegt nach dem Willen der Betreiber ganz bei den Studenten:
"Der Nutzer haftet für alle Folgen und Nachteile, die SavedCite.com durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der SavedCite.com Website oder dadurch entstehen, dass der Nutzer seinen sonstigen Vertragspflichten (unter anderem aber nicht ausschließlich die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Passwortes, Rechtmäßigkeit der Nutzerinhalte z.B. hinsichtlich Urheberrecht, Markenrecht) nicht nachkommt. Der Nutzer stellt SavedCite.com von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter auf erstes Anfordern frei, die diesem wegen Verletzung von Rechten durch den Nutzer beziehungsweise auf Grund der vom Nutzer erstellten Inhalte geltend machen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten. Ferner verpflichtet sich der Nutzer, SavedCite.com bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen."
Natürlich schreibt der Betreiber nicht: "OK, ihr könnt SavedCite gern nutzen, aber wenn ihr ohne den Betreiber der kopierten Seite zu fragen etwas hier einstellt, könnt ihr schlimmstenfalls einige hundert Euro Abmahn- und Anwaltsgebühren loswerden, denn ihr müsst nicht nur Schadensersatz an den Rechteinhaber leisten und den abmahnenden Anwalt bezahlen, sondern auch unseren Anwalt".
Das würde das 1-A-Geschäftsmodell ziemlich unattraktiv machen. Lieber lässt man die juristisch ziemlich ahnungslosen Studenten ins offene Messer laufen in der Hoffnung, dass die meisten Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzungen dulden werden. Mit welchem Recht bekämpft die FH Brandenburg studentische Plagiate, wenn sie andererseits ein Projekt unterstützt, das auf nichts anderes als strafbare Urheberrechtsverletzungen hinausläuft?
Ein Feld für die Genehmigung des Rechteinhabers gibt es in den Metadaten zum Screenshot nicht, Dritte können also nicht wissen, ob tatsächlich die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt (natürlich dürfte dies so gut wie nie der Fall sein).
Selbst wenn man sich auf das Zitat selbst beschränken würde und nicht die ganze HTML-Seite abspeichern würde, wäre eine solche Sammlung geschützter Zitate unzulässig:
http://de.wikiquote.org/wiki/Wikiquote:Urheberrechte_beachten
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitatesammlung
Derzeit gibt sich SavedCite als nicht-kommerziell aus, aber in den AGB hat man bereits für das Anbieten kostenpflichtiger Dienste und kommerzieller Informationen vorgesorgt.
Zitate:
"Kurse, Preise und Applikationen sowie sonstige Finanzdaten („Börsen und Finanzinformationen“) werden von Kooperationspartnern sowie von Börsen und Banken zur Verfügung gestellt."
" SavedCite.com ist frei in der Gestaltung der SavedCite.com Dienstleistungen und Angebote und jederzeit berechtigt, diese Dienstleistungen und Angebote zu ändern, einzuschränken, zu erweitern, von einer Kostenpflicht abhängig zu machen oder ganz einzustellen."
"Der Nutzer kann ferner die Registrierung für kostenpflichtige von SavedCite.com zu verantwortende Dienstleistungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen."
Eine dauerhafte Zugänglichkeit der gespeicherten Seiten kann natürlich von einer privaten Firma nicht garantiert werden. Was dazu vom Betreiber verlautbart wird, ist eher befremdlich:
"Sollten wir das Projekt mangels Erfolg offline nehmen (und nur dann), werden wir versuchen die Inhalte an eine andere Seite (z.B Wikipedia) weiterzugeben. Bei Erfolg erübrigt sich die Fragestellung ;)."
Die Wikipedia (oder Wikiquote) wird sich für solch unfreien Inhalt bedanken ...
Außerdem eignet sich SavedCite nur für einzelne wörtliche Zitate oder einzelne Stellen, also nicht, um bestimmte Passagen zu belegen. Liegt ein Zitat in einem PDF vor, wird anscheinend nur die erste Seite des PDFs abgespeichert.
Eine umfassende Lösung kann auch WebCite nicht anbieten, da einerseits gilt "WebCite® honors robot exclusion standards, as well as no-cache and no-archive tags" und andererseits der Rechteinhaber jederzeit zu einem Opt-out berechtigt ist.
Wenn es darauf ankommt, kann also das Zitat aus SavedCite verschwinden, weil der Rechteinhaber widerspricht oder SavedCite den Inhalt wegen Verstoßes gegen die AGB entfernt. Außerdem ist die Langzeitverfügbarkeit von SavedCite auch angesichts der urheberrechtlichen Problematik sehr skeptisch zu beurteilen.
Unter diesen Umständen ist das lokale Abspeichern zu zitierender Internetquellen doch eher zu empfehlen (z.B. mittels Zotero).

Update:
http://widerspenst.wordpress.com/2008/11/21/zitieren-aus-dem-internet/
hatte bereits den Finger in die richtigen Wunden gelegt
Reaktion:
http://blog.savedcite.com/de/2008/11/deutsch-reaktion-auf-savedcitecom/
Pressemitteilung von: Fachhochschule Brandenburg
(openPR) - FHB-Absolvent Lars Erler präsentiert Hilfe für wissenschaftliches Arbeiten mit dem Internet
In wissenschaftlichen Arbeiten stellen Zitatquellen aus dem Internet noch immer ein Problem dar: Die zitierte Seite kann sich im Laufe der Zeit ändern, nicht mehr frei zugänglich sein oder gar aus dem Internet verschwinden. Lars Erler, ein Absolvent der Fachhochschule Brandenburg (FHB), hat nun eine Lösung für dieses Problem gefunden: Eine Internetplattform, auf der zitierte Seiten eingestellt und dauerhaft verfügbar gemacht werden können.
Während seines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der FH Brandenburg war Lars Erler häufig negativ aufgefallen, dass Quellen im Internet oft nach einiger Zeit nicht mehr nachprüfbar sind. Er hofft, mit dem Portal http://www.SavedCite.com , das er gemeinsam mit Gordon Franke betreibt, Studierenden zu helfen und die Akzeptanz von Internetquellen bei Professoren zu erhöhen, wenn ein unveränderlicher Zustand wie bei einem Buch vorliegt.
Die Internetplattform ermöglicht es, ein Zitat von einer Internetseite dauerhaft als Screenshot (Bildschirmabbild) festzuhalten und somit langfristig Internetinformationen korrekt in eine wissenschaftliche Arbeit einzubinden. Studentinnen und Studenten finden auf der Suche nach einem geeigneten Zitat relevante Literatur und können eigene Zitate dauerhaft kostenfrei speichern. Nach der kostenfreien Registrierung erstellt ein Student auf SavedCite einen Eintrag mit seinem Zitat sowie den Metadaten inklusive der gewünschten URL (Uniform Resource Locator - Internetadresse). SavedCite erstellt im Hintergrund einen Vollbild-Screenshot der Seite und bettet diesen in den Eintrag ein. Der Student erhält nun eine eindeutige und unveränderliche URL, die er in seiner wissenschaftlichen Arbeit als Quelle nennen kann. Der Leser der Arbeit kann das Zitat durch einen Besuch der neuen URL prüfen, sowie über SavedCite auch die Originalquelle besuchen.
Pressekontakt: SavedCite.com, Lars Erler, Welfenstraße 22, 85586 Poing, Telefon 08121/800368.
Gordon Franke, Laufzorner Straße 82, 82041 Oberhaching, Telefon 089/20356510.
Fachhochschule Brandenburg
Pressestelle
Magdeburger Straße 50
14770 Brandenburg an der Havel
Pressesprecher Stefan Parsch
E-Mail:
Telefon: 03381/355-103
Telefax: 03381/355-113
Webseite: www.fh-brandenburg.de/presse.html
http://www.openpr.de/news/261750/Zitatquellen-aus-dem-Internet-dauerhaft-sichern.html
Worauf beruht die Angst der Studenten? Sie müssen erfahren, dass viele Dozenten das Internet nicht verstehen und Internetzitate über Gebühr stigmatisieren. Die Studenten befürchten, dass durch nicht mehr nachprüfbare Internetquellen ihnen Nachteile bei der Bewertung der Arbeit entstehen.
Bei den meisten seriösen zitierfähigen Quellen besteht die Gefahr des Verschwindens in dem Zeitraum zwischen Anfertigung und Bewertung der Arbeit kaum. Werden nicht seriöse Internetseiten als Quellen untersucht, sind sie also der Gegenstand der Arbeit, ist es ohne weiteres möglich, Ausdrucke oder Screenshots in einem separaten Quellenband zusammenzustellen. Beruht eine Abschlussarbeit auf mündlichen Interviews, hat der Dozent in der Regel ja auch keinen Zugriff auf die konkrete Gesprächssituation. Aus der Nichtmehrüberprüfbarkeit einer Quelle darf einem Absolventen kein Nachteil entstehen, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für unseriöses wissenschaftliches Arbeiten gibt.
Beispiel 1: Eine Forschungsarbeit wird für Details zitiert, ist aber im Netz nicht mehr greifbar. Die sie zitierende Arbeit darf deshalb nicht abgewertet werden.
Beispiel 2: Eine zentrale Quelle, deren Aussagen zweifelhaft erscheinen, ist angeblich nicht mehr greifbar. In einem solchen Fall wird der Dozent darauf bestehen können, dass Ausdrucke oder eine Kopie ihm vorgelegt werden.
SavedCite ist keine Lösung für das Problem des Verschwindens von Internetquellen, denn
* SavedCite ist nach deutschem Recht eine einzige eklatante Urheberrechtsverletzung
* SavedCite wälzt jegliche Haftung auf die juristisch unerfahrenen Nutzer ab
* SavedCite kann jederzeit kostenpflichtig werden
* SavedCite kann jederzeit wieder vom Netz verschwinden
* Wenn der Rechteinhaber nicht einverstanden ist, ist das Zitat auch für gutgläubige Dritte nicht mehr greifbar
* SavedCite eignet sich nur für wörtliche Zitate bzw. einzelne Stellen
Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Google-Cache und Wayback-Machine wurde 2002 in einem JurPC-Aufsatz erörtert:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20020029.htm
Das seit 2005 bestehende englischsprachige Angebot WebCite stützt sich auf den "Fair Use" des US-Rechts:
http://www.webcitation.org/
Während hinter WebCite renommierte Institutionen stehen, ist SavedCite eine von zwei Leuten getragenes Internetidee, die im wesentlichen auf massiven Urheberrechtsverletzungen durch die User beruht.
Die Betreiber glauben ganz clever zu sein:
http://www.basicthinking.de/blog/2008/09/29/zitate-speichern-savedcitecom/
"wir haben uns vorher von 2 Medienanwälten beraten lassen, laut TMG ist das bei user generated content erlaubt. Bei Kenntnis eines Rechtsmissbrauches (Eingang einer einstweiligen Verfügung / Information des Rechteinhabers) müssen wir die Inhalte offline nehmen. Wir hätten das Projekt sonst nie angefangen..wir wollen unser hart verdientes Geld (wir haben beide einen sehr guten Job in einem Münchener Verlag) natürlich nicht zur Erhöhung des Lebensstandards der Anwälte investieren. Abuse Links sind überall vorhanden, Prozedere steht in den A(G)B (Allgemeinen Bedingungen, da nicht kommerziell)."
Selbstverständlich sind so gut wie alle bei SavedCite bereits einsehbaren Seiten-Screenshots Urheberrechtsverletzungen, da es sich um Auszüge aus geschützten Werken handelt.
Reine Heuchelei stellt es dar, wenn es in den A(G)B heisst:
"Die Einstellung urheberrechtlich geschützter Werke darf nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen."
Der Schwarze Peter liegt nach dem Willen der Betreiber ganz bei den Studenten:
"Der Nutzer haftet für alle Folgen und Nachteile, die SavedCite.com durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der SavedCite.com Website oder dadurch entstehen, dass der Nutzer seinen sonstigen Vertragspflichten (unter anderem aber nicht ausschließlich die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Passwortes, Rechtmäßigkeit der Nutzerinhalte z.B. hinsichtlich Urheberrecht, Markenrecht) nicht nachkommt. Der Nutzer stellt SavedCite.com von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter auf erstes Anfordern frei, die diesem wegen Verletzung von Rechten durch den Nutzer beziehungsweise auf Grund der vom Nutzer erstellten Inhalte geltend machen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten. Ferner verpflichtet sich der Nutzer, SavedCite.com bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen."
Natürlich schreibt der Betreiber nicht: "OK, ihr könnt SavedCite gern nutzen, aber wenn ihr ohne den Betreiber der kopierten Seite zu fragen etwas hier einstellt, könnt ihr schlimmstenfalls einige hundert Euro Abmahn- und Anwaltsgebühren loswerden, denn ihr müsst nicht nur Schadensersatz an den Rechteinhaber leisten und den abmahnenden Anwalt bezahlen, sondern auch unseren Anwalt".
Das würde das 1-A-Geschäftsmodell ziemlich unattraktiv machen. Lieber lässt man die juristisch ziemlich ahnungslosen Studenten ins offene Messer laufen in der Hoffnung, dass die meisten Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzungen dulden werden. Mit welchem Recht bekämpft die FH Brandenburg studentische Plagiate, wenn sie andererseits ein Projekt unterstützt, das auf nichts anderes als strafbare Urheberrechtsverletzungen hinausläuft?
Ein Feld für die Genehmigung des Rechteinhabers gibt es in den Metadaten zum Screenshot nicht, Dritte können also nicht wissen, ob tatsächlich die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt (natürlich dürfte dies so gut wie nie der Fall sein).
Selbst wenn man sich auf das Zitat selbst beschränken würde und nicht die ganze HTML-Seite abspeichern würde, wäre eine solche Sammlung geschützter Zitate unzulässig:
http://de.wikiquote.org/wiki/Wikiquote:Urheberrechte_beachten
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitatesammlung
Derzeit gibt sich SavedCite als nicht-kommerziell aus, aber in den AGB hat man bereits für das Anbieten kostenpflichtiger Dienste und kommerzieller Informationen vorgesorgt.
Zitate:
"Kurse, Preise und Applikationen sowie sonstige Finanzdaten („Börsen und Finanzinformationen“) werden von Kooperationspartnern sowie von Börsen und Banken zur Verfügung gestellt."
" SavedCite.com ist frei in der Gestaltung der SavedCite.com Dienstleistungen und Angebote und jederzeit berechtigt, diese Dienstleistungen und Angebote zu ändern, einzuschränken, zu erweitern, von einer Kostenpflicht abhängig zu machen oder ganz einzustellen."
"Der Nutzer kann ferner die Registrierung für kostenpflichtige von SavedCite.com zu verantwortende Dienstleistungen innerhalb von zwei (2) Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen."
Eine dauerhafte Zugänglichkeit der gespeicherten Seiten kann natürlich von einer privaten Firma nicht garantiert werden. Was dazu vom Betreiber verlautbart wird, ist eher befremdlich:
"Sollten wir das Projekt mangels Erfolg offline nehmen (und nur dann), werden wir versuchen die Inhalte an eine andere Seite (z.B Wikipedia) weiterzugeben. Bei Erfolg erübrigt sich die Fragestellung ;)."
Die Wikipedia (oder Wikiquote) wird sich für solch unfreien Inhalt bedanken ...
Außerdem eignet sich SavedCite nur für einzelne wörtliche Zitate oder einzelne Stellen, also nicht, um bestimmte Passagen zu belegen. Liegt ein Zitat in einem PDF vor, wird anscheinend nur die erste Seite des PDFs abgespeichert.
Eine umfassende Lösung kann auch WebCite nicht anbieten, da einerseits gilt "WebCite® honors robot exclusion standards, as well as no-cache and no-archive tags" und andererseits der Rechteinhaber jederzeit zu einem Opt-out berechtigt ist.
Wenn es darauf ankommt, kann also das Zitat aus SavedCite verschwinden, weil der Rechteinhaber widerspricht oder SavedCite den Inhalt wegen Verstoßes gegen die AGB entfernt. Außerdem ist die Langzeitverfügbarkeit von SavedCite auch angesichts der urheberrechtlichen Problematik sehr skeptisch zu beurteilen.
Unter diesen Umständen ist das lokale Abspeichern zu zitierender Internetquellen doch eher zu empfehlen (z.B. mittels Zotero).

Update:
http://widerspenst.wordpress.com/2008/11/21/zitieren-aus-dem-internet/
hatte bereits den Finger in die richtigen Wunden gelegt
Reaktion:
http://blog.savedcite.com/de/2008/11/deutsch-reaktion-auf-savedcitecom/
KlausGraf - am Mittwoch, 26. November 2008, 18:44 - Rubrik: Archivrecht
Die von mir anlässlich der Besprechung des Buchs von Lehment über das Fotografieren von Kunstgegenständen
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
kürzlich problematisierte Thematik hat durch eine Gerichtsentscheidung besondere Brisanz gewonnen.
http://www.pr-inside.com/de/fuer-kommerzielle-fotos-von-sanssouci-darf-r930308.htm
Potsdam (AP) Für das kommerzielle Fotografieren des berühmten Potsdamer Schlosses Sanssouci sowie der anderen historischen Herrenhäuser und Gärten der Region dürfen weiter Gebühren kassiert werden. Das Landgericht Potsdam gab am Freitag einer Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen zwei Bildagenturen und einen Fotografen statt. Die Trägerin der Kulturstätten wollte unterbinden, dass an ihr vorbei Fotos ihres Eigentums zum Kauf angeboten werden. Die Stiftung hatte
die Agenturen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Dessen Höhe müsse aber gesondert festgelegt werden, sagte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts, Wolfgang Christ. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Entscheidung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Christ betonte, es gehe nicht um die Einschränkung der Pressefreiheit. Das Geschäft der betroffenen Agenturen seien Bilder für Bücher, Kalender, Broschüren oder Plakate. Die Richter räumten der Schlösserstiftung als Eigentümer der preußischen Schlösser und Gärten in Brandenburg und Berlin das Recht auf Schutz ein. «Der Eigentümer kann mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und auch Bedingungen stellen», sagte Christ. Die Stiftung hatte kommerzielle Fotos ohne Erlaubnis untersagt. Genehmigungen werden aber in der Regel gegen die Zahlung von Gebühren ausgestellt, wie ein Stiftungssprecher sagte. Private Fotos wie Erinnerungsbilder von Touristen sind weiter ohne Einschränkungen möglich. [...] Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte mit Unverständnis auf das Urteil. Das Gericht räume dem Grundrecht auf Eigentum «einen nicht nachvollziehbaren Vorrang vor dem Grundrecht der Pressefreiheit ein. Die journalistische Tätigkeit der Fotografen und der Agentur wird unzulässig und völlig unsachgemäß eingegrenzt», kritisierte die Gewerkschaft. Ver.di kündigte an, die Kläger auch in den nächsten Instanzen zu unterstützen. «Es sieht so aus, als benötigen wir eine höchstrichterliche Entscheidung, um die Verhältnisse wieder gerade zu rücken», erklärte Ulrike Maercks-Franzen von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di.
Die Urteilsschelte ist voll und ganz zu unterschreiben. Ohne die Urteilsgründe zu kennen, ist festzuhalten: Der Fehlgriff des BGH in der Entscheidung Schloss Tegel ist massiv kritisiert (zuletzt von Lehment aaO). Sacheigentum und Immaterialgüterrecht sind zwei Paar Stiefel, hob der BGH in seiner jüngeren Entscheidung "Friesenhaus" hervor.
Auch aus der Sicht des öffentlichen Rechts, dem die Schlösserstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt, sehe ich erhebliche Probleme bei der Begründung des Eingriffs in die Handlungs- und Pressefreiheit des Fotografen. Eine Rechtsgrundlage in der Stiftungssatzung sehe ich nicht:
http://www.spsg.de/index_222_de.html
Gemäß Stiftungssatzung sind die Parks kostenfrei zugänglich, daher ist bei urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. moderner Kunst) die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gegeben: Es handelt sich um öffentliche Parks. "Auch Privatwege gelten als öffentlich, wenn sie nur jedermann frei zugänglich sind" (Dreier in Dreier/Schulze, UrhR, ²2006, § 59 Rz 3). Selbst eine nächtliche Schließung (z.B. eines Friedhofs) ändert daran nichts.
Für Dreier, der selbst eine andere Position vertritt, legt die Formulierung in BGH "Friesenhaus", dass die gewerbliche Verwertbarkeit "nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen" sei, den Schluss nahe, dass "das Eigentum ganz generell der gewerblichen Verwertung der Ansichten durch Dritte nicht entgegensteht" (ebd. Rz 14).
BGH Friesenhaus:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus
Wenn also die Parkwege in Potsdam öffentlich sind, kann die Entscheidung keinen Bestand haben, da die gewerbliche Verwertung von Fotos jedenfalls in dem von § 59 UrhG freigegebenen Rahmen vom BGH ausdrücklich zugelassen wurde.
Die Hintergründe beleuchtet gut ein Artikel in der Märkischen Allgemeinen.
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11367272/63369/Warum-die-Potsdamer-Schloesserlandschaft-immer-weniger-in-repraesentativen.html
VERLAGE: Bilder haben neuerdings einen doppelten Preis
Warum die Potsdamer Schlösserlandschaft immer weniger in repräsentativen Büchern vorkommt
POTSDAM - „Potsdam ist auf der Hassliste die Nummer eins“, sagt Christian Sprang, der Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels in Frankfurt am Main. Und er meint die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, weil sie Rechnungen herausschickt, sobald ein Buchverlag eine Aufnahme von Schloss Sanssouci oder einer anderen königlichen Immobilie veröffentlicht. Und nun führt sie auch noch einen Prozess, der das als Recht zementieren soll. Heute wird dazu ein erstes Urteil gesprochen (siehe MAZ vom 17.10.).
Ein großer süddeutscher Reiseführer-Verlag, der auf keinen Fall genannt werden möchte, staunte im letzten Jahr nicht schlecht, als er für ein Potsdam-Kapitel in einem Berlin-Büchlein aufgefordert wurde, pro Bild 50 Euro an die Stiftung zu überweisen. „Wir waren sehr überrascht, hatten wir doch bereits 50 Euro für die Nutzungsrechte an eine Fotoagentur gezahlt. Nun sollten wir nachträglich noch Eigentumsrechte erwerben.“ Sie machte sich schlau und erfuhr, dass die derzeitige Rechtslage das hergibt.
„So eindeutig ist die Rechtslage bisher nicht“, meint indes Christian Sprang. „Wir bewegen uns bisher in einer Grauzone, denn die Schlösser und Gärten sind ja mehr als 70 Jahre nach dem Tod ihrer Erbauer nicht mehr urheberrechtlich geschützt.“ Bisher empfahl er den Verlagen, sich mit der Stiftung zu vergleichen, um kostspielige Prozesse zu vermeiden. „Doch nun werden wir sehen, wie weit das Hausrecht einer öffentlichen Einrichtung greift.“
Der Hamburger Verlag Ellert & Richter, bekannt für seine Bildreisebücher, musste 2004 für seinen Band „Schönes Potsdam“ mehrere Tausend Euro an die Stiftung in Potsdam überweisen. Verleger Gerhard Richter hatte außerdem seinen Fotografen zu entlohnen. Der wiederum musste seine Verwertungsrechte an die Stiftung abtreten. „Das war die Bedingung.“ Richter wollte damals schon mit dem Börsenverein zusammen einen Musterprozess anstrengen, scheute sich dann aber wegen mangelnder Unterstützung. „Wegen dieser Entwicklung werde ich unsere Bildbandreihen deutlich zurückfahren und mich anderen verlegerischen Herausforderungen widmen“, sagt er.
„Wir müssen die Bücher trotz hoher Produktionskosten sehr knapp kalkulieren und verfügen nur über ein äußerst knappes Budget“, sagt die Redakteurin des großen süddeutschen Verlags. Für den hart umkämpften Reiseführer-Markt werde das mit Sicherheit Konsequenzen haben. Und Gabriele Forst, Herausgeberin bei Marco Polo, hätte gern ein, zwei Bilder mehr in ihrem Potsdam-Führer von den Schlössern gezeigt. „Das ist ärgerlich, denn eigentlich fördern wir mit unseren Publikationen ja den Tourismus.“
Welchen Verlag man auf das Thema auch anspricht, überall grassiert die Angst. Viele möchten auf keinen Fall namentlich erwähnt werden, da Zahlungsaufforderungen oder eine Verschlechterung des Verhandlungsklimas befürchtet werden. Oft geht diese Bitte mit Verwünschungen oder Verdächtigungen einher. Einer meint: „Die Stiftungsmitarbeiter wollen doch nur ihre eigenen Publikationen monopolisieren und auf diesem Wege die Konkurrenz ausschalten.“ Den Verlagen sei es schon bisher kaum möglich, im Sortiment der stiftungseigenen Shops aufgenommen zu werden.
„Wenn sich die Rechtsposition der Stiftung durchsetzt“, sagt Jörg Neubert vom Chemnitzer Kalender-Verlag Phillis, „dann wird künftig auch jede Dorfkirche verlangen können, dass für die Abbildung eines Altars eine Bildgebühr bezahlt werden muss“. Gerade habe er einen entsprechenden Brief von einem Pfarrer erhalten. Seine Jahreskalender mit dem Titel „Glanzlichter Berlin-Brandenburg“ kommen nun schon seit drei Jahren ohne Königsschlösser und -gärten aus. Stattdessen zeigen sie das Brandenburger Stadttor in Potsdam, das neue Hans-Otto-Theater oder märkische Landschaften. „Die Berliner Olympiastadion GmbH bedankt sich bei mir für die gute Werbung, wenn ich mich für eine Stadion-Aufnahme entscheide.“ Und er verweist auf die gute Zusammenarbeit mit der sächsischen oder der bayerischen Schlösserstiftung, die noch nie von ihm Geld wollten.
Die Auswirkungen der Regelung sind heute bereits mit Händen zu greifen. In dem gerade im Hinstorff-Verlag erschienene repräsentativen Bildband Brandenburg sind lediglich vier Luftaufnahmen von Potsdamer Schlössern enthalten. Die Fotografen können die Gebühr nämlich umgehen, wenn sie ihre Fotos nicht vom Gelände der Stiftung aus anfertigen. Nach dieser Rechtsauffassung darf das Berliner Schloss Charlottenburg von der Straße aus gezeigt werden. Dabei wird um halbe Meter gefeilscht.
Hinstorff-Verlegerin Eva Maria Buchholz möchte den Bildband „Potsdam“ mit Fotos von Ulf Böttcher von 2001 eigentlich noch einmal auflegen. Doch nun würde die Stiftung dafür 8000 bis 9000 Euro verlangen. Christian Sprang vom Börsenverein hält solche Summen für maßlos. Einige Verlage würden sich mit dem Rückgriff auf Fotos aus DDR-Zeiten helfen, weiß er. „Damals gab es so ein Regime noch nicht .“ (Von Karim Saab)
Luftbild der Anlage von Schloss Sanssouci (aus Wikipedia). Foto: Wolfgang Pehlemann Wiesbaden Germany. Lizenz: "Lizenz cc-by-sa V. 3.0 unter Nennung meines Namens direkt unter Bild".
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
kürzlich problematisierte Thematik hat durch eine Gerichtsentscheidung besondere Brisanz gewonnen.
http://www.pr-inside.com/de/fuer-kommerzielle-fotos-von-sanssouci-darf-r930308.htm
Potsdam (AP) Für das kommerzielle Fotografieren des berühmten Potsdamer Schlosses Sanssouci sowie der anderen historischen Herrenhäuser und Gärten der Region dürfen weiter Gebühren kassiert werden. Das Landgericht Potsdam gab am Freitag einer Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen zwei Bildagenturen und einen Fotografen statt. Die Trägerin der Kulturstätten wollte unterbinden, dass an ihr vorbei Fotos ihres Eigentums zum Kauf angeboten werden. Die Stiftung hatte
die Agenturen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Dessen Höhe müsse aber gesondert festgelegt werden, sagte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts, Wolfgang Christ. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Entscheidung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Christ betonte, es gehe nicht um die Einschränkung der Pressefreiheit. Das Geschäft der betroffenen Agenturen seien Bilder für Bücher, Kalender, Broschüren oder Plakate. Die Richter räumten der Schlösserstiftung als Eigentümer der preußischen Schlösser und Gärten in Brandenburg und Berlin das Recht auf Schutz ein. «Der Eigentümer kann mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und auch Bedingungen stellen», sagte Christ. Die Stiftung hatte kommerzielle Fotos ohne Erlaubnis untersagt. Genehmigungen werden aber in der Regel gegen die Zahlung von Gebühren ausgestellt, wie ein Stiftungssprecher sagte. Private Fotos wie Erinnerungsbilder von Touristen sind weiter ohne Einschränkungen möglich. [...] Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di reagierte mit Unverständnis auf das Urteil. Das Gericht räume dem Grundrecht auf Eigentum «einen nicht nachvollziehbaren Vorrang vor dem Grundrecht der Pressefreiheit ein. Die journalistische Tätigkeit der Fotografen und der Agentur wird unzulässig und völlig unsachgemäß eingegrenzt», kritisierte die Gewerkschaft. Ver.di kündigte an, die Kläger auch in den nächsten Instanzen zu unterstützen. «Es sieht so aus, als benötigen wir eine höchstrichterliche Entscheidung, um die Verhältnisse wieder gerade zu rücken», erklärte Ulrike Maercks-Franzen von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di.
Die Urteilsschelte ist voll und ganz zu unterschreiben. Ohne die Urteilsgründe zu kennen, ist festzuhalten: Der Fehlgriff des BGH in der Entscheidung Schloss Tegel ist massiv kritisiert (zuletzt von Lehment aaO). Sacheigentum und Immaterialgüterrecht sind zwei Paar Stiefel, hob der BGH in seiner jüngeren Entscheidung "Friesenhaus" hervor.
Auch aus der Sicht des öffentlichen Rechts, dem die Schlösserstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt, sehe ich erhebliche Probleme bei der Begründung des Eingriffs in die Handlungs- und Pressefreiheit des Fotografen. Eine Rechtsgrundlage in der Stiftungssatzung sehe ich nicht:
http://www.spsg.de/index_222_de.html
Gemäß Stiftungssatzung sind die Parks kostenfrei zugänglich, daher ist bei urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. moderner Kunst) die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gegeben: Es handelt sich um öffentliche Parks. "Auch Privatwege gelten als öffentlich, wenn sie nur jedermann frei zugänglich sind" (Dreier in Dreier/Schulze, UrhR, ²2006, § 59 Rz 3). Selbst eine nächtliche Schließung (z.B. eines Friedhofs) ändert daran nichts.
Für Dreier, der selbst eine andere Position vertritt, legt die Formulierung in BGH "Friesenhaus", dass die gewerbliche Verwertbarkeit "nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen" sei, den Schluss nahe, dass "das Eigentum ganz generell der gewerblichen Verwertung der Ansichten durch Dritte nicht entgegensteht" (ebd. Rz 14).
BGH Friesenhaus:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Friesenhaus
Wenn also die Parkwege in Potsdam öffentlich sind, kann die Entscheidung keinen Bestand haben, da die gewerbliche Verwertung von Fotos jedenfalls in dem von § 59 UrhG freigegebenen Rahmen vom BGH ausdrücklich zugelassen wurde.
Die Hintergründe beleuchtet gut ein Artikel in der Märkischen Allgemeinen.
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11367272/63369/Warum-die-Potsdamer-Schloesserlandschaft-immer-weniger-in-repraesentativen.html
VERLAGE: Bilder haben neuerdings einen doppelten Preis
Warum die Potsdamer Schlösserlandschaft immer weniger in repräsentativen Büchern vorkommt
POTSDAM - „Potsdam ist auf der Hassliste die Nummer eins“, sagt Christian Sprang, der Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels in Frankfurt am Main. Und er meint die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, weil sie Rechnungen herausschickt, sobald ein Buchverlag eine Aufnahme von Schloss Sanssouci oder einer anderen königlichen Immobilie veröffentlicht. Und nun führt sie auch noch einen Prozess, der das als Recht zementieren soll. Heute wird dazu ein erstes Urteil gesprochen (siehe MAZ vom 17.10.).
Ein großer süddeutscher Reiseführer-Verlag, der auf keinen Fall genannt werden möchte, staunte im letzten Jahr nicht schlecht, als er für ein Potsdam-Kapitel in einem Berlin-Büchlein aufgefordert wurde, pro Bild 50 Euro an die Stiftung zu überweisen. „Wir waren sehr überrascht, hatten wir doch bereits 50 Euro für die Nutzungsrechte an eine Fotoagentur gezahlt. Nun sollten wir nachträglich noch Eigentumsrechte erwerben.“ Sie machte sich schlau und erfuhr, dass die derzeitige Rechtslage das hergibt.
„So eindeutig ist die Rechtslage bisher nicht“, meint indes Christian Sprang. „Wir bewegen uns bisher in einer Grauzone, denn die Schlösser und Gärten sind ja mehr als 70 Jahre nach dem Tod ihrer Erbauer nicht mehr urheberrechtlich geschützt.“ Bisher empfahl er den Verlagen, sich mit der Stiftung zu vergleichen, um kostspielige Prozesse zu vermeiden. „Doch nun werden wir sehen, wie weit das Hausrecht einer öffentlichen Einrichtung greift.“
Der Hamburger Verlag Ellert & Richter, bekannt für seine Bildreisebücher, musste 2004 für seinen Band „Schönes Potsdam“ mehrere Tausend Euro an die Stiftung in Potsdam überweisen. Verleger Gerhard Richter hatte außerdem seinen Fotografen zu entlohnen. Der wiederum musste seine Verwertungsrechte an die Stiftung abtreten. „Das war die Bedingung.“ Richter wollte damals schon mit dem Börsenverein zusammen einen Musterprozess anstrengen, scheute sich dann aber wegen mangelnder Unterstützung. „Wegen dieser Entwicklung werde ich unsere Bildbandreihen deutlich zurückfahren und mich anderen verlegerischen Herausforderungen widmen“, sagt er.
„Wir müssen die Bücher trotz hoher Produktionskosten sehr knapp kalkulieren und verfügen nur über ein äußerst knappes Budget“, sagt die Redakteurin des großen süddeutschen Verlags. Für den hart umkämpften Reiseführer-Markt werde das mit Sicherheit Konsequenzen haben. Und Gabriele Forst, Herausgeberin bei Marco Polo, hätte gern ein, zwei Bilder mehr in ihrem Potsdam-Führer von den Schlössern gezeigt. „Das ist ärgerlich, denn eigentlich fördern wir mit unseren Publikationen ja den Tourismus.“
Welchen Verlag man auf das Thema auch anspricht, überall grassiert die Angst. Viele möchten auf keinen Fall namentlich erwähnt werden, da Zahlungsaufforderungen oder eine Verschlechterung des Verhandlungsklimas befürchtet werden. Oft geht diese Bitte mit Verwünschungen oder Verdächtigungen einher. Einer meint: „Die Stiftungsmitarbeiter wollen doch nur ihre eigenen Publikationen monopolisieren und auf diesem Wege die Konkurrenz ausschalten.“ Den Verlagen sei es schon bisher kaum möglich, im Sortiment der stiftungseigenen Shops aufgenommen zu werden.
„Wenn sich die Rechtsposition der Stiftung durchsetzt“, sagt Jörg Neubert vom Chemnitzer Kalender-Verlag Phillis, „dann wird künftig auch jede Dorfkirche verlangen können, dass für die Abbildung eines Altars eine Bildgebühr bezahlt werden muss“. Gerade habe er einen entsprechenden Brief von einem Pfarrer erhalten. Seine Jahreskalender mit dem Titel „Glanzlichter Berlin-Brandenburg“ kommen nun schon seit drei Jahren ohne Königsschlösser und -gärten aus. Stattdessen zeigen sie das Brandenburger Stadttor in Potsdam, das neue Hans-Otto-Theater oder märkische Landschaften. „Die Berliner Olympiastadion GmbH bedankt sich bei mir für die gute Werbung, wenn ich mich für eine Stadion-Aufnahme entscheide.“ Und er verweist auf die gute Zusammenarbeit mit der sächsischen oder der bayerischen Schlösserstiftung, die noch nie von ihm Geld wollten.
Die Auswirkungen der Regelung sind heute bereits mit Händen zu greifen. In dem gerade im Hinstorff-Verlag erschienene repräsentativen Bildband Brandenburg sind lediglich vier Luftaufnahmen von Potsdamer Schlössern enthalten. Die Fotografen können die Gebühr nämlich umgehen, wenn sie ihre Fotos nicht vom Gelände der Stiftung aus anfertigen. Nach dieser Rechtsauffassung darf das Berliner Schloss Charlottenburg von der Straße aus gezeigt werden. Dabei wird um halbe Meter gefeilscht.
Hinstorff-Verlegerin Eva Maria Buchholz möchte den Bildband „Potsdam“ mit Fotos von Ulf Böttcher von 2001 eigentlich noch einmal auflegen. Doch nun würde die Stiftung dafür 8000 bis 9000 Euro verlangen. Christian Sprang vom Börsenverein hält solche Summen für maßlos. Einige Verlage würden sich mit dem Rückgriff auf Fotos aus DDR-Zeiten helfen, weiß er. „Damals gab es so ein Regime noch nicht .“ (Von Karim Saab)
KlausGraf - am Freitag, 21. November 2008, 18:07 - Rubrik: Archivrecht
http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1809
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.11.2008 entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Siehe auch:
http://sewoma.de/berlinblawg/2008/11/20/sevriens/sample/
http://de.wikipedia.org/wiki/Sampling_(Musik)
http://stattaller.blogspot.com/2008/11/bushido-wegen-urheberrechtsverletzung.html
Das Urheberrecht soll die Kreativität schützen, doch das einzige, was passiert, ist eine massive Behinderung derselben. Solange die Gerontokraten des BGH das Sagen haben ...
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.11.2008 entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Siehe auch:
http://sewoma.de/berlinblawg/2008/11/20/sevriens/sample/
http://de.wikipedia.org/wiki/Sampling_(Musik)
http://stattaller.blogspot.com/2008/11/bushido-wegen-urheberrechtsverletzung.html
Das Urheberrecht soll die Kreativität schützen, doch das einzige, was passiert, ist eine massive Behinderung derselben. Solange die Gerontokraten des BGH das Sagen haben ...
KlausGraf - am Freitag, 21. November 2008, 01:03 - Rubrik: Archivrecht
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Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen
(= Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und
Immaterialgüterrecht 20). Göttingen: V&R unipress 2008. 235 S. 38,90 Euro.
Inhaltsverzeichnis:
http://www.amazon.de/gp/reader/3899714555/ref=sib_rdr_toc?ie=UTF8&p=S006&j=0#reader-page
(Als Besprechungsexemplar stellte der Verlag ein PDF zur Verfügung.)
Die Kieler Dissertation bei Haimo Schack beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Fotografie von Kunstwerken. Der Schwerpunkt liegt auf dem Urheberrecht. Der Autor beschreibt sein Ziel so: "Im Folgenden soll zunächst untersucht werden, ob und in welchem Umfang der
Fotograf für die Ablichtung von Kunstgegenständen urheberrechtlichen Schutz
beanspruchen kann. Im zweiten Teil wird dann der Frage nachgegangen, welche
Rechtspositionen es ermöglichen, das Fotografieren eines Kunstgegenstandes und
die anschließende Verwertung der Aufnahmen zu untersagen. Besonderes Augenmerk
wird hier gerichtet auf das Urheberrecht des Künstlers und dessen Schranken,
die Rechte des Eigentümers sowie auf vertragliche Untersagungsmöglichkeiten
desjenigen, der den Zugang zum Werk kontrollieren kann. Schließlich werden
im dritten Teil die vielfältigen Vertragsverhältnisse bei der Vergabe der Bildrechte
an Fotografien von Kunstgegenständen untersucht" (S. 16).
Dass beim manuellen Abfotografieren zweidimensionaler Kunstgegenstände das erforderliche Mindestmaß persönlicher geistiger Leistung gegeben ist, um den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG entstehen zu lassen, wird vom Autor bejaht. Seine Argumentation ist oberflächlich und einseitig voreingenommen. Die herrschende juristische Meinung sieht das anders:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Deutlich wird, wie sich der Autor in den Prämissen verheddert. Hertins Urbild-Theorie, demzufolge ein Bild geschützt ist, wenn es als erstmalige fotografische Darstellung gelten kann, scheitert an den Fotokopien. Kombiniert man die Forderung nach dem Mindestmaß und dem Urbild, bekommt der Autor Probleme bei der manuellen Fotografie von Fotokunst: "Sieht man die Fotokunst neben der bildenden Kunst als gleichwertig an, so ist es nicht nachvollziehbar, wenn ein Museumsfotograf für manuelle Reproduktionsfotografien von Gemälden und Skulpturen ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG erwirbt, nicht aber für handwerklich ebenso gelungene Aufnahmen der Werke von
Fotokünstlern wie Helmut Newton oder Andreas Gursky" (S. 31). Dass die Lichtbildkopie vom Schutz nach § 72 UrhG ausgeschlossen sein soll, hat der BGH aber in seiner Entscheidung Bibelreproduktion unmißverständlich dargelegt. Wenn in einer Zille-Ausstellung ein Fotograf sowohl Fotografien als auch Bilder fotografiert, löst man das Problem dadurch einfachsten, dass man ihm in keinem von beiden Fällen ein Leistungsschutzrecht gewährt, da bei einer originalgetreuen Abbildung nicht das erforderliche Mindestmaß an geistiger Leistung gegeben ist. Originalität und Originaltreue schließen sich aus. Das sieht man auch in den USA (Bridgeman v. Corel, 1999) und in Japan zutreffenderweise so.
Der Autor geht auf die praktisch wichtige Frage der Digitalisate nicht ein. Da diese aber keine manuellen Fotografien sind, wird man annehmen dürfen, dass er sie wie Fotokopien schutzlos lässt.
Mit deutlichem Abscheu referiert der Autor die Praxis der "Open-Access-Portale" wie Wikimedia Commons, die aus Kunstbänden abgescannte Bilder auch zur kommerziellen Nutzung anbieten. "Die Rechtsinhaber sehen jedoch wegen der Schwierigkeit, nachzuweisen, dass gerade ihre Fotografie verwendet wurde, oft von einer Klage ab" (S. 62). Meines Wissens sehen sie nicht nur "oft", sondern bislang immer von einer Klage ab, denn ihre Position ist, wie dargestellt, eher schwach begründet. Wenn der Lichtbildschutz, wie der Autor immer wieder betont, der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers nahe steht, dann kann man für den Fall der Ununterscheidbarkeit von Fotos eines Kunstwerks doch nicht ernsthaft behaupten, der manuell fotografierende Fotograf würde etwas grundsätzlich anderes tun als derjenige, der ein Tonband oder einen Film kopiert.
Das vom Autor nicht beachtete Kriterium der Unterscheidbarkeit spielt auch bei einem anderen Leistungsschutzrecht eine Rolle: nämlich bei den wissenschaftlichen Ausgaben, die sich "wesentlich" von bisher bekannten Ausgaben unterscheiden müssen (§ 70 UrhG). Würden auch Editionen geschützt, die sich von bereits bekannten Ausgaben nicht unterscheiden, so ließe sich bei einer (insbesondere musikalischen) Verwertung nicht feststellen, welche der Editionen benutzt wurden (Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Münche3n 2006, § 70 Rz. 7 nach Amtl. Begründung BT-DS IV, 270 S. 87).
Zustimmen kann man dagegen dem Ergebnis zur Unterscheidung von Lichtbildwerken und Lichtbildern, dass nämlich " für die Werkqualität einer Fotografie [eines Kunstwerks] eine künstlerische Aussage des Fotografen notwendig ist. [...] Damit sind die meisten Reproduktionsfotografien dreidimensionaler Kunstgegenstände als bloße Sachabbildung mangels künstlerischer Aussage nur nach § 72
UrhG als einfache Lichtbilder geschützt." (S. 50f.). Zutreffend ist auch: "Mit dem Gestaltungsspielraum des Fotografen wächst auch der Entscheidungsspielraum der Gerichte, ob die konkrete Gestaltung der Aufnahme bereits ausreicht, um eine künstlerische Aussage zu bejahen. In soweit ist
die Einschätzung des Gesetzgebers von 1965, dass die Abgrenzung vom Lichtbildwerk zum einfachen Lichtbild erhebliche Schwierigkeiten bereitet auch
heute noch aktuell. Es liegt an der Natur der Fotografie, den Aufnahmegegenstand
realistisch abzulichten, dass im Bereich der kleinen Münze stets eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt, ob die jeweilige Bildgestaltung für die Annahme
einer künstlerischen Aussage ausreicht" (S. 60). Solche Abgrenzungsprobleme müssen aber, wenn die Schutzfrist für einfache Lichtbilder abgelaufen ist, zwingend Auswirkungen haben auf die haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Implikationen des Urheberrechts. Wenn man - das vom Autor ignorierte - Interesse der Allgemeinheit an einer starken Public Domain in die Waagschale wirft, kann es nicht bei der Devise "Im Zweifel keine Nutzung" bleiben. Artur Wandtke/Winfried Bullinger, Die Marke als urheberrechtlich schutzfähiges Werk, GRUR 1997, S. 573-580, hier S. 577 formulierten: "Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts hat nicht nur bloß eine negative Ausschlußfunktion. Sie hat vor allem auch die positive Zuordnungsfunktion, urheberrechtliche Werke dem Gemeingebrauch zur Verfügung zu stellen". Es darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen, der legitimerweise von der Public Domain Gebrauch machen will, wenn Lichtbildwerke und Lichtbilder von Kunstwerken extrem schwer zu unterscheiden sind.
S. 65 meint der Autor, es sei "zu erwägen, die Zitierfreiheit
de lege ferenda im Interesse der kunstwissenschaftlichen Auseinandersetzung auch auf Fotografien des Kunstwerkes zu erstrecken". Das ist falsch: Anders als bei der Katalogbildfreiheit oder bei der Berichterstattung über Tagesereignisse setzt das Zitatrecht nicht voraus, dass der Zitierende das Bild des Kunstwerks selbst angefertigt haben muss. Soweit sich der Autor auf andere Juristen beruft, sind diese ebenfalls auf dem Holzweg. Im Schricker-Kommentar steht dazu nichts, mehr noch: Die Ausführungen (§ 51 Rz. 17) zur Belegfunktion des Zitats mit Blick auf RGZ Codex Aureus wären offenkundig sinnlos. Die Auseinandersetzung mit dem Bild in der Entscheidung Codex Aureus, die von der Schützbarkeit der Handschriftenabbildung ausging (was inzwischen von Vogel in Schricker § 72 Rz. 23 explizit abgelehnt wird), bezog sich auf die Frage, ob das Faksimile der gemeinfreien Handschriftenillustration den Inhalt erläuterte oder nur schmückendes Beiwerk war. Das Reichsgericht hätte sich die ganze umständliche Argumentation sparen können, wenn man der abwegigen Ansicht folgt, dass die Verwendung fremder Kunstfotografien nicht dem Zitatrecht unterfällt. Wenn es zulässig ist, fremde Laufbilder zu zitieren (siehe BGH zu TV Total), um sich mit dem in ihnen Dargestellten, dem ja kein Werkcharakter zukommt, auseinanderzusetzen, dann ist es auch erlaubt, fremde Kunstfotos zu zitieren, um sich mit dem dargestellten gemeinfreien oder geschützten Werk auseinanderzusetzen. Auch von Sinn und Zweck des Zitatrechts, das aufs engste mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG zusammenhängt, wäre eine solche Einschränkung nicht zu rechtfertigen.
In Teil 2 der Arbeit geht es um den "Schutz vor dem Fotografen", also um die Wirksamkeit von Fotografierverboten. Die der herrschenden urheberrechtlichen Lehre, Resultat des eifrigen Wirkens der Verwerterlobby, treu folgende konservative Position des Autors, wird deutlich aus Formulierungen wie dieser: "Um der Missbrauchsgefahr zu Lasten des Urhebers vorzubeugen, muss das
Merkmales »Tagesereignis« restriktiv ausgelegt werden" (S. 76 zu § 50 UrhG). Anders als etwa bei jüngeren Dissertationen in der UFITA-Schriftenreihe fallen die durch die Kommunikationsgrundrechte abgesicherten berechtigten Interessen der Allgemeinheit unter den Tisch. Zum Zitatrecht liest man daher folgerichtig: "Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 51 Nr. 1 als Privilegierung wissenschaftlicher Werke konzipiert ist, so dass auch für Bildzitate in den übrigen Werken bei der Ermittlung des Zitatzwecks und des
zulässigen Umfangs die strengeren Anforderungen des § 51 Nr. 1 UrhG angewendet
werden sollten, um nicht entgegen der gesetzgeberischen Absicht eine Besserstellung
der nicht-wissenschaftlichen Werke zu fördern" (S. 81).
Zur engen Auslegung der Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG (S. 87-95) verweise ich als Korrektiv auf meinen Aufsatz in der Kunstchronik 2005, der selbstverständlich vom Autor nicht berücksichtigt wird:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/371/
Rundum überzeugend wird dagegen das Fotografierverbot des Sacheigentümers behandelt (S. 99-109). Der Autor stimmt erfreulicherweise in den Chor der Kritiker an BGH "Schloss Tegel" ein: "Damit stellen weder das Fotografieren eines Kunstgegenstandes noch die Verwertung solcher Fotografien einen Eingriff in das Sacheigentum dar, so dass dem Eigentümer kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zusteht. [...] Der Eigentümer eines Kunstgegenstandes kann [...] auf Grund seines Sacheigentums nicht verhindern, dass Dritte den Kunstgegenstand fotografieren und die Aufnahmen gewerblich verwerten. Die Autoren, die von einer entsprechenden Untersagungsbefugnis des Eigentümers ausgehen, berücksichtigen die urheberrechtlichen Wertungen nicht hinreichend." (S. 104, 108). Zum Thema siehe im Internet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Abzulehnen sind dann wieder die Ansichten über die vertraglichen Fotografierverbote. "Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wird man daher vielfach zum Ergebnis kommen, dass zumindest die gewerbliche Verwertung von Fotografien, die ohne Entgelt angefertigt wurden, auch ohne ausdrückliche Regelung stillschweigend ausgeschlossen ist" (S. 116). Dass die Monopolstellung des Eigentümers in Konflikt mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit steht, wird wieder unterschlagen. Bei den Darlegung zur möglichen Haftung des Fotografen stimmt bereits die stillschweigend angenommene Prämisse nicht, dass immaterialgüterrechtliche Grundsätze anwendbar sein müssen: Wenn es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, welches Immaterialgut soll denn dann betroffen sein?
Die für die genannten "Open Access Portale" wichtige Frage, ob die Unterstellung eines Fotos unter eine freie Lizenz, die die gewerbliche Nutzung einschließt, gegen vertragliche Regelungen verstößt, die eine gewerbliche Nutzung ausschließen, bleibt unerörtert. Soweit der Fotograf nicht individuell fassbar ist, sondern anonym oder unter einem Wegwerf-Nick auf Wikimedia Commons hochlädt, wird man dem Eigentümer des gemeinfreien Gegenstands keinen Anspruch gegen weitere Nutzer zusprechen können. Die Ausweitung der kaugummiartigen "Mitstörerhaftung" wäre hier fehl am Platz, sofern man die Interessen der Allgemeinheit an einer reichen Public Domain recht gewichtet. Auch wird man die Bemühungen, Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke zur allgemeinen Nutzung gegen die Kommerzialisierungsinteressen des Eigentümers bereitzustellen, nicht als "sittenwidrig" ansehen können (dies in Weiterführung der Argumentation S. 142f.).
Wenig von Sachkunde geprägt ist, was über das öffentlichrechtliche Benutzerverhältnis zu lesen ist (S. 145-152). Der Autor verteidigt die von mir - nicht nur in diesem Weblog - wiederholt angegriffene Kommerzialisierungspraxis der Museen mit fragwürdigen Argumenten und wendet sich auch gegen den Aufsatz von Bullinger (Festschrift Raue). So ist es absolut nicht haltbar, bei Vorliegen grundrechtlich geschützter Interessen dem Benutzer keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuzugestehen, da es sich beim Fotografieren für gewerbliche Zwecke angeblich um eine Sonderbenutzung handeln würde (S. 148). Die Vermittlung des Werkgenusses, die Sinn und Zweck kulturgutverwahrender Institutionen ist, hat immer auch die Möglichkeit von Reproduktionen und anderer Vervielfältigungen (z.B. der Edition von Texten) in Betracht zu ziehen.
Ein besonderes "Glanzstück" dieser tendenziös und einseitig argumentierenden Dissertation ist die Auseinandersetzung mit mir: "Nach Ansicht von Graf stellt ein Fotografierverbot im Museum einen Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Informationsfreiheit dar. Auch das gewerbliche Fotografieren von Museumsgut soll von der Informationsfreiheit
geschützt sein, da der öffentliche Auftrag der Museen, Kulturgüter zugänglich zu machen, einer Kommerzialisierung entgegenstehe. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist die These, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu Kulturgütern
im staatlichen Besitz besteht, den Graf – leider wenig strukturiert und ohne dogmatisch überzeugende Herleitung – aus Gedanken des Kulturstaatsprinzips, der Forschungsfreiheit, der Informationsfreiheit sowie der Befristung des Urheberschutzes
entwickelt" (S. 150). Man kann sich durch einen Blick in die herangezogene Publikationen, eine Rezension mehrerer Bände zum Thema Museumsrecht, leicht davon überzeugen, dass für eine strukturiertere und dogmatisch überzeugendere Herleitung (die mir als Nicht-Jurist ja ohnehin schwerfällt) schlicht und einfach nicht der Platz vorhanden war:
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
(Wenn ich nichts übersehen habe, wird kein anderer Autor so im Haupttext abgewatscht.)
Ausführlicher habe ich meine Überlegungen in gedruckten und online zugänglichen Veröffentlichungen niedergelegt, die der Autor alle zu ignorieren beliebt. Eine Auswahl:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Der Autor behandelt das öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnis oberflächlich und ohne Einsicht in die starke Bindung des öffentlichen Rechts an die Grundrechte. Besonders abstrus wird es, wenn die von Bullinger ins Feld geführte Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit dem Argument zurückgewiesen wird, der Staat könne sich gar nicht auf den Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG berufen (S. 152). Genau das tun die Museen und die Kultusministerkonferenz aber, wenn sie ihre rechtswidrigen Reproduktionsgebühren für gemeinfreie Objekte rechtfertigen, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Fotografierverbote stellen Eingriffe in das Grundrecht der Meinungs-, Presse-, Wissenschafts- und Informationsfreiheit dar, die nach öffentlichem Recht nur zulässig sind, wenn überragende öffentliche Belange für sie streiten und nicht lediglich das fiskalische Monopolisierungs-Interesse des Staates.
Es stellt einen gravierenden Mangel der Arbeit dar, dass das wichtige Recht der "Editio princeps" § 71 UrhG (siehe etwa http://archiv.twoday.net/stories/4807346/ ) vollständig übergangen wird, obwohl es vermutlich mehr und mehr praktische Bedeutung erlangen wird. Zu völlig anderen Schlüssen als der Autor kommen Götting/Lauber-Rönsberg, Der Schutz nachgelassener Werke, Baden-Baden 2006, S. 84-91.
Nicht näher eingegangen werden soll auf die umfangreiche Erörterung der Rechtsverhältnisse zwischen (angestellten oder freien) Fotografen und Bildagenturen sowie der Beziehungen zwischen Bildagenturen und Nutzern. Unverständlich erscheint mir, dass die Frage der Belegexemplare (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4898583/ ) nicht angesprochen wird.
Es entspricht der dargestellten Grundtendenz der Arbeit, dass die auf maximale Kommerzialisierung des Kulturguts abzielenden Kooperationen zwischen Kunstmuseen und Bildagenturen nicht ansatzweise kritisch gesehen werden (S. 203-207). Bei der Erörterung der Beziehungen von Künstler und VG Bild-Kunst fehlen erwartungsgemäß Aussagen zu freien Lizenzen.
Die Zusammenfassung der Arbeit in prägnanten Thesen ist löblich, ändert aber nichts an dem negativen Gesamteindruck, der vor allem aus der einseitigen Parteinahme des Verfassers gegen die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit (und nicht nur der Open-Access-Bewegung) resultiert. Dadurch und durch die dargestellten Mängel wird der wissenschaftliche Wert des Buchs beeinträchtigt.
Gut zur Tendenz der Arbeit passt der Rechtevermerk des Verlags: "Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verlages öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Nutzung für Lehr- und Unterrichtszwecke." Das ist eindeutig illegal (und sollte von Mitbewerbern abgemahnt werden), denn weder ist diese Hochschulschrift "für den Unterrichtsgebrauch an Schulen" bestimmt noch ist erkennbar, wieso es nicht zulässig sein soll, auch hier "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes" gemäß § 52a UrhG zugänglich zu machen.

(= Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und
Immaterialgüterrecht 20). Göttingen: V&R unipress 2008. 235 S. 38,90 Euro.
Inhaltsverzeichnis:
http://www.amazon.de/gp/reader/3899714555/ref=sib_rdr_toc?ie=UTF8&p=S006&j=0#reader-page
(Als Besprechungsexemplar stellte der Verlag ein PDF zur Verfügung.)
Die Kieler Dissertation bei Haimo Schack beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Fotografie von Kunstwerken. Der Schwerpunkt liegt auf dem Urheberrecht. Der Autor beschreibt sein Ziel so: "Im Folgenden soll zunächst untersucht werden, ob und in welchem Umfang der
Fotograf für die Ablichtung von Kunstgegenständen urheberrechtlichen Schutz
beanspruchen kann. Im zweiten Teil wird dann der Frage nachgegangen, welche
Rechtspositionen es ermöglichen, das Fotografieren eines Kunstgegenstandes und
die anschließende Verwertung der Aufnahmen zu untersagen. Besonderes Augenmerk
wird hier gerichtet auf das Urheberrecht des Künstlers und dessen Schranken,
die Rechte des Eigentümers sowie auf vertragliche Untersagungsmöglichkeiten
desjenigen, der den Zugang zum Werk kontrollieren kann. Schließlich werden
im dritten Teil die vielfältigen Vertragsverhältnisse bei der Vergabe der Bildrechte
an Fotografien von Kunstgegenständen untersucht" (S. 16).
Dass beim manuellen Abfotografieren zweidimensionaler Kunstgegenstände das erforderliche Mindestmaß persönlicher geistiger Leistung gegeben ist, um den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG entstehen zu lassen, wird vom Autor bejaht. Seine Argumentation ist oberflächlich und einseitig voreingenommen. Die herrschende juristische Meinung sieht das anders:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Deutlich wird, wie sich der Autor in den Prämissen verheddert. Hertins Urbild-Theorie, demzufolge ein Bild geschützt ist, wenn es als erstmalige fotografische Darstellung gelten kann, scheitert an den Fotokopien. Kombiniert man die Forderung nach dem Mindestmaß und dem Urbild, bekommt der Autor Probleme bei der manuellen Fotografie von Fotokunst: "Sieht man die Fotokunst neben der bildenden Kunst als gleichwertig an, so ist es nicht nachvollziehbar, wenn ein Museumsfotograf für manuelle Reproduktionsfotografien von Gemälden und Skulpturen ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG erwirbt, nicht aber für handwerklich ebenso gelungene Aufnahmen der Werke von
Fotokünstlern wie Helmut Newton oder Andreas Gursky" (S. 31). Dass die Lichtbildkopie vom Schutz nach § 72 UrhG ausgeschlossen sein soll, hat der BGH aber in seiner Entscheidung Bibelreproduktion unmißverständlich dargelegt. Wenn in einer Zille-Ausstellung ein Fotograf sowohl Fotografien als auch Bilder fotografiert, löst man das Problem dadurch einfachsten, dass man ihm in keinem von beiden Fällen ein Leistungsschutzrecht gewährt, da bei einer originalgetreuen Abbildung nicht das erforderliche Mindestmaß an geistiger Leistung gegeben ist. Originalität und Originaltreue schließen sich aus. Das sieht man auch in den USA (Bridgeman v. Corel, 1999) und in Japan zutreffenderweise so.
Der Autor geht auf die praktisch wichtige Frage der Digitalisate nicht ein. Da diese aber keine manuellen Fotografien sind, wird man annehmen dürfen, dass er sie wie Fotokopien schutzlos lässt.
Mit deutlichem Abscheu referiert der Autor die Praxis der "Open-Access-Portale" wie Wikimedia Commons, die aus Kunstbänden abgescannte Bilder auch zur kommerziellen Nutzung anbieten. "Die Rechtsinhaber sehen jedoch wegen der Schwierigkeit, nachzuweisen, dass gerade ihre Fotografie verwendet wurde, oft von einer Klage ab" (S. 62). Meines Wissens sehen sie nicht nur "oft", sondern bislang immer von einer Klage ab, denn ihre Position ist, wie dargestellt, eher schwach begründet. Wenn der Lichtbildschutz, wie der Autor immer wieder betont, der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers nahe steht, dann kann man für den Fall der Ununterscheidbarkeit von Fotos eines Kunstwerks doch nicht ernsthaft behaupten, der manuell fotografierende Fotograf würde etwas grundsätzlich anderes tun als derjenige, der ein Tonband oder einen Film kopiert.
Das vom Autor nicht beachtete Kriterium der Unterscheidbarkeit spielt auch bei einem anderen Leistungsschutzrecht eine Rolle: nämlich bei den wissenschaftlichen Ausgaben, die sich "wesentlich" von bisher bekannten Ausgaben unterscheiden müssen (§ 70 UrhG). Würden auch Editionen geschützt, die sich von bereits bekannten Ausgaben nicht unterscheiden, so ließe sich bei einer (insbesondere musikalischen) Verwertung nicht feststellen, welche der Editionen benutzt wurden (Loewenheim, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Münche3n 2006, § 70 Rz. 7 nach Amtl. Begründung BT-DS IV, 270 S. 87).
Zustimmen kann man dagegen dem Ergebnis zur Unterscheidung von Lichtbildwerken und Lichtbildern, dass nämlich " für die Werkqualität einer Fotografie [eines Kunstwerks] eine künstlerische Aussage des Fotografen notwendig ist. [...] Damit sind die meisten Reproduktionsfotografien dreidimensionaler Kunstgegenstände als bloße Sachabbildung mangels künstlerischer Aussage nur nach § 72
UrhG als einfache Lichtbilder geschützt." (S. 50f.). Zutreffend ist auch: "Mit dem Gestaltungsspielraum des Fotografen wächst auch der Entscheidungsspielraum der Gerichte, ob die konkrete Gestaltung der Aufnahme bereits ausreicht, um eine künstlerische Aussage zu bejahen. In soweit ist
die Einschätzung des Gesetzgebers von 1965, dass die Abgrenzung vom Lichtbildwerk zum einfachen Lichtbild erhebliche Schwierigkeiten bereitet auch
heute noch aktuell. Es liegt an der Natur der Fotografie, den Aufnahmegegenstand
realistisch abzulichten, dass im Bereich der kleinen Münze stets eine gewisse Unsicherheit bestehen bleibt, ob die jeweilige Bildgestaltung für die Annahme
einer künstlerischen Aussage ausreicht" (S. 60). Solche Abgrenzungsprobleme müssen aber, wenn die Schutzfrist für einfache Lichtbilder abgelaufen ist, zwingend Auswirkungen haben auf die haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Implikationen des Urheberrechts. Wenn man - das vom Autor ignorierte - Interesse der Allgemeinheit an einer starken Public Domain in die Waagschale wirft, kann es nicht bei der Devise "Im Zweifel keine Nutzung" bleiben. Artur Wandtke/Winfried Bullinger, Die Marke als urheberrechtlich schutzfähiges Werk, GRUR 1997, S. 573-580, hier S. 577 formulierten: "Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts hat nicht nur bloß eine negative Ausschlußfunktion. Sie hat vor allem auch die positive Zuordnungsfunktion, urheberrechtliche Werke dem Gemeingebrauch zur Verfügung zu stellen". Es darf nicht zu Lasten des Nutzers gehen, der legitimerweise von der Public Domain Gebrauch machen will, wenn Lichtbildwerke und Lichtbilder von Kunstwerken extrem schwer zu unterscheiden sind.
S. 65 meint der Autor, es sei "zu erwägen, die Zitierfreiheit
de lege ferenda im Interesse der kunstwissenschaftlichen Auseinandersetzung auch auf Fotografien des Kunstwerkes zu erstrecken". Das ist falsch: Anders als bei der Katalogbildfreiheit oder bei der Berichterstattung über Tagesereignisse setzt das Zitatrecht nicht voraus, dass der Zitierende das Bild des Kunstwerks selbst angefertigt haben muss. Soweit sich der Autor auf andere Juristen beruft, sind diese ebenfalls auf dem Holzweg. Im Schricker-Kommentar steht dazu nichts, mehr noch: Die Ausführungen (§ 51 Rz. 17) zur Belegfunktion des Zitats mit Blick auf RGZ Codex Aureus wären offenkundig sinnlos. Die Auseinandersetzung mit dem Bild in der Entscheidung Codex Aureus, die von der Schützbarkeit der Handschriftenabbildung ausging (was inzwischen von Vogel in Schricker § 72 Rz. 23 explizit abgelehnt wird), bezog sich auf die Frage, ob das Faksimile der gemeinfreien Handschriftenillustration den Inhalt erläuterte oder nur schmückendes Beiwerk war. Das Reichsgericht hätte sich die ganze umständliche Argumentation sparen können, wenn man der abwegigen Ansicht folgt, dass die Verwendung fremder Kunstfotografien nicht dem Zitatrecht unterfällt. Wenn es zulässig ist, fremde Laufbilder zu zitieren (siehe BGH zu TV Total), um sich mit dem in ihnen Dargestellten, dem ja kein Werkcharakter zukommt, auseinanderzusetzen, dann ist es auch erlaubt, fremde Kunstfotos zu zitieren, um sich mit dem dargestellten gemeinfreien oder geschützten Werk auseinanderzusetzen. Auch von Sinn und Zweck des Zitatrechts, das aufs engste mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG zusammenhängt, wäre eine solche Einschränkung nicht zu rechtfertigen.
In Teil 2 der Arbeit geht es um den "Schutz vor dem Fotografen", also um die Wirksamkeit von Fotografierverboten. Die der herrschenden urheberrechtlichen Lehre, Resultat des eifrigen Wirkens der Verwerterlobby, treu folgende konservative Position des Autors, wird deutlich aus Formulierungen wie dieser: "Um der Missbrauchsgefahr zu Lasten des Urhebers vorzubeugen, muss das
Merkmales »Tagesereignis« restriktiv ausgelegt werden" (S. 76 zu § 50 UrhG). Anders als etwa bei jüngeren Dissertationen in der UFITA-Schriftenreihe fallen die durch die Kommunikationsgrundrechte abgesicherten berechtigten Interessen der Allgemeinheit unter den Tisch. Zum Zitatrecht liest man daher folgerichtig: "Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 51 Nr. 1 als Privilegierung wissenschaftlicher Werke konzipiert ist, so dass auch für Bildzitate in den übrigen Werken bei der Ermittlung des Zitatzwecks und des
zulässigen Umfangs die strengeren Anforderungen des § 51 Nr. 1 UrhG angewendet
werden sollten, um nicht entgegen der gesetzgeberischen Absicht eine Besserstellung
der nicht-wissenschaftlichen Werke zu fördern" (S. 81).
Zur engen Auslegung der Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG (S. 87-95) verweise ich als Korrektiv auf meinen Aufsatz in der Kunstchronik 2005, der selbstverständlich vom Autor nicht berücksichtigt wird:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2007/371/
Rundum überzeugend wird dagegen das Fotografierverbot des Sacheigentümers behandelt (S. 99-109). Der Autor stimmt erfreulicherweise in den Chor der Kritiker an BGH "Schloss Tegel" ein: "Damit stellen weder das Fotografieren eines Kunstgegenstandes noch die Verwertung solcher Fotografien einen Eingriff in das Sacheigentum dar, so dass dem Eigentümer kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zusteht. [...] Der Eigentümer eines Kunstgegenstandes kann [...] auf Grund seines Sacheigentums nicht verhindern, dass Dritte den Kunstgegenstand fotografieren und die Aufnahmen gewerblich verwerten. Die Autoren, die von einer entsprechenden Untersagungsbefugnis des Eigentümers ausgehen, berücksichtigen die urheberrechtlichen Wertungen nicht hinreichend." (S. 104, 108). Zum Thema siehe im Internet:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Abzulehnen sind dann wieder die Ansichten über die vertraglichen Fotografierverbote. "Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wird man daher vielfach zum Ergebnis kommen, dass zumindest die gewerbliche Verwertung von Fotografien, die ohne Entgelt angefertigt wurden, auch ohne ausdrückliche Regelung stillschweigend ausgeschlossen ist" (S. 116). Dass die Monopolstellung des Eigentümers in Konflikt mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit steht, wird wieder unterschlagen. Bei den Darlegung zur möglichen Haftung des Fotografen stimmt bereits die stillschweigend angenommene Prämisse nicht, dass immaterialgüterrechtliche Grundsätze anwendbar sein müssen: Wenn es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, welches Immaterialgut soll denn dann betroffen sein?
Die für die genannten "Open Access Portale" wichtige Frage, ob die Unterstellung eines Fotos unter eine freie Lizenz, die die gewerbliche Nutzung einschließt, gegen vertragliche Regelungen verstößt, die eine gewerbliche Nutzung ausschließen, bleibt unerörtert. Soweit der Fotograf nicht individuell fassbar ist, sondern anonym oder unter einem Wegwerf-Nick auf Wikimedia Commons hochlädt, wird man dem Eigentümer des gemeinfreien Gegenstands keinen Anspruch gegen weitere Nutzer zusprechen können. Die Ausweitung der kaugummiartigen "Mitstörerhaftung" wäre hier fehl am Platz, sofern man die Interessen der Allgemeinheit an einer reichen Public Domain recht gewichtet. Auch wird man die Bemühungen, Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke zur allgemeinen Nutzung gegen die Kommerzialisierungsinteressen des Eigentümers bereitzustellen, nicht als "sittenwidrig" ansehen können (dies in Weiterführung der Argumentation S. 142f.).
Wenig von Sachkunde geprägt ist, was über das öffentlichrechtliche Benutzerverhältnis zu lesen ist (S. 145-152). Der Autor verteidigt die von mir - nicht nur in diesem Weblog - wiederholt angegriffene Kommerzialisierungspraxis der Museen mit fragwürdigen Argumenten und wendet sich auch gegen den Aufsatz von Bullinger (Festschrift Raue). So ist es absolut nicht haltbar, bei Vorliegen grundrechtlich geschützter Interessen dem Benutzer keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuzugestehen, da es sich beim Fotografieren für gewerbliche Zwecke angeblich um eine Sonderbenutzung handeln würde (S. 148). Die Vermittlung des Werkgenusses, die Sinn und Zweck kulturgutverwahrender Institutionen ist, hat immer auch die Möglichkeit von Reproduktionen und anderer Vervielfältigungen (z.B. der Edition von Texten) in Betracht zu ziehen.
Ein besonderes "Glanzstück" dieser tendenziös und einseitig argumentierenden Dissertation ist die Auseinandersetzung mit mir: "Nach Ansicht von Graf stellt ein Fotografierverbot im Museum einen Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Informationsfreiheit dar. Auch das gewerbliche Fotografieren von Museumsgut soll von der Informationsfreiheit
geschützt sein, da der öffentliche Auftrag der Museen, Kulturgüter zugänglich zu machen, einer Kommerzialisierung entgegenstehe. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist die These, dass ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu Kulturgütern
im staatlichen Besitz besteht, den Graf – leider wenig strukturiert und ohne dogmatisch überzeugende Herleitung – aus Gedanken des Kulturstaatsprinzips, der Forschungsfreiheit, der Informationsfreiheit sowie der Befristung des Urheberschutzes
entwickelt" (S. 150). Man kann sich durch einen Blick in die herangezogene Publikationen, eine Rezension mehrerer Bände zum Thema Museumsrecht, leicht davon überzeugen, dass für eine strukturiertere und dogmatisch überzeugendere Herleitung (die mir als Nicht-Jurist ja ohnehin schwerfällt) schlicht und einfach nicht der Platz vorhanden war:
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
(Wenn ich nichts übersehen habe, wird kein anderer Autor so im Haupttext abgewatscht.)
Ausführlicher habe ich meine Überlegungen in gedruckten und online zugänglichen Veröffentlichungen niedergelegt, die der Autor alle zu ignorieren beliebt. Eine Auswahl:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Der Autor behandelt das öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnis oberflächlich und ohne Einsicht in die starke Bindung des öffentlichen Rechts an die Grundrechte. Besonders abstrus wird es, wenn die von Bullinger ins Feld geführte Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit dem Argument zurückgewiesen wird, der Staat könne sich gar nicht auf den Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG berufen (S. 152). Genau das tun die Museen und die Kultusministerkonferenz aber, wenn sie ihre rechtswidrigen Reproduktionsgebühren für gemeinfreie Objekte rechtfertigen, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Fotografierverbote stellen Eingriffe in das Grundrecht der Meinungs-, Presse-, Wissenschafts- und Informationsfreiheit dar, die nach öffentlichem Recht nur zulässig sind, wenn überragende öffentliche Belange für sie streiten und nicht lediglich das fiskalische Monopolisierungs-Interesse des Staates.
Es stellt einen gravierenden Mangel der Arbeit dar, dass das wichtige Recht der "Editio princeps" § 71 UrhG (siehe etwa http://archiv.twoday.net/stories/4807346/ ) vollständig übergangen wird, obwohl es vermutlich mehr und mehr praktische Bedeutung erlangen wird. Zu völlig anderen Schlüssen als der Autor kommen Götting/Lauber-Rönsberg, Der Schutz nachgelassener Werke, Baden-Baden 2006, S. 84-91.
Nicht näher eingegangen werden soll auf die umfangreiche Erörterung der Rechtsverhältnisse zwischen (angestellten oder freien) Fotografen und Bildagenturen sowie der Beziehungen zwischen Bildagenturen und Nutzern. Unverständlich erscheint mir, dass die Frage der Belegexemplare (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4898583/ ) nicht angesprochen wird.
Es entspricht der dargestellten Grundtendenz der Arbeit, dass die auf maximale Kommerzialisierung des Kulturguts abzielenden Kooperationen zwischen Kunstmuseen und Bildagenturen nicht ansatzweise kritisch gesehen werden (S. 203-207). Bei der Erörterung der Beziehungen von Künstler und VG Bild-Kunst fehlen erwartungsgemäß Aussagen zu freien Lizenzen.
Die Zusammenfassung der Arbeit in prägnanten Thesen ist löblich, ändert aber nichts an dem negativen Gesamteindruck, der vor allem aus der einseitigen Parteinahme des Verfassers gegen die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit (und nicht nur der Open-Access-Bewegung) resultiert. Dadurch und durch die dargestellten Mängel wird der wissenschaftliche Wert des Buchs beeinträchtigt.
Gut zur Tendenz der Arbeit passt der Rechtevermerk des Verlags: "Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verlages öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Nutzung für Lehr- und Unterrichtszwecke." Das ist eindeutig illegal (und sollte von Mitbewerbern abgemahnt werden), denn weder ist diese Hochschulschrift "für den Unterrichtsgebrauch an Schulen" bestimmt noch ist erkennbar, wieso es nicht zulässig sein soll, auch hier "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes" gemäß § 52a UrhG zugänglich zu machen.

KlausGraf - am Mittwoch, 19. November 2008, 23:45 - Rubrik: Archivrecht
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Ja. Das ergibt sich aus den Ausführungen von RA Tobias Strömer:
http://www.zoomer.de/news/topthema/-/-/artikel/online-recht-es-gibt-kein-vermummungsverbot-fuer-surfer-
Zu den Möglichkeiten siehe
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search
http://www.zoomer.de/news/topthema/-/-/artikel/online-recht-es-gibt-kein-vermummungsverbot-fuer-surfer-
Zu den Möglichkeiten siehe
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Google_Book_Search
KlausGraf - am Montag, 17. November 2008, 17:30 - Rubrik: Archivrecht
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